Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1162
OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11 (https://dejure.org/2011,1162)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 3 U 67/11 (https://dejure.org/2011,1162)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 3 U 67/11 (https://dejure.org/2011,1162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,1162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB; § 186 StGB; §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
    Zur Haftung von Suchmaschinen für sog. "Snippets" in den Suchergebnissen; Prüfungspflichten von Suchmaschinenbetreibern

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 186 StGB, Art 1 Abs 1 GG
    Persönlichkeitsverletzung bzw. Störerhaftung: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers wegen Suchergebnissen und Verlinkungen im Internet

  • aufrecht.de

    Zur Haftung von Google für ehrverletzende Äußerungen in Suchergebnissen (Snippets)

  • R&W Online

    Suchmaschinenbetreiber haftet nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch "Snippets"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche Einzelner gegen den Betreiber einer Suchmaschine auf Unterlassung der Verlinkung von Internetseiten

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Google haftet nicht für rechtswidrige Snippets

  • info-it-recht.de

    Zur Haftung von Suchmaschinen für sog. "Snippets"; Prüfungspflichten (hier: Keine Haftung von Google)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche Einzelner gegen den Betreiber einer Suchmaschine auf Unterlassung der Verlinkung von Internetseiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2 GG
    Keine Haftung des Suchmaschinenbetreibers Google für ehrverletzende Suchergebnisse (sog. snippets)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Haftung von Google würde Gefahr der Zensur beinhalten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Google für Inhalte von Suchergebnissen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Google haftet nicht für Snippets

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für ehrverletzende Äußerungen in Snippets

  • heise.de (Pressebericht)

    Google haftet nicht für die Inhalte von Suchergebnissen

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Suchmaschinenbetreiber haftet nicht für die Inhalte von Snippets

  • spiegel.de (Pressebericht, 07.07.2011)

    Kläger will das Hamburger Google-Urteil anfechten

  • kanzleikompa.de (Kurzinformation)

    Anlageberater will Revision gegen Hamburger Google-Urteil einlegen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Google für rechtswidrige Snippets

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung von Google für Beleidigungen in snippets

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Google-"Snippets": Suchergebnisse ("Snippets") haben keinen ehrverletzenden Aussagegehalt - Unterlassungsanspruch gestützt auf eine Persönlichkeitsverletzung besteht nicht

Besprechungen u.ä. (4)

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Google haftet nicht grundsätzlich für die Inhalte von Suchergebnissen

  • blog-it-recht.de (Kurzanmerkung)

    Es bleibt dabei, Google haftet nicht

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzanmerkung)

    Keine Haftung von Google für Inhalte von Suchergebnissen

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung von Google, wenn in den Suchergebnissen ehrverletzende Äußerungen wiedergegeben werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 685
  • K&R 2011, 603
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Mit der Haftungsprivilegierung soll lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen sein (so der BGH zu § 8 Abs. 2 TDG, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01, Internetversteigerung I, und bestätigend für die Regelungen des TMG: BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04, Internetversteigerung II, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05, Internetversteigerung III, und zuletzt BGH, NJW-RR 2009, 1413, Rz. 17).

    Denn bei einer in Rede stehenden unmittelbaren Verletzung eines nach §§ 823 1, 1004 BGB geschützten absoluten Rechts durch Dritte kann als Störer nur derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - auch ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt, wenn die begehrte Unterlassung zumutbar ist und der in Anspruch Genommene Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008, Rd. 50; BGH, NJW-RR 2009, 1413, Rz. 18; KG Berlin, a.a.O., Rd 18).

    In Fällen, in denen die Beeinträchtigung ihre unmittelbare Ursache im Verhalten Dritter hat, setzt die Störerhaftung aber das Bestehen sog. Prüfungspflichten voraus, da die Störerhaftung nach der Rechtsprechung des BGH "nicht über Gebühr auf Dritte" erstreckt werden darf (siehe oben und die dortigen Nachweise, sowie jüngst BGH NJW-RR 2009, 1413, Rz. 18).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH gilt dies für die Betreiber eines Internetauktionshauses (siehe die oben zitierte Rechtsprechung Internetversteigerung I - III) und für sog. "Domainverpächter" (siehe BGH NJW-RR 2009, 1413) mangels Zumutbarkeit von vornherein.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1413; BGH NJW 2004, 2158).

  • OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09

    Blogspot

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Zwar dürften auch Internetsuchmaschinen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG als "Telemedien" anzusehen und "Betreiber" von Suchmaschinen als Diensteanbieter iSd § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren sein, so dass der Anwendungsbereich des am 01.03.2007 in Kraft getretenen TMG - auch für Sachverhalte aus dem Jahr 2006 (nach st. Rspr. des BGH ist die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten, vgl. nur: BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05 m.w.N.) - grundsätzlich eröffnet ist (so jedenfalls KG Berlin, Urteil vom 3.11.2009, Az.: 9 W 196/09; Sieber/Liesching: Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem TMG, MMR-Beilage 8/2007, S. 4,9; und wohl auch Hans. OLG, 7. Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09).

    Indessen bringt auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; siehe auch Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09, zitiert nach juris, Rz. 104).

    Die Beklagte konnte also erst dann eine Prüfungspflicht hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen treffen, als sie konkret auf rechtswidrige Inhalte auf der durch ihre Verlinkung jedenfalls mittelbar zugänglich gemachten Internetseite hingewiesen worden war (vgl. BGH JW-RR 2009, 1413; Hans. OLG HH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09, zitiert nach juris, Rz. 89).

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 7/07; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03).

    Zwar kann sich der Betreiber einer Suchmaschine für die in Rede stehenden Suchergebnisse nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, da seine Veröffentlichungen eben - wie oben ausgeführt - eines Elements des eigenen Meinens oder des meinungsbezogenen Behauptens entbehren und sich auf die bloße technische Verbreitung der Äußerungen Dritter beschränken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03, juris, Rz. 59).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Veröffentlichung von verkürzten Berichten im Rahmen einer Presseschau ausgeführt (Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03, Rz. 67), dass sich bei dieser bereits aus der äußeren Form aus Sicht des unvoreingenommenen Leser ergebe, dass nur ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben werde, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zugrundelägen.

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Indessen bringt auch die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; siehe auch Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09, zitiert nach juris, Rz. 104).

    Dies ist der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, im Vordergrund steht (vgl. nur BGH NJW 2000, 1035; BGH NJW 2009, 1872).

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre aber eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich (vgl. BGH NJW 2003, 3406ff. "Paperboy").

    Der BGH hat in seiner Paperboy-Entscheidung (NJW 2003, 3406) entschieden, dass derjenige, der nur einen Link auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setze, nicht selbst eine urheberrechtliche Nutzungshandlung begehe, sondern nur auf das Werk in einer Weise verweise, die Nutzern den ohnehin bereits eröffneten Zugang erleichtere.

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Denn die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall mehrdeutiger Äußerungen aufgestellten Ausnahmegrundsätze in Bezug auf Unterlassungsansprüche (Beschluss vom 25.10.2005, AfP 2005, 544) seien in Bezug auf Internetsuchmaschinen nicht heranzuziehen, weil es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich sei, sich künftig "eindeutig" und nicht verletzend auszudrücken.

    Denn auch nach der Stolpe-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98) sind fernliegende Eindrücke bei der Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung auszuscheiden.

  • BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 708/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Verbraucherumfragen zum Verständnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar grundsätzlich in die rechtliche Würdigung von Äußerungen einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre Stichhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (BGH a.a.O. Rz. 26; BVerfG, NJW 1993, 1461f.).

    Verbraucherbefragungen zum Verständnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar grundsätzlich in die rechtliche Würdigung von Äußerung einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre Stichhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 7/07 unter Bezug auf BVerfG, NJW 1993, 1461 f.).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Zwar dürften auch Internetsuchmaschinen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG als "Telemedien" anzusehen und "Betreiber" von Suchmaschinen als Diensteanbieter iSd § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren sein, so dass der Anwendungsbereich des am 01.03.2007 in Kraft getretenen TMG - auch für Sachverhalte aus dem Jahr 2006 (nach st. Rspr. des BGH ist die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beantworten, vgl. nur: BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05 m.w.N.) - grundsätzlich eröffnet ist (so jedenfalls KG Berlin, Urteil vom 3.11.2009, Az.: 9 W 196/09; Sieber/Liesching: Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem TMG, MMR-Beilage 8/2007, S. 4,9; und wohl auch Hans. OLG, 7. Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09).

    Mit der Haftungsprivilegierung soll lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen sein (so der BGH zu § 8 Abs. 2 TDG, Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01, Internetversteigerung I, und bestätigend für die Regelungen des TMG: BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04, Internetversteigerung II, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05, Internetversteigerung III, und zuletzt BGH, NJW-RR 2009, 1413, Rz. 17).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 7/07; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03).

    Verbraucherbefragungen zum Verständnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar grundsätzlich in die rechtliche Würdigung von Äußerung einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre Stichhaltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 7/07 unter Bezug auf BVerfG, NJW 1993, 1461 f.).

  • OLG Hamburg, 20.02.2007 - 7 U 126/06

    Persönlichkeitsverletzung durch Google-Snippets

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11
    Das Hanseatische OLG Hamburg (Az.: 7 U 126/06, Anlage B 20) hob indes die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 20.02.2007 (Anlage B 20) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

    Mit Urteil vom 09.01.2009 (Bl. 403 ff.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und sich dabei ganz wesentlich - jedenfalls hinsichtlich der Abweisung des Klagantrags zu 1. - auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.02.2007 (= 7 U 126/06) gestützt.

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • LG Hamburg, 09.01.2009 - 324 O 867/06

    Persönlichkeitsverletzung bei Google-Snippets

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • KG, 03.11.2009 - 9 W 196/09

    Zur Persönlichkeitsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber durch ein

  • LG Hamburg, 02.02.2006 - 324 O 993/05
  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 173/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer

    (1) Allerdings sind Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG als "Telemedien" und als "Diensteanbieter" im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren, so dass der Anwendungsbereich des TMG grundsätzlich eröffnet ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. vom 26.5.2011 - 3U 67/11, MMR 2011, 685).

    Wie sich aus der Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ergibt, werden die von ihr auf eine Suchanfrage durchsuchten und daraufhin gefundenen Seiten vielmehr als Kopie im "Cache" gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten; ein solcher Speichervorgang ergibt sich auch aus der Vorschaubilder I - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.4.2010, a.a.O., juris Rn. 2) und der Darstellung des Suchprogramms der Klägerin in der Entscheidung OLG Hamburg vom 26.5.2011 (3 U 67/11, MMR 2011, 685).

  • OLG Köln, 25.01.2018 - 15 U 56/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Wird damit nach Vortrag der Beklagten der Algorithmus im Rahmen ihres auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsmodells eingesetzt, um die Nutzer mit einem im Hinblick auf die jeweilige Suchanfrage möglichst "passenden" Ergebnis zu versorgen und diese angestrebte Übereinstimmung bereits in der Ergebnisliste als solche darzustellen, wäre dies möglicherweise ein Anhaltspunkt dafür, eine eigene Aussage der Suchmaschine zu bejahen, obwohl diese aufgrund ihrer rein technischen Vorgehensweise " weder meinen noch behaupten noch eine wie auch immer geartete eigene Aussage treffen " kann (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011 - 3 U 67/11, MMR 2011, 685).

    Das streitgegenständliche Suchergebnis kann auch nicht im Hinblick auf die Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, NJW 2013, 2348) als eigene Äußerung der Beklagten eingestuft werden (ähnlich: OLG München, Beschl. v. 27.4.2015 - 18 W 591/15, MMR 2015, 850; LG Hamburg, Urt. v. 7.11.2014 - 324 O 660/12, CR 2015, 329; in diesem Sinne auch die vor der Autocomplete-Entscheidung ergangenen Entscheidungen des KG (Verf. v. 14.6.2011 - 10 U 59/11, juris) und des OLG Hamburg (Urt. v. 26.5.2011 - 3 U 67/11, MMR 2011, 685; a.A.: Hager (in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Abschnitt C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. 62c), der sich für eine Übertragung dieser Grundsätze ausspricht, weil die Ausgangsnachricht von einem Algorithmus bearbeitet werde, dessen Regeln nicht bekannt seien).

