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   VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928   

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VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 (https://dejure.org/2017,57086)
VG München, Entscheidung vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 (https://dejure.org/2017,57086)
VG München, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - M 26 K 16.5928 (https://dejure.org/2017,57086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1; StGB § 185, § 199; RStV § 11d; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
    Ausübung des virtuellen Hausrechts durch Sperrung der Kommentarfunktion auf einer Internet-Plattform

  • rabüro.de

    Zur Sperrung der Kommentierungsfunktion eines Users auf dem Facebookauftritt einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wegen beleidigender Inhalte

  • rewis.io

    Ausübung des virtuellen Hausrechts durch Sperrung der Kommentarfunktion auf einer Internet-Plattform

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • facebook-sperre.de (Kurzinformation)

    Facebook-Sperre durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 418
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 13.14

    Lost Art Internet-Datenbank; Kulturgut; Raubkunst; NS-verfolgungsbedingter

    Auszug aus VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928
    Bei den ...-Auftritten des Beklagten, auf denen dieser und andere, in der ARD zusammengeschlossene öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Nachrichten und Informationen zu Sendungen bereitstellen und den Benutzern über die sog. Kommentarfunktion eine Plattform zur Diskussion hierüber zur Verfügung stellen, handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im untechnischen Sinne (vgl. hierzu z.B. auch BVerwG, U.v. 19.2.2015 - 1 C 13/14), da sie die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung aufweisen.

    Vielmehr muss ein solcher Ausschluss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Grundrechte, verstoßen (BVerwG, U.v. 19.2.2015, a.a.O., juris Rn. 28, 33).

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928
    Hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik sind allerdings strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 29.6.2016 - 1 BvR 2646/15-juris).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928
    Gerade Kritik darf auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 26. Juni 1990, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 ).
  • OLG Köln, 31.08.1976 - Ss 391/76
    Auszug aus VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928
    Auch im Licht des Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht schlechthin eine Beleidigung die andere (OLG Köln, B.v. 31.8.1976 - Ss 391/76).
  • BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts -

    Auszug aus VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928
    Die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren ist, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung - wie im vorliegenden Fall - privatrechtlich geregelt ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1990 - 7 B 30/90 -, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928
    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfG, a.a.O., BVerfGE 82, 43 ).
  • LG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 3 O 310/18

    Zur Zulässigkeit von Facebook-Sperren bei Hassrede

    Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 [OLG Köln 30.09.2016 - 20 U 83/16] ; Feldmann/Heidrich, CR 2006, 406, 411; vgl. zu einer Facebook-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857).

    Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.05.2018 - 2-03 O 182/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.07.2018 - 2-03 O 265/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.07.2018 - 2-03 O 238/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.08.2018 - 2-03 O 285/18; in Bezug auf ein "virtuelles Hausrecht" LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ; dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris, für die Facebook-Seite eines öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.

    Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit einerseits gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München MMR 2018, 418, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 19 - juris).

    Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob das Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27).

    Bei nachhaltigem, beleidigendem Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu dulden (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 30; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).

    Diese können zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 - 18 W 1294/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.05.2018 - 2-03 O 182/18; vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ; LG Köln Urt. v. 4.5.2005 - 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris).

    Der Kammer ist weiter bekannt, dass Nutzer teilweise die Beteiligung an Diskussionen bei bestimmten Themen oder aufgrund bestimmter vorangegangener Äußerungen einschränken und sich einer Meinungsäußerung enthalten (vgl. insoweit auch VG München MMR 2018, 418; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).

    Demgegenüber bezieht die Kammer jedoch auch ein, dass durch die oben dargestellten Beeinträchtigungen von Diskussionen die Interessen der Antragsgegnerin nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27; Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20).

    Denn durch die Veröffentlichung von Hassrede kann der Diskussionsverlauf nachhaltig gestört werden, so dass andere Nutzer von einer weiteren Beteiligung absehen (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27).

  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

    Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in Schwartmann, Praxishanduch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; vgl. zu einer Facebook-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928).

    Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (in Bezug auf ein "virtuelles Hausrecht" LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ; dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris, für die Facebook-Seite eines öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb. Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483 zu einem bundesweiten Stadionverbot).

    Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 19 - juris).

    Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob das Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 27 - juris).

    Bei nachhaltigem, beleidigenden Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu dulden (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 30 - juris).

    Diese können zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ; LG Köln Urt. v. 4.5.2005 - 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 17 - juris).

    Es konnte ferner offenbleiben, ob im Einzelfall eine Sperrung von Nutzern auch bei Äußerungen zulässig sein kann, die für sich genommen zwar noch zulässig sind, aber in Gesamtschau des vorangegangenen Verhaltens des Nutzers - ggf. unter Verstoß gegen die Richtlinien des Plattformbetreibers - wegen einer anhaltenden Störung der Abläufe (vgl. insoweit LG Bonn, MMR 2000, 109, 110 [LG Bonn 16.11.1999 - 10 O 457/99] ; VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn. 30 - juris; vgl. wohl auch VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4K 762/17.Mz - noch ohne Begründung) eine Sperre rechtfertigen könnten.

