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   BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96   

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BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96 (https://dejure.org/1998,9884)
BPatG, Entscheidung vom 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96 (https://dejure.org/1998,9884)
BPatG, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - 28 W (pat) 108/96 (https://dejure.org/1998,9884)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MarkenR 1999, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.10.1962 - VI ZR 253/61

    Staatskarossen

    Auszug aus BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96
    Für eine solche Auslegung spricht schließlich auch, daß es erhebliche Zeit vor der Entstehung des Markengesetzes schon einen Meinungsstreit um den Schutz von Farben in abstracto oder lediglich im Rahmen einer Aufmachung gab (vgl Beier GRUR 1963, 83, 85, Studien zur Vereinheitlichung des Markenrechts; Begriff der Marke: Berichterstattet im Namen der Deutschen Landesgruppe; GRUR 1963, 490, 492 Berichte "Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz", Berliner Kongreß vom 3. bis 8. Juni 1963, Arbeitsergebnisse).
  • BPatG, 26.11.1997 - 32 W (pat) 187/96

    Markenschutz - Markenfähigkeit einer Farbkombination

    Auszug aus BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96
    1.2.1 Im Gegensatz zu bisherigen Entscheidungen des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 132/95 - Farbmarke - Mitt 1996, 248; 32 W (pat) 187/96 - Schwarz/ Zink-gelb -, BPatGE 39, 145; 32 W (pat) 79/97 - grau/magenta -, BPatGE 38, 247) ist der Senat der Auffassung, daß auch eine abstrakte Farbe von dieser Vorschrift umfaßt wird und neben der in diesen Entscheidungen anerkannten Aufmachungsfarbmarke Schutz genießen kann.
  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 297/97

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

    Auszug aus BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96
    Dies gilt auch für die beiden unterschiedlichen Möglichkeiten des Markenschutzes hinsichtlich von Farben, nämlich der abstrakten Farbmarke und der Aufmachungsfarbmarke (vgl Beschluß vom 15. Juli 1998, 28 W (pat) 297/97, noch unveröffentlicht, Umbruch S13ff ).
  • BPatG, 11.06.1997 - 32 W (pat) 439/95
    Auszug aus BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96
    Einen solchen Fall behandelt die Entscheidung des 32. Senats (vom 11.6. 1997, 32 W (pat) 439/95) in der festgestellt wird, daß die Wiedergabe einer Farbe in Rechteckform auf Papier mit dem Zusatz, die beanspruchte Ware solle insgesamt in diesem Farbton gehalten sein, sowohl eine ausreichende Wiedergabe der Marke (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ) als auch eine grafische Darstellung iSd § 8 Abs. 1 MarkenG sei.
  • BPatG, 25.10.1999 - 30 W (pat) 132/95

    Unterscheidungskraft von Marken mit einer Kombination zweier bestimmter Farbtöne

    Auszug aus BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 108/96
    1.2.1 Im Gegensatz zu bisherigen Entscheidungen des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 132/95 - Farbmarke - Mitt 1996, 248; 32 W (pat) 187/96 - Schwarz/ Zink-gelb -, BPatGE 39, 145; 32 W (pat) 79/97 - grau/magenta -, BPatGE 38, 247) ist der Senat der Auffassung, daß auch eine abstrakte Farbe von dieser Vorschrift umfaßt wird und neben der in diesen Entscheidungen anerkannten Aufmachungsfarbmarke Schutz genießen kann.
  • BGH, 10.12.1998 - I ZB 20/96

    Farbmarke gelb/schwarz

    Von der generellen Markenfähigkeit von Farben und Farbzusammenstellungen geht auch der 28. Senat des Bundespatentgerichts in einer Reihe neuerer (noch unveröffentlichter) Entscheidungen aus (Beschlüsse vom 15.7.1998 - 28 W (pat) 108/96, 28 W (pat) 296/97, 28 W (pat) 297/97, 28 W (pat) 305/97, 28 W (pat) 1/98).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG MarkenR 1999, 211 = Mitt.
  • BPatG, 22.01.2002 - 33 W (pat) 133/00
    1999, 180 ff. = MarkenR 1999, 211 ff. - violettfarben).
  • BPatG, 17.12.2003 - 28 W (pat) 232/03
    Da nach den vom Senat schon im Vorverfahren 28 W (pat) 108/96 getroffenen Feststellungen auf dem vorliegenden Warengebiet lediglich die Verwendung der Farbe violett, nicht aber des von der Anmelderin konkret beanspruchten Farbtons nachgewiesen werden kann, ist unter diesen besonderen Umständen der Grad der Verkehrsgeltung mit über 60% für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ausreichend.
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