Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33211
OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10 (https://dejure.org/2013,33211)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2013 - 5 U 222/10 (https://dejure.org/2013,33211)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. November 2013 - 5 U 222/10 (https://dejure.org/2013,33211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,33211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Gnutella

    § 832 Abs 1 S 1 BGB, § 287 ZPO, § 19a UrhG, § 85 UrhG, §§ 85 ff UrhG
    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und Beweislast des Aufsichtspflichtigen für Aufklärung und Belehrung Jugendlicher; Ausschluss der Entlastung bei unterlassener Belehrung; Bemessung der Schadenshöhe

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    15,00 EUR Schadensersatz pro Filesharing-Titel zu wenig

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ra-plutte.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Schadensersatzhaftung bei Filesharing durch Kind

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Eltern haften für raubkopierende Kinder

  • internetrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Reduzierung der Abmahnkosten bei Filesharing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    200 EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Urheberrechtsverletzung

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz auf 200,00 pro Musikaufnahme festgelegt

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Je 200 Euro Schadensersatz aus Lizenzanalogie auch für ältere Musikaufnahmen

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Filesharing: 200,- Euro pro Musiktitel

Sonstiges

  • raschlegal.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    200,00 € Schadensersatz pro Musikaufnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 136
  • MMR 2014, 127
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    An die Voraussetzungen einer Schadensschätzung, insbesondere auch an Art und Umfang der von dem Geschädigten beizubringenden Schätzungsunterlagen bzw. die Auswahl der Beweise und ihrer Würdigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1993, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Durch die Vorschrift des § 287 ZPO erhält das Gericht in den Grenzen des freien Ermessens hierbei einen großen Spielraum (BGH GRUR 1993, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

  • BGH, 17.04.1997 - X ZR 2/96

    "Chinaherde"; Sorgfaltspflichten des aus einem Gebrauchsmuster vorgehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Andererseits soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BGH GRUR 1997, 741, 743 - Chinaherde).

    Denn die gesetzlichen Regelungen würden leerlaufen, wenn die Voraussetzungen an eine Schätzung zu eng geknüpft würden (BGH GRUR 1997, 741, 743 - Chinaherde).

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 199/08

    Anforderungen an das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern im Alter von 7 ½

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist ( BGH , NJW 2009, 1952 Rdnr. 8; NJW 2009, 1954 Rdnr. 8; NJW 2012, 2425 Rdnrn. 16 ff., jew. m. w. Nachw.).

    Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH , NJW 2009, 1952 Rdnr. 17; NJW 2009, 1954 Rdnr. 14, jew. m.w. Nachw.).

  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Zum Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass diese Norm dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens erleichtern will, indem diese Bestimmung an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts setzt (BGH NJW 1964, 589).

    Auch dann, wenn sich der Tatbestand nicht voll aufklären lässt, ist eine Schätzung vorzunehmen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage geben (BGH NJW 1964, 589).

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist ( BGH , NJW 2009, 1952 Rdnr. 8; NJW 2009, 1954 Rdnr. 8; NJW 2012, 2425 Rdnrn. 16 ff., jew. m. w. Nachw.).

    Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH , NJW 2009, 1952 Rdnr. 17; NJW 2009, 1954 Rdnr. 14, jew. m.w. Nachw.).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Der Bundesgerichtshof ist in der - nach dem landgerichtlichen Urteil ergangenen - Entscheidung "Morpheus" (BGH GRUR 2013, 511, 512) davon ausgegangen, dass in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich eine Haftung der Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wenngleich diese in dem dort zur Entscheidung gestellten Fall zu verneinen war.
  • BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Die Norm gilt dabei nicht nur für die Schadenshöhe, sondern auch für die Ermittlung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen konkretem Haftungsgrund und Schadenseintritt (BGH NJW 1964, 661, 663).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Unstreitiger Sachvortrag unterfällt dieser Vorschrift nicht (BGH NJW 2005, 291, 292).
  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Wenngleich der Senat den Ausgangspunkt der Überlegungen - die Heranziehung von GEMA-Tarifen - nicht teilt, schließt sich der Senat aber jedenfalls im Ergebnis für die Schätzung eines Mindestschadens bei nur zwei rechtsverletzenden Titeln den Ausführungen des OLG Köln an, das in seinem Beschluss vom 23.03.2013 (OLG Köln MMR 2012, 387, 390/391) u.a. ausgeführt hatte:.
  • OLG Köln, 08.05.2013 - 6 W 256/12

    Inanspruchnahme des Inhabers eines Internetanschlusses wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10
    Diese Rechtsprechung hat das OLG Köln mit Beschluss vom 08.05.2013 (6 W 256/12) erneut bestätigt (Anlage K 16).
  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 3/11

    Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen unter Berücksichtigung der Popularität der auch im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware "BearShare", dem Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen mehreren Hunderttausend potentiellen Nutzern und der Attraktivität der streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde.
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
  • AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13

    Filesharing: Schadensersatz von 263,12 EUR bei Musikalbum

    Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).

    Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013).

    Dies liegt auch nahe, weil der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings mit dem vollständigen Download der Datei erreicht ist, so dass es auch nicht überzeugend erscheint, im Hinblick darauf, dass man einen Filesharing-Client üblicherweise nicht nur für den Download eines einzigen Werkes installiere, eine längere Dauer der Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes zu unterstellen (verfehlt daher OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013 insoweit als hier ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass wegen der Vielzahl an Teilnehmern der Tauschbörse auch bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt der Veröffentlichung jedenfalls von 400 Kopien auszugehen sei).

    Bei einer längeren Zurverfügungstellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro pro Titel ergeben können, wird eine Billigkeitskorrektur jedoch wohl vorzunehmen sein (so auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 für den Fall der Verbreitung nicht nur einzelner Werke, sondern eines vollständigen Musikalbums).

    1.5 Auch wenn es für den konkreten Fall jedenfalls in dieser Instanz hierauf nicht ankommt, sieht sich das Gericht noch zu folgender Bemerkung veranlasst: Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg, BeckRS 2013, 20105, dürfte es sich bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing-Fällen nicht lediglich um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handeln.

  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 11 U 115/13

    Zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

    Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 07. November 2013 - 5 U 222/10 - juris) kann zwar für die Bemessung des zu erstattenden Schadens auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 07. November 2013 - 5 U 222/10 - juris) sich mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab wendet, kommt es im Ergebnis dennoch gleichfalls zur Annahme dieses Betrages als angemessenes fiktives Lizenzentgelt.

  • AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13

    Filesharing - Schadensersatz für einen Pornofilm

    Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).
  • AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13

    Überkompensation bei Filesharingklagen

    Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105).

    Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013).

    Dies liegt auch nahe, weil der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings mit dem vollständigen Download der Datei erreicht ist, so dass es auch nicht überzeugend erscheint, im Hinblick darauf, dass man einen Filesharing-Client üblicherweise nicht nur für den Download eines einzigen Werkes installiere, eine längere Dauer der Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes zu unterstellen (verfehlt daher OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 vom 07.11.2013 insoweit als hier ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass wegen der Vielzahl an Teilnehmern der Tauschbörse auch bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt der Veröffentlichung jedenfalls von 400 Kopien auszugehen sei).

    Bei einer längeren Zurverfügungstellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro pro Titel ergeben können, wird eine Billigkeitskorrektur jedoch wohl vorzunehmen sein (so auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105 für den Fall der Verbreitung nicht nur einzelner Werke, sondern eines vollständigen Musikalbums).

    1.5 Auch wenn es für den konkreten Fall jedenfalls in dieser Instanz hierauf nicht ankommt, sieht sich das Gericht noch zu folgender Bemerkung veranlasst: Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg, BeckRS 2013, 20105, dürfte es sich bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing-Fällen nicht lediglich um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall handeln.

  • LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse:

    Auch die durch die Rechtsprechung im Bereich der Musiktitel entwickelte Berechnungsmethode fußt auf der Überlegung, darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel theoretisch zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 08. Mai 2013 - 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2013 - 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musiktitel).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 6 U 209/13

    Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen des Urheberrechts über einen

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erachtet der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig als angemessen (Senat, GRUR-RR 2014, 281 Rn. 30; MMR 2012, 387, 390 f.; Urteile vom 05.08.2013 - 6 U 10/13 ; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13 ; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13 ; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; vom 14.03.2014 - 6 U 201/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).
  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme des Inhabers eines

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).
  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 210/12

    Beweiswürdigung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 205/12

    Anforderungen an den Nachweis des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter

  • LG Köln, 14.12.2017 - 14 S 1/17

    Lizenzschadenersatz wegen Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem

  • OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 11 U 27/14

    Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft durch Vorlage des

  • AG München, 07.03.2014 - 158 C 15658/13

    Urheberrecht: Schadenberechnung für illegales Filesharing anhand der

  • OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17

    Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch

  • LG Köln, 10.12.2020 - 14 S 7/18

    Metro Last Light

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 6 U 96/13

    Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen der Kinder über einen zur

  • LG Frankenthal, 15.01.2019 - 3a C 256/14

    Urheberrecht: Verletzung von Urheberrechten durch Anbieten eines Filmwerks in

  • LG Köln, 14.06.2017 - 14 S 94/15

    Sekundäre Darlegungslast und Vortrag zum Nutzungsverhalten von Hausgenossen

  • LG Düsseldorf, 13.01.2016 - 12 S 22/15

    Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie auf

  • LG Köln, 02.06.2016 - 14 S 21/14

    Haftung eines Anschlussinhabers für illegales Filesharing

  • LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15

    Streitwert des Begehrens des Urhebers/ausschließlich Nutzungsberechtigten auf

  • LG Köln, 21.07.2022 - 14 O 152/19

    Abmahnkosten bei PC-Spiel-Filesharing

  • LG Köln, 06.08.2015 - 14 S 2/15

    Filesharing: Schadenersatz für Hörbuch 450,- EUR

  • LG Köln, 19.04.2018 - 14 O 38/17

    Risen 2

  • LG Hamburg, 03.04.2014 - 308 O 227/13

    Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung: Bemessung der Schadenshöhe bei

  • LG Frankenthal, 12.03.2019 - 6 O 313/18

    Geltendmachung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung

  • AG Düsseldorf, 10.03.2015 - 57 C 8861/14

    Schadenersatz Filesharing Internetrechte On Demand View

  • LG Köln, 19.05.2022 - 14 O 244/20

    Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Computerspiel "Dying Light", tatsächliche

  • LG Köln, 30.11.2017 - 14 S 45/16

    Lizenzschadenersatz wegen Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem

  • LG Frankenthal, 03.03.2015 - 6 S 26/14
  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
  • LG Köln, 17.05.2018 - 14 S 34/16

    Lizenzschadensersatz in Zusammenhang mit illegalenn Download-Angeboten einesFilms

  • LG Köln, 24.05.2022 - 14 O 244/20

    Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Computerspiel "Dying Light", tatsächliche

  • LG Köln, 18.06.2020 - 14 O 36/18
  • LG Köln, 20.12.2018 - 14 S 13/17
  • LG Köln, 08.11.2018 - 14 S 23/17
  • LG Hamburg, 28.04.2014 - 308 O 83/14

    Urheberrechtsverletzung: Schadensersatz wegen Zugänglichmachung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht