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   LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14   

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https://dejure.org/2015,22149
LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14 (https://dejure.org/2015,22149)
LG München I, Entscheidung vom 30.06.2015 - 33 O 9639/14 (https://dejure.org/2015,22149)
LG München I, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 33 O 9639/14 (https://dejure.org/2015,22149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Plattformbetreibers für die auf seiner Plattform öffentlich zugänglichen Inhalte bei Veröffentlichung dieser durch ihn selbst; Vornahme eines Uploads urheberrechtlich geschützter Werke durch Dritte; Geltendmachung von urheberrechtlichen Auskunfts- und ...

  • rewis.io

    Urheberrechtliche Haftung der Betreiberin einer Plattform für Videoclips - YouTube

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Schadensersatzklage der Gema gegen YouTube abgewiesen

  • heise.de (Pressebericht, 30.06.2015)

    GEMA blitzt mit Klage gegen YouTube ab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Plattformbetreibers für Urheberrechtsverletzungen bei eigener Veröffentlichung der Inhalte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Plattformbetreibers für Urheberrechtsverletzungen bei eigener Veröffentlichung der Inhalte

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Hosting-Provider wie YouTube haftet nicht auf Schadensersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 831
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (so ausdrücklich BGH GRUR 2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II; vgl. auch BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III zu den ebenfalls handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen des Markenrechts).

    f) Für ein mittäterschaftliches Handeln der Beklagten mit den hochladenden Nutzern bestehen keine Anhaltspunkte, denn Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 BGB) (so ausdrücklich BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Damit fehlt es aber auch an dem für eine Haftung als (Mit-)Täterin erforderlichen Vorsatz (vgl. BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III).

    a) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Auch damit fehlt es an dem für eine Haftung als Teilnehmerin erforderlichen Vorsatz (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    Entsprechend nahm der BGH in der Entscheidung BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de eine täterschaftliche Haftung des dortigen Portalbetreibers an, weil dieser - im Unterschied zur hiesigen Beklagten - die fraglichen Bilder erst nach einer redaktionellen Kontrolle freigeschaltet hat und sich nicht darauf beschränkt hat, nur die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Werk einer Öffentlichkeit mitzuteilen.

    Allein der Umstand, dass erkennbar ist, dass ein Inhalt nicht von dem Betreiber der Internetseite stammt, schließt die Zurechnung des Inhalts zu dem Betreiber dabei noch nicht zwingend aus (vgl. BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    d) Soweit die Klägerin anführt, dass die Beklagte automatisch und eigenständig von jedem eingestellten Video mehrere sog. "Thumbnails" erstelle, ist festzuhalten, dass die Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik - im Unterschied zur Klägerin im Verfahren BGH GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder, bei der es sich um eine bildende Künstlerin handelte, an den von der Beklagten automatisch generierten Vorschaubildern keine eigenen Rechte hat und solche auch gar nicht geltend macht.

    Im Unterschied zu dem der Entscheidung BGH GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder zugrunde liegenden Sachverhalt sammelt die hiesige Beklagte die Vorschaubilder auch nicht durch "crawler" im Internet und hält diese anschließend auf ihren Rechnern vor, sondern stellen Dritte ohne Veranlassung durch die Beklagte ihre Videoclips auf deren Plattform ein, wofür letztere lediglich die technischen Mittel zur Verfügung stellt.

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    Erforderlich ist also eine eigene Nutzungshandlung (vgl. BGH GRUR 2013, 818 - Die Realität, vorgehend OLG München, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 U 1092/11 unter Verweis auf v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage, § 19 a Rdnr. 46).

    Auch in den Entscheidungen EuGH GRUR 2014, 360 - Nils Svensson ua/Retriever Sverige und EuGH GRUR 2014, 1196 - BestWater International/Mebes ua [Die Realität] hat der EuGH trotz der gegenteiligen Auffassung des BGH im Vorlagebeschluss (= GRUR 2013, 818 und nochmals MMR 2014, 615) nicht auf das Kriterium des Zueigenmachens bei der Frage, ob eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung durch Setzen eines Links bzw. durch Einbetten eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite (sog. Framing) vorliegt, abgestellt.

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    Mit der Beklagten ist die Kammer der Auffassung, dass der Aspekt der "wertenden Gesamtbetrachtung" in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur zur Bestimmung der Frage des Täters oder Teilnehmers im Rahmen von § 19 a UrhG keine Grundlage (mehr) findet (siehe dazu auch BGH GRUR 2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (so ausdrücklich BGH GRUR 2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II; vgl. auch BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III zu den ebenfalls handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen des Markenrechts).

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    Soweit der nachgereichte Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.06.2015 bzw. der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.06.2015 anderes als bloße Rechtsausführungen enthalten, waren sie gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 156 Rdnr. 4).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    Auch damit fehlt es an dem für eine Haftung als Teilnehmerin erforderlichen Vorsatz (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    Ob sich die Beklagte auf die Haftungsprivilegierung nach dem TMG berufen kann - wofür angesichts der Entscheidung EuGH GRUR 2012, 382 - SABAM/Netlog Einiges sprechen könnte -, kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des TMG als "Filter" den anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmalen hinzu zu lesen sind (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 37), eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin aber nach dem oben Gesagten schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht gegeben ist.
  • OLG München, 24.10.2013 - 29 U 885/13

    Haftung eines Buchhändlers wegen Urheberrechtsverletzungen in einem von ihm

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    Für eine Gehilfenhaftung reicht es nämlich nicht, wenn ein Diensteanbieter lediglich mit - den getroffenen Schutzvorkehrungen zum Trotz - gelegentlichen Rechtsverletzungen durch seine Nutzer rechnet; erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret drohenden Haupttaten (vgl. OLG München GRUR-RR 2014, 13 - Buchbinder Wanninger m. w. N.; BeckOK/Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rdnr. 37).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14
    gg) Im Unterschied zu dem der Entscheidung BGH GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder zugrunde liegenden Sachverhalt stellt die hiesige Beklagte ihren Nutzern in technischer Hinsicht auch ausschließlich Speicherplatz, und nicht etwa weitere Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese die auf der Plattform der Beklagten abrufbaren Videoclips für sich wahrnehmbar machen könnten.
  • OLG Hamburg, 29.09.2010 - 5 U 9/09

    Sevenload.de - Urheberrechtsverletzung durch Nutzervideos

  • LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10

    Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern

  • OLG München, 16.02.2012 - 6 U 1092/11

    "Framing" stellt eventuell eine Urheberrechtsverletzung dar

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12

    Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (ZUM-RD 2015, 600; MMR 2015, 831), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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