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   LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17   

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LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17 (https://dejure.org/2018,1842)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 (https://dejure.org/2018,1842)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 324 O 63/17 (https://dejure.org/2018,1842)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Gasthausbetreibers: Löschungsanspruch für eine negative Bewertung gegen den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals

  • aufrecht.de

    Bewertung mit nur einem Stern muss gelöscht werden

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Gastronomiebetrieb hat Löschungsanspruch gegen Google wegen Sterne-Bewertung

  • rabüro.de

    Negative 1-Stern-Bewertung ohne Kommentar kann Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber begründen

  • kanzlei.biz

    Google muss unbegründete 1-Stern-Bewertung löschen

  • RA Kotz

    Bewertungen für lokale Unternehmen bei Google - Löschungsanspruch

  • online-und-recht.de

    Gastronomiebetrieb hat Löschungsanspruch gegen Google wegen Sterne-Bewertung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Google-Bewertungen mit einem Stern aber ohne Kommentar

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Google-Bewertungen mit einem Stern aber ohne Kommentar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Google muss unberechtigte 1-Sterne-Bewertung ohne Bewertungstext löschen wenn Google trotz Inkenntnissetzung Bewertung nicht überprüft

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Unternehmer können sich gegen 1-Stern Bewertungen wehren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch gegen Google wegen unberechtigter Sterne-Bewertung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Google erfolgreich auf Löschung einer negativen Bewertung in Anspruch nehmen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Schlechte Bewertung einer Gaststätte in Bewertungsportal mit 1 von 5 Sternen rechtfertigt Unterlassungsanspruch

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Löschung einer negativen Google Bewertung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Google muss unkorrekte 1 Sterne-Bewertung löschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Löschung von Ein-Sterne-Bewertungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung bei Bewertungen mit einem Stern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorgehen gegen eine ungerechte und unsachliche Google Bewertung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Google darf unberechtigte Negativbewertung nicht anzeigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch gegen Google bei schlechter Bewertung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Google muss Bewertung ohne Text löschen

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 407
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 = GRUR 2016, 855, Tz. 17, m.w.N.).

    Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (so BGH, GRUR 2016, 855, Tz. 19 - m.w.N).

    In dieser hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die dort in Rede stehende Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal ausgeführt, dass die Interessen des bewerteten Arztes überwiegen, wenn der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde liegt (BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 36).

    In der Wirkung derselbe Effekt ergibt sich, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachenbehauptung, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, unwahr ist (vgl. EGMR, AfP 2014, 430; BVerfG, NJW 2012, 1643; BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 24).

    Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen Nutzers (vgl. zum Umfang der Prüfungspflichten für Hostprovider ausführlich BGH, GRUR 2016, 855, Tz. 38 ff., m.w.N.).

    "Verbreiten" meint vorliegend nicht nur den Fall, in dem die Beklagte eine eigene Bewertung oder eine Bewertung eines Dritten, die sie sich zu Eigen macht, verbreitet, sondern erfasst auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte eine fremde Bewertung als Host-Provider über ihre Website zum Abruf bereithält (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 855).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    Insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, kann ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 - Grüne Gentechnik BVerfG, Beschl. v. 04.08.2016, 1 BvR 2619/13, Rn. 13).

    In der Wirkung derselbe Effekt ergibt sich, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachenbehauptung, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, unwahr ist (vgl. EGMR, AfP 2014, 430; BVerfG, NJW 2012, 1643; BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 24).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    Zwar haftet die Beklagte vorliegend nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 - RSS-Feeds, Juris Tz. 18; Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20).

    Die Beklagte kann jedoch als Host-Provider vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    Insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, kann ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 - Grüne Gentechnik BVerfG, Beschl. v. 04.08.2016, 1 BvR 2619/13, Rn. 13).
  • EGMR, 14.01.2014 - 22231/05

    LAVRIC v. ROMANIA

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    In der Wirkung derselbe Effekt ergibt sich, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachenbehauptung, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, unwahr ist (vgl. EGMR, AfP 2014, 430; BVerfG, NJW 2012, 1643; BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 24).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    Zwar haftet die Beklagte vorliegend nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 - RSS-Feeds, Juris Tz. 18; Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20).
  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    Die Äußerung ist vorliegend zwar detailarm, indessen ist sie nicht in einem Maße vieldeutig, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden wird (vgl. auch BVerfG, GRUR-RR 2011, 224, 225).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    Unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 02.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Juris Abs. 20) aufgestellten Maßstäbe, die die Kammer auch für die örtliche Zuständigkeit heranzieht, soweit es um die Auslegung des § 32 ZPO geht, muss die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegen als ihre bloße Abrufbarkeit.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung - anders als eine Tatsachenbehauptung - nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium "wahr oder unwahr" messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 4).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17
    In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust).
  • LG Lübeck, 13.06.2018 - 9 O 59/17

    Grundlose 1-Sterne-Bewertung bei Google muss gelöscht werden

    Auf Grundlage dieser Angaben war aus Sicht der Kammer nahe liegend, dass es sich um ein Werturteil ohne tatsächliche Grundlage handelt und deshalb ein Rechtsverstoß vorliegt (so auch LG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2018 - 324 O 63/17 -, juris Rn. 30ff. - zum hier gegenständlichen Dienst Google+ und einer dort veröffentlichten Bewertung).
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19

    Muss ich mir eine Bewertung mit einem Stern bei Google gefallen lassen?

    (b) Gemessen daran hat das Landgericht - was die Berufung zu Recht nicht angreift - die kommentarlos abgegebene 1-Sterne-Bewertung wegen der rein notenmäßigen Beurteilung als Meinungsäußerung eingestuft (so auch OLG Nürnberg v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19, BeckRS 2019, 15781 Rn. 24; LG Frankfurt v.13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 72; LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 37; LG Hamburg v. 10.07.2019 - 324 O 174/18, n.v. = Anlage B 7, Bl. 188 ff. d.A.; LG Mannheim v. 23.07.2019 - 14 O 26/19, n.v. = Anlage B 7, Bl. 193 ff. d.A.; LG Regensburg v. 24.04.2018 - 62 O 708/17, n.v. = Anlage B 4, Bl. 7 ff. AH; LG Augsburg v. 17.08.2017 - 022 O 560/17, BeckRS 2017, 125365 Rn. 17; allgemein selbst für inhaltlich differenziertere Bewertungen etwa auch BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 32 ff.; v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08, MMR 2009, 608 Rn. 33).

    Indiz für eine Schmähkritik kann allenfalls das Fehlen jedweder die konkrete Meinungsäußerung tragender tatsächlicher Bezugspunkte sein (BVerfG v. 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, BeckRS 2016, 50714 Rn. 13; LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 43).

    Mit den zutreffenden Überlegungen der Beklagten ist in einem solchen Fall eine Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte für die nicht auf bestimmte Bewertungskategorien beschränkte und deswegen offene Bewertung denkbar (ebenso OLG Nürnberg v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19, BeckRS 2019, 15781 Rn. 31; ff.; OLG Hamburg v. 22.01.2019 - 7 U 126/16, n.v. = Anlage B 6, Bl. 104 ff. d.A..; LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 36; LG Hamburg v. 10.07.2019 - 324 O 174/18, n.v. = Anlage B 7, Bl. 188 ff. d.A.; LG Regensburg v. 24.04.2018 - 62 O 708/17, n.v. = Anlage B 4, Bl. 7 ff. AH; LG Köln v. 19.07.2016 - 28 O 77/16, BeckRS 2016, 134928 Rn. 2; LG Mannheim v. 23.07.2019 - 14 O 26/19, n.v. = Anlage B 7, Bl. 193 ff. d.A.; LG Augsburg v. 17.08.2017 - 022 O 560/17 BeckRS 2017, 125365 Rn. 18 f.; offen LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 43).

    Dass das Fehlen näherer Erkenntnisquellen sich ausschließlich zu Lasten des mit der negativen Bewertung durchaus im Rechtsverkehr belasteten Unternehmers auswirken soll, überzeugt nicht (so deutlich auch LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 42 mit zust. Anm. Laoutoumai/Heins ; siehe ferner LG Lübeck v. 13.06.2018 - 9 O 59/17, BeckRS 2018, 13241 Rn. 37 f. mit zust. Anm. Geßner , ZUM 2019, 79).

    Lässt man - wie aufgezeigt - mit der herrschenden Meinung die Deutung einer 1-Sterne-Bewertung dahingehend zu, dass auch andere, von einem direkten beruflichen Kontakt unabhängige Umstände bereits hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Bewertung bieten, muss auf eine dies im Kern in Zweifel ziehende Rüge hin ein Provider jeweils das Vorliegen solcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte ermitteln und in einem gerichtlichen Verfahren im Zuge der sekundären Darlegungslast darlegen, nachdem der Bewertende von ihm im Prüfverfahren angeschrieben worden ist (so auch LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 43; für Möglichkeit des Bestreitens eines tatsächlichen Kontakts/Bezugspunkts entsprechend § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen sogar Laoutoumai/Heins , MMR 2018, 410).

    Dass es eine Vielzahl positiver Bewertungen mit detaillierten inhaltlichen Angaben und deutlich mehr Aussagekraft geben mag, relativiert nicht die Abträglichkeit der in Rede stehenden kommentarlosen 1-Sterne-Bewertung (zutreffend LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 47).

    Der Beklagten ist - anders als dem Kläger - auch eine Kontaktaufnahme mit dem Bewerter zur Aufklärung des Sachverhalts problemlos möglich, so dass allein die Beklagte über weitere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die sie in Abwägung der widerstreitenden Belange dann in einem Fall wie dem vorliegenden aber eben auch entsprechend zu nutzen hat (LG Hamburg v. 12.01.2018 - 324 O 63/17, MMR 2018, 407 Rn. 48; zustimmend LG Frankfurt v.13.09.2018 - 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 77 ff.).

