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   OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07   

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https://dejure.org/2008,441
OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07 (https://dejure.org/2008,441)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2008 - 5 U 73/07 (https://dejure.org/2008,441)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 5 U 73/07 (https://dejure.org/2008,441)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de

    §§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG
    Filesharing-Hoster ist für Urheberrechtsverstöße ab Kenntnis wie ein Täter verantwortlich

  • openjur.de

    §§ 19a, 97 UrhG; § 14 MarkenG
    Rapidshare

  • Telemedicus

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit eines Sharehosting-Dienstes bei bekanntgewordenen Rechtsverstößen - Rapidshare)

  • JurPC

    Rapidshare

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines aufgrund seiner Struktur das anonyme Hochladen in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien ermöglichenden Geschäftsmodels eines Internetdienstleisters bzw. eines sog. Sharehosting-Dienstes; Anwendbarkeit der ...

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung von Rapidshare IV

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • Judicialis

    UrhG § 97 Abs. 1; ; UrhG § 19a; ; MarkenG § 14 Abs. 2

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung von Rapidshare IV

  • peter-kehl.de (Kurzinformation und Volltext)

    Prüfungspflichten bei Rapidshare

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2
    Rapidshare - Begrenzung von Prüfungspflichten des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes; Billigung einer anonymen Nutzung des Dienstes trotz bekannter Urheberrechtsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Haftung von Webhosting-Dienstleistern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Haftung von Webhosting-Dienstleistern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

  • heise.de (Pressebericht, 07.10.2008)

    RapidShare haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen [Update]

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gericht stoppt "Rapidshare"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Volle Haftung von Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Volle Haftung von Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen

Besprechungen u.ä. (4)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Rapidshare

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Haftung von Webhosting-Dienstleistern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Haftung von Webhosting-Dienstleistern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

  • daten-speicherung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verkehrssicherungspflichten von Internetdiensten im Lichte der Grundrechte (Dr. Patrick Breyer; MMR 2009, 14)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    RapidShare will auch zukünftig keine generelle Prüfung der Uploads vornehmen

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 95 (Ls.)
  • MMR 2008, 823
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Dieser Grundsatz kommt zwar im Wortlaut des § 10 TMG nicht vollständig zum Ausdruck, ergibt sich aber u.a. mittelbar aus dem - für alle Diensteanbieter geltenden - § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG sowie aus Art. 14 der durch diese Vorschriften umgesetzten RL 2000/31/EG, die ausschließlich das Hosting betrifft, dort insbesondere Erwägungsgrund 48 (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 07, 964, 966 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung I).

    Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Ist dem Betreiber bekannt, dass Anbieter unter Nutzung seiner Plattform mit konkreten Angeboten Rechtsverletzungen begehen, ist sein Verhalten wettbewerbswidrig, wenn er es unterlässt, im Hinblick auf die ihm konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbaren Vorkehrungen zutreffen, um derartige Rechtsverletzungen künftig so weit wie möglich zu verhindern und es infolge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verstößen von Anbietern kommt oder derartige Verstöße ernsthaft zu besorgen sind (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Insoweit kommt eine Haftung nach § 3 UWG unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Der Rechtsgedanke der Verkehrspflichten, dass der Verantwortung für eine Gefahrenquelle in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Pflicht zu gefahrverhütenden Maßnahmen entspricht, gilt aber unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder in einem Handlungsunrecht realisiert (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Dies ist dann der Fall, wenn ein Betreiber in seinem eigenen geschäftlichen Interessen eine allgemein zugängliche Plattform geschaffen hat, deren Nutzung in nahe liegender Weise mit der Gefahr verbunden ist, schutzwürdige Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Der Betreiber bietet diese Produkte nicht selbst an (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Der Betreiber hat keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I).

    Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen dem in Anspruch genommenen Verletzer auch keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Nach § 7 Abs. 2 TMG, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG in das deutsche Recht umsetzt, sind Diensteanbieter insbesondere nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Für außenstehende Anspruchsinhaber wird es allenfalls sporadisch, nicht jedoch systematisch und annähernd umfassend möglich sein, die Anbieter zu identifizieren, die zudem häufig nicht unter ihren richtigen Namen auftreten (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Die Inanspruchnahme der Anbieter könnte notwendig immer erst nach einer gewissen Zeit zu einer Rücknahme oder Sperrung des Angebots führen, sodass dessen rechtsverletzende Wirkungen eingetreten wäre (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Durch diesen Umstand ergäben sich empfindliche Lücken im Rechtsschutz (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Einzelfallinteressen kann der Umstand, dass ein Anbieter eine Internet-Plattform zur Verfügung stellt, jedenfalls dann nicht allein Prüfungspflichten begründen, wenn Angebote im Rahmen eines Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt und von dem Betreiber vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis genommen werden (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die eine entsprechende Verpflichtung ausschließt (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Eine Handlungspflicht des Betreibers besteht aber, soweit er selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten rechtsverletzenden Angeboten erhält (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Ist der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für ihn ein Handlungsgebot (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht notwendigerweise nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, also z.B. das Angebot des gleichen Artikels durch denselben Nutzer (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Vielmehr hat der Betreiber unter bestimmten Umständen auch zu verhindern, dass die ihm konkret bekannt gewordenen Angebote erneut - z. B. durch andere Anbieter - über seinen Dienst angeboten werden (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Eine solche Prüfungs- und Überwachungspflicht ist schon deshalb notwendig, weil ansonsten der Anbieter, dessen Angebot gelöscht worden ist, sich ohne Weiteres z. B. unter einem anderen Namen wieder registrieren lassen und das Angebot wiederholen könnte (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Derartige Prüfungspflichten stehen auch mit § 7 Abs. 2 TMG in Einklang, der die effektive Durchsetzung von Löschungs -und Sperrungsansprüchen nach den allgemeinen Gesetzen gewährleisten soll (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Hat ein Betreiber aber Kenntnis von einem konkreten Verstoß einer seiner Nutzer gegen das Urheberrecht, so liegt der Hinweis auf eine rechtswidrige Tätigkeit bereits vor (vgl. BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Der Betreiber hat nicht alle in seinen Dienst eingestellten Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie sich auf rechtsverletzende Inhalte beziehen (vgl. BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Ebenso wenig trifft ihn - ohne dass der Senat dies im vorliegenden Fall verbindlich zu entscheiden hat - notwendigerweise eine Prüfungspflicht für sämtliche Angebote aller derjenigen Nutzer, die bereits durch (irgend)ein rechtswidriges Angebot aufgefallen sind (vgl. BGH WRP 07, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), wenngleich der Bundesgerichtshof zumindest bei der Verbreitung jugendgefährdender Medien - über das identische Produkt hinaus - eine Erweiterung auf "Inhalte derselben jugendgefährdenden Kategorie auf demselben Trägermedium" offenbar für denkbar hält (Rdn. 53).

    Eine auf das gesamte Angebot bezogene Überwachungspflicht wird jedenfalls durch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG ausgeschlossen, der einer derartigen aktiven Suchpflicht entgegensteht (BGH WRP 07, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Für eine solche Konkretisierung hinsichtlich der Gesamtheit der Nutzer, die den Dienst des Betreibers nutzen, reicht es im Regelfall nicht aus, dass es in der Vergangenheit bereits derartige Angebote bei anderen Nutzern gegeben hat (BGH WRP 07, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Ebenso wenig liegt bezüglich eines bestimmten Nutzers eine Konkretisierung der Rechtsgefährdung auf alle Arten von Rechtsverletzungen schon dann vor, wenn er in der Vergangenheit nur eine bestimmte Art rechtsverletzender Produkte angewiesen hat (BGH WRP 07, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Hieraus ergibt sich nicht notwendigerweise eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auf andersartige rechtsverletzende Ware anbietet (BGH WRP 07, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Die ausgeführten Grundsätze zu einer Einschränkung der erforderlichen Prüfungspflichten oder der Grundsatz der Zumutbarkeit im Rahmen einer erlaubten Tätigkeit stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der in Anspruch genommene Verletzer "ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell" betreibt und ihm deshalb keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die dieses gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Sofern trotz angemessener Bemühungen ein vollständiger Ausschluss der fraglichen Angebote von dem Dienst technisch oder faktisch zuverlässig nicht möglich ist, fehlt es an einem Verstoß der Betreiber gegen die Prüfungspflicht (BGH WRP 07, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Eine solche Gefahr folgt insbesondere aus einer durch die Möglichkeit zur freien Wahl eines Pseudonyms gewährleisteten Anonymität, der Möglichkeit einer problemlosen Abwicklung im Fernabsatz sowie der für das Internet typischen, deutlich herabgesetzten Hemmschwelle potenzieller Nutzer, sich für entsprechende Angebote zu interessieren (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich (BGH WRP 07, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Eine derartige Verletzung liegt vor, wenn ein Anbieter, der dem Betreiber bereits in der Vergangenheit wegen eines derartigen Verstoßes bekannt geworden ist, nachfolgend erneut gleichartige Angebote anbietet, sofern der Betreiber insoweit nach den dargelegten Grundsätzen zu Prüfung verpflichtet war (BGH WRP 07, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).".

    "a. Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).".

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Dieser Grundsatz kommt zwar im Wortlaut des § 10 TMG nicht vollständig zum Ausdruck, ergibt sich aber u.a. mittelbar aus dem - für alle Diensteanbieter geltenden - § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG sowie aus Art. 14 der durch diese Vorschriften umgesetzten RL 2000/31/EG, die ausschließlich das Hosting betrifft, dort insbesondere Erwägungsgrund 48 (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 07, 964, 966 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung I).

    Dies hat der BGH zu der inhaltsgleichen Vorgängernorm (§ 11 Satz 1 TDG) ausdrücklich festgestellt (BGH WRP 04, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung).

    Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH GRUR 02, 618, 619 - Meißner Dekor).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

    Der Betreiber hat keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I).

    Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I).

    Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit den in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrechten sowie der Sache nach dem Wettbewerbsrecht angenommen (vgl. BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden, für das Urheberrecht; BGH GRUR 95, 601 - Bahnhofs-Verkaufsstellen, für das Wettbewerbsrecht).

    Hierfür spricht u. a. auch, dass der Bundesgerichtshof selbst in der Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" unter Bezugnahme auf seine zum Urheberrecht ergangene Entscheidung "Kopierläden" (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden) auf die auch in diesem bereits entwickelte Rechtsprechung zu Verkehrspflichten hingewiesen hatte.

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).".

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH GRUR 02, 618, 619 - Meißner Dekor).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

    Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit den in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Dieser Grundsatz kommt zwar im Wortlaut des § 10 TMG nicht vollständig zum Ausdruck, ergibt sich aber u.a. mittelbar aus dem - für alle Diensteanbieter geltenden - § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG sowie aus Art. 14 der durch diese Vorschriften umgesetzten RL 2000/31/EG, die ausschließlich das Hosting betrifft, dort insbesondere Erwägungsgrund 48 (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 07, 964, 966 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung I).

    Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH GRUR 02, 618, 619 - Meißner Dekor).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Zu den allgemeinden Anknüpfungspunkten einer Verwantwortlichkeit als Störer für die von dritten Personen begangenen Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf einen (möglicherweise) für illegale Zwecke konzipierten, jedoch für illegale Zwecke missbrauchten Dienst hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "Cybersky" (Senat GRUR-RR 06, 148) ausgeführt:.

    Soweit der Senat im Rahmen seiner "Cybersky"-Entscheidung (Senat GRUR-RR 06, 148 - Cybersky) den Anbieter von Software für verpflichtet angesehen hat, wirksame Schutzmechanismen zu installieren, die bereits ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen bzw. einen Transport rechtsverletzender Programme ausschließen, lag dieser Entscheidung ein abweichender Sachverhalt zu Grunde.

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Soweit in der Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktischen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (BGHZ 155, 189, 194 f - Buchpreisbindung; BGH GRUR 03, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht.

    Denn auch die nicht unmittelbar selbst handelnde Person unterliegt unmittelbar den gegenüber jedermann wirkenden Verbotsbestimmungen zum Schutz der absoluten Schutzrechte (vgl. zur Abgrenzung BGH GRUR 03, 969 ff - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).

  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 40/92

    Suchwort - Irreführung/Geschäftsverhältnisse; Prüfungspflicht bei Inseraten

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

    Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit den in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 23.03.1995 - I ZR 92/93

    Bahnhofs-Verkaufsstellen - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2006 - 15 U 180/05

    Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2006 - 15 U 21/06

    Keine Störerhaftung des Forenbetreibers

  • OLG Frankfurt, 22.01.2008 - 6 W 10/08

    Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

    Die Ausrichtung des Dienstes der Beklagten auf die Bereitstellung rechtsverletzender Inhalte habe der Senat bereits ausdrücklich festgestellt (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I).

    In früheren Verfahren vor dem Senat hätten sie selbst einen Anteil von 5 - 6 % angegeben (Senat ZUM-RD 2008, 527, 546 - Rapidshare I), noch im Juli 2011 in einem anderen Verfahren in einem "niedrigen einstelligen Prozentbereich".

    Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung "Rapidshare I" (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf RapidShare letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I) eingehend mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als Störerin auseinandergesetzt.

    Hierauf hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "Rapidshare I" (Senat MMR 2008, 823 - Rapidshare I) hingewiesen.

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Die vom BGH zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten greifen insbesondere nicht ein, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GURUR-RR2009, 95 [Leitsätze] -Rapidshare).

    Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anomyme Nutzung seines Dienstes zu, kann er sich zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GURUR-RR2009, 95 [Leitsätze] -Rapidshare).

    (d) Gleiches gilt für die von der Beklagten in dem den Parteien bekannten Verfahren zum Aktenzeichen 5 U 73/07 (vgl. Senat NJOZ 2008, 4927 - Rapidshare) angeführte Möglichkeit, verschiedenen Rechteinhabern einen Zugang zu einem "Lösch-Interface" einzuräumen.

    Der Senat hat bereits in dem den Parteien bekannten Urteil vom 2.7.2008 in der Sache IBM gegen die Beklagte (5 U 73/07) eingehend begründet, warum das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von der Rechtsordnung gebilligt ist.

    Auf die Ausführungen in diesem veröffentlichten Urteil (NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GRUR-RR 2009, 95 [Leitsätze]- Rapidshare) nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Im Verfahren zum Az. 5 U 73/07 hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass beim Dienst www.rapidshare.com täglich ca. 150.000 Dateien neu eingestellt werden, dass insgesamt ca. 28 Millionen Dateien gespeichert sind und dass der Anteil der Dateien mit urheberrechtsverletzender Software, Raubkopien etc. bei 5 bis 6 % der gespeicherten Dateien liegt.

    Auch nach mehreren vorangegangen Verfahren gegen die Beklagte bzw. ihren Verwaltungsrat, in denen der Senat bereits auf die mangelnde rechtliche Schutzfähigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten in seiner derzeitigen Gestaltung hingewiesen hatte (Az. 5 U 73/07, 5 U 119/07 und 5 U 149/07), hält die Beklagte unverändert an ihrem Geschäftsmodell fest, das einen vollständig anonymen Upload ermöglicht und keine Schutzmechanismen gegen wiederholte Rechtsverletzungen vorsieht.

    In jenen Verfahren waren zudem Indizien dafür beigebracht worden, nach denen die Beklagte gerade diesen Aspekt ihres Dienstangebotes gegenüber der Öffentlichkeit besonders herausstellt und sich zudem dem Zugriff der deutschen Gerichtsbarkeit zu entziehen sucht; insoweit wird auf die Ausführungen im genannten Urteil vom 2.7.2008 (5 U 73/07 = NJOZ 2008, 4927 - Rapidshare) Bezug genommen.

  • LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

    r....share.com öffentlich zugänglich gemacht - selbst wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49- r....share I; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Köln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

    Sie können sich insbesondere nicht auf § 10 TMG berufen, da dieser auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar ist (vgl. BGH ZUM 2007, 646, 648 - Internetversteigerung II; ZUM 2007, 846, 848; OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 16- r....share I).

    Jedenfalls belegen die vorliegend wiederholt aufgetretenen Rechtsverletzungen, dass diese Tätigkeiten nicht ausreichen, um hinreichend Vorsorge zu treffen, damit erneute Rechtsverletzungen verhindert werden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 28- r....share I).

    Dies wäre nicht der Fall, wenn das Geschäftsmodell der Beklagten von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde und deshalb nicht schutzwürdig wäre (so OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 33 f, 46- r....share I, wonach das Geschäftsmodell der Beklagten letztlich auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet sei bzw. die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber trotz bestehender zumutbarer Kontrollmechanismen in einer Weise schutzlos stelle, die in rechtlicher Hinsicht auch vor dem Hintergrund nur eingeschränkter Prüfungspflichten von Providern nicht akzeptabel sei).

    Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Rechteinhabers an einer Vermeidung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen sowie den berechtigten Interessen des Betreibers einer Plattform an einer weiterhin wirtschaftlich sinnvollen Geschäftstätigkeit, die im Einklang mit der Rechtsordnung steht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 23- r....share I).

    Vorliegend sind deshalb jedenfalls bereits bei einem Upload potenziell rechtsverletzender Musikdateien durch die insoweit schon als Rechtsverletzer in Erscheinung getretenen Nutzer die Dateien auch inhaltlich konkret und umfassend zum Beispiel über unverwechselbare Suchbegriffe nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen zu durchsuchen (so OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 39- r....share I).

    Selbst wenn rechtstreue Nutzer von dem erforderlichen Prüfungsraster der Beklagten, das ausschließlich bereits in Erscheinung getretene Urheberrechtsverletzer zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, erfasst werden sollten, so stellt sich eine inhaltliche Prüfung jedenfalls nicht als unverhältnismäßig dar und ist von diesen (ansonsten rechtstreuen) Nutzern hinzunehmen (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 43- r....share I).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter "falschem" Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 U 59/10

    Haftung einer Internet-Tauschbörse für Urheberrechtsverletzungen

    "Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) ausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    "Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter »falschem« Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11

    Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von

    Diese Ausrichtung des Dienstes der Beklagten auf die Bereitstellung rechtsverletzender Inhalte habe der Senat bereits ausdrücklich festgestellt (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I).

    Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung "R ............ I" (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf R ............ letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) eingehend mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als Störerin auseinandergesetzt.

    Hierauf hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "R ............ I" (Senat MMR 2008, 823 [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) hingewiesen.

  • OLG Zweibrücken, 14.05.2009 - 4 U 139/08

    Prüfungspflichten eines Forenbetreibers

    Dies kann z.B. der Fall sein, wenn massenhaft eine völlig anonyme Nutzung der jeweiligen Internet-Plattform zu rechtswidrigen Zwecken vom Betreiber ermöglicht wird (vgl. OLG Hamburg, MMR 2008, 823).
  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

    In der juristischen Beurteilung bestehen indes durchaus nicht unerhebliche Unterschiede, auf die der Senat insbesondere im Rahmen seiner Entscheidung "Rapidshare" (Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare I) näher eingegangen ist.

    Anders als ein Sharehoster (vgl. hierzu Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare I), der auf seinem Server von vornherein nur Inhalte seiner Kunden vorhält, nimmt der Betreiber eines Newsservers eine Doppelrolle ein.

    Der Senat hat im Zusammenhang mit der Unterlassungsverpflichtung des Betreibers eines sog. "Sharehosting"-Dienst in einer vergleichbaren Situation u.a. ausgeführt (Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare I).

  • OLG Hamburg, 28.03.2012 - 5 U 176/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosters bei

    Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung "R... I" (Senat MMR 2008, 823 ff - R... I) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf R... letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    "a. Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 (Senat MMR 2008, 823 ff - R... I) eingehend mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als Störerin auseinandergesetzt.

    d) MD5-Filter vermögen nur vollständig identische Dateien zu erkennen (vgl. Senat MMR 2008, 823 - R... I).

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 20 U 8/10

    Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

    "Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    "Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter "falschem" Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 248/07

    Haftung für Thumbnails

  • OLG Hamburg, 04.02.2009 - 5 U 167/07

    Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - webkoch.de

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 42/06

    Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte

  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09

    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für

  • LG Hamburg, 08.09.2008 - 310 O 332/08

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Prüfungspflichten und Störerhaftung der

  • LG Hamburg, 14.06.2011 - 310 O 225/10

    Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalte

  • LG Kassel, 12.07.2010 - 8 O 644/10

    Blog-Hosting-Provider haftet für rechtswidrige Subdomains erst ab Kenntnis

  • LG München I, 14.05.2009 - 7 O 5535/09

    Urheberrechtsverletzungen im Internet: Verpflichtung des Access-Providers zur

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 404/06

    Internet-Service-Provider haften für Urheberrechtsverletzungen durch

  • LG Hamburg, 10.12.2009 - 308 O 667/09

    Störerhaftung bei Zugänglichmachen von geschützten Filmwerken im Internet

  • LG Hamburg, 10.02.2010 - 310 O 53/10

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehosting-Dienst: Öffentliches Zugänglichmachen

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