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   LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09 B ER   

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LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09 B ER (https://dejure.org/2009,18798)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03.07.2009 - L 12 KA 33/09 B ER (https://dejure.org/2009,18798)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03. Juli 2009 - L 12 KA 33/09 B ER (https://dejure.org/2009,18798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Quartalsbezogene Abrechnung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung; Vorläufiger Einbehalt oder einseitige Herabsetzung des Abschlags und der Gesamtvergütung nach § 73b Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Bereinigungsgegenständliche hausarztzentrierte Versorgung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 2009, 759
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anforderung an integrierte - verschiedene

    Auszug aus LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09
    Sie müssen zudem im ambulanten Bereich über die traditionelle Zusammenarbeit durch Überweisung an Ärzte eines anderen Fachgebietes hinausgehen (BSG Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 5/07 R, SozR 4-2500 § 140a Nr. 2).
  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09
    Kein wirtschaftlicher Verein liegt vor, wenn im Rahmen ideeller Zielsetzung eine wirtschaftliche Nebentätigkeit erfolgt (BGH NJW 83, 569 zum ADAC; OLG Hamm, NJW-RR 08, 350 zu Bundesligavereinen).
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 15 W 129/07

    Abgrenzung des wirtschaftlichen vom nichtwirtschaftlichen Verein

    Auszug aus LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09
    Kein wirtschaftlicher Verein liegt vor, wenn im Rahmen ideeller Zielsetzung eine wirtschaftliche Nebentätigkeit erfolgt (BGH NJW 83, 569 zum ADAC; OLG Hamm, NJW-RR 08, 350 zu Bundesligavereinen).
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass keine Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsform beabsichtigt war und dass weder eine innere noch eine äußere Organisationsstruktur vorgegeben wird (ebenso Alemann/Scheffczyk, NZS 2012, 45, 46; Huster, NZS 2010, 69, 70; Bäune in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 73b RdNr 13; Orlowski, ZMGR 2009, 124, 126; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 73b SGB V RdNr 16; vgl auch Bayerisches LSG Beschluss vom 27.6.2009 - L 12 KA 33/09 B ER - GesR 2009, 477, 480) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 KA 1251/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Bereinigung des Regelleistungsvolumens (RLV) in

    Jedenfalls verstoße es nicht gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, wenn ein "Rosinenpicken" durch die selektivvertragliche Abrechnung von Leistungen und das (gleichzeitige) Umlegen des hierfür notwendigen Finanzbedarfs auf die Gesamtheit der kollektivvertraglich abrechnenden Hausärzte ohne HzV-Versicherte ausgeschlossen werde (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.06.2009, - L 12 KA 33/09 B ER-, in juris Rdnr 73).

    Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Erfordernisse der Planungssicherheit des Vertragsarztes stünden dem nicht entgegen, da der Vertragsarzt die Zahl seiner HzV-Versicherten am besten kenne und er auch wisse, dass sich die RLV-Zuweisung durch RLV-Bereinigung vermindern könne (vgl. ebenfalls Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.06.2009, a.a.O.).

    Die Notwendigkeit der RLV-Bereinigung als solcher ergibt aus § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 SGB V. Danach sind bei der Bestimmung des RLV die Summe der für einen Bezirk der KV nach § 87a Abs. 3 SGB V insgesamt vereinbarten - und damit ggf. nach Maßgabe des § 73b Abs. 7 SGB V bereinigten - MGV und Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Ärzte zu berücksichtigen (zur notwendigen Verknüpfung von MGV- und RLV-Bereinigung auch etwa LSG Bayern, Beschluss vom 27.06.2009, - L 12 KA 33/09 B ER -, in juris Rdnr. 74; auch Klöck/Klein, NZS 2012, 87, 91).

  • LSG Bayern, 22.02.2011 - L 12 KA 2/11

    AOK Bayern muss Hausärztevertrag nicht fortsetzen

    Da der erkennende Senat im Beschluss vom 03.07.2009 (L 12 KA 33/09 B ER, Breithaupt 2009, 763; Hinweis: In Juris irrtümlich Entwurfsfassung vom 27.06.2009 veröffentlicht) ausführte, die Kompetenz zum Abschluss eines Selektivvertrages nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V könne nicht auf einen Dritten delegiert werden (Orientierungssatz 2), so dass kein wirksamer Vertrag vorliege, schlossen die Antragsgegnerin und der Antragsteller sowie die Beigeladene am 03.09.2009 eine "1.

    Insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 03.07.2009 (L 12 KA 33/09 B ER, Breithaupt 2009, 763) schlossen die Parteien des ursprünglichen Vertrages sowie der Kooperationspartner einen Übernahmevertrag, die 1. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b SGB V vom 12.02.2009.

