Rechtsprechung
   KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11   

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https://dejure.org/2011,3449
KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11 (https://dejure.org/2011,3449)
KG, Entscheidung vom 07.06.2011 - 5 W 127/11 (https://dejure.org/2011,3449)
KG, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - 5 W 127/11 (https://dejure.org/2011,3449)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT”

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs 5; 19 Abs 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG
    Nicht jede Verwendung eines fremden Logos auf einem T-Shirt ist ein Markenverstoß

  • openjur.de

    §§ 569, 567 Abs. 1 Nr. 2, 935, 940 ZPO; §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 1, 19 Abs. 7, 19 Abs. 3 MarkenG
    Zum kennzeichenmäßigen Gebrauch des T-Shirt-Aufdrucks "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT"

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 569 ZPO
    Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks auf T-Shirts "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "HELD DER ARBEIT" kein kennzeichenmäßiger, sondern nur ein dekorativer Gebrauch auf einem T-Shirt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    T-Shirt-Aufdruck "HELD DER ARBEIT" ist kein kennzeichenmäßiger Gebrauch; T-Shirt-Aufdruck "HELD DER ARBEIT" als kennzeichenmäßiger Gebrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    T-Shirt-Druck "Held der Arbeit" stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Held der Arbeit" auf T-Shirt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Held der Arbeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch durch T-Shirt-Druck "Held der Arbeit"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MarkenR 2011, 560
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 22, juris Rn. 71- CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel).

    Dem Verkehr bekannte Abkürzungen und Symbole ehemaliger staatlicher Organisationen werden auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht als Herkunftshinweis verstanden (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP).

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08

    Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 22, juris Rn. 71- CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel).

    Dem Verkehr bekannte Abkürzungen und Symbole ehemaliger staatlicher Organisationen werden auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht als Herkunftshinweis verstanden (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Ist dies nicht der Fall, kann der Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen verwechslungsfähigen Bezeichnung nicht verbieten (BGH, GRUR 2005, 419, juris Rn. 43 - Räucherkate, m.w.N.).
  • BPatG, 13.05.1997 - 27 W (pat) 205/95
    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Zudem spricht die Abbildung über die gesamte Brustbreite eher für rein "dekorative" Zwecke im Sinne einer Meinungsäußerung des Trägers des T-Shirts, der sich nach außen hin (sympathisierend oder persiflierend) in eine Beziehung zu den Symbolen der ehemaligen DDR oder einem allgemeinen Titel "Held der Arbeit" setzen will (vgl. BGH, a.a.O., Universitätsemblem; BPatG, GRUR 1998, 148, juris Rn. 33 - St. Moritz; OLG Hamburg, a.a.O.,CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel, juris Rn. 90).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 23/07

    Vorbeugen mit Coffein!

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Selbst wenn Teile des angesprochenen Publikums etwa die Bedeutung der Buchstabenfolge "CCCP" nicht erkennen, haben sie keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen (BGH, GRUR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Eine Benutzung "für Waren" liegt auch dann vor, wenn ein Dritter eine Gesellschaftsbezeichnung, einen Handelsnamen oder ein Firmenzeichen auf den Waren anbringt, die er vertreibt (EuGH, GRUR 2007, 971, TZ. 22 - Celine).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, TZ. 56 - Arsenal).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Die Abbildung von Namen, Wappen und/oder Siegel einer Universität auf T-Shirts erfolgt nicht namensmäßig oder markenmäßig, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck verwendet wird, damit bestimmte eigene Warenkategorien zu schaffen, deren Wertschätzung (und Verkaufserfolg) darauf beruht, dass sie den Träger der Kleidungsstücke in irgendeine Beziehung zur Universität setzen oder dass sie dem Erwerber infolge des Aufdrucks einfach besonders attraktiv oder originell verziert erscheinen (BGH, GRUR 1993, 151, juris Rn. 28 - Universitätsemblem).
  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Anderes kommt dann in Betracht, wenn das Zeichen dort an der Ware angebracht wird, wo üblicherweise eine Marke zu finden ist (BGH, GRUR 2001, 240, juris Rn. 21 - Swiss Army).
  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 280/06

    CCCP

    Auszug aus KG, 07.06.2011 - 5 W 127/11
    Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 22, juris Rn. 71- CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • OLG Hamburg, 20.01.2005 - 5 U 38/04

    "Ahoj-Brause"

  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 5 U 147/04

    "Junge Pioniere"

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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 28.07.2011 - 17 O 73/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5187
LG Stuttgart, 28.07.2011 - 17 O 73/11 (https://dejure.org/2011,5187)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.07.2011 - 17 O 73/11 (https://dejure.org/2011,5187)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - 17 O 73/11 (https://dejure.org/2011,5187)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Domainparker haftet bei Kenntnis für Markenverletzungen

  • openjur.de

    §§ 670, 683 BGB; §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 1, 15 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 MarkenG; § 6 GMV
    Zur Haftung eines Domain-Parking-Betreibers auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten

  • Telemedicus

    Haftung von Sedo für Markenverletzungen

  • Telemedicus

    Haftung von Sedo für Markenverletzungen

  • webshoprecht.de

    Domainparking-Anbieter als Störer bei Markenrechtsverletzung

  • R&W Online

    Domainparking-Anbieter haftet nach Kenntnis für Markenrechtsverletzung durch Kunden

  • Wolters Kluwer

    Außergerichtliche Abmahnung wegen Markenverletzung durch einen Anwalt ist notwendig und die dadurch entstandenen Kosten sind zu erstatten; Notwendigkeit einer außergerichtlichen Abmahnung wegen Markenverletzung durch einen Anwalt und Erstattung der dadurch entstandenen ...

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Sedo haftet als Mitstörerin ab Kenntnis für Markenverletzungen

  • erdmann-zacharias.de PDF
  • squarespace.com PDF
  • anwalt24.de (Kurzinformation und Volltext)

    Domainhändler/ Domainverkäufer haftet für Markenverletzung

  • rechtsportal.de

    BGB § 670; BGB § 683 S. 1
    Außergerichtliche Abmahnung wegen Markenverletzung durch einen Anwalt ist notwendig und die dadurch entstandenen Kosten sind zu erstatten; Notwendigkeit einer außergerichtlichen Abmahnung wegen Markenverletzung durch einen Anwalt und Erstattung der dadurch entstandenen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Domainparking: Haftet Sedo doch?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Domainhandelsbörse Sedo haftet für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domain, wenn diese trotz Inkenntnissetzung nicht abgestellt wird

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Haftet Sedo nach Hinweis-Email?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet für Tippfehler-Domains ab Kenntnis

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Domain-Parking

  • lhr-law.de (Kurzanmerkung)

    Sedo haftet für Domainparking - ab Kenntnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 43
  • K&R 2011, 606
  • MarkenR 2011, 560
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.07.2011 - 17 O 73/11
    Bezüglich der 1, 5-Gebühr hat der BGH (IX ZR 110/10) jüngst wie folgt ausgeführt:.
  • OLG Köln, 15.12.2009 - 15 U 90/09

    Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts;

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.07.2011 - 17 O 73/11
    Da hier die Beklagte die Zahlung der Klageforderung jedenfalls ernsthaft und endgültig verweigert hat, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (OLG Köln, 15 U 90/09, m. w. N.).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.07.2011 - 17 O 73/11
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Sedo, I ZR 155/09).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6185
OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10 (https://dejure.org/2011,6185)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - 2 U 74/10 (https://dejure.org/2011,6185)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. August 2011 - 2 U 74/10 (https://dejure.org/2011,6185)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • markenmagazin:recht

    "Balthasar-Neumann-Preis” - Werktitelschutz für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Bestehen eines Werktitelschutzes für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen i.R.d. § 5 Abs. 3 MarkG; Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" als Auszeichnung für Bauleistungen

  • rechtsportal.de

    MarkG § 5 Abs. 3
    Werktitelschutz für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Balthasar-Neumann-Preis": Schutzfähiger Werktitel?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werktitelschutz für den Balthasar-Neumann-Preis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 546
  • MarkenR 2011, 560
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BPatG, 05.10.2009 - 27 W (pat) 162/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Zudem ist das BPatG zwischenzeitlich in der Entscheidung "Egon-Erwin-Kisch-Preis" (GRUR 2010, 421) von seiner Auffassung, derartige Bezeichnungen für Preise seien beschreibend und nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, abgerückt.

    Im Übrigen ist es der Verkehr gewohnt, dass Preise unter Bezeichnungen ausgelobt, vergeben und in Veranstaltungen in regelmäßigen Abständen verliehen werden, die nach historischen Persönlichkeiten benannt sind, die in dem jeweiligen Bereich tätig waren / berühmt wurden (Bsp. Goethe-Preis der Stadt Frankfurt/Main), so auch das Bundespatentgericht in der Entscheidung " Egon-Erwin-Kisch-Preis" (GRUR 2010, 421, 422).

    Auch das BPatG hat zwischenzeitlich in der Entscheidung "Egon-Erwin-Kisch-Preis" (27 W (pat) 162/09, GRUR 2010, 421) eine betriebliche Hinweiswirkung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für Preisverleihungen, soweit der Name nicht die preiswürdige Leistung selbst beschreibt, angenommen (a.a.O., 422) und ist von seiner früheren strengeren Sichtweise, die es auch in vorliegender Angelegenheit (dem Beschl. v. 17.02.2009, Anl. B 13), noch vertreten hat, abgerückt (a.a.O., 422).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO), insbesondere wegen der zum Werktitelbegriff ("kommunikativer Gehalt") und zu den Kriterien für die Rechteinhaberschaft an Werktiteln bestehenden Unklarheiten und zur definitiven Klärung der Frage, ob Veranstaltungsreihen überhaupt titelschutzfähig sind (siehe auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das BPatG zur Frage der Schutzfähigkeit als Marke im Beschl. v. 05.10.2009 27 W(pat) 162/09, GRUR 2010, 421 - Egon-Erwin-Kisch-Preis ).

  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 171/00

    Entscheidung im Streit um den Filmtitel "Winnetous Rückkehr"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Dies beruht auf der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz, denn ersterer ist inhaltsbezogen, letzterer herkunftsbezogen; der Werktitel dient der Individualisierung eines Werkes gegenüber anderen Werken, nicht als (auf Hersteller oder Inhaber des Werkes zielender) Herkunftshinweis (BGH GRUR 2003, 440, 441 - Winnetous Rückkehr ; BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt ).

    Deren Zuerkennung ist schon bei einer geringen Unterscheidungskraft gerechtfertigt (Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 274; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 92), insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Werktiteln daran gewöhnt ist, dass gerade auch beschreibende Angaben zur Kennzeichnung eines Werks verwendet werden (BGH GRUR 2003, 440, 441 - Winnetous Rückkehr ).

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96

    Max

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Dies nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender Druckschriften, wobei langjährige Benutzung allein nicht genügt, sowie Fernseh- und Hörfunksendungen an (Nachweise in Fn. 210 f. bei Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 68), wenn zumindest sachliche Berührungspunkte zwischen Werk und geschützter Ware / Dienstleistung bestehen, die auf das Vorliegen organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge schließen lassen (BGH GRUR 1977, 543, 546 - der 7. Sinn ; BGH GRUR 1982, 431, 432 - POINT ; GRUR 1999, 581, 582 - MAX; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnrn 76 und 80 sowie Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 199), wobei die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Bekanntheit stellt (so das Resümee von Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 156 unter Anführung zahlr. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).

    Der den Löschungsanspruch begründende hypothetische Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 MarkenG stützen, denn die Klägerin hat zwar in der Berufungsinstanz erstmals pauschal behauptet, es handle sich um einen bekannten Werktitel, die Voraussetzungen hierfür aber nicht schlüssig vorgetragen: es ist nicht einmal behauptet, dass der Titel einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, geschweige, welchen Bekanntheitsgrad er erreicht hat, und auch zu den vier möglichen Verletzungsformen eines bekannten Kennzeichens (Ausnutzen der Unterscheidungskraft, Beeinträchtigen der Unterscheidungskraft, Ausnutzen der Wertschätzung und Beeinträchtigen der Wertschätzung) ist nichts vorgetragen; all dies wäre aber erforderlich gewesen (siehe nur BGH GRUR 1999, 581, 583 - MAX ).

