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   OLG München, 03.08.2006 - 6 U 1818/06   

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https://dejure.org/2006,1327
OLG München, 03.08.2006 - 6 U 1818/06 (https://dejure.org/2006,1327)
OLG München, Entscheidung vom 03.08.2006 - 6 U 1818/06 (https://dejure.org/2006,1327)
OLG München, Entscheidung vom 03. August 2006 - 6 U 1818/06 (https://dejure.org/2006,1327)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • damm-legal.de

    §§ 16, 17, 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG
    Keine Erschöpfung von Urheberrechten bei "unkörperlichem Vertrieb” des Werks - Zum Handel mit gebrauchter Software

  • Telemedicus

    Zum Weiterverkauf von Computerprogrammen

  • Telemedicus

    Zum Weiterverkauf von Computerprogrammen

  • JurPC

    Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

  • aufrecht.de

    Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen Urheberrecht mit der Weitergabe von Nutzungsrechten an Softwareprogrammen; Erschöpfung des Verbreitungsrechts; Ausschluss der Abtretbarkeit von Nutzungsrechten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 3, 69a, 69c, 97 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 17
    Rechtswidrigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    OLG München bestätigt Urteil zum Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    UsedSoft darf mit gebrauchter Software handeln

  • heise.de (Pressebericht, 04.08.2006)

    Handel mit gebrauchten Oracle-Lizenzen weiterhin unzulässig

  • heise.de (Pressebericht, 04.08.2006)

    Handel mit gebrauchten Oracle-Lizenzen weiterhin unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Microsoft erwirkt einstweilige Verfügung gegen Usedsoft

  • wekwerth.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software-Lizenzen

  • beck.de (Leitsatz)

    Nicht abtretbare Nutzungsrechte an Software

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen rechtswidrig - Oracle auch in zweiter Instanz erfolgreich

Besprechungen u.ä. (3)

  • itmittelstand.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Handel mit gebrauchter Software: Ende eines Geschäftsmodells? (RA Dr. Jörg Schneider-Brodtmann)

  • wekwerth.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "2nd-Hand-Software" - Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software-Lizenzen (RA Markus Wekwerth)

  • ius-it.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 17 UrhG; §§ 69c, 69d UrhG
    Sekundärhandel mit Softwarelizenzen (Assessor jur. Von Marc Oliver Giel, Dieburg; jus IT 12/2006)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2006, 748
  • K&R 2006, 469
  • ZUM 2006, 936
  • afp 2006, 437
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG München I, 19.01.2006 - 7 O 23237/05

    Der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen kann gegen das Urheberrecht

    Auszug aus OLG München, 03.08.2006 - 6 U 1818/06
    Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 19.1.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.2.2006 - 7 O 23237/05, wird zurückgewiesen.
  • LG München I, 15.03.2007 - 7 O 7061/06

    Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen - Ausnahme für

    Die Klägerin nimmt die Beklagte im Anschluss an das vorangegangene Verfügungsverfahren (7 O 23237/05; OLG München 6 U 1818/06), das Gegenstand umfangreicher Erörterungen ist (vgl. die Nachweise bei Hoeren, CR 2006, 573 sowie Lehmann, CR 2006, 855 f und Grützmacher, CR 2006, 815 f) wegen behaupteter Urheberrechts- und Markenverletzung, sowie wegen wettbewerbswidriger Werbeaussagen auf Unterlassung in Anspruch.

    Die Befürworter einer analogen Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf online übertragene Programme verweisen zwar auf die im Vergleich zum offline-Vertrieb angeblich identische Interessenlage (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 69 c, Rz. 24; Hoeren in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage, § 69 c Rz. 16; Gützmacher in: Wandtke/Bullinger, UrhR, § 69 c UrhG, Rz. 36, der darauf abstellt, ob der Veräußernde alle noch auf seinen Rechnern befindlichen Kopien des Programms löscht und dabei die Erschöpfungswirkung auch auf das Vervielfältigungsrecht erstrecken möchte; eine stillschweigende Zustimmung zur Weiterübertragung nimmt Haberstrumpf (in: Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1993, II Rz. 132) an; differenzierend Lehmann, CR 2006, 655, 656).

    Es besteht daher im Hinblick auf die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der Inhaberschaft an einem immateriellen Güterrecht, das auch nicht gutgläubig erworben v/erden kann, und einem körperlichen Gegenstand, der gutgläubig erworben werden kann (OLG München, CR 2006, 655 m. Anm. Lehmann = ZUM 2006, 936).

    Daher liegt bei der Nutzung durch den Dritten keine bestimmungsgemäße Nutzung vor und sind die hierzu erforderlichen Vervielfältigungen unzulässig (vgl. Lehmann, CR 2006, 655, 656).

  • LG Hamburg, 20.09.2011 - 312 O 414/10

    Vertrag über den Bezug von Audiodateien im Download-Verfahren: Inhaltkontrolle

    Das OLG Frankfurt/Main, hat hierzu in MMR 2009, 544, 545 ausgeführt, dass nach vorherrschender Ansicht der Erschöpfungsgrundsatz bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, grundsätzlich nicht greife (so auch OLG München MMR 2006, 748 m. Anm. Stögmüller ; OLG München MMR 2008, 601).

    Die Kammer verneint diese Frage (ebenso OLG München, MMR 2006, 748 m. Anm. Stögmüller ; vorgehend ebenso LG München I, MMR 2006, 175; offengelassen von OLG Hamburg, MMR 2007, 317 m. Anm. Hüsch/Meuser ; jeweils zu Softwarelizenzen).

  • LG Berlin, 14.07.2009 - 16 O 67/08

    Zur Nutzungsbeschränkung in den AGB eines entgeltlichen Musikdownloadportals

    Denn sowohl das deutsche Urheberrecht als auch die Richtlinie 2001/29/EG beziehen sich ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke ( OLG München, MMR 2006, 748).
  • LG Berlin, 14.07.2009 - 6 O 67/08

    Weitervertrieb von mittels Download erlangten Musikdateien

    Denn sowohl das deutsche Urheberrecht als auch die Richtlinie 2001/29/EG beziehen sich ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke (OLG München, MMR 2006, 748).
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