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   BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12   

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https://dejure.org/2013,36850
BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12 (https://dejure.org/2013,36850)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2013 - I ZR 53/12 (https://dejure.org/2013,36850)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - I ZR 53/12 (https://dejure.org/2013,36850)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Fleurop - Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch AdWords-Werbung bei naheliegender Vermutung einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen Markeninhaber und werbenden Dritten.

  • openjur.de

    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
    Fleurop

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenrechtsverletzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch AdWords-Werbung bei naheliegender Vermutung einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen Markeninhaber und werbenden Dritten - Fleurop

  • webshoprecht.de

    Zur Markenrechtsverletzung bei naheliegender Vermutung einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen Markeninhaber und werbenden Dritten - Fleurop

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unter bestimmten Umständen muss bei Google AdWords-Werbung darauf hingewiesen werden, dass der Werbende nicht Partner eines anderen Unternehmens ist / Fleurop

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Markenrechtsverletzung durch Anzeige der Internetseite eines Dritten anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts (Keyword-Advertising)

  • kanzlei.biz

    Fleurop

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Benutzung fremder Markennamen als Keywords ausnahmsweise verboten: Fleurop

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch AdWords-Werbung bei naheliegender Vermutung einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen Markeninhaber und werbenden Dritten - Fleurop

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 -2
    Markenrechtsverletzung durch Anzeige der Internetseite eines Dritten anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts (Keyword-Advertising)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fleurop

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Vorliegen einer Markenbeeinträchtigung beim Keyword-Advertising?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung durch Keyword "Fleurop" für Google AdWords, wenn in der Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingewiesen wird

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Marke und Keyword-Advertising

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Keyword-Advertising - Grenzen gesetzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fleurop in der Google-Adwords-Werbung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    AdWords-Anzeigen können zu unterlassen sein, wenn sie herkunftshinweisende Funktion der Marke verletzen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke durch Keyword-Advertising

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    AdWords-Anzeigen können zu unterlassen sein, wenn sie herkunftshinweisende Funktion der Marke verletzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wann Marken-Keywords bei AdWords-Werbung ausnahmsweise doch eine Rechtsverletzung ist

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Fleurop als Keyword für Mitbewerber verboten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fleurop erringt Sieg in Streit um Keyword Advertising

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    AdWords: Fremde Marken in Keywords

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen Adwords Werbung - FLEUROP Werbung mit fremder Marke als Suchwort rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Buch oder Stirb. Markenrechtliche Betrachtung des Starts von Amazon Marketing Services in Deutschland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fleurop - Adword-Werbung mit fremder Marke als Keyword doch unzulässig?

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    AdWords Werbung mit Marke "Fleurop" verboten

Besprechungen u.ä. (6)

  • ra-plutte.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Fleurop”: Rechtswidrigkeit von AdWords-Werbung mit fremder Marke

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keyword-Advertising

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    AdWord-Marketing: Neue Kriterien zur Nutzung von Marken als Keywords

  • e-recht24.de (Entscheidungsbesprechung)

    AdWords-Werbung: Darf man mit fremden Marken in den Keywords werben?

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende von Keyword Advertising? - Eine Entscheidung des BGH

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung mit Adwords - FLEUROP: Werbung mit fremder Marke als Suchwort rechtswidrig, wenn...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 356
  • MDR 2014, 418
  • GRUR 2014, 182
  • MMR 2014, 123
  • MIR 2014, Dok. 001
  • K&R 2014, 114
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    Fehlt ein solches allgemeines Wissen, hat das Gericht zu prüfen, ob der Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennen kann, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 87 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin).

    Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache "Interflora" ausgeführt, es könne in Fällen, in denen das Vertriebsnetz des Markeninhabers aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt sei, für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein, ohne Hinweis des Werbenden zu erkennen, ob dieser zu diesem Vertriebsnetz gehöre oder nicht (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 52 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Deshalb habe das nationale Gericht unter Berücksichtigung dieses Umstands und anderer Faktoren, die es als relevant erachte, zu beurteilen, ob ein solcher Internetnutzer, der in seinem Suchbegriff die Marke verwende, aufgrund der in der Werbeanzeige verwendeten Formulierungen erkennen könne, dass der Einzelhändler nicht zum Vertriebsnetz des Markeninhabers gehöre (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 53 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 217/10

    MOST-Pralinen

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen).

    Die Beklagte hat das Zeichen "Fleurop" dadurch ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen benutzt, dass sie es als Schlüsselwort für AdWords-Anzeigen ausgewählt hat, mit denen sie für die auf ihrer Internetseite angebotenen Waren und Dienstleistungen wirbt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 und 19 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen, mwN).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nach diesen Grundsätzen in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 26 - MOST-Pralinen, mwN).

    Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende AdWords-Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin (vgl. BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 27 - MOST-Pralinen, mwN).

    Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen oder erbrachten Art in der Werbeanzeige mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, kann allerdings grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führen (BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 28 - MOST-Pralinen, mwN).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    a) Ein Zeichen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings nicht nur dann mit der Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, sondern auch dann, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 54 Arthur/Arthur et Félicie; Urteil vom 25. März 2010  C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 25 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 47 - Portakabin/Primakabin).

    Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 87 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin).

    Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    a) Ein Zeichen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings nicht nur dann mit der Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, sondern auch dann, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 54 Arthur/Arthur et Félicie; Urteil vom 25. März 2010  C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 25 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 47 - Portakabin/Primakabin).

    Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 87 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin).

    Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • EuGH, 26.03.2010 - C-91/09

    Eis.de - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 87 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin).

    Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 87 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26. März 2010 - C-91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin).

    Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 37 - BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 46/08

    Markenschutz: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch Verwendung einer Marke

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    Eine hinreichend deutliche Abgrenzung kann aber vorliegen, wenn ein solcher Werbeblock darüber hinaus mit grafischen oder farblichen Mitteln deutlich von den Suchergebnissen abgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608 Rn. 27).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    In der Vergangenheit hat der Senat zwischen der großgeschriebenen Wortmarke "POWER BALL" und dem kleingeschriebenen Zeichen "power ball" lediglich eine hochgradige Zeichenähnlichkeit (also keine Identität) angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 32 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL, mwN).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

    Auszug aus BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12
    a) Ein Zeichen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings nicht nur dann mit der Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, sondern auch dann, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 54 Arthur/Arthur et Félicie; Urteil vom 25. März 2010  C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 25 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 47 - Portakabin/Primakabin).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 167/13

    Vergleichende Werbung: Verwendung einer fremden Marke in einem

    (3) Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Beurteilung zu keinem Wertungswiderspruch mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Werbung mit einer fremden Marke als Schlüsselwort bei der Internetsuche (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 26 ff. = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen; Urteil vom 27. Juni 2013 - I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 Rn. 20 ff. = WRP 2014, 167 - Fleurop).
  • OLG München, 12.05.2016 - 29 U 3500/15

    Markenmäßige Benutzung in Suchmaschinen

    Ein solcher Fall des sog. Key word-Advertising (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora; BGH MMR 2014, 123 - Fleurop; BGH GRUR 2013, 290 - MOSTPralinen) ist vorliegend nicht gegeben.

    Eine Trennung zwischen zu der Suchanfrage tatsächlich passenden Treffern und nur anlässlich der Suche erscheinenden sonstigen Werbeanzeigen (vgl. dazu BGH MMR 2014, 123 Tz. 20, 21 - Fleurop) wird gerade nicht vorgenommen.

  • OLG Köln, 20.11.2015 - 6 U 40/15

    Haftung für Markenverletzung durch Suchergebnisse bei Amazon

    Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber nicht an, wenn bei der Suche - wovon der Senat ausgeht - nicht danach unterschieden wird, ob das Schlüsselwort in Groß- oder in Kleinbuchstaben eingegeben wird (BGH, WRP 2014, 167 = GRUR 2014, 182 Tz. 12 - Fleurop).

    c) aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in Fällen des Keyword-Advertising zusätzlich eine zweistufige Prüfung erforderlich, ob die Auswahl des geschützten Kennzeichens oder eines damit hochgradig ähnlichen Zeichens als Schlüsselwort die Herkunftsfunktion des Kennzeichens beeinträchtigt (zusammenfassend BGH, GRUR 2014, 182 = WRP 2014, 167 Tz. 14, 16 - Fleurop m. w. N.).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 134/16

    Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei

    Jedenfalls haben die Beklagten keine kostenpflichtige Adwords- oder Keywords-Werbung geschaltet, die unter der Rubrik "Anzeigen" vor der eigentlichen Trefferliste erscheinen würde (dazu vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 1 = WRP 2009, 435 - Beta Layout; Urteil vom 27. Juni 2013 - I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 Rn. 3 = WRP 2014, 167 - Fleurop; Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 3 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet).
  • OLG Braunschweig, 09.02.2023 - 2 U 1/22

    Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Keyword-Advertising; Keyword-Advertising;

    (2) Nach der Rechtsprechung des BGH liegt nach diesen Grundsätzen in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 27.06.2013 - I ZR 53/12 , GRUR 2014, 182 - Fleurop).

    Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende AdWords-Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin (vgl. auch dazu, BGH, Urteil v. 27.06.2013, a. a. O.; derselbe, Urteil v. 13.12.2012 - I ZR 217/10 , GRUR 2013, 290 Rn. 27 - MOST-Pralinen m. w. N.).

