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   BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96   

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BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96 (https://dejure.org/1997,2461)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96 (https://dejure.org/1997,2461)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1997 - 1 BvR 1068/96 (https://dejure.org/1997,2461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 1997, 318
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; stRspr), daß aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten ist, deren Vernachlässigung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214]; 79, 174 [202]).

    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).

    Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist jedoch im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weite Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet, daß die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 77, 170 [215]; 85, 191 [212 f.]).

    Nur in diesen engen Grenzen kann das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Schutzpflicht überprüfen (BVerfGE 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; stRspr), daß aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten ist, deren Vernachlässigung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214]; 79, 174 [202]).

    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).

    Nur in diesen engen Grenzen kann das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Schutzpflicht überprüfen (BVerfGE 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; stRspr), daß aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten ist, deren Vernachlässigung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214]; 79, 174 [202]).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektivrechtliche Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Rechtsgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; stRspr), daß aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten ist, deren Vernachlässigung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214]; 79, 174 [202]).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektivrechtliche Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Rechtsgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]).

  • BVerfG, 22.09.1993 - 2 BvR 1732/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Fortführung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    a) Zwar trifft es zu, daß durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die freie Selbstbestimmung des Patienten über ärztliche Heileingriffe verbürgt ist mit der Folge, daß diesem allein auch die Letztentscheidung über die in seinem Fall anzuwendende Therapie belassen ist (vgl. BVerfGE 89, 120 [130]).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist jedoch im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weite Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet, daß die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 77, 170 [215]; 85, 191 [212 f.]).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).
  • LSG Bayern, 21.09.1995 - L 4 KR 27/93
    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    Auf die dagegen eingelegte Berufung der AOK hob das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 21. September 1995 (L 4 Kr 27/93) auf, wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96
    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Zwar folgt aus diesen Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 1997, NJW 1997, S. 3085; MedR 1997, S. 318 und vom 15. Dezember 1997, NJW 1998, S. 1775 ).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    Ohne die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt es an der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) dieser Arzneimitteltherapie (stRspr, vgl zB BSGE 72, 252, 256 f = SozR 3-2200 § 182 Nr. 17 - Goldnerz-Aufbaucreme; BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 S 8 f mwN - Edelfosin - bestätigt durch BVerfG [Kammer] NJW 1997, 3085; BSGE 82, 233, 235 f = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 17 f - Jomol; vgl hierzu auch BVerfG [Kammer] - MedR 1997, 318; SozR 3-2500 § 31 Nr. 7 S 23 f - ATC; zuletzt Senat, Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 6/04 R - Wobe-Mugos E - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

    Im Urteil vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233, 236 - Jomol - vgl BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 5. März 1997 - 1 BvR 1068/96 = MedR 1997, 318) hat der 1. Senat jedoch entschieden, daß auch für diese Konstellation nichts anderes gelten kann.
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