Rechtsprechung
   OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24776
OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18 (https://dejure.org/2018,24776)
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2018 - 18 W 858/18 (https://dejure.org/2018,24776)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 (https://dejure.org/2018,24776)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,24776) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 241 Abs. 2, § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, § 1004 Abs. 1
    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

  • damm-legal.de

    Zur Unwirksamkeit von Facebook-AGB-Klauseln / Sperrung wegen "Verstoß gegen Community-Standards" etc.

  • kanzlei.biz

    Anforderungen an Facebook zur Löschung von geposteten Beiträgen

  • rewis.io

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch eines Social-Media-Nutzers auf Unterlassung der Löschung eines Beitrags und seiner Sperrung wegen des Inhalts

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 241 Abs. 2
    Löschung eines Textbeitrages in einem sozialen Netzwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Unwirksamkeit von Facebook-AGB-Klauseln / Sperrung wegen "Verstoß gegen Community-Standards" etc.

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen Meinungsfreiheit beachten - Klausel in Community-Standards wonach Löschung allein im Ermessen von Facebook steht unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Facebook-Beitrag mit Flüchtlingskritik ist zulässig

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Beschränktes "virtuelles Hausrecht" von Facebook

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1302
  • MMR 2018, 760
  • afp 2018, 529
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.).

    Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4).

    Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

  • KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00

    Schutzfähigkeit von Gartenanlagen

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Verbot einer Äußerung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext grundsätzlich zu weit, weil eine Untersagung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen, insbesondere auf Schutz seiner Persönlichkeit, und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Äußerung gefallen ist, voraussetzt (BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, Rn. 32, NJW 2013, 790).
  • LG Kiel, 14.03.2012 - 1 T 21/12

    Einstweilige Verfügung: Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung zwar den Erlass einer Leistungsverfügung für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs).
  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Textbeitrag des Antragstellers rechtswidrig gelöscht hat, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch: BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2009 - 3 W 45/09

    Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung zwar den Erlass einer Leistungsverfügung für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs).
  • LG Bonn, 16.11.1999 - 10 O 457/99

    Virtuelles Hausrecht bei Chats

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    a) Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte - auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen.
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
    aa) Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • LG München I, 30.05.2018 - 41 O 7430/18

    Einstweilige Verfügung wegen Sperrung eines Beitrags auf einer Internetplattform

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 16 U 255/16

    Unterlassung und Widerruf von beanstandeten Facebook-Blogbeiträgen

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

    Insoweit bestehe die vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) dargestellte Kontext-Problematik.

    Das Gericht schließe sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) an, die sich auf eben diese Äußerung bezögen.

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) vertretenen Rechtsansicht fest, dass die vorgenannte Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil sie den Nutzer als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

    (1) Diese Klausel, die als Ermächtigung der Beklagten zur Entfernung von "Hassbotschaften" auszulegen ist, wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der "Erklärung der Rechte und Pflichten" nicht unmittelbar berührt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) ausgeführt hat.

    a) Mit der Löschung des Beitrags hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt., wie der Senat bereits in seinem - vom Landgericht insoweit wörtlich zitierten - Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) im Einzelnen dargelegt hat.

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die vom Landgericht wörtlich wiedergegebenen (vgl. Urteil, S. 30 f.) Ausführungen des Senats in den Gründen des Beschlusses vom 17.07.2018, Az.: 18 W 858/18, sowie die obigen Ausführungen unter Ziffer II 6 Bezug genommen.

  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Wie dem Beschwerdegericht aus dem eine vergleichbare Fallkonstellation betreffenden Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18 bekannt ist, bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung "F.-Dienste" Funktionen und Dienstleistungen an, die sie über ihre Webseite www.f...k.com bereitstellt.

    aa) Ausweislich der von ihr angegebenen Begründung für die Löschung der Äußerung hat die Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer - von der Antragstellerin nicht vorgelegten, dem Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18 bekannten - "Erklärung der Rechte und Pflichten" unter Nr. 5.2 geregelt ist.

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Die insoweit anwendbare Regelung zu Ziffer 5.2 der alten Gemeinschaftsstandards sei unwirksam (abermals unter Berufung auf OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18; Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19).

    So wird hinsichtlich der bis zum 19.4.2018 verwendeten Regelungen etwa die Auffassung vertreten, dass es nach Ziffer 5.2 dieser Nutzungsbedingungen zur Beurteilung, ob ein Post gegen die Richtlinien der Beklagten verstoße, allein auf die Ansicht und subjektiven Vorstellungen der Beklagten ankomme, weshalb diese Regelung gem. § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam sei (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18; Urteil vom 7.1.2020 - 18U 1491/19 Pre).

  • LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift

    Ob dies dazu führt, dass die Verfügungsbeklagte zulässige Meinungsäußerungen gemäß Art. 5 GG überhaupt nicht löschen darf (so wohl OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 32, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 2-03 O 182/18 -, Rn. 16, juris; siehe auch Müller-Riemenschneider/Specht MMR 2018, 545, 547), oder ob insoweit eine Abwägung mit den Interessen der Verfügungsbeklagten stattzufinden hat, welche im Einzelfall auch dazu führen kann, dass eine nach dem Grundgesetz zulässige Meinungsäußerung gelöscht werden darf (so OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 23, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 10. September 2018 - 2-03 O 310/18 -, Rn. 22, juris; LG Heidelberg, Urteil vom 28. August 2018 - 1 O 71/18 -, Rn. 38, juris; vgl. auch Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 239; Holznagel, CR 2018, 369, 371 f.), kann dahinstehen, da die Abwägung zu Lasten der Verfügungsbeklagten ausgeht:.

    Denn die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte die Beiträge des Verfügungsklägers rechtswidrig gelöscht und den Verfügungskläger gesperrt hat, begründet eine tatsächliche Vermutung, dass Derartiges auch in Zukunft passieren kann (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 46, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 2-03 O 182/18 -, Rn. 42, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2018 - 11 O 54/18, AH K 45 mwN; LG Schwerin, Beschluss vom 13.06.2018, 3 O 162/18, AH K 63; LG Detmold, Beschluss vom 27.06.2018, 2 O 144/18, AH K 77).

    Im Allgemeinen kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 48, juris).

    Zwar wird es teilweise für denkbar gehalten, dass im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses auch ein Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichend sein könnte (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 48, juris).

    Der Verfügungskläger hat die Dringlichkeit auch nicht selbst durch zu langes Zuwarten widerlegt (vgl. OLG München, Beschl. v. 17.07.2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 50 ff., juris).

    Damit sind weniger als zwei Monate ab Kenntniserlang verstrichen (vgl. zu diesem Zeitraum OLG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2015 - 4 U 101/15 -, Rn. 86 m.w.N., juris, weitergehend für Fälle der vorliegenden Art OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 53, juris).

    Es handelt sich nicht um eine Leistungsverfügung, welche nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (aA bzgl. des Unterlassens der Sperrung OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 57, juris).

    Aussagegehalt und Kontext eines künftigen "sinngemäßen" Textes sind erst bekannt, wenn er tatsächlich auf der Plattform der Verfügungsbeklagten durch den Verfügungskläger eingestellt wird und dann kann erst die Rechtswidrigkeit eines solchen Beitrags beurteilt werden (vgl. OLG München, Beschl. v. 17.07.2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 56, juris).

  • OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18

    Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google

    Dies kann zwar nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen werden, weshalb die Frage, wie lange der Antragsteller bei einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zuwarten darf, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18, Rn. 51).

    Es handelt sich hier nicht um einen Fall, in dem der Gegner seinen Sitz im Ausland hat und der höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18, Rn. 53).

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Das OLG München betont in seiner Entscheidung vom 17.07.2018 - 18 W 858/18 vielmehr ausdrücklich - ebenso wie der Senat - das Gebot der praktischen Konkordanz.

    Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage von Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschlüsse vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 20; vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18, juris Rn. 32) ab.

  • LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18

    Sperrung eines Profils auf Internetplattform wegen einer Hassbotschaft

    Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 9 - juris) hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz hierzu ausgeführt was folgt:.

    Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen "Facebook-Dienste" zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 - juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 - juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 - juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

    Bei diesem Regelwerk handelt es sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 23 - juris).

    Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 28/29 - juris, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 24/25 - juris) hat insoweit ausgeführt was folgt:.

    Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 33 - juris, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 29 - juris) hat insoweit ausgeführt was folgt:.

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 34 - juris).

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.

    Der Entscheidung des OLG München vom 17.7.2018 (18 W 858/18), die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen.

  • LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Mit der Registrierung des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten und Anmeldung der Facebook-Seite "..." auf deren Plattform ist zwischen den Parteien ein vertragliches Nutzungsverhältnis zustande gekommen, kraft dem sich die Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet hat, unentgeltlich die Funktionen und Dienstleistungen, die sie über ihre Webseiten anbietet (insbesondere die Eröffnung der Möglichkeit für die Nutzer, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, sowie diese auch mit verschiedenen Symbolen zu bewerten), dem Verfügungskläger zur Nutzung bereit zu stellen, wofür sie im Gegenzug vom Verfügungskläger dessen Daten beanspruchen kann, um diese (wohl für Werbezwecke) verwenden zu können (vgl. z.B. OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 64 (zitiert nach juris); OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 7 (zitiert nach juris); OLG München vom 18.02.2020 zu 18 U 3465/19 im Leitsatz (MDR 2020, 782) und vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, Leitsatz 1 (AfP 2018, 529)).

    Mit der von daher schuldrechtlich begründeten Pflicht der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger in seinen Möglichkeiten, über die Plattform mit Dritten zu kommunizieren und Beiträge zu posten, nicht vertragswidrig zu behindern, erwächst zugleich und damit korrespondierend auf Seiten des Verfügungsklägers direkt aus § 241 Abs. 2 BGB folgend ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, um entsprechende vertragswidrige Eingriffe der Verfügungsbeklagten ggfls wirksam abwehren zu können, ohne dass es hierfür eines rechtsdogmatischen Rückgriffs auf § 1004 BGB analog bedarf (OLG München vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, AfP 2018, 529, 530).

