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   BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R   

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BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R (https://dejure.org/2008,265)
BSG, Entscheidung vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R (https://dejure.org/2008,265)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - B 6 KA 37/07 R (https://dejure.org/2008,265)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer - Krankenhaus - Vertragsarzt - keine Datenübermittlung an private Dienstleistungsunternehmen zwecks Leistungsabrechnung -Kassenärztliche Vereinigung - Zurückweisung von Abrechnungen durch ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer; Krankenhaus; Vertragsarzt; keine Datenübermittlung an private Dienstleistungsunternehmen zwecks Leistungsabrechnung; Kassenärztliche Vereinigung; Zurückweisung von Abrechnungen durch private ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnungen ambulanter Notfallbehandlungen durch ein Krankenhaus - Zulässigkeit der Beteiligung privater Verrechnungsstellen - Weitergabe von Patientendaten durch den Leistungserbringer

  • Judicialis

    SGB I § 35 Abs 1 S 4; ; SGB V § ... 106a Abs 1; ; SGB V § 106a Abs 2 S 1; ; SGB V § 284; ; SGB V §§ 284 ff; ; SGB V § 294; ; SGB V §§ 294ff; ; SGB V F: 20.12.1988 § 300 Abs 1; ; SGB V § 300 Abs 2 S 2; ; SGB V § 302 Abs 2 S 2; ; SGB V § 302 Abs 2 S 3; ; SGB V § 302 Abs 2 S 4; ; SGB X § 67; ; SGB X §§ 67ff; ; BDSG J: 1990 § 4 Abs 1; ; BDSG J: 1990 § 4a Abs 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnungen ambulanter Notfallbehandlungen durch ein Krankenhaus; Zulässigkeit der Beteiligung privater Verrechnungsstellen; Weitergabe von Patientendaten durch den Leistungserbringer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen ist in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung unzulässig

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen unzulässig

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Weitergabe von Daten gesetzlich versicherter Patienten an Abrechnungsstellen nicht zulässig

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    H.-Klinikum ./. KÄV Nordrhein

    Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen ist in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung unzulässig -

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen ist in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung unzulässig -

  • IWW (Kurzinformation)

    Einschaltung privater Abrechnungsfirmen durch Zahnärzte weiterhin zulässig

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Weitergabe der Daten von Kassenpatienten an private Abrechnungsstellen

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Zur Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen; Medizinrecht

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Weitergabe von Patientendaten ohne ausdrückliche Regelung unzulässig

  • devamed.de (Kurzinformation)

    Ärzte dürfen nicht über Dritte abrechnen

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Bundessozialgericht untersagt Weitergabe von Patientendaten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BSG schränkt Datenweitergabe an private Abrechnungsstellen ein

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Ärzte dürfen Patientendaten nicht an Abrechnungsstellen weitergeben - Betroffen: Gesetzlich versicherte Patienten

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Weitergabe der Daten von Kassenpatienten an private Abrechnungsstellen weiterhin zulässig

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Weitergabe von Patientendaten ohne ausdrückliche Regelung unzulässig

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Höchste Vorsicht bei Weitergabe von Patientendaten

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arzt- und Berufsrecht - Die Schweigepflicht gegenüber Partnern, Kollegen, Personal und Institutionen

  • IWW (Kurzanmerkung)

    BSG-Urteil zur Weitergabe von Daten an private Abrechnungsstellen gilt nicht für Privatliquidation

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung)

    Weitergabe von Daten gesetzlich versicherter Patienten an Abrechnungsstellen nicht zulässig

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Einwilligungen von Patienten in eine Datenübermittlung an private Verrechnungsstellen sind im unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 102, 134
  • NJW 2009, 3743
  • MMR 2009, 434 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Vielmehr muss der Einzelne solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind; diese Beschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage (stRspr des BVerfG, vgl BVerfGE 65, 1, 43 f; BVerfGE 115, 320, 345; BVerfG SozR 4-1300 § 25 Nr. 1 RdNr 20; zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.2.2008, 1 BvR 3255/07- juris RdNr 21 = NJW 2008, 1435 f; s auch BSGE 59, 172, 181 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 S 39).

    Ebenso ist anerkannt, dass die zwangsweise Erhebung von personenbezogenen Daten, wie sie insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherungen durchgeführt wird, nicht unbeschränkt statthaft ist (vgl BVerfGE 65, 1, 45).

    Im Übrigen ist schon angesichts der Gefahren der modernen Datenverarbeitung ein Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich (BVerfGE 65, 1, 46).

    Er ist damit einer Forderung des BVerfG nachgekommen, welches ausgeführt hat, dass ein Zwang zur Abgabe personenbezogener Daten voraussetze, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch bestimme (BVerfGE 65, 1, 46).

  • BSG, 19.11.1985 - 6 RKa 14/83

    Verpflichtung eines Kassen-und Vertragsarztes - Vorlage von Röntgenaufnahmen -

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Vielmehr muss der Einzelne solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind; diese Beschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage (stRspr des BVerfG, vgl BVerfGE 65, 1, 43 f; BVerfGE 115, 320, 345; BVerfG SozR 4-1300 § 25 Nr. 1 RdNr 20; zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.2.2008, 1 BvR 3255/07- juris RdNr 21 = NJW 2008, 1435 f; s auch BSGE 59, 172, 181 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 S 39).

    In seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.11.1985 (BSGE 59, 172 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 - zur Herausgabe von Röntgenaufnahmen zum Zweck der Qualitätsprüfung - bestätigt durch BVerfG SozR 2200 § 368 Nr. 10) hat das BSG klargestellt, dass der gesetzlichen Regelung über die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten die Befugnis zugrunde liegt, Patientendaten innerhalb des vertragsärztlichen Versorgungssystems insoweit zu offenbaren, als ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird und die an der Leistungserbringung Beteiligten für ihren Leistungsbeitrag auf die Information angewiesen sind (zuletzt BSG, Urteil vom 17.2.2004, SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 RdNr 19).

    Es hat zugleich aber darauf hingewiesen, dass die daraus herzuleitende Offenbarungsbefugnis des Arztes beschränkt sei, und betont, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt eine wesentliche Bedingung für eine erfolgreiche Behandlung sei (BSGE 59, 172, 179 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 S 36).

