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   OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07   

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https://dejure.org/2007,4684
OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07 (https://dejure.org/2007,4684)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 70/07 (https://dejure.org/2007,4684)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. August 2007 - 6 U 70/07 (https://dejure.org/2007,4684)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    MarkenG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines wettbewerbsrechtlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels eines Verfügungsanspruchs; Grundsätzliche Bindung der Verletzungsgerichte an die erfolgte Eintragung einer Marke; Ende der Bindungswirkung an die Eintragungsentscheidung mit ...

  • Judicialis

    MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 5
    "Drei-Scherkopf-Rasierer" - Bindungswirkung der Markeneintragung für das Eilverfahren des Verletzerprozesses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 193
  • MarkenR 2008, 61
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Köln, 04.04.2003 - 6 U 192/02

    Vertrieb elektrischer Drei-Scherkopf-Rasierapparate ; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Die Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber derjenigen, über welche die auch nunmehr befassten Spruchkörper im Rahmen des beigezogenen Verfügungsverfahrens der Antragstellerinnen gegen eine frühere Vertreiberin von "S."-Drei-Scherkopf-Rasierern - 33 O 325/02 LG Köln (6 U 192/02 und 6 U 203/04 OLG Köln) - zu entscheiden hatten, verändert.

    Der Senat hatte sich in dem vorangegangenen Verfahren 6 U 192/02 mit Urteil vom 09.05.2003 an die Wirkung der Eintragung der Registermarken der Antragstellerin zu 1), nämlich, soweit hier von Interesse, der deutschen Marken Nr. xxxxxx50 und Nr. xxxxx62 sowie der IR-Marken Nr. xxxx54 und Nr. xxxx63, welche sämtlich die Form eines Rasierer-Oberteiles mit drei Scherköpfen darstellen, gebunden gefühlt mit der Folge, dass ihnen auch in Ansehung eines möglichen Schutzhindernisses aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht jegliche Schutzwirkung zu versagen war.

    In seinem in dem beigezogenen Verfügungsverfahren 6 U 192/02 ergangenen Urteil vom 09.05.2003 ist der Senat davon ausgegangen, dass "die markante Form von drei in einem gleichschenkligen, auf der Spitze stehenden Dreieck angeordneten gleich großen Scherköpfen" die fraglichen vier Marken präge.

  • BPatG, 22.02.2007 - 28 W (pat) 2/02
    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Das neuerlich befasste BPatG hat sodann mit Beschlüssen vom 22.02.2007 - 28 W (pat) 2/02, 147/02, 149/02 und 37/05 - wiederum die Löschung/Schutzentziehung angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass die vier Marken wegen ihrer technischen Merkmale nicht schutzfähig seien.

    Auf der Grundlage der Feststellungen des BGH in seinen im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüssen vom 17.11.2005 und der weiteren Ausführungen des zur Beurteilung technischer Sachverhalte ungleich sachkundigeren 28. Senats beim BPatG, welche dieser in seinen Beschlüssen vom 22.02.2007 - 28 W (pat) 2/02, 147/02, 149/02 und 37/05 - vertreten hat, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine Schutzfähigkeit der Marken.

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 12/04

    Rasierer mit drei Scherköpfen

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Auf die - zugelassenen - Rechtsbeschwerden hin hat der BGH mit Beschlüssen vom 17.11.2005 (zwei der sich inhaltlich entsprechenden vier Beschlüsse - I ZB 9/04 und I ZB 12/04 - sind veröffentlicht in GRUR 2006, 588 - Scherkopf und GRUR 2006, 589 - Rasierer mit drei Scherköpfen) diese Entscheidungen aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Die Antragsgegnerin verweist nämlich zu Recht darauf, dass der BGH in seinen (in den tragenden Erwägungen inhaltsgleichen) Beschlüssen vom 17.11.2005, nachfolgend zitiert aus GRUR 2006, 589, 591 - "Rasierer mit drei Scherköpfen" betreffend die Marke IR xxx x54, zu dieser konkreten Markengestaltung folgende Ausführungen gemacht hat:.