  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Streitigkeiten über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung sind selbst dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die konkrete Ausgestaltung privatrechtlich geregelt ist (vgl. z.B. Reimer, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2018, § 40 Rn. 50a; so für einen vergleichbaren Fall ausdrücklich VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 13 ff.), so dass es insoweit auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse mit der privatrechtlichen Gesellschaft Facebook ltd.

    Die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung sind hier erfüllt, so dass es sich jedenfalls um eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne handelt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14; zur öffentlichen Einrichtung im untechnischen Sinne BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 28; allgemein für staatliche Internetportale vgl. Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; für kommunal betriebene Internetseiten, -foren oder -plattformen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 - 15 A 86/14 -, MMR 2015, 775 und juris; VG Münster, Urteil vom 19.11.2013 - 1 K 1589/12 -, juris Rn. 14; Manns, in: PdK RP, GemO § 14 Rn. 4 f.; Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379; Schmehl/Richter, JuS 2005, 817, 820).

    b) Der Beklagte erfüllt mit dem Angebot der Facebook-Seiten eine in seinen Wirkungskreis fallende öffentliche Aufgabe (vgl. auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14).

    c) Der Beklagte hat die eigenen Inhalte auf seinen Facebook-Seiten der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook angemeldeten Nutzern zur Benutzung im Rahmen des Nutzungszwecks zur Verfügung gestellt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14) und damit konkludent für einen bestimmten Nutzungszweck gewidmet.

    a) Der Beklagte verfügt hinsichtlich seiner Facebook-Präsenzen über ein "virtuelles Hausrecht" (so ausdrücklich auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 19).

    Die Klage dürfte als allgemeine Leistungsklage zulässig sein (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 16).

    Indem der Beklagte eine öffentliche Einrichtung geschaffen und den Zugang im Rahmen des Nutzungszwecks für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnet hat, ist er aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, einen gleichberechtigten Zugang zu gewähren (so auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17).

    Das virtuelle Hausrecht kann als Rechtsgrundlage für die Sperrung herangezogen werden (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 19), unabhängig davon, ob man dieses als notwendigen Annex zur Sachkompetenz des Beklagten zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben versteht oder in Gewohnheitsrecht oder einer analogen Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 BGB analog begründet sieht (s.o.).

    Davon abgesehen besteht aber der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Zugangsanspruch des Klägers ohnehin grundsätzlich nur im Rahmen des festgelegten Nutzungszwecks und nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung der virtuellen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 - 15 A 86/14 -, MMR 2015, 775 und juris Rn. 15 zu einer kommunalen Einrichtung in Form einer kommunal betriebenen Internet-Domain; VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17; Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; speziell zu kommunalen Internetangeboten Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379).

    Wie weit der Entscheidungsspielraum des Beklagten reicht, kann aber letztlich offenbleiben, da die Sperren des Klägers auf den Facebook-Profilen "ZDF Heute+" und "ZDF" selbst bei einer strengen Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten unter interpretationsleitender Berücksichtigung des wertsetzenden Gehalts der Meinungsfreiheit des Klägers (vgl. dazu nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13) im Rahmen der Anwendung des Hausrechts gerechtfertigt ist (zur Anwendung des strengen Maßstabs VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17).

    Insoweit durfte hinsichtlich der zweiten vorgenommenen Sperre auf der Seite "ZDF" außerdem auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits zuvor infolge mehrfacher Ehrverletzungen auf einer anderen Seite des Beklagten gesperrt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 31).

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hinter den Facebook-Profilen der Nutzer, deren Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt hat, keine realen Personen stünden; unerheblich ist, ob die Nutzer Pseudonyme verwendet haben (vgl. auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 28).

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Teile der Rechtsprechung leiten hieraus im Sinne einer "punktgenauen" (Holznagel, CR 2018, 369, 371) "kongruenten" (Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 75) Beachtung von Art. 5 Abs. 1 GG (Friehe, NJW 2020, 1697, 1699) ein generelles Verbot kommunikationsregelnder Standards ab (vgl. nur Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.6.2018 - 11 O 54/18; Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 14.5.2018 - 1- 03 O 182/18; VG München, Urteil vom 27.10.2017 - 26 K 16.5928, juris - Rn. 17; Landgericht Köln, Urteil vom 4.5.2005 - 9 S 17/05; ebenso, jedoch ohne jeweils die Unwirksamkeit der Regelungen festzustellen: OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.7.2019 -13W 16/19, juris-Rn.9 und KG Berlin, Beschluss vom 22.3.2019 -10 W 172/18).
  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Hieraus wird teilweise abgeleitet, Äußerungen in sozialen Netzwerken, die nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien, dürften auch nicht zum Anlass für eine Sperrung oder Löschung genommen werden (vgl. etwa LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.6.2018, 11 O 54/18; LG Frankfurt, Beschluss vom 14.5.2018, 1-03 O 182/18; VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 Rn 17-juris; LG Köln, Urteil vom 4.5.2005, 9 S 17/05 - juris).
  • VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass das Blockieren eines Twitter-Accounts für