    So finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB I wie des SGB X nach zutreffender Ansicht (Didong in jurisPK-SGB V, § 294 RdNr 7; Waschull in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Stand März 2008, § 294 SGB V RdNr 5; Kullmann, MedR 2001, S 343; Kamps/Kiesecker, MedR 1997, S 216; Mrozynski, NZS 1996, 545, 551; Lang, aaO S 66; im Sinne einer engen Auslegung auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005, L 10 KA 29/05 = GesR 2006, 456 = MedR 2006, 616 = Breith 2006, 904; offengelassen von BSGE 59, 172, 179 = SozR 2200 § 368 Nr. 9 S 37) auf Leistungserbringer keine Anwendung, da sie allein den Schutz der Sozialdaten im Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger regeln (Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 1.10.2008, § 35 SGB I RdNr 4).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist im Falle der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz in bestimmten Fällen ausnahmsweise ihre weitere Anwendung für eine Übergangszeit zulässig (stRspr, vgl etwa BVerfGE 84, 239, 284; 92, 53, 73; 117, 1, 70; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06 = NJW 2008, 1868, 1875).

    Dies kann insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl BVerfGE 92, 53, 73 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 23) sowie dann geboten sein, wenn die (Verfassungs-)Rechtslage bis zur Entscheidung des Gerichts noch nicht geklärt war (vgl BVerfGE 84, 239, 284; BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008, aaO).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    In den §§ 284 bis 293 SGB V werden die Informationsgrundlagen, insbesondere die Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen und KÄVen geregelt und spiegelbildlich dazu in den §§ 294 bis 303 SGB V die entsprechenden Pflichten der Leistungserbringer zur Datenübermittlung (BSGE 90, 1, 5 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 24).

    Auch in der Begründung zum 2. SGB-Änderungsgesetz (BT-Drucks 12/5187 S 36 f - zu § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X) wird klargestellt, dass das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze nicht zu den Rechtsvorschriften iS des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X gehören, welche eine Datenerhebung zulassen, da der Sozialdatenschutz allein den Regelungen des Sozialgesetzbuches unterliegt (s auch BSGE 90, 1, 5 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 23; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: August 2002, K § 67a RdNr 92).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist im Falle der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz in bestimmten Fällen ausnahmsweise ihre weitere Anwendung für eine Übergangszeit zulässig (stRspr, vgl etwa BVerfGE 84, 239, 284; 92, 53, 73; 117, 1, 70; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06 = NJW 2008, 1868, 1875).

    Dies kann insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl BVerfGE 92, 53, 73 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 23) sowie dann geboten sein, wenn die (Verfassungs-)Rechtslage bis zur Entscheidung des Gerichts noch nicht geklärt war (vgl BVerfGE 84, 239, 284; BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008, aaO).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist im Falle der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz in bestimmten Fällen ausnahmsweise ihre weitere Anwendung für eine Übergangszeit zulässig (stRspr, vgl etwa BVerfGE 84, 239, 284; 92, 53, 73; 117, 1, 70; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06 = NJW 2008, 1868, 1875).

    Dies kann insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl BVerfGE 92, 53, 73 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 23) sowie dann geboten sein, wenn die (Verfassungs-)Rechtslage bis zur Entscheidung des Gerichts noch nicht geklärt war (vgl BVerfGE 84, 239, 284; BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008, aaO).

  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 37/92

    Kassenarzt - Diagnose - Angabe - Abrechnungsunterlagen

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Der Gesetzgeber sah sich verpflichtet, die erforderlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Leistungsabrechnungen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu schaffen (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 27); mit den in den §§ 284 ff SGB V normierten Regelungen sollte dem Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der krankenversicherungsrechtlichen Datenverwendung und -verarbeitung Rechnung getragen werden (BSG SozR 3-2500 § 295 Nr. 1 S 7).

    Die nachfolgenden Gesetzesänderungen und die hierzu gegebenen Begründungen lassen ebenfalls den hohen Stellenwert datenschutzrechtlicher Belange erkennen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 295 Nr. 1 S 7).

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Der Gesetzgeber sah sich verpflichtet, die erforderlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Leistungsabrechnungen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu schaffen (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 27); mit den in den §§ 284 ff SGB V normierten Regelungen sollte dem Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der krankenversicherungsrechtlichen Datenverwendung und -verarbeitung Rechnung getragen werden (BSG SozR 3-2500 § 295 Nr. 1 S 7).

    Die Erfassung, Verwendung, und Übermittlung von Leistungs- und Gesundheitsdaten werde ausschließlich für die im Gesetz bezeichneten Zwecke zugelassen und im Umfang auf das für den jeweiligen Zweck unerlässliche Minimum beschränkt (BT-Drucks aaO, S 67 zu §§ 292 bis 312 SGB V; s auch BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 RdNr 27).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Der mit dem GRG in das SGB V eingefügte § 300 Abs. 2 SGB V soll es den Apotheken ermöglichen, mit den Krankenkassen über Rechenzentren abzurechnen (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 238 -zu § 308).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist im Falle der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz in bestimmten Fällen ausnahmsweise ihre weitere Anwendung für eine Übergangszeit zulässig (stRspr, vgl etwa BVerfGE 84, 239, 284; 92, 53, 73; 117, 1, 70; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06 = NJW 2008, 1868, 1875).
  • BSG, 28.11.2002 - B 7/1 A 2/00 R

    Krankenkasse - Mitgliederwerbung - Datenerhebung - Datenschutz - Aufgabe -

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

  • OLG Hamm, 17.11.2006 - 19 U 81/06

    Abtretung, Factoring, Pflegeleistungen, Privatgeheimnisse

  • BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 1555/87

    Ausschluß von Unternehmen bei der Mikroverfilmung medizinischer Patientendaten

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 32/05 R

    Vertragsarzt - Zuschlag für farbcodierte Durchführung von Duplex-Sonographien

  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

  • BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07

    Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 25/95

    Abrechnungsfähigkeit der Beratungsleistungen für ambulante Notfallbehandlungen

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 47/07 R

    Verstoß der unterschiedlichen Bewertung und Vergütung ambulanter

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid -

  • BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 10/82

    Herausgabe von Unterlagen - Befugnis der Kassenzahnärzte - Durchführung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2005 - L 11 B 16/05

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 10 KA 29/05

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Krankenhaus - Nicht-Vertragsarzt - Abzug eines

  • BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R

    Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 14/04 R

    Vertragsarzt - Honorarkürzung wegen übermäßiger Ausdehnung der Kassenpraxis durch

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

  • VerfGH Bayern, 06.04.1989 - 2-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Das Abrechnungszentrum durfte im Rahmen des § 300 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V tätig werden (anders der Fall in BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2) und sich in diesem Rahmen die Ansprüche der Beklagten im Wege des unechten Factorings abtreten lassen.
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertrags(zahn)arztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind (BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 4 RdNr 10; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 15; s schon BSG SozR 5557 Nr. 5451 Nr. 1 S 2) .

    Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Rechtsinstitut der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zB bei der Abrechnung fachfremder Leistungen (vgl ua BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 1) oder qualitativ mangelhafter Leistungen angewandt, aber auch bei Leistungen eines nicht genehmigten Assistenten (BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1 S 3 f) sowie bei der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs mit Hilfe eines Assistenten (BSG SozR 4-5520 § 32 Nr. 2) , bei der Abrechnung von Leistungen, die nach stationärer Aufnahme erbracht werden (BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 RdNr 8; s hierzu auch die Nachweise bei BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 11), bei der Nichtbeachtung der bereichsspezifischen Vorschriften zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung (BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 15) und schließlich bei einem Missbrauch vertragsarztrechtlicher Kooperationsformen (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6; zuletzt BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris) .

  • BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R

    Krankenversicherung - Sozialdatenschutz - elektronische Gesundheitskarte -

    § 284 SGB V regelt die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Erhebung und Speicherung von Sozialdaten durch die KKn bereichsspezifisch (vgl § 1 Abs. 2 S 1 BDSG idF des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU - DSAnpUG-EU - vom 30.6.2017, BGBl I 2097 und zu der bis zum 25.5.2018 geltenden Rechtslage BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr. 1, RdNr 16; BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr. 2, RdNr 18, 33 ff mwN) .
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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08   

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BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08 (https://dejure.org/2009,408)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • internetrecht-infos.de

    § 312d BGB
    Fernabsatzrecht: Ist bei zum Verbrauch bestimmten und tatsächlich verbrauchten Waren, z.B auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ausgeschlossen?

  • internetrecht-infos.de

    § 312d BGB
    Fernabsatzrecht: Ist bei zum Verbrauch bestimmten und tatsächlich verbrauchten Waren, z.B auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ausgeschlossen?

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3; RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) Art. 6 Abs. 3
    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Widerrufrechts bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über leitungsgebundene Lieferungen von Strom und Gas; Geeignetheit von Strom und Gas zur Rücksendung i.R.d. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB; Bestehen eines Widerrufrechts im Falle von zum Verbrauch bestimmter Waren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerrufsrecht bei Verträgen über Lieferung von Strom und Gas; Fernabsatz

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über Strom- und Gaslieferungen

  • RA Kotz

    Widerrufsrecht - bei Stromverträgen und Gasverträgen

  • Judicialis

    Richtlinie 1997/7/EG Art. 6; ; BGB § 312d Abs. 1; ; BGB § 312d Abs. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 1997/7/EG Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3; BGB § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH über das Bestehen eines Widerrufsrechts bei Fernabsatzvertrag über die leistungsgebundene Lieferung von Strom und Gas

  • rechtsportal.de

    Bestehen eines Widerrufsrechts bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "KombiSTA Strom & Gas"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Doch Widerrufsrecht bei Gas- und Stromverträgen? / Vorlage an den EuGH

  • drbuecker.de (Pressemitteilung)

    Auslegung der Richtlinie 97/7/EG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strom, Gas und die Fernabsatzrichtlinie

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verbraucherschutz für Strom- und Gaskunden?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Auslegung der Fernabsatzrichtlinie

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zur Auslegung der Fernabsatzrichtlinie

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Fernabsatzrichtlinie

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 312 d Abs. 4 Nr. 1, 3. Fall BGB, Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 97/77EG (Fernabsatzrichtlinie)
    Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas?

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strom- und Gaslieferverträge vom Widerrufsrecht ausgenommen?

  • uni-oldenburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlagebeschluss des BGH zur Auslegung der Fernabsatzrichtlinie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2240
  • ZIP 2009, 1013
  • MDR 2009, 674
  • VersR 2010, 118
  • MMR 2009, 434 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Lahr, 26.10.2007 - 5 C 138/07

    Fernabsatzvertrag: Nutzungsersatz nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages;

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
    Damit könnte eine Wertersatzpflicht, wie sie nach nationalem deutschem Recht im Falle des Verbrauchs der Ware besteht (siehe oben unter 2 c), unvereinbar sein (vgl. Vorlagebeschluss des AG Lahr, MMR 2008, 270; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 357 Rdnr. 5 f. m.w.N).
  • BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 295/01

    Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
    Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 312d Abs. 4 BGB aber auch, dass der Gesetzgeber bei diesem Ausnahmetatbestand weniger den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Rücksendung im Blick hatte als vielmehr Fälle, in denen ein Widerrufsrecht und die Rücksendung der Ware für den Unternehmer nicht zumutbar sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 154, 239, 243 f.) .
  • BGH, 02.07.1969 - VIII ZR 172/68

    Freizeichnung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens in Bezug auf Schäden

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
    Diese Einordnung ist im deutschen Recht seit langem anerkannt (vgl. RGZ 56, 403, 404; 67, 229, 232; Senatsurteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68, WM 1969, 1017, unter II 2) und entspricht dem europarechtlichen Warenbegriff (EuGH, Urteil vom 27. April 1994 - Rs. C-393/92, Slg. 1994, I S. 1477, Rdnr. 28 - Gemeente Almelo/Energiebedrijf IJsselmij NV; vgl. auch die vorgesehene Ausnahme für Wasser, Gas und Strom vom Warenbegriff in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b und c des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008 - KOM(2008) 614/4).
  • RG, 05.02.1904 - VII 424/03

    Stempelsteuer. Lieferungsverträge über elektrischen Strom.

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
    Diese Einordnung ist im deutschen Recht seit langem anerkannt (vgl. RGZ 56, 403, 404; 67, 229, 232; Senatsurteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68, WM 1969, 1017, unter II 2) und entspricht dem europarechtlichen Warenbegriff (EuGH, Urteil vom 27. April 1994 - Rs. C-393/92, Slg. 1994, I S. 1477, Rdnr. 28 - Gemeente Almelo/Energiebedrijf IJsselmij NV; vgl. auch die vorgesehene Ausnahme für Wasser, Gas und Strom vom Warenbegriff in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b und c des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008 - KOM(2008) 614/4).
  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
    Diese Einordnung ist im deutschen Recht seit langem anerkannt (vgl. RGZ 56, 403, 404; 67, 229, 232; Senatsurteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68, WM 1969, 1017, unter II 2) und entspricht dem europarechtlichen Warenbegriff (EuGH, Urteil vom 27. April 1994 - Rs. C-393/92, Slg. 1994, I S. 1477, Rdnr. 28 - Gemeente Almelo/Energiebedrijf IJsselmij NV; vgl. auch die vorgesehene Ausnahme für Wasser, Gas und Strom vom Warenbegriff in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b und c des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008 - KOM(2008) 614/4).
  • RG, 16.12.1907 - VI 106/07

    Elektrizitätswerke; Haftpflichtgesetz § 2

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
    Diese Einordnung ist im deutschen Recht seit langem anerkannt (vgl. RGZ 56, 403, 404; 67, 229, 232; Senatsurteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68, WM 1969, 1017, unter II 2) und entspricht dem europarechtlichen Warenbegriff (EuGH, Urteil vom 27. April 1994 - Rs. C-393/92, Slg. 1994, I S. 1477, Rdnr. 28 - Gemeente Almelo/Energiebedrijf IJsselmij NV; vgl. auch die vorgesehene Ausnahme für Wasser, Gas und Strom vom Warenbegriff in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b und c des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008 - KOM(2008) 614/4).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-156/14

    Tamoil Italia

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
    EG 1992 Nr. C 156/14) vorgesehen.
  • EuGH, 08.11.2018 - C-308/18

    Schniga/ CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz für

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
    EG 1993 Nr. C 308/18) ergibt, offensichtlich davon aus, dass der Verbraucher die Ware bei Ausübung des Widerrufsrechts im Originalzustand zurückzuschicken hat.
  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 249/14

    Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Heizöl: Widerrufsrecht des Verbrauchers

    Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist daher deutlich geworden, dass für den Fernabsatz von Heizöl keine generelle Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten sollte (Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, WuM 2009, 309 Rn. 11).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Es trifft zwar zu, dass über die Auslegung der Ausschlusstatbestände Zweifel bestehen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, ZGS 2009, 277, Tz. 9 ff.).
  • BGH, 25.01.2012 - VIII ZR 95/11

    Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen zulässig

    Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung im Folgenden aF) ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss des Erdgasliefervertrages gerichteten Willenserklärung zustand oder ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB wegen beschaffenheitsbedingt fehlender Eignung der Ware für eine Rücksendung ausgeschlossen war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, WuM 2009, 309).
  • LG Essen, 03.02.2011 - 10 S 313/10

    Postfachanschrift als Anschrift i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB

    (Vgl. BGH EuGH-Vorlage vom 18.03.2009 -VIII ZR 149/08- [WuM 2009, 309 ff.]).

    Für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes kommt es nicht auf eine beschaffenheitsbedingte generelle Eignung zur Rücksendung an, sondern es sind die Umstände im konkreten Einzelfall maßgeblich (vgl. BGH EuGH-Vorlage vom 18.03.2009 -VIII ZR 149/08- a.a.O. m.w.N.).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2539
OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08 (https://dejure.org/2009,2539)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 (https://dejure.org/2009,2539)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 4 U 204/08 (https://dejure.org/2009,2539)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Wiederaufleben der Dringlichkeit - Zur Frage, wann eine wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit als Verfügungsgrund für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den Verletzungsunterlassungsanspruch entgegensteht. Keine ...

  • openjur.de

    §§ 936, 940, 920, 935 ZPO; § 12 UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dringlichkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus Urheberrecht

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 935, 940 ZPO; 12 Abs. 2 UWG
    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben / Zur Dringlichkeitsvermutung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zu spät

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dringlichkeit nach zu langem Zuwarten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 447 (Ls.)
  • MMR 2009, 434 (Ls.)
  • MIR 2009, Dok. 096
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00

    Schutzfähigkeit von Gartenanlagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilprozessrechts (§§ 935, 940 ZPO), ist also vom Verfügungskläger (Antragsteller) darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), da nach zutreffender herrschender Meinung (vgl. nur KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG 26. Aufl., § 12 Rdnr. 3.1.4 m.w.N. aus der Rechtsprechung) die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht gilt.

    Dabei ist unabhängig von der Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f. - zum Presse- bzw. Rundfunkrecht; OLG München, Beschluss vom 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, in Juris Rdnr. 2 m.w.N. - zum Familienrecht; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 940 Rdnr. 4).

    Bei dieser Sachlage kann die Dringlichkeit des erst am 12.08.2008 eingereichten Verfügungsantrags nicht auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gestützt werden - auf den der Kläger in der Antragsschrift (S. 3, Bl. 3) und in der Berufungserwiderung abstellt (S. 2, Bl. 172) -, denn es ist anerkannt, dass für einen solchen keine Dringlichkeit (mehr) besteht, wenn der Gläubiger in Kenntnis von Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr (vorbeugender Unterlassungsanspruch) begründen, mit der Rechtsverfolgung längere Zeit (zu lange) zugewartet hat (KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Stuttgart - 2. Senat - NJWE-WettbR 1997, 124; OLG Hamburg WRP 1982, 478, 479; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975; Ahrens-Schmukle, a.a.O., Kap. 45 Rdnr. 34; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rdnr. 69).

    Diese Ansicht wird aber zunehmend in Frage gestellt und stattdessen die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Verletzungsform ihrer Ankündigung entspricht, kein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit bestehe (Teplitzky, WRP 2005, 654, 661 und jetzt in auch in "Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren", 9. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 37; aus der Rechtsprechung OLG Hamburg NJW-RR 2008, 100, 101 und AfP 2004, 135 f. - zur Titelschutzanzeige - offenbar unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, ebenso aber bereits früher in WRP 1982, 478, 479 - ferner KG NJW-RR 2001, 1201, 1202 und OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Für diese Ansicht lässt sich anführen, dass es sich bei dem auf die Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch und dem auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruch um verschiedene Streitgegenstände handelt (BGH GRUR 2006, 421 - Tz. 25 m.w.N. -Markenparfümverkäufe) und eine tatsächliche Verletzungshandlung schwerer wiegt als ihre bloße Gefahr (Berneke, a.a.O., Rdnr. 81 und OLG München OLGR 1998, 73, 74).

    Dies im übrigen auch schon deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur vorbeugender und Verletzungsunterlassungsanspruch verschiedene Streitgegenstände darstellen, sondern jeder zur Rechtfertigung der Unterlassungsklage vorgetragene Verletzungsfall einen neuen Streitgegenstand (und damit eine Klagänderung) begründet (BGH GRUR 2006, 421- Tz. 26 f. - Markenparfümverkäufe).