    Der Senat betont, dass diese Auslegung nicht zu der generellen Feststellung führen kann und soll, dass einem Snippet bzw. einem Suchergebnis (bestehend aus Titel, URL und Snippet) stets die Qualität einer eigenen Äußerung des Suchmaschinenbetreibers zukommt, was insbesondere bei Auftreten solcher Snippets diskutiert wird, die aus unzusammenhängenden Worten oder Satzfragmenten ohne erkennbaren Sinnzusammenhang bestehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, Urt. v. 20.2.2007 - 7 U 126/06, MMR 2007, 315; OLG Hamburg, Urt. v. 2.3.2010 - 7 U 70/09, MMR 2010, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2016 - 3 U 67/11, MMR 2011, 685; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2008 - 4 U 109/08, MMR 2009, 190; KG, Verf. v. 14.6.2011 - 10 U 59/11).

    Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht auf die Haftungsprivilegierung nach dem TMG berufen, das auf Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG ("Telemedien") und § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG ("Diensteanbieter") anwendbar ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011 - 3U 67/11, MMR 2011, 685).

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

    Im Zeitraum ab 2006 kam es offenbar auf dem Zivilrechtsweg bereits zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beigeladenen in Bezug auf die Entfernung ihn betreffender Suchergebnisse, die eine kritische Auseinandersetzung mit den geschäftlichen Aktivitäten des Klägers enthielten, in denen schließlich die Beigeladene obsiegte (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011, 3 U 67/11, juris; Beschl. v. 20.2.2007, 7 U 129/06, juris).

    Darüber hinaus besteht kein rechtskräftiger Titel gegen den unmittelbaren Störer (und sind frühere Klagen gegen die Beigeladene erfolglos geblieben, vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011, 3 U 67/11, CR 2011, 667, juris) und es ist entgegen der Ansicht des Klägers derzeit auch nicht davon auszugehen, dass das Informationsinteresse bereits durch Zeitablauf offensichtlich erloschen sein könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris Rn. 92ff. - Google und Google Spain).

    Insoweit dürften die Inhalte hier sich nicht wesentlich von denjenigen unterscheiden, die das Oberlandesgericht Hamburg bereits in seiner den Kläger und die Beigeladene betreffenden Entscheidung aus dem Jahr 2011 für zulässig erachtet hat (Urt. v. 26.5.2011, 3 U 67/11, CR 2011, 667, juris; vgl. zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen zu geschäftlichen Tätigkeiten auch OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2018, 1 U 14/17, MMR 2019, 385, juris Rn. 39; OLG Köln, Urt. v. 31.5.2016, I-15 U 197/15, CR 2017, 575, juris Rn. 73ff.).

  • OLG Köln, 10.05.2012 - 15 U 199/11

    Google haftet nicht für Autocomplete-Vorschläge

    Bereits die Bezeichnung des Dienstes der Beklagten als "Suchmaschine" impliziert, dass der geleistete Nachweis an Information nicht aus kognitiver intellektueller Leistung herrührt, sondern das Ergebnis eines computergesteuerten, automatischen Vorgangs ist (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 2011, 670 ff - Rdz. 113), in dessen Rahmen eine Überprüfung allein anhand formaler rechnerischer Kriterien stattfindet.
  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 189/15

    Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in

    Allerdings sind Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG als "Telemedien" und als "Diensteanbieter" im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren, so dass der Anwendungsbereich des TMG grundsätzlich eröffnet ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. vom 26.05.2011 - 3U 67/11, MMR 2011, 685, juris Tz. 107).

    Wie sich aus der Antwort-Mail der Beklagten vom 31.01.2014 (Anl. K 51 = GA 273) ergibt und ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, werden die von ihr auf eine Suchanfrage durchsuchten und daraufhin gefundenen Seiten vielmehr als Kopie im "Cache" gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten (Dieser Speichervorgang ergibt sich auch aus der Vorschaubilder I - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.04.2010, a.a.O., juris Tz. 2) und der Darstellung des Suchprogramms der Klägerin in der Entscheidung OLG Hamburg vom 26.05.2011 (3 U 67/11, MMR 2011, 685 ff., juris Tz. 7)).

  • OLG München, 29.09.2011 - 29 U 1747/11

    Wettbewerbsrechtliche, deliktische und/oder kennzeichenrechtliche Haftung eines

    Denn die Antragsgegnerin macht in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasst diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, juris, Tz. 136).

    Denn für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin ist es schon angesichts der riesigen Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, welche sich ständig ändern und deren Umfang in hohem Tempo täglich immer weiter anwächst und welche inhaltlich nicht zur Disposition der Suchmaschine stehen, ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit untersucht und damit Anlass haben könnte, sich diese fremden Inhalte zu eigen zu machen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, juris, Tz. 136).