    Allein die räumliche Trennung von der Trefferliste und die Kennzeichnung mit dem Wort "Anzeigen" lassen daher einen durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Internetnutzer in dieser Situation im allgemeinen nicht ohne Weiteres erkennen, dass es sich um Werbeanzeigen handelt (vgl. BGH, Urteil v. 27.06.2013, a. a. O., Rn. 36).

    Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen Art in der Werbeanzeige mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2012, a. a. O., Rn. 28; derselbe, Urteil v. 27.06.2013, a. a. O., Rn. 24).

    Dass ein in der Werbeanzeige angegebener Domainname auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist daher keine notwendige Bedingung, sondern lediglich ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (vgl. BGH, Urteil v. 27.06.2013, a. a. O., Rn. 22).

  • OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 131/15

    Verletzung der Marke Vorwerk durch Nutzung der Domain keine-vorwerk-vertretung.de

    aa) Dadurch, dass der Beklagte das Schlüsselwort "vorwerk" für seine Anzeigen bei "Google" gebucht hat, hat er das Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die auf seiner Internetseite angebotenen Waren verwendet (EuGH, GRUR 2011, 1124 = WRP 2011, 1550 Tz. 30 f. - Interflora / M&S; BGH, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 Tz. 16, 19 - MOST-Pralinen; GRUR 2014, 182 = WRP 2014, 167 Tz. 10 - Fleurop, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist zu fragen, ob die Auswahl des geschützten Kennzeichens oder eines damit hochgradig ähnlichen Zeichens als Schlüsselwort die Herkunftsfunktion des Kennzeichens beeinträchtigt (zusammenfassend BGH, GRUR 2014, 182 = WRP 2014, 167 Tz. 14, 16 - Fleurop m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2020 - 6 U 240/19

    Haftung für Adwords-Anzeigen bei fehlender Kenntnis von der Verknüpfung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht - die für Unternehmenskennzeichenrecht ebenso anwendbar ist, da der Schutz des Unternehmenskennzeichenrecht nach § 15 II MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung voraussetzt, worunter auch der markenmäßige Gebrauch fäll (BGH GRUR 2009, 685 - ahd.de) - liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH GRUR 2014, 182, Rnr. 20 ff - Fleurop; BGH, GRUR 2013, 290 Rnr. 26 - MOST-Pralinen, m. w. Nachw.).

    Unter diesen besonderen Umständen kann - vor dem Hintergrund der "Fleurop"-Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 182, Rnr. 33 ff.) - eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur durch einen Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden.

  • LG München I, 18.08.2015 - 33 O 22637/14

    Markenrechtsverletzung, Herkunftsfunktion, Online-Handelsplattform,

    Die Rechtsprechung zu der hier nicht einschlägigen Frage der Verletzung einer Marke durch sog. "keyword advertising" (vgl. EuGH GRUR 2010, 445 -Google und Google France; EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora; BGH GRUR 2011, 828 - Banana Bay II; BGH GRUR 2013, 290 - MOST Pralinen; BGH GRUR 2013, 1044- Beate Uhse; BGH GRUR 2014, 182- Fleurop) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12 - TUI), da der Verkehr nach der Rechtsprechung des BGH zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und als solche gekennzeichneten Anzeigen unterscheidet, da er eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt.
  • OLG Frankfurt, 27.08.2019 - 6 W 56/19

    Unternehmenskennzeichenverletzung durch Verwendung des fremden Zeichens im Rahmen

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH GRUR 2014, 182, Rnr. 20 ff - Fleurop; BGH, GRUR 2013, 290 Rdnr. 26 - MOST-Pralinen, m. w. Nachw.).

    (2) Unter diesen besonderen Umständen kann - vor dem Hintergrund der "Fleurop"-Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 182, Rnr. 33 ff.) - eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur durch einen Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden.

  • OLG Frankfurt, 10.02.2022 - 6 U 126/21

    Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung aufgrund

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH GRUR 2014, 182, Rn 20 ff. - Fleurop; BGH GRUR 2013, 290 Rn 26 - MOST-Pralinen, m.w.N.).
  • BPatG, 09.02.2015 - 27 W (pat) 73/14

    AppOtheke - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "AppOtheke" -

  • OLG Köln, 02.11.2018 - 6 U 187/17

    Unterlassung der Benutzung von Zeichen als Keyword oder Adword bei

  • OLG Köln, 02.05.2014 - 6 U 192/13

    Markenmäßige Benutzung eines geschützten Zeichens durch Benutzung als sog.

  • KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13

    Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke "Rio Grande" und dem

  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13

    Verfügungsgrund bei Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Zurechnung der

  • LG Frankfurt/Main, 17.11.2017 - 10 O 18/17
  • OLG Frankfurt, 10.11.2022 - 6 U 301/21

    Verwendung eines Unternehmenskennzeichens durch Internet-Suchmaschinen für

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 78/15
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