Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3533
OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05 (https://dejure.org/2005,3533)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05 (https://dejure.org/2005,3533)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. März 2005 - 1 Sbd 13/05 (https://dejure.org/2005,3533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,3533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • aufrecht.de

    Streitwert bei Telefax-Werbung mindestens 5.000 EUR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von unerwünschter e-mail-Werbung und Faxwerbung; Bindungswirkung einer Streitwertfestsetzung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 823, 1004 BGB

  • online-und-recht.de

    Gerichtliche Erklärungspflicht bei Streitwertreduzierung

  • datenschutz.eu

    Gerichtliche Erklärungspflicht bei Streitwertreduzierung

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 281; ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ; GVG § 23 Nr. 1; ; GVG § 71 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Für Fax-Spam ist Landgericht, nicht Amtsgericht zuständig

  • beck.de (Leitsatz)

    Streitwert bei Telefaxwerbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Fax-Spam ist Landgericht nicht Amtsgericht zuständig

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 3 O 588/04
  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
    Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und damit objektiv willkürlich ist (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 10.06.2003, X ARZ 92/03; BGH in NJW 2002, 3614; NJW 1993, 1273, Zöller, a.a.O., Rn. 16 zu § 281; zum Begriff der "objektiven Willkür" vgl. Endell in DRiZ 2003, 13 ff.).
  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
    Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und damit objektiv willkürlich ist (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 10.06.2003, X ARZ 92/03; BGH in NJW 2002, 3614; NJW 1993, 1273, Zöller, a.a.O., Rn. 16 zu § 281; zum Begriff der "objektiven Willkür" vgl. Endell in DRiZ 2003, 13 ff.).
  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
    Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und damit objektiv willkürlich ist (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 10.06.2003, X ARZ 92/03; BGH in NJW 2002, 3614; NJW 1993, 1273, Zöller, a.a.O., Rn. 16 zu § 281; zum Begriff der "objektiven Willkür" vgl. Endell in DRiZ 2003, 13 ff.).
  • LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03

    E-Cards im Wahlkampf

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
    Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (LG Baden-Baden 3 O 213/04: 5.000,- EUR; OLG Düsseldorf 15 U 41/04: 6.000,- EUR; KG in MMR 2003, 595: 7.500,- EUR, LG Berlin 16 O 339/03: 7.500,- EUR).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
    Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (LG Baden-Baden 3 O 213/04: 5.000,- EUR; OLG Düsseldorf 15 U 41/04: 6.000,- EUR; KG in MMR 2003, 595: 7.500,- EUR, LG Berlin 16 O 339/03: 7.500,- EUR).
  • LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03

    E-Mail Werbung mit Austragungsmöglichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
    Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (LG Baden-Baden 3 O 213/04: 5.000,- EUR; OLG Düsseldorf 15 U 41/04: 6.000,- EUR; KG in MMR 2003, 595: 7.500,- EUR, LG Berlin 16 O 339/03: 7.500,- EUR).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZR 255/93

    Telefax-Werbung - Telefax-Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
    Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (BGH in NJW 1996, 660).
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13

    Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

    Zwar wird bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen (BGH, NJW 2009, 2958f; ähnlich auch OLG Hamm MMR 2005, 378; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rdn. 132).

    Soweit vereinzelt für Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail- oder Telefaxschreiben im Einzelfall höhere Streitwerte für angemessen erachtet wurden (vgl. insoweit OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06; OLG Hamm, MMR 2005, 378), steht dies der hier vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsinteresses des Klägerin nicht entgegen.

  • OLG Hamm, 21.01.2016 - 32 Sa 69/15

    Gerichtsstandbestimmung; sachliche Zuständigkeit; Streitwertbestimmung;

    Wird die Zuständigkeit - wie vorliegend - aus dem Streitwert der Sache abgeleitet, so setzt die Bindungswirkung der Verweisung voraus, dass die Streitwertfestsetzung nach Lage der Akten aus dem Begehren der klagenden Partei selbst ohne weiteres nachvollziehbar oder jedenfalls durch das Gericht begründet worden ist (Senat, Beschluss vom 16.10.2015, 32 SA 49/15, NRWE, Rn. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 11.3.2005 - 1 Sbd 13/05, MMR 2005, 378, beck-online).
  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 4 W 4/12

    Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter Mail- und

    Dementsprechend hält der Senat bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, einen Streitwert von 5.000,- EUR bis 10.000,- EUR für gerechtfertigt, wobei die Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung weniger beeinträchtigend ist als eine solche durch Fax-Werbung (OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2005, Az.: 1 Sbd 13/05) .
  • LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14

    Unerwünschte E-Mail-Werbung im Bereich der Zusendung unter Nichtkonkurrenten ohne

    In Anlehnung an die neuere Rspr. wurde hier deshalb ein Streitwert i.H.v. 6.000 EUR als angemessen angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07; OLG Hamm MMR 2005, 378 (379); OLG Hamm BeckRS 2012, 04426).
  • LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13

    E-Mail-Werbung

    Der Streitwert ist in Anlehnung an neuere Rechtsprechung auf 6.000,00 EUR festgesetzt worden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004 - 15 U 41/04).
  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 W 66/13

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Kontaktdaten

    Zwar ist die Klägerin durch die trotz der Kündigung bzw. des Widerrufs versandten Rechnungs- und Mahnschreiben der Beklagten sowie die Veröffentlichung ihrer Daten auf der Internet-Seite der Beklagten belästigt und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie möglicherweise auch ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt worden (vgl. dazu auch BGH, NJW 2009, 2958f; ähnlich auch OLG Hamm, MMR 2005, 378; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rdn. 132).
  • OLG Hamm, 16.10.2015 - 32 Sa 49/15

    Bindungswirkung einer Verweisung bei irrtümlicher Verkennung des Streitwerts

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die gerichtliche Streitwertbemessung deutlich von der begründeten Bewertung des wirtschaftlichen Interesses durch die klagende Partei abweicht (OLG Hamm, Beschluss vom 11.3.2005 - 1 Sbd 13/05, MMR 2005, 378, [beck-online]).
  • OLG Hamm, 17.02.2015 - 4 W 125/14

    Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im

    Die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im gewerblichen Bereich ist dementsprechend am Interesse des Empfängers, durch entsprechende Werbung in Zukunft nicht belästigt zu werden, zu orientieren (BGH BeckRS 2004, 12785; OLG Hamm MMR 2005, 378; WRP 2013, 931).
  • LG Bonn, 21.03.2007 - 6 T 63/07

    Faxwerbung, unerwünscht, Unterlassung, Streitwert

    Auch der Höhe nach schwanken die obergerichtlichen Festsetzungen der letzten Jahre zwischen 2.000,00 EUR und 15.000,00 EUR (KG vom 12.09.2006, s.o.: 2.000,00 EUR bei Telefonwerbung; OLG Hamm Beschl.v. 11.03.2005 -1 Sbd 13/05-: jedenfalls mehr als 5.000,00 EUR bei Telefax-Werbung; OLG Düsseldorf -Urteil v. 22.09.2004 - I-15 U 41/04, 15 U 41/04-: 6.000,00 EUR bei einmaliger E-Mail, die gleichzeitig an eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Steuerberatern versandt worden ist; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2006 -10 U 41/05-: 7.500,00 EUR: bei Verbandsklage gegen einen Unternehmer, der geschäftsmäßig Telefax-Werbung für Dritte betreibt; OLG Köln Urteil vom 05.11.2004 -6 U 88/04-: 15.000,00 EUR bei Verbandsklage gegen Telefon-Werbung).
  • LG Hagen, 23.03.2009 - 4 O 366/07

    Anspruch eines Unternehmens auf Unterlassung unerwünschter Werbung per

    Diese bemisst das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers, die sich hinsichtlich der Höhe im Rahmen der in vergleichbaren Fällen angenommenen Streitwerte halten, vorliegend mit 7.500,- EUR (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005, Az. 1 Sbd 13/05 m.w.N.).
  • AG Essen, 20.11.2006 - 23 C 146/06

    "Info-Werbung von Rechtsanwälten" - Auch das einmalige Absenden einer

  • LG Münster, 13.07.2007 - 15 O 281/07

    Sachliche Zuständigkeit für eine einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht