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   BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01   

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BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01 (https://dejure.org/2002,367)
BPatG, Entscheidung vom 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01 (https://dejure.org/2002,367)
BPatG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 25 W (pat) 208/01 (https://dejure.org/2002,367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 885
  • MarkenR 2002, 299
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    Diese Mehrdeutigkeit und begriffliche Ungenauigkeit würde auch der Annahme von Schutzhindernissen jedenfalls insoweit entgegenstehen, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 92 und Rdn 142 zu Wortneubildungen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aussage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen und als Unterscheidungsmittel eignen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; zur Unterscheidungskraft BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; vgl auch BGH MarkenR 2000, 264, 266 - LOGO zu Werbeslogans; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20).

    a) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz. 22 - Bravo zur GMV).

    b) Für die Beurteilung einer derartigen konkreten Eignung zur Unterscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Regelsatz abzustellen, dass es keinen tatsächlichen Anhalt für die Annahme des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft einer Wortmarke gebe, wenn für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handele, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE).

    Nicht unterscheidungskräftig sind danach vor allem Zeichen, bei denen es sich wie hier für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, wenn diese Merkmale auch ein Indiz für Unterscheidungskraft sein können (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; BGH MarkenR 2001, 207, 209 - Jeanshosentasche - zur Bildmarke; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

    Dem ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich gefolgt (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH GRUR 2001, 334, 336 - Gabelstapler; BGH MarkenR 2001, 71, 73 - Stabtaschenlampe; missverständlich BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE unter Hinweis auf BGH MarkenR 2001, 209 - Test it).

  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    Diese Mehrdeutigkeit und begriffliche Ungenauigkeit würde auch der Annahme von Schutzhindernissen jedenfalls insoweit entgegenstehen, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 92 und Rdn 142 zu Wortneubildungen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aussage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen und als Unterscheidungsmittel eignen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; zur Unterscheidungskraft BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; vgl auch BGH MarkenR 2000, 264, 266 - LOGO zu Werbeslogans; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, wenn diese Merkmale auch ein Indiz für Unterscheidungskraft sein können (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; BGH MarkenR 2001, 207, 209 - Jeanshosentasche - zur Bildmarke; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

    Dem ist der Bundesgerichtshof ausdrücklich gefolgt (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH GRUR 2001, 334, 336 - Gabelstapler; BGH MarkenR 2001, 71, 73 - Stabtaschenlampe; missverständlich BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE unter Hinweis auf BGH MarkenR 2001, 209 - Test it).

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    Unabhängig hiervon ist allein entscheidend, dass ebenso wie für die Frage, ob die Bedeutung eines Zeichens einen beschreibenden Gehalt aufweist und/oder nicht unterscheidungskräftig ist (vgl zur ständigen Rspr BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES) auch für die vorrangige Frage, welchen Bedeutungsgehalt die angesprochenen Verkehrskreise einem Zeichen bzw einer Bezeichnung beimessen, allein auf die mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist.

    b) Handelt es sich um ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen der weiten Oberbegriffe eine Vielzahl einzelner Waren oder Dienstleistungen umfasst, so ist ferner zu beachten, dass das angemeldete Zeichen bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz. 22, 29 - Bravo; st Rspr vgl BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    Diese Mehrdeutigkeit und begriffliche Ungenauigkeit würde auch der Annahme von Schutzhindernissen jedenfalls insoweit entgegenstehen, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 92 und Rdn 142 zu Wortneubildungen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aussage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen und als Unterscheidungsmittel eignen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; zur Unterscheidungskraft BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; vgl auch BGH MarkenR 2000, 264, 266 - LOGO zu Werbeslogans; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20).

    Denn die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe steht der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332), zumal wenn wie hier nicht ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte, werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und insoweit auch das Verständnis der Bezeichnung in den angesprochenen Verkehrskreisen von erheblicher Bedeutung ist, (vgl hierzu auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 26, 69; EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz. 27 und Tz 37 - EuroHealth - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV).

    Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG diene aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt).

  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    a) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz. 22 - Bravo zur GMV).

    b) Für die Beurteilung einer derartigen konkreten Eignung zur Unterscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Regelsatz abzustellen, dass es keinen tatsächlichen Anhalt für die Annahme des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft einer Wortmarke gebe, wenn für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handele, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE).

  • EuG, 14.06.2001 - T-357/99

    Telefon & Buch / HABM (UNIVERSALTELEFONBUCH)

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff - UNIVERSALTELEFONBUCH - BGH MarkenR 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN - mit weiteren Nachweisen; HABM MarkenR 2001, 85, 86 - TELE AID, Althammer/Ströbele MarkenR, 6. Aufl., § 8 Rdn 75).

    aa) So wird aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere auch des maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH IZR 54/96, Urteil vom 19.9.2001 - Warsteiner III), durch die Bezeichnung "OEKOLAND" sofort und ohne weiteres Nachdenken ausschließlich ein konkreter und direkter Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt (vgl hierzu zB EuG MarkenR 2001, 324, 326 UNIVERSALTELEFONBUCH).

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    bb) Auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) hat in der Entscheidung "CINE COMEDY" (GRUR Int. 2001, 864, 866) zu der für eine Vielzahl von Dienstleistungen ua "Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Telekommunikation; Vermietung von Filmen; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software... " angemeldeten Bezeichnung "CINE COMEDY" das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechende Schutzhindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst c GMV bejaht.

    cc) Diese Auffassung wird für Gemeinschaftsmarken geteilt vom Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, welches in der bereits genannten Entscheidung "CINE COMEDY" (GRUR Int. 2001, 864, 866) ausgeführt hat, dass die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst b GMV wegen fehlender Unterscheidungskraft erfolgte Zurückweisung der Anmeldung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu Recht erfolgt sei.

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff - UNIVERSALTELEFONBUCH - BGH MarkenR 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN - mit weiteren Nachweisen; HABM MarkenR 2001, 85, 86 - TELE AID, Althammer/Ströbele MarkenR, 6. Aufl., § 8 Rdn 75).

    Er hat hierzu in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 363, 365) ausgeführt, dass sich diese Wortfolge ua für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Film- und Fernsehproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    Ferner hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Formulierung des Fehlens "jeglicher" Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an die Unterscheidungskraft als Marke zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - mwN).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" (MarkenR 2001, 368, 370) darauf abgestellt, dass auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sich diese für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke und deshalb das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft bestehe.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01
    a) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz. 22 - Bravo zur GMV).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz. 22, 29 - Bravo; st Rspr vgl BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES).

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 31/97

    Bücher für eine humanere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 34/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

  • EuG, 31.01.2001 - T-135/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Action)

  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genannten "sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse im Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdn 66; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

    a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung weiter Oberbegriffe wie "Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellen von Internetpräsenzen; Telekommunikation; Werbung; Online-Marketing" usw eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93 AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    b) Hierbei kann sich das Eintragungshindernis nicht nur aus dem Bezug des Zeichens oder der Wortfolge zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen oder der Wortfolge eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int 2001, 556 - CINE ACTION BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

  • BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere durch die Verwendung eines weiten Oberbegriffs wie "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" eine Vielzahl unterschiedlicher alkoholischer Getränke umfasst, das beanspruchte Zeichen bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware ein absolutes Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    Zutreffend hat die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen die Bezeichnung "Cantina" weder eine Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch eine sonstige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG darstellt, auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats die Beurteilung fehlender Unterscheidungskraft nicht auf die dem eigenständigen Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegenden beschreibenden Sachaussagen reduziert werden darf und zwar auch dann nicht, wenn man zutreffender Weise unter die dort genannte "sonstige" Merkmalsangabe auch "irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen" einbezieht und das geforderte Kriterium eines unmittelbaren Warenbezugs nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

    In Bezug auf die Dienstleistungen stellt "CANTINA" weder eine beschreibende Angabe für diese selbst noch für den insoweit möglichen Gegenstand dieser Dienstleistungen und/oder der hiermit typischerweise verbundenen Werke dar - wie zB deren Inhalt, Zweck oder Ergebnis - (vgl hierzu BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND - mwH).

  • BPatG, 14.11.2002 - 25 W (pat) 189/01
    Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genannten "sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse im Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

    aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere durch die Verwendung weiter Oberbegriffe wie "Werbung; Telekommunikation; ärztliche Versorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens aber bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind aber auch Zeichen nicht schutzfähig, welche sich auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes wie vorliegend auf eine verständliche Beschreibung des möglichen Inhalts, Zwecks, Ergebnisses usw der Dienstleistung oder ihrer möglichen Werke reduzieren bzw die wegen ihres thematischen Bezugs und ihrer Nähe zu einem Werktitel oder ihres schlagwortartig zusammengefassten Aussageinhalts ein Verkehrsverständnis als Sachangabe und nicht als eine vom Gegenstand der Dienstleistung losgelöste Kennzeichnung ohne weiteres nahe legen (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; GRUR Int 2001, 556 - CINE ACTION; BPatG MarkenR 2002, 299, 304 - OEKOLAND).

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