Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8 Abs 2 UWG
Beauftragtenhaftung für sog. Transit-Carrier - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beauftragtenhaftung für sog. Transit-Carrier
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 8 Abs. 2
Verantwortlichkeit eines Call-by-Call-Anbieters für Wettbewerbsverstöße eines von ihm eingeschalteten Transit-Carriers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 09.06.2011 - 11 O 164/08
- OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11
Papierfundstellen
- MMR 2012, 678
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08
Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11
Nachdem die Grundsätze der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht keine Anwendung (mehr) finden (vgl. BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet, Tz. 48), kämen als Grundlage für eine Verantwortlichkeit der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt allenfalls die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht. - OLG Frankfurt, 23.10.2008 - 6 U 139/08
Wettbewerbsverstoß im Internet: Reichweite der Impressumspflicht für …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11
Aber selbst wenn man dies bejahen wollte, könnte die Klägerin von den Beklagten nur verlangen, durch geeignete und zumutbare Maßnahmen die Gefahr der Begehung von Wettbewerbsverstößen Dritter zu begrenzen, was sich auch im Unterlassungsantrag niederschlagen muss (vgl. hierzu Senat GRUR-RR 2009, 315, Tz. 7). - BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08
Änderung der Voreinstellung III
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11
Soweit sich ein Unternehmen beim Absatz der von ihm vertriebenen Waren oder Dienstleistungen weiterer Personen oder Unternehmen bedient, hängt die Frage, ob diese Dritte als Beauftragte im Sinne von § 8 II UWG angesehen werden können, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2011, 543 - Änderung der Voreinstellung III, Tz. 13 ff. m.w.N.) entscheidend davon ab, ob dem Betriebsinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Dritten eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt, oder ob es sich bei dem Dritten nach seiner wirtschaftlichen Funktion um einen selbstständigen Absatzmittler handelt. - BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11
Nachdem die Grundsätze der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht keine Anwendung (mehr) finden (vgl. BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet, Tz. 48), kämen als Grundlage für eine Verantwortlichkeit der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt allenfalls die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht. - OLG Frankfurt, 11.08.2011 - 6 U 182/10
Beauftragtenhaftung für Call-Center
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11
Während im letztgenannten Fall eine Beauftragtenstellung zu bejahen ist (vgl. hierzu auch - für ein von einer Versicherung eingeschaltetes Call-Center - Senat, Urteil vom 11.8.2011 - 6 U 182/10), ist der Eigenhändler in der Regel als selbstständiger Absatzmittler einzustufen, der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 II UWG nicht erfüllt; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Eigenhändler - etwa auf Grund eines Vertragshändlervertrages - in besonderer Weise in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist, dem das Verhalten des Händlers zugerechnet werden soll (…vgl. hierzu BGH a.a.O., Tz. 15 m.w.N.).
- LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 10 O 40/18
Handelsvertreter als Beauftragter i.S.v. § 8 II UWG
Insoweit hat das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, MMR 2012, 678, 678) diesbezüglich zusammenfassend ausgeführt:.Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung insbesondere auf das genannte BGH-Urteil "Änderung der Voreinstellung III (GRUR 2011, 543) und das genannte OLG Frankfurt-Urteil vom 09.02.2012 - 6 U 130/11 (MMR 2012, 678) beruft, greift dies gerade nicht durch.