    Denn unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung fällt auch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt, was angesichts der zunehmenden Bedeutung der auf Datenverkehr aufbauenden Digitalisierung der Verwaltung und des sozialen Lebens allgemein nicht allein durch körperliche Anlagen oder Gegenstände, sondern auch virtuell geschehen kann (vgl. zur entsprechenden Einordnung einer Facebook-Seite: VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 56; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418; Kalscheuer/Jacobsen, NJW 2018, 2359).

    Die sog. Netiquette fungiert hierbei als Nutzungsordnung der Einrichtung und dient zur Definition des Nutzungszwecks (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418), dem der Twitter-Account "@PolizeiHamburg" als virtuelle öffentliche Einrichtung gewidmet ist.

    Mit dem Blockieren des Accounts wird vielmehr eine rein faktische technische Grenze - vergleichbar mit dem Aufstellen einer physischen Barriere als Straßensperre ohne Änderung der generellen Widmung der Straße (vgl. zu dessen Einordnung als rein faktischem Handeln: OVG Hamburg, Urt. v. 27.9.1977, Bf II 83/76, juris, Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 4.9.2019, 11 ZB 19.1685, juris, Rn. 25 f.) - gezogen, welche ohne jede Mitteilung bzw. Bekanntgabe an den Betroffenen unmittelbar faktisch ihre sperrende Wirkung auf technischem - quasi "physischem" - Wege entfaltet (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 69; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418).

    Der Zweck einer virtuellen öffentlichen Einrichtung zur Öffentlichkeitsarbeit wird durch die Netiquette im Sinne einer Nutzungsordnung definiert (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418).

  • VG Düsseldorf, 28.06.2018 - 15 L 1022/18

    Virtuelles Haurecht des AStA als Organ der Studierendenschaft beim Betrieb einer

    vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2017, L 1 AL 67/15, juris Rdnr. 42; a. A. wohl VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017, M 26 K 16.5928, juris Rdnr. 16.

    Unter welchen Voraussetzungen der AStA ermächtigt ist, in Ausübung seines "virtuellen Hausrechts", das als notwendiger Annex aus der Sachkompetenz der Antragsgegnerin zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben folgt, vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Dezember 2012, B 11 AL 25/11 R, juris Rdnr. 13 f.; VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017, M 26 K 16.5928, juris Rdnr. 19; in Bezug auf das allgemeine Hausrecht: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017, 15 A 3048/15, und Urteil vom 14. Oktober 1988, a. a. O., beide: www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 52 bzw. Rdnr. 7 f.); Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2014, 15 L 890/14 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2011, 21 L 1077/11, beide: www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 5 bzw. Rdnr. 16), Mitgliedern der Antragsgegnerin die Nutzung seiner Facebook-Seite teilweise zu untersagen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 3 O 48/19

    Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen

    Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 - 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770; Schwartmann/Ohr in Schwartmann, Praxishanduch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; vgl. zu einer F-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928).
  • BVerwG, 09.04.2019 - 6 B 162.18

    Facebook-Seite; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Rechtsweg; korporierte

    Auch die Facebook-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind unter Verweis auf deren Grundversorgungsauftrag als öffentliche Einrichtungen angesehen worden (VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017 - M 26 K 16.5928 - juris Rn. 14 und VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ - juris Rn. 55).
  • LG Frankenthal, 08.09.2020 - 6 O 238/19

    Zulässigkeit der Sperrung eines Nutzer-Accounts durch den Betreiber eines

    Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 ; Feldmann/Heidrich, CR 2006, 406, 411; vgl. zu einer D-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857).

    Demgegenüber ist jedoch auch einzubeziehen, dass durch die oben dargestellten Beeinträchtigungen von Diskussionen die Interessen der Beklagten nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27; Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20).

  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen

  • AG Berlin-Mitte, 19.10.2023 - 151 C 167/23

    Social Media-Account eines Bundesministers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2018 - 13 E 756/18

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Anspruchs auf Aufhebung der Sperre auf

  • VG Köln, 08.06.2021 - 6 K 717/18
  • VG Köln, 04.05.2022 - 6 L 405/22
  • VG Köln, 25.07.2018 - 6 K 1576/18
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