  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 123/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung einer Hautärztin: Löschungsanspruch bzgl. einer

    Denn "Veröffentlichen" meint vorliegend nicht nur den Fall, in dem die Beklagte eine eigene Bewertung oder eine Bewertung eines Dritten, die sie sich zu Eigen macht, veröffentlicht, sondern erfasst auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte eine fremde Bewertung als "Host-Provider" über ihre Website zum Abruf bereithält (so im Hinblick auf das "Verbreiten" LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 50 m.w.N.).

    Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten (LG Hamburg, MMR 2018, 407 - Rn. 38; a.A. in Bezug auf fehlenden Behandlungskontakt LG Augsburg, BeckRS 2017, 125365, Rn. 19; in Bezug auf fehlenden Kundenkontakt LG Köln, Beschluss vom 19.07.2016, Az. 28 O 77/16, S. 3 f. und LG Regensburg, Hinweisbeschluss v. 06.12.2017, Az. 62 O 708/17, S. 1).

    Die Beklagte musste deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 46 m.w.N.).

    Indem die Beklagte es schon unterließ, die Bewerter auf die Abmahnung des Klägers hin zu kontaktieren, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt, so dass sie auf Unterlassung haftet (so auch LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 47 mit zustimmender Anmerkung von Laoutoumai/Heins, MMR 2018, 410 f.).

    Denn eine direkte Kontaktaufnahme des Bewerteten zum Bewerter sieht der Dienst der Beklagten nicht vor (vgl. zum Vorstehenden im Ganzen: LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 48).

  • OLG Nürnberg, 17.07.2019 - 3 W 1470/19

    Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3-5 TMG - "Ein-Sterne-Bewertung"

    Aufgrund des Kontextes, in dem die Bewertung steht, gehe der maßgebliche Durchschnittsrezipient in naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Kunde des Bewerteten gemachte Erfahrung - welcher Art auch immer - bewertet werde (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17).
  • OLG Hamburg, 23.11.2023 - 5 U 25/23

    Zur gewerblichen Beanstandung von Internet-Bewertungen

    Und auch Das Urteil ist vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 (LG Hamburg) ist hier nicht zu verachten.

    Und auch Das Urteil ist vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 (LG Hamburg) ist hier nicht zu verachten.

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2020 - 3 O 418/20

    Zur Haftung des Host-Providers bei der Verbreitung von Gerüchten

    Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.9.2018 - 2/03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; LG Hamburg MMR 2018, 407).

    Welcher Überprüfungsaufwand vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38 - Ärztebewertungsportal III; LG Hamburg MMR 2018, 407 Rn. 46 m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 08.07.2019 - 5 K 3162/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über durchgeführte

    Der dafür eröffnete Zivilrechtsweg ist gleichermaßen effektiv und bietet ebenso praktisch wirksame Möglichkeiten einschließlich des dazugehörigen Eilrechtsschutzes (vgl. dazu beispielhaft nur - etwa zu Ärzte- oder Lehrerbewertungsportalen -: BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 -, BGHZ 217, 340; Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16 -, NJW 2017, 2029; Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328; OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018 - I-26 U 4/18 -, MMR 2018, 766; OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 -, NJW-RR 2018, 675; LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 324 O 110/18 -, CR 2019, 404; Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 -, MMR 2018, 407; LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 - 203 O 123/17 -, MMR 2019, 276).
  • LG Flensburg, 13.10.2021 - 7 O 437/20

    Unterlassungsanspruch eines Immobilienmaklers gegen Bewertung bei Google Places

    Andererseits drücken Punkte, Sterne oder gar Schulnoten eine rein subjektive (Un-)Zufriedenheit des Nutzers mit dem Bewerteten und / oder dessen Leistungen aus, was eine Einordnung als "Werturteil" rechtfertige (vgl. u.a. LG Hamburg BeckRS 2018, 726; Pille , in: Münchener Anwaltshandbuch zum IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 15.2 Rn. 16).
  • LG Hamburg, 27.02.2023 - 405 HKO 19/22

    Löschung rechtswidriger Bewertungen im Internet für Unternehmen als eine

    Es ist zu bewerten, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt, ob die Bewertung Schmähkritik oder Beleidigungen enthält sowie ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat oder das Unternehmen bzw. die Leistung schlecht bewertet wird, ohne dass erkennbar ist, dass ein solcher nicht stattgefunden hat (vgl. LG Hamburg, MMR 2018, 407 Rn. 36 ff. (juris)).
  • LG Hamburg, 09.12.2022 - 405 HKO 19/22

    Darstellen der Löschung rechtswidriger Bewertungen auf Bewertungsplattformen im

    Dann ist zu bewerten, ob es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt, ob die Bewertung Schmähkritik oder Beleidigungen enthält sowie ob überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat oder das Unternehmen bzw. die Leistung schlecht bewertet wird, ohne dass erkennbar ist, dass ein solcher nicht stattgefunden hat (vgl. LG Hamburg, MMR 2018, 407 Rn. 36 ff. (juris)).
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