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   OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04   

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https://dejure.org/2005,4029
OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04 (https://dejure.org/2005,4029)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.08.2005 - 3 U 196/04 (https://dejure.org/2005,4029)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15. August 2005 - 3 U 196/04 (https://dejure.org/2005,4029)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 566; BGB § 571; BGB § 543; BGB § 550
    Gesetzlicher Vermieterwechsel: Identität von Eigentümer und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des gesetzlichen Vertragsübergangs gem. § 566 BGB; Einrichtung einer Backstation im Penny-Markt als Verletzung des mietvertraglich gewährten Konkurrenzschutzes; Konkurrenzsituation als Grund für eine außerordentliche Kündigung; Erfordernis der Abmahnung vor ...

  • Judicialis

    BGB § 314 Abs. 1; ; BGB § ... 314 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 314 Abs. 3; ; BGB § 535 Abs. 2; ; BGB § 542; ; BGB § 543 Abs. 1; ; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 543 Abs. 3; ; BGB § 550; ; BGB § 566 a. F.; ; BGB § 566 n. F.; ; BGB § 571 a. F.; ; BGB § 571 Abs. 1 a. F.; ; BGB § 581 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages wegen Verstoßes gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzung für gesetzlichen Vermieterwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 566 n. F., 571 a. F., 543, 550
    Gesetzlicher Vermieterwechsel: Identität von Eigentümer und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 439
  • NZM 2006, 262
  • MietRB 2006, 99
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04
    Zwar schadet eine ungenaue Bezeichnung des Mietobjekts jedenfalls dann nicht zwingend, wenn der Mieter es bei Vertragsschluss schon nutzt, weil sich der Umfang der tatsächlichen Nutzung dann als außerhalb der Urkunde liegenden Auslegungshilfe anbietet (BGH Urteil vom 07.07.1999, NJW 1999, 3257).
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04
    Die fristlose Kündigung ist als ordentliche Kündigung auszulegen, sofern aus der Kündigungserklärung selbst oder aus den Umständen zweifelsfrei zu folgern ist, dass der Kündigende die Vertragsbeziehung zum nächstmöglichen Termin auflösen will (BGH Urteil vom 12.01.1988, NJW 1981, 976; Urteil vom 15.01.2003, ZIP 2003, 667 = NZM 2003, 235; Urteil vom 16.07.2003, NZM 2003, 801).
  • OLG Köln, 02.08.2001 - 8 U 24/01

    Fristlose Kündigung eines gewerblichen Pachtverhältnisses

    Auszug aus OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04
    Für eine Anwendung dieser Regelung soll auch dann kein Raum sein, wenn - wie hier - der Veräußerer des Grundstück im Verlauf des Mietverhältnisses Eigentümer des Grundstücks geworden ist (OLG Köln ZMR 2001, 967).
  • OLG Hamburg, 02.11.1988 - 4 U 150/88

    Nebenkosten bei gewerblicher Miete; Abrechnungszeitraum; Rückständige

    Auszug aus OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04
    Nach Eintritt der Abrechnungsreife muss der Vermieter folglich die Klage auf Zahlung des Saldos umstellen oder er kann - wie hier erfolgt - die Hauptsache insoweit für erledigt erklären (OLG Hamburg NJW-RR 1989, 82 = ZIP 1988, 1404; OLG Frankfurt NZM 2000, 186; OLG Rostock OLG-Report 2001, 440).
  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04
    Die fristlose Kündigung ist als ordentliche Kündigung auszulegen, sofern aus der Kündigungserklärung selbst oder aus den Umständen zweifelsfrei zu folgern ist, dass der Kündigende die Vertragsbeziehung zum nächstmöglichen Termin auflösen will (BGH Urteil vom 12.01.1988, NJW 1981, 976; Urteil vom 15.01.2003, ZIP 2003, 667 = NZM 2003, 235; Urteil vom 16.07.2003, NZM 2003, 801).
  • BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79

    Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04
    Die fristlose Kündigung ist als ordentliche Kündigung auszulegen, sofern aus der Kündigungserklärung selbst oder aus den Umständen zweifelsfrei zu folgern ist, dass der Kündigende die Vertragsbeziehung zum nächstmöglichen Termin auflösen will (BGH Urteil vom 12.01.1988, NJW 1981, 976; Urteil vom 15.01.2003, ZIP 2003, 667 = NZM 2003, 235; Urteil vom 16.07.2003, NZM 2003, 801).
  • OLG Frankfurt, 23.04.1999 - 24 U 110/97
    Auszug aus OLG Rostock, 15.08.2005 - 3 U 196/04
    Nach Eintritt der Abrechnungsreife muss der Vermieter folglich die Klage auf Zahlung des Saldos umstellen oder er kann - wie hier erfolgt - die Hauptsache insoweit für erledigt erklären (OLG Hamburg NJW-RR 1989, 82 = ZIP 1988, 1404; OLG Frankfurt NZM 2000, 186; OLG Rostock OLG-Report 2001, 440).
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