  • OLG Frankfurt, 07.05.1986 - 6 W 73/86

    Zur Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Bei dieser Sachlage kann die Dringlichkeit des erst am 12.08.2008 eingereichten Verfügungsantrags nicht auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gestützt werden - auf den der Kläger in der Antragsschrift (S. 3, Bl. 3) und in der Berufungserwiderung abstellt (S. 2, Bl. 172) -, denn es ist anerkannt, dass für einen solchen keine Dringlichkeit (mehr) besteht, wenn der Gläubiger in Kenntnis von Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr (vorbeugender Unterlassungsanspruch) begründen, mit der Rechtsverfolgung längere Zeit (zu lange) zugewartet hat (KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Stuttgart - 2. Senat - NJWE-WettbR 1997, 124; OLG Hamburg WRP 1982, 478, 479; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975; Ahrens-Schmukle, a.a.O., Kap. 45 Rdnr. 34; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rdnr. 69).

    Diese Ansicht wird aber zunehmend in Frage gestellt und stattdessen die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Verletzungsform ihrer Ankündigung entspricht, kein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit bestehe (Teplitzky, WRP 2005, 654, 661 und jetzt in auch in "Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren", 9. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 37; aus der Rechtsprechung OLG Hamburg NJW-RR 2008, 100, 101 und AfP 2004, 135 f. - zur Titelschutzanzeige - offenbar unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, ebenso aber bereits früher in WRP 1982, 478, 479 - ferner KG NJW-RR 2001, 1201, 1202 und OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975).

  • BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 174/04

    Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Es steht auch nicht fest - dies genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2005, 866, 867 a. E.) - für die Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO -, dass die Berufung auch ohne das neue Vorbringen erfolgreich gewesen wäre, denn das Landgericht hat zu Recht einen Verfügungsanspruch aufgrund eines ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers angenommen:.
  • OLG Köln, 29.05.1995 - 19 U 83/94

    Abgrenzung der (Innen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der stillen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Selbst wenn man aber annähme, es handle sich nur um die juristische Bewertung der in erster Instanz von Beklagtenseite vorgetragenen Tatsachen (v. a. Bl. 18: "plante der Antragsgegner zu 1. gemeinsam mit Herrn K. die Herausgabe einer Veröffentlichung...dies ist auf Überlegungen aus dem Jahre 1997 zurückzuführen..." und Bl. 53: "Im Zusammenhang mit der Vereinbarung haben zwei gleichberechtigte Partner - gemeint: K. und Bekl. Ziff. 1 - ein Mammutwerk zum Thema ... Orden geplant...in einer klaren Aufgabenteilung. Hierbei war wesentlicher Aspekt der Mitarbeit von Herrn K. die Zurverfügungstellung der Bilder seiner eigenen Sammlung sowie die Übernahme der Finanzierung des Objekts...") und insbesondere der Vereinbarung zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und K. vom 16.01.2001 (AG 1 Bl. 20 = Ast 3 Bl. 47), ergäbe sich nichts anderes, denn aus den vorgebrachten Tatsachen kann bislang allenfalls geschlossen werden, dass konkludent eine sog. Innengesellschaft gegründet worden ist, bei der die Gesellschaft nicht nach außen als solche in Erscheinung treten soll und kein Gesellschafts-(Gesamthands-)Vermögen gebildet wird (vgl. allgemein Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 33; Scholz, NZG 2002, 153, 156 m. w. N. in Fn. 48 und 49; OLG Köln NJW-RR 1996, 27, 28), und selbst wenn man eine Außengesellschaft annähme, ließe § 4 der Vereinbarung - insbesondere § 4 Satz 2 - den Schluss zu, dass die Nutzungsrechte am Fotomaterial nicht zu diesem gehören sollten, denn danach sollte Herr K. diese allein nach der Publikation auf das Institut des Beklagten übertragen, und aus einem Vergleich von § 4 Satz 2 und Satz 1 ließe sich auch der Schluss ziehen, dass die Parteien dabei sogar zwischen dem Nutzungsrecht an den Lichtbildern und dem "Eigentum an dem Photomaterial" (=den verkörperten Vervielfältigungen) differenzierten.
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Dessen Abschluss am 10.06.2004 ist nicht nur durch die vorgelegte Kopie ( die taugliches Mittel der Glaubhaftmachung ist, BGH NJW 2003, 3558, 3559 und Zöller-Greger, a.a.O., § 294 Rdnr. 5), sondern auch durch die eidesstattliche Versicherung des Lichtbildners T. vom 07.08.2008 belegt (Bl. 13) und steht überdies in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der unstreitig (LGU S. 19) von den Herren T. und K. (Ast 5, Bl. 49) am selben Tage geschlossenen Aufhebungsvereinbarung (Ast 5, Bl. 49).
  • OLG Hamburg, 18.04.2002 - 3 U 363/01

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG / Unterlassung aus Marken-

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Diskutiert wurde die Frage insbesondere zum Verhältnis von Markenanmeldung und Markenbenutzung, wobei die ganz herrschende Meinung nach wie vor ein "Wiederaufleben" der Dringlichkeit bejaht, wenn die inzwischen eingetragene Marke benutzt wird, auch wenn gegen die bekannte Anmeldung der Marke nicht vorgegangen worden ist (etwa Ingerl/Rohnke, vor § 14-19 Rdnr. 98; OLG Hamburg NJWE-WettbR 1998, 202 und GRUR-RR 2002, 345, 346; anders aber auch hier etwa OLG Köln, WRP 1997, 872 f. und Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 548 am Ende).
  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - 7 W 19/08

    Anforderung an das Vorliegen einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Dabei ist unabhängig von der Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (KG NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f. - zum Presse- bzw. Rundfunkrecht; OLG München, Beschluss vom 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, in Juris Rdnr. 2 m.w.N. - zum Familienrecht; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 940 Rdnr. 4).
  • OLG Hamburg, 20.11.1997 - 3 U 64/97

    Verwechslungsgefahr der Marken "Kellog's" und "Kelly"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Diskutiert wurde die Frage insbesondere zum Verhältnis von Markenanmeldung und Markenbenutzung, wobei die ganz herrschende Meinung nach wie vor ein "Wiederaufleben" der Dringlichkeit bejaht, wenn die inzwischen eingetragene Marke benutzt wird, auch wenn gegen die bekannte Anmeldung der Marke nicht vorgegangen worden ist (etwa Ingerl/Rohnke, vor § 14-19 Rdnr. 98; OLG Hamburg NJWE-WettbR 1998, 202 und GRUR-RR 2002, 345, 346; anders aber auch hier etwa OLG Köln, WRP 1997, 872 f. und Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 548 am Ende).
  • OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01

    Unlauterer Wettbewerb; Stromversorgungsunternehmen; Unbillige Behinderung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
    Nach traditioneller und (wohl immer noch) herrschender Meinung (jedenfalls herrschender Lehre) ist dies nicht der Fall (etwa Harte/Henning-Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 315; Fezer-Büscher, UWG, § 12 Rn. 68; Ahrens-Schmukle, a.a.O., Kap. 45 Rdnr. 55; Berneke, a.a.O., Rdnr. 81; speziell zum Urheberrecht: Wandtke/Wullinger, UrhR 3. Aufl., vor §§ 97 ff. Rdnr. 90; aus der Rechtsprechung etwa OLG Hamburg WRP 1994, 408, 409 sowie OLG München in NJOZ 2002, 1450, 1452 und in OLGR München 1998, 73, 74).
  • OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 86/03

    Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes

  • OLG Stuttgart, 25.10.1996 - 2 U 108/96
  • OLG Hamburg, 28.10.1993 - 3 U 161/93

    Vollziehung einer durch Urteil erlassenen Verbotsverfügung

  • OLG München, 16.01.1996 - 12 UF 1457/95
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLGR 2009, 633, 634 und NZBau 2010, 639, 640, jeweils zum Urheberrecht).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10

    Einstweilige Verfügung: Verfügungsgrund bei langem Zuwarten mit der

    Nach zutreffender herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung gilt die sogenannte Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 40]; KG NJW-RR 2001, 1201 [1202]; Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.1.4 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senates ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten regelmäßig dringlichkeitsschädlich; jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [634; juris Rn. 43]; ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2000, 100 [101]; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435 f.; Hess in jurisPR-WettbR 8/2009, Anm. 3, Singer in jurisPR-WettbR, 11/2007, Anm. 5).

    Denn der Senat geht wie schon in seinem Urteil vom 25. Februar 2009 (OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]) davon aus, dass nicht einmal dann ein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit besteht, wenn dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit des Verletzungseintritts seit längerem bekannt war und die Verletzungshandlung bereits stattgefunden hat.

    Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht mithin für die Verfolgung eines auf eine Verletzungshandlung gestützten Unterlassungsanspruchs keine erneute Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte (Senat, OLGR Stuttgart 2009, 633 [635 f.; juris Rn. 64]).

  • LG Bamberg, 18.10.2018 - 2 O 248/18

    Verbot einer Erklärung 2018 in Facebook

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLG Stuttgart, OLG-Report 2009, 633 [634] = BeckRS 2009, 10790 und NZBau 2010, 639 [640] = NJOZ 2010, 2408, jeweils zum UrheberR) (siehe OLG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2015 - 4 U 101/15; so auch Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 935, Rn 15-23).".
  • LAG Düsseldorf, 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12

    Einstweilige Verfügung; Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09.02.2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15.08.2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).

    Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein (vgl. OLG Hamburg 15.08.2007 a.a.O. Rn. 11; OLG Stuttgart 25.02.2009 a.a.O. Rn. 43).

    Dies wird aber - zu Recht - abgelehnt (OLG Stuttgart 25.02.2009 a.aO. Rn. 64; ebenso z.B. KG Berlin 09.02.2001 a.a.O. Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 a.a.O.).

    Die Dringlichkeit wird jedoch dann wieder begründet, wenn die begangene Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als die Handlung, deren Begehung drohte (OLG Stuttgart 25.02.2009 a.a.O.; OLG Hamburg 17.12.2003 a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von

    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 U 189/06 - juris Beschluss vom 07.02.2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - juris KG, Beschluss vom 02.11.2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10 - juris Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 - juris Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 - juris), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • LG München I, 30.09.2020 - 37 O 11770/20

    Bayerischer Fußball-Verband muss über Meldung von Türkgücü zur 1.

    Es ist streitig, ob eine wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruch entgegensteht, wenn der in Anspruch Genommene das angekündigte Verhalten später tatsächlich umgesetzt hat (Hinweise zum Meinungsstand bei OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - 4 U 204/08, ZUM-RD 2009, 455).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2019 - 20 U 34/19

    "Kiesgrube": Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event

    Nach zutreffender herrschender Ansicht entsteht in dem Fall, dass eine Marke angemeldet und eingetragen wird - mit der Folge der Entstehung eines Erstbegehungsgefahr - in dem Umfang, in dem diese zu einem späteren Zeitpunkt in Benutzung genommen wird und hierdurch erstmalig eine Wiederholungsgefahr begründet wird, die Dringlichkeit neu oder lebt jedenfalls wieder auf (OLG Hamburg WRP 1998, 326 - KELLOGG'S/KELLY; OLG Stuttgart OLG-Report 2009, 633, 635 - Ordensphotos; Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19d, Rn. 202; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 588, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2010 - 11 U 13/10

    Übertragung von Softwarelizenzen

    Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR Stuttgart 2009, 633, zitiert nach Juris Rn. 40 m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Der Verfügungskläger kann den grundsätzlich bestehenden Verfügungsgrund durch sein prozessuales Verhalten selbst widerlegen, z. B. durch Zuwarten in Kenntnis der eine Verfügung rechtfertigen Gründe oder durch sein Unterlassen das Hauptsacheverfahren zu betreiben, dh wenn der Antragsteller längere Zeit einen Rechtsverstoß oder eine Beeinträchtigung des Rechtsverhältnisses hingenommen hat (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 22.03.2019 - 10 W 172/18 -, NJW-RR 2019, 1260, juris, Rn 9 und vom 16.04.2009 - 8 U 249/08 -, MDR 2009, 888, juris, Rn 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 - 6 U 135/16 -, MDR 2017, 1265, Rn. 46, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - 6 U 156/14 -, juris, Rn 62; OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 38/10 -, juris, Rn 25-33; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - 4 U 204/08 -, juris, Rn 43; OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2008 - 13 U 144/08 -, MDR 2009, 347; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 -, NJW-RR 2007, 763; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - 22 U 170/99 -, BauR 2000, 921).
  • LAG Hessen, 17.12.2019 - 15 SaGa 1242/19

    Strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund im einstweiligen

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Antragsteller zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16. Januar 1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09. Februar 2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17. Dezember 2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15. August 2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25. Februar 2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).

    Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein (vgl. OLG Hamburg 15. August 2007 aaO. Rn. 11; OLG Stuttgart 25. Februar 2009 aaO. Rn. 43).

  • OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23

    Unterlassung ehrverletzender Äußerungen; Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich

  • OLG Brandenburg, 16.07.2020 - 6 W 66/20
  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 6 U 88/12

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

  • KG, 20.02.2015 - 5 U 150/14

    Mobilfunkgerät - Einstweiliger Rechtsschutz im Patentverletzungsverfahren:

  • LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2016 - 4 HKO 1154/16

    Voraussetzungen für die Verhängung einer Vergabesperre

  • LG Karlsruhe, 20.05.2022 - 6 O 110/22

    Einstweilige Verfügung: Unbestimmtheit des Antrags, Vorwegnahme der Hauptsache

  • OLG Stuttgart, 25.09.2023 - 4 W 42/23
  • LG Frankfurt/Main, 12.06.2019 - 6 O 164/19
  • LG Hamburg, 06.10.2015 - 312 O 276/15

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstoßes: Haftung eines

  • OLG Hamm, 07.02.2019 - 4 W 12/19
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.01.2009 - 6 W 3/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2121
OLG Köln, 09.01.2009 - 6 W 3/09 (https://dejure.org/2009,2121)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 W 3/09 (https://dejure.org/2009,2121)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2009 - 6 W 3/09 (https://dejure.org/2009,2121)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 101a Abs. 1, 3 UrhG
    Wenn der Wettbewerber das Website-Design kopiert, sollte es mit dem Anspruch auf Besichtigung schnell gehen

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nur bei Dringlichkeit durchsetzbar

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Besichtigung für Webseiten im Eilverfahren setzt Dringlichkeit voraus

  • wkblog.de (Auszüge)

    Anspruch auf Besichtigung im Eilverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Facebook Inc. klagt gegen StudiVZ Ltd.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 325 (Ls.)
  • MMR 2009, 434 (Ls.)
  • MIR 2009, Dok. 062
  • ZUM 2009, 427
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 16.06.2009 - 33 O 374/08

    Plagiat eines Social Networks - Facebook vs. StudiVZ

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 W 3/09
    Der am 08.12.2008 angebrachte Verfügungsantrag dient ausweislich der Antragsschrift der Beschaffung weiterer Beweismittel für das bereits am 19.11.2008 anhängig gemachte Hauptsacheverfahren 33 O 374/08, wobei der nunmehr vom Gericht zu beauftragende Sachverständige eine Nutzung des Quellcodes der Webseite der Antragstellerin nach dem Stand 2005 - "insbesondere, aber nicht ausschließlich" bestimmter PHP-Dateien - untersuchen soll.
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2009 - 6 W 3/09
    Zur Durchsetzung des Anspruchs aus § 101a UrhG (als Sondervorschrift zu § 809 BGB in seiner Auslegung durch BGHZ 150, 377 = GRUR 2002, 1046 - Faxkarte) im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101a Abs. 3 UrhG bedarf es gemäß §§ 935, 940 ZPO einer besonderen Dringlichkeit.
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.07.2015 - 3 O 4552/15

    Kein Besichtigungsanspruch mangels Dringlichkeit

    Dieser Verfügungsgrund setzt eine besondere Dringlichkeit voraus, welche dann fehlt, wenn der Antragsteller zu lange mit der Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs abwartet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09; OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 4 W 107/09 - jeweils zitiert nach Juris; Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 a Rz. 44; Wandtke/Bullinger/Ohst, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 101 a Rz. 34).

    Ein Verzicht auf die besondere Dringlichkeit verstieße vielmehr gegen den - auch nach der Enforcement-Richtlinie - zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn Besichtigungsansprüche ohne zeitliche Grenze ohne vorheriges rechtliches Gehör des Antragsgegners erlassen werden könnten (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09).

    Das OLG Köln hat in einem Fall die Dringlichkeit abgelehnt, da die dortige Antragstellerin mit gerichtlichen Schritten zur Beweissicherung mehr als 2 Jahre nach Kenntniserlangung zugewartet hat (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 15 W 14/21

    Patentrechtliche Besichtigung während laufenden Vergabeverfahrens möglich!

    Ob mit der Antragsgegnerin zu 2) davon auszugehen ist, dass der in § 140c Abs. 3 PatG enthaltende Verweis auf §§ 935, 940 ZPO auch die Feststellung einer zeitlichen Dringlichkeit notwendig macht (OLG Nürnberg GRUR-RR 2016, 108 - Dringlichkeitserfordernis bei Besichtigungsverfügung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2012, 6 W 72/12, BeckRS 2013, 19312; OLGR Köln 2009, 258; Benkard/Grabinski/Zülch, aaO § 140c Rn. 21; Zöllner, GRUR-Prax 2010, 74), oder ob diese fingiert wird und nur ausnahmsweise entfällt, wenn eine Vernichtung der Beweismittel ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 289; OLG Düsseldorf InstGE 11, 151; Cepl/Voß/Hahn, aaO § 485 Rn. 154; Müller-Stoy, jurisPR-WettbR 10/210; Kühnen, GRUR 2005, 185; Schulte/Rinken, aaO § 140c Rn. 48), bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung.
  • OLG Braunschweig, 22.10.2019 - 2 W 76/19

    Besichtigungsanspruch nach sogenannter Düsseldorfer Praxis; Glaubhaftmachung von

    Der Senat hält an seiner von der ganz herrschenden Meinung (vgl. z. B. OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.08.2015 - 3 W 1412/15, GRUR-RR 2016, 108; OLG Hamm, Beschluss v. 20.08.2009 - 4 B 107/09, ZUM-RD 2010, 27; OLG Köln, Beschluss v. 09.01.2009 - 6 W 3/09, ZUM 2009, 427; Ohst in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 101a Rn. 34; Reber in: BeckOK, Urheberrecht, 25. Edition, § 101a Rn. 3; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 101a Rn. 9; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 101a Rn. 8) geteilten Rechtsauffassung fest (Senat, Beschluss v. 06.04.2011 - 2 W 24/11, n. v.), wonach der Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101a Abs. 1 S 1 u. Abs. 3 S. 1 UrhG i. V. m. §§ 935 ff. ZPO (sowie hier Art. 5 Abs. 1 RBÜ) die Glaubhaftmachung sowohl eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrunds voraussetzt.
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2012 - 6 W 72/12