  • BGH, 15.06.1988 - I ZR 211/86

    "Verschenktexte"; Titelschutz für den Untertitel einer Druckschrift; Begriff der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Klar ist jedoch - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 218, 220 - Verschenktexte - zu § 16 UWG a. F.; GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch ), dass die Rechteinhaberschaft an dem Werktitelrecht dem Schöpfer / Hersteller des Werkes zusteht (so auch Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 306; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 5 Rdnr. 105).

    Ist dieser etwa bei Büchern relativ einfach definierbar (nämlich der Autor, vgl. BGH GRUR 1990, 218, 220), so stellt sich bei Veranstaltungskonzepten die Frage, wer "Hersteller" des Werkes ist.

  • BGH, 27.01.1982 - I ZR 61/80

    POINT

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Dies nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender Druckschriften, wobei langjährige Benutzung allein nicht genügt, sowie Fernseh- und Hörfunksendungen an (Nachweise in Fn. 210 f. bei Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 68), wenn zumindest sachliche Berührungspunkte zwischen Werk und geschützter Ware / Dienstleistung bestehen, die auf das Vorliegen organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge schließen lassen (BGH GRUR 1977, 543, 546 - der 7. Sinn ; BGH GRUR 1982, 431, 432 - POINT ; GRUR 1999, 581, 582 - MAX; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnrn 76 und 80 sowie Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 199), wobei die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Bekanntheit stellt (so das Resümee von Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 156 unter Anführung zahlr. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Die Richtigkeit dieser Wertung bestätigen auch die insoweit verallgemeinerungsfähigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen in der Entscheidung "shell.de" (BGH GRUR 2002, 622, 626).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 181/02

    Das Telefon-Sparbuch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Klar ist jedoch - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 218, 220 - Verschenktexte - zu § 16 UWG a. F.; GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch ), dass die Rechteinhaberschaft an dem Werktitelrecht dem Schöpfer / Hersteller des Werkes zusteht (so auch Fezer, a.a.O., § 15 MarkenG Rdnr. 306; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 5 Rdnr. 105).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Dies beruht auf der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz, denn ersterer ist inhaltsbezogen, letzterer herkunftsbezogen; der Werktitel dient der Individualisierung eines Werkes gegenüber anderen Werken, nicht als (auf Hersteller oder Inhaber des Werkes zielender) Herkunftshinweis (BGH GRUR 2003, 440, 441 - Winnetous Rückkehr ; BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt ).
  • BGH, 25.02.1977 - I ZR 165/75

    Der 7. Sinn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Dies nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender Druckschriften, wobei langjährige Benutzung allein nicht genügt, sowie Fernseh- und Hörfunksendungen an (Nachweise in Fn. 210 f. bei Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 68), wenn zumindest sachliche Berührungspunkte zwischen Werk und geschützter Ware / Dienstleistung bestehen, die auf das Vorliegen organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge schließen lassen (BGH GRUR 1977, 543, 546 - der 7. Sinn ; BGH GRUR 1982, 431, 432 - POINT ; GRUR 1999, 581, 582 - MAX; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnrn 76 und 80 sowie Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 199), wobei die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Bekanntheit stellt (so das Resümee von Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 156 unter Anführung zahlr. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 17.05.1989 - I ZR 181/87

    "Festival Europäischer Musik"; Kennzeichnungsschutz der Bezeichnung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 2 U 74/10
    Einer solchen Annahme steht die Entscheidung "Festival Europäischer Musik" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1989, 626, 627) nicht entgegen, denn in dieser (ohnehin noch zum alten Recht, also § 16 UWG a. F., ergangenen) Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Titelfähigkeit von Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsreihen (dort: Konzertveranstaltung) nicht generell verneint, sondern bei einheitlichen, in ihrer Gesamtheit bezeichnungsfähigen Reihen oder Serien für möglich gehalten.
  • BPatG, 17.02.2009 - 27 W (pat) 9/09
  • BGH, 24.04.1997 - I ZR 44/95

    Titelschutz für ein Computerprogramm

  • BGH, 07.07.2005 - I ZR 115/01

    FACTS II

  • BGH, 24.04.1997 - I ZR 233/94

    Titelschutz an einem Computerprogramm

  • BGH, 21.01.1993 - I ZR 25/91

    Titelschutz für Spiele

  • RG, 28.04.1937 - V 296/36

    1. Kommt es, wenn ein Landlieferungsverband sein Vorkaufsrecht ausübt, soweit der

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2019 - 20 U 34/19

    "Kiesgrube": Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event

    So kann z.B. die wiederkehrende Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für spezifische Leistungen (OLG Stuttgart BeckRS 2011, 26669 - Balthasar-Neumann-Preis), eine Messeveranstaltung (vgl. LG Stuttgart BeckRS 2008, 19663; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137 - Country-Music-Messe/CMM) oder eine einheitliche Reihe eines bestimmten Orchesters mit inhaltlich besonderen charakteristischen Merkmalen (KG GRUR-RR 2016, 505, 506 f. - Casual Concerts) eine für den Werktitelschutz ausreichende gedankliche Leistung mit kommunikativem Gehalt sein.

    Bei Veranstaltungskonzepten ist dies nach zutreffender Ansicht derjenige, der die Bestimmungsmacht über den Werkinhalt einschließlich des Werktitels als Werkeinheit hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011, 2 U 74/10, BeckRS 2011, 2669; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 15 Rn. 307).

  • LG Düsseldorf, 13.01.2021 - 2a O 156/19
    So kann z.B. die wiederkehrende Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für spezifische Leistungen (OLG Stuttgart BeckRS 2011, 26669 - Balthasar-Neumann-Preis), eine Messeveranstaltung (vgl. LG Stuttgart BeckRS 2008, 19663; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137 - Country-Music-Messe/CMM) oder eine einheitliche Reihe eines bestimmten Orchesters mit inhaltlich besonderen charakteristischen N (KG GRUR-RR 2016, 505, 506 f. - Casual Concerts) eine für den Werktitelschutz ausreichende gedankliche Leistung mit kommunikativem Gehalt sein.

    Bei Veranstaltungskonzepten ist dies nach zutreffender Ansicht derjenige, der die Bestimmungsmacht über den Werkinhalt einschließlich des Werktitels als Werkeinheit hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011, 2 U 74/10, BeckRS 2011, 2669; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 15 Rn. 307).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2020 - 6 W 63/20

    Titelschutz für Fortbildungsveranstaltungen

    So kann zum Beispiel die wiederkehrende Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für spezifische Leistungen (OLG Stuttgart Urteil vom 4.8.2011 - 2 U 74/10 = BeckRS 2011, 26669 - Balthasar-Neumann-Preis), eine Messeveranstaltung (vgl. LG Stuttgart Urteil vom 22.11.2007 - 17 O 560/07 = BeckRS 2008, 19663; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137 - Country-Music-Messe/CMM), eine Open-Air-Event (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2020, 254 - Kiesgrube) oder eine einheitliche Reihe eines bestimmten Orchesters mit inhaltlich besonderen charakteristischen Merkmalen (KG GRUR-RR 2016, 505, 506 f. - Casual Concerts) eine für den Werktitelschutz ausreichende gedankliche Leistung mit kommunikativem Gehalt sein.

    Bei Veranstaltungen wird daher das Recht dem Veranstalter, also demjenigen, der über Werkinhalt und -titel bestimmt, zugeordnet (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2019, 39040 Rn 64 - Kiesgrube; OLG Stuttgart BeckRS 2011, 26669 - Balthasar-Neumann-Preis; LG Koblenz BeckRS 2014, 13263 - Rock am Ring; offenlassend OLG Koblenz BeckRS 2014, 16858 - Rock am Ring; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137, 138 - Country Music Messe; BeckOK MarkenR/Weiler, 21. Ed. 1.5.2020, MarkenG § 5 Rn 246).

  • KG, 13.07.2016 - 5 U 36/15

    Titelschutz für "Casual Concerts" des Deutschen Symphonie-Orchesters

    Das OLG Stuttgart hatte daraus die drei Voraussetzungen eines Titelschutzes "geistiges Produkt", "Verkehrsfähigkeit" und "Bezeichnungsfähigkeit" gefolgert (MarkenR 2011, 560 juris Rn. 89 - Balthasar-Neumann-Preis).

    Das OLG Köln hat die abendliche Aufführung von Ausschnitten aus verschiedenen Musicals in einer Bühnenshow ebenfalls als titelschutzfähig angesehen (NJW 2008, 774 juris Rn. 6), ebenso das OLG Koblenz die jährlich wiederkehrende Durchführung eines mindestens zweitägigen Open- air-Musikfestivals mit einer Grundausrichtung auf Rockmusik, bei dem mehrere Bands auftraten und für die Besucher die Möglichkeit bestand, auf dem Festivalgelände zu campen (GRURPrax 2014, 457 juris Rn. 45 - Rock am Ring, sowie hierzu LG Koblenz, GRURPrax2014, 385 juris Rn. 44 ff), ebenso das OLG Stuttgart eine regelmäßig wiederkehrende Verleihung eines (Architektur-) Preises für bestimmte (Bau-) Leistungen nach bestimmten Kriterien (MarkenR 2011, 560 juris Rn. 86 ff - Balthasar-Neumann-Preis).

  • LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 256/17
    Zwar kann die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen ein werktitel-schutzfähiges "sonstiges vergleichbares Werk" i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011, 2 U 74/10 - Balthasar-Neumann-Preis, juris Rn. 87).
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Rechtsprechung
   OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9215
OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11 (https://dejure.org/2011,9215)
OLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 - 29 U 79/11 (https://dejure.org/2011,9215)
OLG München, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 29 U 79/11 (https://dejure.org/2011,9215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Markenrecht: Herkunftsfunktion eines Werktitels

  • Wolters Kluwer

    Sinn und Zweck von Werktiteln und Erfordernis von Hinweisen auf ihre betriebliche Herkunft in diesen; Abgrenzung zwischen Titeln periodisch erscheinender Werke und Titeln von Einzelwerken im Hinblick auf ihre Hinweisfunktion bzgl. ihrer betrieblichen Herkunft; Verletzung ...

  • rechtsportal.de

    GMV Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; Art. 9 GMV
    Benutzung eines Zeichens als Werktitel ist keine markenmäßige Benutzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 466
  • MarkenR 2011, 560
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Der Begriff bekannt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) GMV setzt einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum voraus (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 134, Tz. 21 - PAGO ).

    Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 134, Tz. 24 - PAGO ).

    In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist, wobei das Gebiet eines Mitgliedstaates als wesentlicher Teil des Gemeinschaftsgebiets angesehen werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 134, Tz. 27 ff. - PAGO ).

  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 108/00

    "1, 2, 3 im Sauseschritt"; Verwechselungsgefahr zweier klanglich ähnlicher

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werks von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch ; BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt ).

    Ausnahmen gelten für Titel periodisch erscheinender Werke wie Titel von Zeitschriften oder Fernsehserien; derartige Serien- bzw. Reihentitel vermitteln regelmäßig die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; Büscher /Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG, Rn. 146).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Benutzung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01 = GRUR 2003, 55, Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club ; BGH, Urt. v. 30.04.2008 - I ZR 123/05 = GRUR 2008, 793, Tz. 15 - Rillenkoffer ).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Benutzung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01 = GRUR 2003, 55, Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club ; BGH, Urt. v. 30.04.2008 - I ZR 123/05 = GRUR 2008, 793, Tz. 15 - Rillenkoffer ).
  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) GMV sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.06.2008 - C-533/06 = GRUR 2008, 698, Tz. 57 - 02/ Hutchison ; EuGH, Urt. v. 18.06.2009 - C-487/07 = GRUR 2009, 756, Tz. 59 - L'Oréal/Bellure; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Urt. v. 22.04.2010 - I ZR 17/05, Tz. 25, juris - Pralinenform II ).
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 - Bundesdruckerei m. w. N.).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 181/02

    Das Telefon-Sparbuch

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werks von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch ; BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt ).
  • BGH, 26.05.1994 - I ZR 33/92

    "WIR IM SÜDWESTEN"; Namens- oder zeichenmäßiger Hinweis auf eine Sendeanstalt in

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Verfügt ein Werktitel nicht über eine entsprechende Herkunftsfunktion, wird eine Marke regelmäßig durch die Benutzung eines ähnlichen oder identischen Werktitels nicht verletzt (vgl. Büscher /Dittmer/Schiwy aaO § 14, MarkenG, Rn. 146; BGH GRUR 1994, 908, 910 - WIR IM SÜDWESTEN ; Ströbele/ Hacker , MarkenG, 9. Aufl., § 14, Rn. 144).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) GMV sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.06.2008 - C-533/06 = GRUR 2008, 698, Tz. 57 - 02/ Hutchison ; EuGH, Urt. v. 18.06.2009 - C-487/07 = GRUR 2009, 756, Tz. 59 - L'Oréal/Bellure; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Urt. v. 22.04.2010 - I ZR 17/05, Tz. 25, juris - Pralinenform II ).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG München, 09.06.2011 - 29 U 79/11
    Die Frage, ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von Feststellungen über das Verständnis normal informierten, hinreichend aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abhängt (vgl. BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte ).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • OLG Nürnberg, 15.02.2022 - 3 U 2794/21

    Markenmäßige Verwendung einer Wortmarke mit beschreibenden Anklängen

    Titel von Einzelwerken vermitteln eine derartige Vorstellung hingegen regelmäßig nicht (OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 29 U 79/11, GRUR-RR 2011, 466, juris-Rn. 35 - Moulin Rouge Story I).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2014 - 3 O 1565/14

    Wer ein Buch mit dem Titel "You & Me" vertreibt, verstößt nicht gegen die Rechte

    Im Urteil vom 09.06.2011 (GRUR-RR 2011, 466) beschäftigte sich das OLG München mit dem Musicaltitel "Moulin Rouge Story" und führte dazu aus:.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8489
OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10 (https://dejure.org/2011,8489)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.06.2011 - 6 U 34/10 (https://dejure.org/2011,8489)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 6 U 34/10 (https://dejure.org/2011,8489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Gelbe Seiten” darf nicht als Bestandteil von Internetadressen benutzt werden

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 MarkenG
    Markenmäßige Benutzung einer fremden Marke im Rahmen eines Domainnamens

  • Wolters Kluwer

    Markenmäßige Benutzung einer fremden Marke im Rahmen eines Domainnamens

  • kanzlei.biz

    "Gelbe Seiten" nicht für Internetseiten

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 14 Abs. 5
    Markenmäßige Benutzung einer fremden Marke im Rahmen eines Domainnamens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    "Gelbe-Seiten” darf ausserhalb Deutschlands in Domains genutzt werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    "Gelbe-Seiten" darf ausserhalb Deutschlands in Domains genutzt werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Gelbe Seiten" und "branchenbuch-gelbeseiten.com" verwechslungsfähig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch eine Domain

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MarkenR 2011, 560
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    Eine markenmäßige Benutzung eines fremden Kennzeichens liegt deshalb vor, wenn sein Gebrauch in dem konkreten Fall dazu geeignet ist, die Funktion der Marke, das heißt insbesondere deren Hauptfunktion, als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber Verbrauchern zu fungieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (EuGH, Urt. 25.01.2007 - C-48/05 - GRUR 2007, 318, 319 - Tz. 21 - Adam Opel/Autec).

    Ein nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässiger Gebrauch des Zeichens kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zwar auch dann in Betracht, wenn dieser - wie hier - kennzeichenmäßig erfolgt (BGH, Urt. v. 30.04.2009, a.a.O. Tz 27 und vom 05.06.2008, a.a.O. Tz 17, 22; ebenso: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.12.2007 - 11 U 76/06 - GRUR 2008, 249 juris-Tz 62; EuGH, Urt. v. 25.01.2007 - C-48/05 - GRUR 2007, 318, Tz 23 - Opel Logo; sowie - weniger weitgehend - Urt. v. 10.04.2008 - C-102-07 - GRUR 2008, 503, Tz 47).

  • OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 5 U 53/07

    Schenkung: Widerruf bei einer sittlichen Verfehlung eines Dritten dem Schenker

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    Damit scheidet die Annahme, der Begriff "Gelbe Seiten" habe sich in Deutschland als Gattungsbezeichnung durchgesetzt, aus (ebenso: OLG Hamburg, Urt. v. 22.10.2008 - 5 U 53/07 - Anlage K 21, Umdruck S. 13).
  • BGH, 05.12.1996 - I ZR 157/94

    Yellow Phone - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    "An diesem Punkt muss zunächst festgehalten werden, dass sich die Bezeichnung "Gelbe Seiten" nach Umfragen aus dem Jahre 1984 und 1986 als Titel für Branchenfernsprechverzeichnisse fast völlig im Verkehr durchgesetzt hatte (vgl. BGH, GRUR 1997, 311 [312] = NJW-RR 1997, 614 - Yellow Phone; Senat, NJW-RR 1997, 492 = WRP 1996, 1045 [1046] - Die blauen Seiten).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    Denn nach der "ahd.de"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 19.02.2009 - I ZR 135/06 - GRUR 2009, Tz 36) kommt die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung einer Markenrechte verletzenden Domain nur in Betracht, wenn eine nicht rechtsverletzende Benutzung der Domain ausgeschlossen ist.
  • OLG Frankfurt, 15.07.1996 - 6 W 73/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    "An diesem Punkt muss zunächst festgehalten werden, dass sich die Bezeichnung "Gelbe Seiten" nach Umfragen aus dem Jahre 1984 und 1986 als Titel für Branchenfernsprechverzeichnisse fast völlig im Verkehr durchgesetzt hatte (vgl. BGH, GRUR 1997, 311 [312] = NJW-RR 1997, 614 - Yellow Phone; Senat, NJW-RR 1997, 492 = WRP 1996, 1045 [1046] - Die blauen Seiten).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 11 U 76/06

    Keine Urheberrechtsverletzung durch "Abstracts" - Perlentaucher II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    Ein nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässiger Gebrauch des Zeichens kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zwar auch dann in Betracht, wenn dieser - wie hier - kennzeichenmäßig erfolgt (BGH, Urt. v. 30.04.2009, a.a.O. Tz 27 und vom 05.06.2008, a.a.O. Tz 17, 22; ebenso: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.12.2007 - 11 U 76/06 - GRUR 2008, 249 juris-Tz 62; EuGH, Urt. v. 25.01.2007 - C-48/05 - GRUR 2007, 318, Tz 23 - Opel Logo; sowie - weniger weitgehend - Urt. v. 10.04.2008 - C-102-07 - GRUR 2008, 503, Tz 47).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    Eine markenmäßige Benutzung ist immer dann anzunehmen, wenn ein Zeichen zum Zwecke des Produktabsatzes verwendet wird und dazu geeignet ist, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urt. 23.02.1999 - C-63/97 - GRUR Int. 1999, 438, 441, Tz. 38 - BMW; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01 - GRUR 2003, 55, 57 f - Tz. 51 - Arsenal FC; BGH, Urt. 03.02.2005 - I ZR 159/02 - GRUR 2005, 583, 584- Lila-Postkarte; m.w.Nachw.).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    Eine markenmäßige Benutzung ist immer dann anzunehmen, wenn ein Zeichen zum Zwecke des Produktabsatzes verwendet wird und dazu geeignet ist, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urt. 23.02.1999 - C-63/97 - GRUR Int. 1999, 438, 441, Tz. 38 - BMW; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01 - GRUR 2003, 55, 57 f - Tz. 51 - Arsenal FC; BGH, Urt. 03.02.2005 - I ZR 159/02 - GRUR 2005, 583, 584- Lila-Postkarte; m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    Zwar stellt die Registrierung eines Domainnamens regelmäßig noch keine Benutzungshandlung dar (BGH, Urt. v. 13.03.2008 - I ZR 151/05 - GRUR 2008, 912 Tz 16 - Metrosex).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10
    Eine markenmäßige Benutzung ist immer dann anzunehmen, wenn ein Zeichen zum Zwecke des Produktabsatzes verwendet wird und dazu geeignet ist, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urt. 23.02.1999 - C-63/97 - GRUR Int. 1999, 438, 441, Tz. 38 - BMW; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01 - GRUR 2003, 55, 57 f - Tz. 51 - Arsenal FC; BGH, Urt. 03.02.2005 - I ZR 159/02 - GRUR 2005, 583, 584- Lila-Postkarte; m.w.Nachw.).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 209/06

    POST/RegioPost

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

  • OLG Frankfurt, 12.12.2002 - 6 U 232/01

    "Die Gelben Seiten der Region im Internet"

  • BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09

    GELBE SEITEN - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GELBE SEITEN" -

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

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