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   OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04   

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OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04 (https://dejure.org/2005,4635)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 5 U 147/04 (https://dejure.org/2005,4635)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - 5 U 147/04 (https://dejure.org/2005,4635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • markenmagazin:recht

    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
    Junge Pioniere

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit des Begriffs "Zicke" als Marke für Textilien; Wort-Bild-Marke "wind"; Schwach unterscheidungskräftige Zeichen und Verwechslungsgefahr; Rechtsmissbräuchlicher Markenerwerb

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5
    Markenverletzung durch Verwendung des Abzeichens der DDR-Jugendorganisation "Junge Pioniere (JP)" als Aufdruck auf T-Shirts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 344 (Ls.)
  • MarkenR 2005, 332
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.04.1981 - I ZR 72/79

    Warenzeichen - Verwendung - Championne du Monde - Fahrradsname

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
    Der Begriff des kennzeichenmäßigen Gebrauchs wird zudem im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit gefaßt und es genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, daß der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (BGH GRUR 1981, 592, 593 "Championne du Monde"; im übrigen verweist der Senat für die soeben dargestellten Grundsätze auf die Rechtsprechungsnachweise bei Ingerl-Rohnke, Markengesetz, 1998, Rz. 59-61 zu § 14 MarkenG).

    Der Verbraucher weiß also, daß ihm Zeichen an prominenter Stelle alleinstehend und in einer Präsentation, der jedes Element "der relativen Unauffälligkeit fehlt" (BGH GRUR 1981, 592, 594 "Champione du Monde") dargeboten werden, so daß sich ihm schon von daher der Schluß aufdrängt, daß das Wort "ZICKE" vom Vertreiber eben nach Art einer Marke, also herkunftshinweisend verwendet werde.

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
    Nach der Rechtsprechung des EUGH sind Verwechslungsgefahren sogar noch nach einem bereits getätigten Kauf einer Ware - also außerhalb des sog. "point of sale" - markenrechtlich beachtlich (WRP 2002, 1415 Rn.57 "Arsenal Football Club").
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
    Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Obersätzen setzt die kennzeichenmäßige Benutzung einer Bezeichnung voraus, daß der Verkehr aufgrund ihrer Verwendung, so wie sie sich ihm darstellt, zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder zur Unterscheidung unterschiedlicher Vertriebsstätten (siehe z. B.: BGH GRUR 1994, 635, 636 "Pulloverbeschriftung" unter Hinweis auf BGHZ 113, 115, 121 "SL").
  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 152/92

    Pulloverbeschriftung - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
    Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Obersätzen setzt die kennzeichenmäßige Benutzung einer Bezeichnung voraus, daß der Verkehr aufgrund ihrer Verwendung, so wie sie sich ihm darstellt, zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder zur Unterscheidung unterschiedlicher Vertriebsstätten (siehe z. B.: BGH GRUR 1994, 635, 636 "Pulloverbeschriftung" unter Hinweis auf BGHZ 113, 115, 121 "SL").
  • OLG Hamburg, 15.03.2001 - 3 U 57/99

    Rechtsfolgen des Rücktritts von einem urheber-/Leistungsschutzrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04
    Entsprechend den oben unter 4. wiedergegebenen rechtlichen Obersätzen und entsprechend den soeben geschilderten Verwendungsusancen von Marken im Oberbekleidungsbereich hat bereits der 3. ZS des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Entscheidung "Sailing on the wind" - 3 U 57/99 - (im Leitsatz abgedruckt in: OLGReport HAMBURG 1999, 180) ausgeführt, daß es zur Annahme eines zeichenmäßigen Gebrauchs ausreiche, wenn die Möglichkeit naheliege, daß der flüchtige Verkehr die Kennzeichnung als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb auffassen werde, weil die Angabe nach Art einer Marke auf der Ware, ihrer Verpackung oder Umhüllung herausgestellt werde, oder die Aufmerksamkeit vorrangig auf sie gerichtet sei.
  • LG Köln, 25.09.2012 - 33 O 719/11

    Beeinträchtigung der Wertschätzung einer lizenzierten Marke bei Verwendung des

    Die kennzeichenmäßige Benutzung einer Bezeichnung setzt voraus, dass der Verkehr aufgrund ihrer Verwendung, so wie sie sich ihm darstellt, zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder zur Unterscheidung unterschiedlicher Vertriebsstätten (vgl. etwa BGH GRUR 1994, 635, 636 - Pulloverbeschriftung ; OLG Hamburg NJOZ 2005, 3678 - Junge Pioniere; hierzu und zum Folgenden auch Ingerl/Rohnke, aaO, § 14 Rn. 138 ff.).

    Denn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wird die Frage, ob es sich bei dem Aufdruck auf einer Textilie um eine Marke oder eine bloße Verzierung oder Meinungsäußerung handelt, spontan und ohne groß darüber nachzudenken entscheiden (OLG Hamburg NJOZ 2005, 3678 - Junge Pioniere) .