    Die Grundrechte entfalten nämlich - auch wenn sie, worauf die Verfügungsbeklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht unmittelbar in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis gelten - zumindest eine mittelbare Drittwirkung auch auf rein zivilrechtliche Vertragsverhältnisse, da das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat sondern zugleich auch Elemente einer objektiven Ordnung enthält, die als eine verfassungsrechtlich getroffene Grundentscheidung zu verstehen ist und daher auf alle Bereiche des Rechts durchschlägt (vgl. OLG München AfP 2018, 529, 531 m.w.N aus der ständigen Rspr. des BVerfG).

    Vielmehr ist in jedem Einzelfall immer ein Ausgleich nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu suchen, der die unterschiedlichen Grundrechtspositionen aller Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden lässt (OLG München AfP 2018, 529, 531 m.w.N.), so dass die gegensätzlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind.

    Hierbei wird man aber dem Recht auf freie Meinungsäußerung aufgrund seiner enormen Bedeutung zumindest in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) den Vorzug einzuräumen haben, wenn der Beitrag sich noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 GG bewegt (OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 9 (zitiert nach juris); OLG München AfP 2018, 529, 531), insbesondere also keine strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalte enthält (§ 1 Abs. 3 NetzDG).

    Die schließlich auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch zu fordernde Wiederholungsgefahr analog § 1004 Abs. 1 BGB - folgend aus dem Rechtsgedanken in § 259 ZPO (vgl. OLG München AfP 2018, 529, 532/533) - kann zudem dem Umstand entnommen werden, dass die Verfügungsbeklagte es bislang vorgerichtlich wie aber auch gerichtlich abgelehnt hat, sich strafbewehrt zu einer künftigen Unterlassung zu verpflichten, so dass bereits aufgrund des nach allem festzustellenden ein- wie erstmaligen Vertragsverstoßes der Verfügungsbeklagten am 02.08.2020 eine Wiederholungsgefahr zu vermuten ist.

  • OLG München, 18.02.2020 - 18 U 3465/19

    Rechtmäßigkeit der Sperrung eines Social-Media-Accounts

    Insoweit bestehe die vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 17.7.2018, Az.: 18 W 858/18, dargestellte Kontext-Problematik.
  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Reduktion eines Social-Media-Accounts auf read-only-Modus nach beleidigender

  • LG München I, 22.02.2019 - 26 O 5492/18

    Anforderungen an Gemeinschaftsstandards und Sperrung eines Facebookprofils

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • VG Köln, 14.02.2019 - 6 K 4318/18

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: FDP-Bundestagsabgeordnete scheitern mit vorbeugender

  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen

  • LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17

    Auskunftsanspruch bezgl. Facebookprofilsperre

  • LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18

    Unterlassung der Verhinderung der Änderung des Profilnamens am eigenen Profil

  • OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18

    Streitwert einer Streitigkeit betreffend die Löschung von Äußerungen und die

  • LG Frankenthal, 08.09.2020 - 6 O 238/19

    Zulässigkeit der Sperrung eines Nutzer-Accounts durch den Betreiber eines

  • OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22

    Löschung von Verkaufsangeboten im Internet durch einen Plattformbetreiber

  • OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Antrag auf Datenberichtigung eines

  • LG Offenburg, 20.03.2019 - 2 O 329/18

    Unberechtigte Sperrung eines Nutzerkontos durch Facebook: Anspruch des

  • LG Coburg, 26.06.2019 - 15 O 601/18

    Zulässige Sperrung eines Nutzerkontos auf sozialem Netzwerk wegen Hassrede

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

  • OLG München, 28.12.2018 - 18 W 1955/18

    Löschung eines auf einer Social-Media-Plattform geposteten Textbeitrags

  • LG Göttingen, 20.02.2019 - 9 O 4/18

    Facebook; Gemeinschaftsstandards; Hassrede; Meinungsfreiheit;

  • OLG München, 12.12.2018 - 18 W 1873/18

    Sperrung auf Facebook

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

  • OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 1 U 68/20

    Unterlassung der Löschung eines Inhalts auf einer Internetplattform; Keine

  • OLG Hamm, 27.04.2021 - 21 U 37/21

    Sperrung eines Nutzerkontos und Löschung eines Beitrags in einem sozialen

  • LG Hanau, 28.02.2023 - 9 O 213/23

    Sperrung eines Facebook-Kontos

  • OLG Hamm, 20.05.2021 - 21 U 37/21

    Sperrung eines Nutzerkontos und Löschung eines Beitrags in einem sozialen

  • LG Nürnberg-Fürth, 22.08.2023 - 11 O 6693/21

    Anspruch auf Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf Social-Media-Plattform

  • OLG Schleswig, 01.03.2021 - 7 U 152/20

    Berechtigung von Facebook (jetzt Meta) zur Löschung von Posts mit "Hassrede" und

  • LG Kempten, 10.08.2021 - 13 O 1421/21

    Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung - Facebooksperre

  • LG Berlin, 06.09.2018 - 64 O 75/18

    Streitwertbemessung für das Interesse einer störungsfreien Netzwerknutzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht