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   BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 60/86   

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BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 60/86 (https://dejure.org/1987,10184)
BSG, Entscheidung vom 27.10.1987 - 6 RKa 60/86 (https://dejure.org/1987,10184)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 1987 - 6 RKa 60/86 (https://dejure.org/1987,10184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rettungsdienst - Ärztliche Behandlung - Notfallbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 1988, 106
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 217/01

    Amtshaftung des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Durch Urteil vom 27. Oktober 1987 (MedR 1988, 106, 107 f) hat das Bundessozialgericht noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung entschieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen (vgl. § 368 Abs. 3, 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung zugeordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen ist, und daß zur Notfallversorgung im Sinne der Reichsversicherungsordnung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes gehört.
  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    bb) Dem widerspricht nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (MedR 1988, 106, 107 f noch zu § 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung auch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der ursprünglichen Fassung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen erfaßt war.
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

    Für den Bereich der ambulanten ärztlichen Behandlung hat das Bundessozialgericht (BSG) seit langem geklärt, daß die Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtkassenärzte (Nichtvertragsärzte) der kassenärztlichen (vertragsärztlichen) Versorgung zuzurechnen ist und die im Rahmen einer solchen Behandlung erbrachten Leistungen aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind (BSGE 15, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 368d RVO; BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; ebenso für Rettungsdiensteinsätze: BSG SozR 2200 § 368d Nr. 6 S 12 f; Urteil vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 = USK 88182).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93

    Rettungsdienstgebühren

    cc) Dementsrechend hat das Bundessotialgericht (Urteile vom 27. Oktober 1987 - 6 RKa 60/86 - SozR 2200 § 368 d RVO Nr. 6 und vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 - USK 88182; vgl. auch Urteil vom 16. April 1986 - 6 RKa 34/84 - SozR 2200 § 368 d RVO Nr. 5; zustimmend Maaß, NJW 1989, 2926 [2929]) noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung die ärztliche Behandlung von Versicherten beim Rettungsdiensteinsatz der kassenärztlichen Versorgung zugeordnet und den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen; es hat den Trägern des Rettungsdienstes die Kompetenz abgesprochen, diese ärztliche Versorgung unabhängig vom Recht der sozialen Krankenversicherung zu regeln.

    Dieses mit dem Recht der sozialen Krankenversicherung unvereinbare ergebnis (BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987, a.a.O.) läßt sich auch nicht mit dem Hinweis entkräften, in den landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen sei - in unterschiedlicher Weise - die Mitwirkung der Krankenkassen bei der Festsetzung der Rettungsdienstgebühren vorgesehen; denn die Landesgesetzgeber haben diese Mitwirkung nicht als rechtliche Verpflichtung ausgestaltet und den Krankenkassen auch nicht durchweg ein echtes Preiskontrollrecht zugestanden (vgl. zu den unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen im einzelnen Kranig in: hauck/Haines, SGB V, § 133 Rdnr. 10).

    Die Aufgabe des Rettungsdienstes kann nä,lich von den Trägern des Rettungsdienstes ohne erennbare Schwierigkeit in Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungsträgern und ihren Leistungserbringern unter Einbeziehung des den Versicherten zustehenden Versicherungsschutzes und des dafür vorgesehenen Leistungssystems erfüllt werden (BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987, a.a.O.; Lippert, NJW 1982, 2089 [2090]).

    Er hat die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung, Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen , zu Recht aus dem früher in § 368 Abs. 2 RVO und jetzt in §§ 72 ff. SGB V normierten Sicherstellungsauftrag abgeleitet und unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Oktober 1987 (a.a.O.) die notärztliche Behandlung im Rahmen des Rettungsdienstes als Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung angesehen (vgl. Urteil vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - NJW 1993 1526 [1527] mit zustimmender Anmerkung Gitter, JZ 1993, 906).

  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 178/91

    Amtspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung bei Sicherstellung des

    In diesem Gesetz war - wie auch in den Rettungsdienstgesetzen der anderen Länder - der Notarztdienst selbst aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht geregelt (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 aaO; Lippert NJW 1982, 2089, 2090, MedR 1983, 167, 168 und NJW 1984, 41 [BGH 15.06.1983 - IVa ZR 209/81]; vgl. auch BSG MedR 1988, 106, 108).

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1987 (6 RKa 60/86 = MedR 1988, 106) entschieden, die kassenärztliche Versorgung nach den Vorschriften der §§ 368 ff. RVO erstrecke sich auch auf die ärztliche Behandlung, die bei einem Rettungsdiensteinsatz erforderlich werde; für ärztliche Behandlungen bei einem solchen Einsatz gebe es keine Sonderregelung; § 368 Abs. 3 RVO, der eine Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages enthalte, diene der Verbesserung der kassenärztlichen Versorgung, nicht ihrer Einschränkung; der Umstand, daß der Kassenärztlichen Vereinigung nicht die Einrichtung eines Rettungsdienstes übertragen worden sei, erlaube es nicht, die ärztliche Behandlung Versicherter anläßlich eines Rettungsdiensteinsatzes generell aus der kassenärztlichen Versorgung auszugrenzen; was die Durchführung des Rettungsdienstes angehe, seien verschiedene Möglichkeiten denkbar, z.B. die Heranziehung entsprechend ausgebildeter Kassenärzte, die Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen an einem ärztlichen Rettungsdienst nach § 368 n Abs. 7 Satz 2 RVO, die Inanspruchnahme poliklinischer Einrichtungen von Hochschulen unter Berücksichtigung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossenen Poliklinikverträge oder der Einsatz von Krankenhausärzten aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Krankenhausträgern; in jedem Fall handele es sich bei der am Notfallort durchgeführten Behandlung von Versicherten um eine Leistung der Kassenärztlichen Vereinigung, auch wenn als Notarzt ein Arzt tätig werde, der nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehme, für den dann aber ein Notfall im Sinne des § 368 d Abs. 1 Satz 2 RVO vorliege; die Kassenärztliche Vereinigung habe sich dieser Ärzte in Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrages zu bedienen.

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Gemeint ist der erforderliche Sach- und Personalaufwand einer Praxis, der mit dem Begriff Praxisvorhaltekosten umschrieben wird (vgl Allgemeine Bestimmungen BMÄ und E-GO, A 2; zu diesem Gesichtspunkt s bereits Urteil des Senats vom 27. Oktober 1987 - SozR 2200 § 368d Nr. 6 S 16).

    Schon im Hinblick auf die aufgezeigten, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede zwischen der Situation des am NFD teilnehmenden Kassenarztes einerseits und der eines nicht niedergelassenen Nichtkassenarztes andererseits ist eine unterschiedliche Vergütung der von Kassen-und Nichtkassenärzten im Rahmen des NFD erbrachten Leistungen sachlich gerechtfertigt (vgl hierzu schon das Urteil des Senats vom 27. Oktober 1987 - SozR 2200 § 368d Nr. 6).

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

    Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften hat die Rechtspr geschlossen, daß in Notfällen von Nichtkassenärzten erbrachte Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführt und aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind (BSGE 15, 169, 174 = SozR aaO; BSG SozR 2200 § 368d Nr. 5, S 5, 7; ebenso für die vergleichbare Problematik der Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen: BSG SozR 2200 § 368d Nr. 6, S 11, 13; BSG - Urteil vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 = USK 88182).

    Die - unter Heranziehung der für poliklinische Einrichtungen der Hochschulen geltenden Regelung - vorgenommene Beschränkung auf 80 vH der entsprechenden Einzelfallvergütung (§ 368n Abs. 3 S 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF; nunmehr: § 120 Abs. 3 S 2 SGB V) ist damit begründet worden, daß die Krankenhäuser sich in einer günstigeren Kostensituation befinden als frei praktizierende Kassenärzte, so daß ein Abschlag von der entsprechenden kassenärztlichen Vergütung gerechtfertigt ist (BSG SozR 2200 § 368n Nr. 23, S 66; zu diesem Gesichtspunkt für die Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen s BSG SozR 2200 § 368d Nr. 6, S 16).

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Soweit die Klägerin zur Darlegung der Divergenz auf Entscheidungen des BSG zum Anspruch Versicherter auf Notfallbehandlung durch Nichtvertragsärzte verweist (BSGE 15, 169, 173 = SozR Nr. 1 zu § 368d RVO; BSGE 71, 117, 118 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2 S 12 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 S 4; BSG SozR 2200 § 368d Nr. 6 S 12 f; BSG Urteil vom 5.5.1988 - 6 RKa 30/87 = USK 88182; BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25) , trägt sie auch hier nur eine (angebliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung im Einzelfall vor: Das LSG habe diese Rechtsprechung nicht beachtet, indem es die Möglichkeit einer Notfallbehandlung weder zur Kenntnis genommen noch erwogen habe.
  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    So kann die Rettungsleitstelle durch die Zusammenfassung mehrerer Ärzte zu Notfalldienstgruppen (§ 3 NDO), durch die Möglichkeit, die Ärzte auch während auswärtiger Einsätze über Funkgeräte zu erreichen (§ 5.Abs. 1 und 2 NDO), und durch die Vermittlung solche Patienten, bei denen dies nach der Art ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung geboten ist, an Rettungswagen und Notarzt statt an den Notfallarzt zu einer schnelleren und sachgerechteren ärztlichen Versorgung beitragen (zur Abgrenzung und zur Einsatz der Notfall- und Rettungsdienste s. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 6 RKa 60/86 - USK 87193 S. 933 ff; Ahnefeld/Lippert in Ärztliches Handeln - Verrechtlichung eines Berufsstandes, FS für Walther Weißauer zum 65. Geburtstag, 1986, S. 1 ff, insbesondere 6 f; Narr, Arztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rdn. 1175; vgl. auch Bay. Gesetz über den Rettungsdienst (BayRDG) vom 11. Januar 1974 (BayRS 215-5-l-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1987 - GVBl. S. 494 -).
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R

    Notdienst - Rettungsdienst - Notarztwagendienst - Vertragsarzt - Vergütung -

    Zu dieser Norm hat der Senat in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1987 (BSG SozR 2200 § 368d Nr. 6) sowie vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 - ausgeführt, die ärztliche Behandlung eines Versicherten bei einem Rettungsdiensteinsatz sei - soweit keine Sonderregelungen eingriffen - nach den allgemeinen Regelungen über die kassen- bzw vertragsärztliche Notfallbehandlung zu vergüten.

    Auch insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber dem Rechtszustand geändert, zu dem das Urteil des Senats vom 27. Oktober 1987 (SozR 2200 § 368d Nr. 6) ergangen ist.

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 31/93

    Krankenversicherung - Ambulante Behandlung - Vergütungsanspruch

  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 33/89

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in Poliklinik durch Verwaltungsakt

  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 99/88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Heilbehandlung

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 74/91

    Arzt; Notfalldienst; Zugelassener Arzt

  • BSG, 05.05.1988 - 6 RKa 30/87
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