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Denn nur Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; BGH a.a.O. - Bremszangen).
  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich grundsätzlich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben (vgl. BGH a.a.O. - Stufenleitern; BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen).
  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Nach allgemeiner Meinung kann eine Benutzungsmarke i.S. des § 4 Nr. 2 MarkenG nicht an Zeichen erworben werden, die als Marke nach § 3 MarkenG nicht schutzfähig sind (vgl. BGH WRP 2004, 227, 230 - Farbmarkenschutz; Senat in GRUR-RR 2007, 100 - Sekundenkleber).
  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Die erforderliche wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2007, 339, 342 - Stufenleitern m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Die Fragestellung einer demoskopischen Umfrage, durch die die herkunftshinweisende Wirkung einer Warenform ermittelt werden soll, hat zu berücksichtigen, dass zwischen einer Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden ist (BGH Urt. vom 25.01.2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform).
  • OLG Köln, 13.10.2006 - 6 U 59/06

    Keine Benutzungsmarke an grafisch nicht darstellbaren Zeichen - Sekundenkleber

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Nach allgemeiner Meinung kann eine Benutzungsmarke i.S. des § 4 Nr. 2 MarkenG nicht an Zeichen erworben werden, die als Marke nach § 3 MarkenG nicht schutzfähig sind (vgl. BGH WRP 2004, 227, 230 - Farbmarkenschutz; Senat in GRUR-RR 2007, 100 - Sekundenkleber).
  • OLG Köln, 05.05.2000 - 6 U 77/99

    Rechtsfolgen fehlender Unterscheidungskraft einer eingetragenen Marke; Eintritt

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 70/07
    Der Senat hat vielmehr bereits in einer Entscheidung vom 05.05.2000 - 6 U 77/99 - (veröffentlicht in ZUM-RD 2001, 352 - Platin Records) die Auffassung vertreten, dass die Bindungswirkung an die Eintragungsentscheidung schon endet, sobald die hierzu aufgerufenen Eintragungsbehörden die Löschung im Markenregister anordnen: wenn die erkennende Behörde nämlich ihre eigene Entscheidung wieder aufgehoben habe, sei der ursprüngliche Anlass für die Bindung der Gerichte im Verletzerprozess an die Eintragungsentscheidung weggefallen (zustimmend Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 16; a.A. mit Blick auf Glaubhaftmachungsgrundsätze im Verfügungsverfahren OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 133, 135, 136 - cyberspace.de; Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rn. 13 zu Fn. 20).
  • OLG Dresden, 20.10.1998 - 14 U 3613/97

    Verfügungsgrund bei Marken- und Wettbewerbsverletzung

  • LG Köln, 05.11.2002 - 33 O 325/02

    Dringlichkeitsvermutung bei Erlangung positiver Kenntnis unmittelbar nach

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 9/04

    Scherkopf

  • OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04

    Aufhebungsklage im Verletzungsverfahren wegen Entwicklung des

  • OLG München, 05.02.2015 - 6 U 3249/14

    Markenrechtsschutz: Verletzung des DFB-Logos bei Vertrieb von Waren mit

    Nach anderer Auffassung ist der Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Angriff auf die Marke voraussichtlich Erfolg verspricht (Büscher aaO mwN), zum Teil unter der einschränkenden Voraussetzung, dass eine Verneinung des Verfügungsgrundes nur dann in Betracht kommt, wenn von einer offenkundigen Schutzunfähigkeit auszugehen ist (vgl. lngerl/Rohnke, Vor §§ 14-19d Rn. 209; OLG Harnburg GRUR-RR 2008, 293; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 146, 147) bzw. wenn bereits eine Löschungsanordnung vorliegt, die nur noch mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (OLG Köln GRUR-RR 2008, 193).
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