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 66/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die somit nur im Verhältnis Krankenkassen - KÄV gesetzlich angeordnete Bereinigung des über die MGV zu vergütenden Behandlungsbedarfs im kollektivvertraglichen System musste nach dieser Systematik - vermittelt über § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB V aF - zwangsläufig auch auf die Honorarverteilung unter den Vertragsärzten und dabei insbesondere auf die Bemessung der RLV durchschlagen (ebenso Bayerisches LSG Beschluss vom 27.6.2009 - L 12 KA 33/09 B ER - MedR 2009, 759, 763 = juris RdNr 73 sowie die Anmerkung von Steinhilper, MedR 2009, 765; Klöck/Klein, NZS 2012, 87, 88, 91).
  • SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Dem Beigeladenen zu 3. bleibe nur die Rolle des "Strohmanns" für die Beklagte, was nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 27.6.2009 - L 12 KA 33/09 ER) rechtswidrig sei.

    Zwar spricht, wie die Klägerin meint, angesichts der Übertragung sämtlicher Aufgaben des Beigeladenen zu 3. im Qualitätsmanagment sowie der Vertragsabwicklung und der Abrechnung auf die Beklagte mehr für eine unzulässige Delegation der Pflichten und Rechte der qualifizierten Gemeinschaft eines Hausarztvertrages auf Dritte (vgl. hierzu Beschluss des Bayerischen LSG vom 27.6.2009 - L 12 KA 33/09 B ER, MedR 2009, 759 ff.) und weniger dafür, dass, wie die Beklagte selbst und die Beigeladenen annehmen, die Beklagte nur die Funktion eines untergeordneten Abrechnungsdienstleisters und Vertragsabwicklers und damit einer Erfüllungsgehilfin des Beigeladenen zu 3. (vgl. § 278 BGB) oder der Krankenkassen bekleidet, ohne selbst als Vertragspartnerin an den Hausarztverträgen teilzunehmen.

  • SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12

    Vertragsärztliche Versorgung - hausarztzentrierte Versorgung - Schiedsspruch zur

    Der vorliegende Sachverhalt ist, was die Einbindung der HÄVG betrifft, nicht mit dem Sachverhalt, der dem Beschluss des BayLSG vom 27.06.2009 (Az. L 12 KA 33/09 B ER) zugrunde lag, zu vergleichen.

    Die Kammer muss vorliegend auch nicht näher der Frage nachgehen, ob die BVKJ-Service GmbH überhaupt der richtige Vertragspartner zum Abschluss eines PzV-Vertrages gem. § 73b Abs. 4 Satz 3 SGB V a.F. ist (vgl. zur ähnlichen Problematik BayLSG, Beschluss vom 27.06.2009, Az. L 12 KA 33/09 B ER, Rn. 60ff.).

  • LSG Bayern, 17.01.2011 - L 12 KA 123/10

    Krankenversicherung - Kassenärztliche Vereinigung - Selektivvertrag nach § 73b

    Bis dahin besteht für Honorareinbehalte kein Raum (ausführlich dazu: Beschluss des Senats vom 3. Juli 2009, L 12 KA 33/09 B ER, juris).
  • SG München, 19.01.2011 - S 39 KA 1248/10

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Vertrages zur

    Fraglich ist damit bereits, ob die Beigeladene eine Gemeinschaft der Leistungserbringer nach § 73 Abs. 1 a SGB V im Sinne von § 73 b Abs. 4 Nr. 2 SGB V ist und damit überhaupt eine im Fünften Buch Sozialgesetzbuch verliehene Abschlusskompetenz besitzt, Partner des streitgegenständlichen Vertrages zu sein (zu der Notwendigkeit des Bestehens einer solchen Abschlusskompetenz bezogen auf den An-tragsteller vgl. Beschluss Bay. LSG vom 4. Juli 2009- L 12 KA 33/09-).
  • SG Hamburg, 27.09.2011 - S 3 KA 143/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Art 19 Abs 4 GG -

    Mit dieser Auffassung wird oftmals nicht ausreichend deutlich unterschieden zwischen einerseits den schweren und unzumutbaren Nachteilen, die durch eine Hauptsacheentscheidung nicht beseitigt werden können und daher zur Gewährung effektiven Rechtschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten und andererseits den wesentlichen Nachteilen iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, die auf einfachgesetzlicher Ebene über dieses verfassungsrechtliche Minimum hinausgehen (vgl. etwa LSG München, Beschl. v. 27. Juni 2009, L 12 KA 33/09 B ER, in juris : "(...) und die Regelung so eilbedürftig erscheint, dass bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, auf andere Weise nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist (Anordnungsgrund)").
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