    Die Distanzierung der Antragsgegnerin von der fremden Äußerung über die Antragstellerin ergibt sich mithin vorliegend bereits aus der äußeren Form der Verbreitung im Rahmen von Suchergebnissen (OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, juris, Tz. 135).

    Eine Distanzierung der Antragsgegnerin von dem fremden Suchverhalten ergibt sich auch hier bereits aus der äußeren Form der Verbreitung im Rahmen von Suchergebnissen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, juris, Tz. 135).

    Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs des "Betrugs" und der "arglistigen Täuschung" , weil die Einstufung eines Vorgangs als straf- oder zivilrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstraf- oder -zivilrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NJW 2009, 1872, Tz. 15 m.w.N.; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, juris, Tz. 131).

  • LG Mönchengladbach, 05.09.2013 - 10 O 170/12

    Google muss Suchergebnis nicht entfernen

    Die beanstandeten Äußerungen finden sich nicht einmal in den sog. "Snippets", d.h. in den unter dem Titel der URL auf der Suchergebnisseite ausgewiesenen der konkreten URL entnommenen Textschnipseln (vgl. dazu Hanseatisches OLG -3 U 67/11 - zit. nach Juris).

    Sinn und Zweck einer Suchmaschine, die nicht darin besteht, eigene Bewertungen vorzunehmen, sondern darin, fremde Inhalte nachzuweisen, würde daher durch auf dem Inhalt bestimmter Textseiten gründende Unterlassungsansprüche ganz empfindlich eingeschränkt (vgl. Hanseatisches OLG -3 U 67/11 - Rn 113, zit. nach Juris).

    Entsprechendes gilt für die Pressefreiheit des Internets, die auch einem Suchmaschinenbetreiber zusteht (Hanseatisches OLG -3 U 67/11 - Rn. 126, zit. nach Juris).

    Hinzu kommt, dass es für die Beklagte eines immensen personellen und materiellen Aufwands bedürfen würde, Suchergebnisse auf einen sogar erst im verlinkten Text enthaltenen ehrverletzenden Inhalt zu untersuchen (vgl. Hanseatisches OLG -3 U 67/11 - Rn 126, zit. nach Juris).

  • LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers einer

    Jedoch wird die Einordnung der Suchmaschine als bloße Nachweisfunktion, der kein adäquat-kausaler Beitrag beizumessen sei, die das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 26.05.2011 (Az: 3 U 67/11 - Juris Abs. 104 ff) vertritt, der Bedeutung und dem Einfluss von Internetsuchmaschinen nicht gerecht.
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen

    (aa) Allerdings sind Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG als "Telemedien" und als "Diensteanbieter" im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren, so dass der Anwendungsbereich des TMG grundsätzlich eröffnet ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011 - 3U 67/11, MMR 2011, 685).

    Vielmehr werden die von ihr auf eine Suchanfrage durchsuchten und daraufhin gefundenen Seiten als Kopie im "Cache" gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten; ein solcher Speichervorgang ergibt sich auch aus der Vorschaubilder I - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.4.2010, a.a.O., juris Rn. 2) und der Darstellung des Suchprogramms der Klägerin in der Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.5.2011 (3 U 67/11, MMR 2011, 685).

  • OLG München, 09.02.2012 - 6 U 2488/11

    Namensschutz im Internet: Einstellen eines natürlichen Namens als Metatag in den

    Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs des "Betrugs" und der "arglistigen Täuschung" , weil die Einstufung eines Vorgangs als straf- oder zivilrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstraf- oder -zivilrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NJW 2009, 1872, Tz. 15 m. w. N.; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, juris, Tz. 131).
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

  • LG Münster, 04.04.2013 - 8 O 314/11

    Anspruch auf Löschung eines auf einer Benutzerplattform im Internet eingestellten

  • OLG Hamburg, 13.03.2012 - 7 U 89/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers einer

  • LG Köln, 22.03.2017 - 28 O 388/15

    Anknüpfungskriterien für den Fall einer Rechtsgutverletzung durch Abruf von einer

  • LG Hamburg, 01.04.2016 - 324 O 736/14

    Allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers

  • LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 270/15

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht