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   BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B   

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https://dejure.org/2005,2894
BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B (https://dejure.org/2005,2894)
BSG, Entscheidung vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B (https://dejure.org/2005,2894)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - B 6 KA 47/04 B (https://dejure.org/2005,2894)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 2006, 236
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B
    Der Senat hat im Beschluss vom 1. September 2005 ( B 6 KA 41/04 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt, dass in Zulassungsangelegenheiten, die nach dem 1. Januar 2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die mithin gemäß § 197a SGG das neue GKG anzuwenden ist, der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen ist, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils.

    Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG - falls es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt - pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen (Beschlüsse vom 1. September 2005 aaO und vom 26. September 2005 - B 6 KA 69/04 B - abweichend früher: Fünf-Jahres-Zeitraum, vgl zB BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2 S 3 f; BSG MedR 1998, 186).

    Sofern Daten des jeweiligen KÄV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (so zB BSG, Beschluss vom 1. September 2005 aaO; ebenso zB Beschluss vom 17. Juni 2003 - B 6 KA 33/02 B - juris - zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung).

  • BSG, 07.01.1998 - B 6 RKa 84/95

    Rechtsstreit über Anstellung eines Arztes, Gegenstandswertfestsetzung

    Auszug aus BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B
    Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG - falls es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt - pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen (Beschlüsse vom 1. September 2005 aaO und vom 26. September 2005 - B 6 KA 69/04 B - abweichend früher: Fünf-Jahres-Zeitraum, vgl zB BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2 S 3 f; BSG MedR 1998, 186).

    Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, so kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von zB 50 % abzustellen (zu letzterem s den Hinweis auf die frühere Rspr in BSG, MedR 1998, 186, 187; zur durchschnittlichen Kostenquote s BSG, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 6 RKa 52/97 - juris).

  • BSG, 25.09.2005 - B 6 KA 69/04 B
    Auszug aus BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B
    Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG - falls es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt - pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen (Beschlüsse vom 1. September 2005 aaO und vom 26. September 2005 - B 6 KA 69/04 B - abweichend früher: Fünf-Jahres-Zeitraum, vgl zB BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2 S 3 f; BSG MedR 1998, 186).

    Vom Zeitpunkt her sind nunmehr - gemäß dem seit 1. Juli 2004 geltenden § 40 GKG - die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist (so auch BSG, Beschluss vom 26. September 2005 - B 6 KA 69/04 B -).

  • BSG, 11.12.1998 - B 6 RKa 52/97

    Ermittlung des Gegenstandswertes im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B
    Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, so kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von zB 50 % abzustellen (zu letzterem s den Hinweis auf die frühere Rspr in BSG, MedR 1998, 186, 187; zur durchschnittlichen Kostenquote s BSG, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 6 RKa 52/97 - juris).
  • BSG, 17.06.2003 - B 6 KA 33/02 B

    Bemessung des wirtschaftlichen Interesses bei vertragsärztlichen Zulassungssachen

    Auszug aus BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B
    Sofern Daten des jeweiligen KÄV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (so zB BSG, Beschluss vom 1. September 2005 aaO; ebenso zB Beschluss vom 17. Juni 2003 - B 6 KA 33/02 B - juris - zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung).
  • BSG, 07.04.2000 - B 6 KA 61/99 B

    Gegenstandswertfestsetzung im vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen

    Auszug aus BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B
    Im Fall einer Zulassungsentziehung stehen jedenfalls dann, wenn die Entziehung noch nicht vollzogen worden ist, konkrete Umsätze des Vertragsarztes zur Verfügung, die sich als Grundlage für die Streitwertfestsetzung eignen (vgl Wenner/Bernard aaO S 59 f und dieselben, NZS 2003, 568, 571, jeweils mit Rspr-Angaben; s zB BSG, Beschluss vom 7. April 2000 - B 6 KA 61/99 B - juris - zur Entziehung einer vertragszahnärztlichen Zulassung).
  • BSG, 28.01.2000 - B 6 KA 22/99 R

    Gegenstandswert - Erstzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer

    Auszug aus BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B
    Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung - da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten - auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (s dazu Kassenärztliche Bundesvereinigung - KÄBV - >Hrsg<, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, zu recherchieren über www.kbv.de; vgl Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 58 f; s zB BSG, Beschluss vom 28. Januar 2000 - B 6 KA 22/99 R - juris; ebenso BSG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 53/02 R - zu einer Klage der Kassenärztlichen Vereinigung >KÄV< gegen die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung).
  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Bedarfsplanungsrichtlinien -

    Auszug aus BSG, 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B
    Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung - da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten - auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (s dazu Kassenärztliche Bundesvereinigung - KÄBV - >Hrsg<, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, zu recherchieren über www.kbv.de; vgl Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 58 f; s zB BSG, Beschluss vom 28. Januar 2000 - B 6 KA 22/99 R - juris; ebenso BSG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 53/02 R - zu einer Klage der Kassenärztlichen Vereinigung >KÄV< gegen die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung).
  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    Dabei ist grundsätzlich - entsprechend der üblichen Vorgehensweise in Zulassungssachen (vgl BSG Beschluss vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 RdNr 6 f; BSG Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - MedR 2006, 236; vgl zuletzt BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 15) - von den zusätzlichen Einnahmen der Klägerin aus einer auf einen vollen Versorgungsauftrag erweiterten Tätigkeit des Dr. B unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren (zur Aufgabe der Begrenzung auf zwei Jahre bei angestellten Ärzten vgl BSG Beschluss vom 27.11.2006 - B 6 KA 38/06 B - MedR 2007, 202 = juris RdNr 1) auszugehen, dh von der Höhe des von dem MVZ in diesem Zeitraum durch den Erhalt eines (weiteren) hälftigen Versorgungsauftrages erzielbaren Umsatzes abzüglich des Praxiskostenanteils.

    Im Vordergrund steht der wirtschaftliche Wert des Versorgungsauftrags, der bei Vertragsärzten und angestellten Ärzten nicht unterschiedlich bemessen werden kann, insbesondere wenn - mangels konkreter Umsatzzahlen - auf die durchschnittlichen Umsätze der jeweiligen Arztgruppe abgestellt wird (vgl hierzu BSG Beschluss vom 25.9.2005 - B 6 KA 69/04 B - juris RdNr 1; BSG Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - juris RdNr 2) .

    Eine Reduzierung des Streitwerts unter dem Gesichtspunkt, dass nur eine Sonderbedarfszulassung begehrt wird, kommt nicht in Betracht (BSG Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - juris RdNr 5) .

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Dem entspricht der Ansatz eines Zeitraums von drei Jahren, wie er nunmehr in Zulassungsangelegenheiten zu Grunde gelegt wird (vgl hierzu BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 1; BSG MedR 2006, 236 f).
  • BSG, 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B

    Festsetzung des Streitwerts im Zulassungsverfahren zur vertragsärztlichen

    Bei einer Klage auf Zulassung ist im Regelfall für den Umsatz - da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten - auf den Betrag abzustellen, der im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw für Zulassungen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der Arzt angehört (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - B 6 KA 47/04 B - MedR 2006, 236).
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