    Der Begriff des kennzeichenmäßigen Gebrauchs wird zudem im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit gefasst und es genügt die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (vgl. BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde; OLG Hamburg NJOZ 2005, 3678 - Junge Pioniere; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002, Az.: 5 U 187/01 - Zicke II ).

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 82/08 - CCCP ; OLG Hamburg NJOZ 2005, 3678 - Junge Pioniere; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 259 - CCCP; LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, Az.: 33 O 212/07 ) .

  • OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 2/06

    Markenrecht: Verwendung bekannter Marken auf einem sog. Abi-T-Shirt

    Die Marke als Herkunftshinweis ist auch außerhalb des point of sale gegen Verwechslungen geschützt und dies muss entsprechend für die Frage der herkunftshinweisenden Verwendung und des Verkehrsverständnisses gelten ( EUGH WRP 02, 1415 Ziff.57 "Arsenal Football Club"; Senat, Urteil vom 26.5.2005, Aktz. 5 U 147/04, S.7 "JP Seid bereit" ).
  • KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11

    Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks auf T-Shirts "HELD

    Zwar wird heutzutage die Marke eines Bekleidungsartikels nicht ganz selten auch derart großflächig abgebildet (nach dem Motto "kaufe teurer und zeige es jedem"), so dass der Verbraucher mit einer solchen Verwendung vertraut ist (OLG Hamburg, MarkenR 2005, 332, juris Rn. 32 - Seid bereit JP; GRUR-RR 2005, 258, juris Rn. 22 - Ahoj-Brause; BPatG, Beschluss vom 1.8.2006 - 27 W pat 231/05, juris Rn. 16, Seid bereit JP).
  • LG Frankfurt/Main, 30.04.2020 - 3 O 426/18
    Maßgeblich sind die Verkehrskreise, die von den Waren angesprochen werden (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 25 - Adam Opel; EuGH GRUR 2007, 971 Rn. 27 - Céline), wobei es auf die gattungsmäßige Produktart als solche, nicht auf anderweitige Einzelheiten wie Preis, Marketing, Vertriebsweg ankommt und eine Verengung auf die tatsächlichen Käufer unzulässig wäre (OLG Hamburg MarkenR 2005, 332, 334 - Junge Pioniere).
  • OLG München, 24.04.2008 - 29 U 4160/07

    Bestehen einer Erstbegehungsgefahr für eine drohende Markenverletzung als

    Dass die Verwendung damit zugleich - wie im Streitfall - dekorative Funktionen erfüllt, ändert an der Möglichkeit, im Verkehr auch als Herkunftshinweis zu wirken, nichts (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2002 - 5 U 160/01 - Zicke I = Anl. K 24; GRUR-RR 2005, 258, 259 - Ahoj-Brause; MarkenR 2005, 332, 335 - Junge Pioniere; Beschluss vom 30.08.2005, S. 5 - "CCCP" = Anl. K 26).
  • LG Köln, 29.01.2008 - 33 O 212/07

    Kölsche Jung - Ich ben ne Kölsche Jung

    Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 26.5.2005 - 5 U 147/04 - Junge Pioniere - zusammenfasst, setzt die kennzeichenmäßige Benutzung folgendes voraus:.
  • LG Hamburg, 17.11.2006 - 406 O 133/06

    Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der dem Nebenintervenienten zustehenden und

    Dieser Maßstab gilt im vorliegend interessierenden Zusammenhang weiterhin, denn auch der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wird die Frage, ob es sich bei dem Aufdruck einer Textilie um eine Marke oder um eine bloße Verzierung handelt, spontan und ohne groß darüber nachzudenken entscheiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.05.2005, 5 U 147/04, Anlage K 10 - Junge Pioniere).
  • LG Düsseldorf, 08.08.2012 - 2a O 122/12

    Drohen einer nachhaltigen Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung

    Eine Verengung auf die tatsächlichen Käufer ist unzulässig (OLG Hamburg MarkenR 2005, 332 (334) - Junge Pioniere ).
  • LG Düsseldorf, 08.08.2012 - 2a O 121/12

    Nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung eines

    Eine Verengung auf die tatsächlichen Käufer ist unzulässig (OLG Hamburg MarkenR 2005, 332 (334) - Junge Pioniere ).
  • LG Hamburg, 28.06.2006 - 315 O 372/06
    Insoweit wird auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 2005 (Az. 5 U 147/04; NJOZ 2005, S. 3678 ff. - "Junge Pioniere") verwiesen, in dessen Gründen es - in Bezug auf den Aufdruck "Seid bereit JP" auf der Frontseite von T-Shirts - u. a. wie folgt heißt (a. a. O., S. 3682-3683):.
  • LG Hamburg, 28.06.2006 - 315 O 313/06

    Markenrecht: Kennzeichenschutz der FIFA für die Geschäftsbezeichnung "WM

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