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   OLG Saarbrücken, 26.08.1998 - 1 U 776/97 - 153   

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https://dejure.org/1998,14868
OLG Saarbrücken, 26.08.1998 - 1 U 776/97 - 153 (https://dejure.org/1998,14868)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.08.1998 - 1 U 776/97 - 153 (https://dejure.org/1998,14868)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. August 1998 - 1 U 776/97 - 153 (https://dejure.org/1998,14868)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 176
  • MedR 1999, 181
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 137/57 - aaO; OLG Saarbrücken MedR 1999, 181, 182; Bischoff, Festschrift für Geiß, 2000, S. 345 ff.).
  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung

    Da der Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag nicht durch den Unfall, sondern durch die ärztliche Fehlbehandlung und die damit hervorgerufene Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist, behauptet der Kläger insoweit mithin einen Sekundär-/Folgeschaden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118, 119; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 176, 177).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2004 - 1 U 45/02

    Ansprüche wegen grob fehlerhafter Erstversorgung einer Riss-Quetschwunde am

    Behandlungsfehlerhaft ist demnach ein ärztliches Verhalten, das nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft der gebotenen Sorgfalt in dem jeweiligen Fachkreis, hier also dem Standard eines Facharztes auf dem Gebiet der Chirurgie, nicht genügt (Senat NJW-RR 1999, 176 f. m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 12.09.2012 - 1 U 5/11

    Höhe des Schmerzensgeldes bei einem ärztlichen Kunstfehler bei Einbau einer

    Die den Arzt aus dem Behandlungsvertrag treffenden Sorgfaltsanforderungen und die ihm auf Grund seiner Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe obliegenden Sorgfaltspflichten sind dementsprechend identisch (BGH, NJW 1989, 767, 768; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 176, 177).
  • OLG Dresden, 29.07.2019 - 4 U 1078/19

    Behaupteter Diagnoseirrtum eines Arztes

    Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden (vgl. BGH Urt. vom 30. Mai 1958 - VI ZR 139/57, - VersR 1958, 545 und Urt. v. 08. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - juris; OLG Saarbrücken MedR 1999, 181, 182).
  • OLG Koblenz, 26.08.2014 - 5 U 222/14

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess bei einem Diagnosefehler

    Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 137/57 - aaO; OLG Saarbrücken MedR 1999, 181, 182; Bischoff, Festschrift für Geiß, 2000, S. 345 ff.).
  • OLG Oldenburg, 06.03.2006 - 11 U 115/05

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Infizierung des

    Sie bestimmen sich nach dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung und sind auf eine dementsprechende Versorgung gerichtet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken NJW-RR 1999, 176 ff).
  • OLG Saarbrücken, 09.06.2004 - 1 U 500/03
    Sie bestimmen sich nach dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung und sind auf eine dementsprechende Versorgung und Aufklärung des Patienten gerichtet (Senat NJW-RR 1999, 176 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 02.04.2003 - 1 U 568/02

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da eine eingetretene Pankreatitis als Folge

    Sie bestimmen sich nach dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung und sind auf eine dementsprechende Versorgung und Aufklärung des Patienten gerichtet (Senat NJW-RR 1999, 176 ff.).
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