    Patentrechtliches Eilverfahren: Product-by-process-Merkmale im

    Der Senat teilt die (im Rahmen eines Kennzeichenrechtsstreits geäußerte) Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, dass auch für eine zur Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs dienende einstweilige Verfügung ein Verfügungsgrund erforderlich ist, der eine besondere Dringlichkeit der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs voraussetzt (vgl. OLGR Köln 2009, 258; vgl. auch Senat, Beschl. v. 18.05.2010, 6 W 28/10, unveröff.; Fitzner /Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., § 140c Rn. 35; Zöllner GRUR-Prax 2010, 74, 76).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2009 - 6 W 81/09

    Ordnungsmittelbeschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufschiebende Wirkung

    Damit ist nach der Auffassung des Senats (vgl. die Beschlüsse vom 21.02.2005 - 6 W 6/05 - und vom 11.03.2009 - 6 W 3/09) eine Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluss während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens kraft Gesetzes ausgeschlossen.
  • OLG Nürnberg, 17.08.2015 - 3 W 1412/15

    Dringlichkeitserfordernis für Besichtigungsverfügung

    a) Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, die entgegen der Rechtsmeinung des OLG Düsseldorf (Beschlüsse vom 30.03.2010, Az.: 20 W 32/10, BeckRS 2010, 18850 und vom 17.03.2011, Az.: 2 W 5/11, GRUR-RR 2011, 289 ff) auch von den Oberlandesgerichten Hamm (ZUM-RD 2010, 27 f) und Köln (ZUM 2009, 427 f) vertreten wird, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101a Abs. 3 UrhG grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln eines Verfügungsgrundes i. S. d. §§ 935, 940 ZPO bedarf (so auch Ohst in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., Rn. 34; Dreier in Dreier/Schuize, UrhG, 4. Aufl., § 101a Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht 11. Aufl., § 101a Rn. 27; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101a Rn. 44; sowie OLG Karlsruhe zu § 140c Abs. 3 PatG, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 6 W 28/10, BeckRS 2011, 18386).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2010 - 20 W 32/10

    Verfügungsgrund für eine Besichtigungsverfügung nach § 101a Abs. 3 UrhG

    Der entgegen stehenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Beschl. v. 09.01.2009, 6 W 3/09, OLGR Köln 2009, 258 f.) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Hamm, 20.08.2009 - 4 W 107/09

    Voraussetzungen einstweiligen Rechtsschutzes im Urheberrecht

    Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, dass es zur Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101 a III UrhG der Glaubhaftmachung auch des Verfügungsgrundes bedarf und diese nicht, wie im Schrifttum teilweise vertreten wird, entbehrlich ist (vgl. mit zutr. Gründen OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009, Az. 6 W 3/09, ZUM 2009, 427).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 W 155/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4446
OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 W 155/08 (https://dejure.org/2009,4446)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2009 - 8 W 155/08 (https://dejure.org/2009,4446)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. April 2009 - 8 W 155/08 (https://dejure.org/2009,4446)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Elektronisches Handelsregister: Form der Einreichung einer Satzungsänderung durch eine Kreissparkasse als Körperschaft öffentlichen Rechts ohne notarielle Beglaubigung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anmeldung zum elektronischen Handelsregister durch eine öffentliche Behörde oder siegelberechtigte Körperschaft

  • Judicialis

    HGB n. F. § 12; ; BeurkG § 39a; ; ZPO § 371a; ; ZPO § 437; ; SigG § 2

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Eintragung durch öffentliche elektronische Dokumente

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Anmeldung zum elektronischen Handelsregister durch eine öffentliche Behörde oder siegelberechtigte Körperschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Behördenanmeldung durch öffentliches elektronisches Dokument

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Behördenanmeldung zum Handelsregister kann per elektronischem Dokument erfolgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1867 (Ls.)
  • FGPrax 2009, 129
  • MMR 2009, 434 (Ls.)
  • Rpfleger 2009, 461
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.1966 - IV ZB 60/66

    Form einer Einwilligungserklärung des Jugendamts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 W 155/08
    Letztere hat nämlich eine gleichwertige Richtigkeitsgarantie, da eine öffentliche Beglaubigung als solche nur gewährleistet, dass die Unterschrift auf einer Urkunde vom angegebenen Aussteller stammt (BayObLGZ 75, 227; OLG Düsseldorf MittRhNotk 97, 436; s. auch BGHZ 45, 362).
  • BayObLG, 24.06.1975 - BReg. 2 Z 14/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 8 W 155/08
    Die nunmehr in elektronischer Form erforderliche Anmeldung kann dabei an Stelle der früher möglichen Einreichung einer öffentlichen Urkunde durch ein öffentliches elektronisches Dokument i. S. von § 371a Abs. 2 ZPO erfolgen, für das die besonderen Voraussetzungen gem. § 39a Satz 4 BeurkG nicht entsprechend gelten (Fortschreibung von BayObLGZ 1975, 227 und OLG Düsseldorf MittRhNotK 1997, 436).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.08.2008 - 2 U 1557/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10052
OLG Koblenz, 28.08.2008 - 2 U 1557/07 (https://dejure.org/2008,10052)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.2008 - 2 U 1557/07 (https://dejure.org/2008,10052)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. August 2008 - 2 U 1557/07 (https://dejure.org/2008,10052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Mitteilung über die Erlangung eines Adelstitels durch Adoption

  • adresshandel-und-recht.de

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gilt nicht für juristische Person

  • Judicialis

    BDSG § 1 Abs. 1; ; BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; BDSG § 27 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; ; BDSG § 34; ; BDSG § 35 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004; ; BGB § 1758

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Mitteilung über die Erlangung eines Adelstitels durch Adoption

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    § 34 BDSG
    Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gilt nicht für juristische Personen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gilt nicht für juristische Personen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 920
  • MMR 2009, 434 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 16 U 121/14

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Fernsehmoderatorin durch einen

    Eine Meinungsäußerung stellt daher nur dann eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28.08.2008 - 2 U 1557/07 - NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434; Beschluss vom 16.12.2013 - 3 U 1287/13, zitiert nach juris Rdn.33).
  • OLG Koblenz, 06.02.2014 - 3 U 1049/13

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Meinungsäußerung als rechtswidrige

    Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1322, 1324; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 2007, 2 U 862/06, ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28. August 2008, 2 U 1557/07, NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434).

    38 Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28.08.2008 - 2 U 1557/07 - NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434).

  • LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Moderators hinsichtlich

    Eine Meinungsäußerung stellt nur dann eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28.08,2008 - 2 U 1557/07 - NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434; Beschluss vom 16.12,2013 - 3 U 1287/13, zitiert nach juris Rdn.33).
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