Weitere Entscheidung unten: KG, 24.04.2003

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   BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00   

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https://dejure.org/2003,350
BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00 (https://dejure.org/2003,350)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00 (https://dejure.org/2003,350)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00 (https://dejure.org/2003,350)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Fortbestehens eines Gewerbemietvertrages; Beschränkung der revisionsgerichtlichen Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten befindlichen Urkunde; Zwischen altem und neuem Vermieter vereinbarte Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafeversprechen in Gewerbemietvertrag; formfreie Zustimmung zu einem Vermieterwechsel; Schriftform; Pflicht zur Besitzeinräumung

  • Judicialis

    ZPO a.F. § 561 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § ... 543 Abs. 2; ; ZPO § 313 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 566 a.F.; ; BGB § 182 Abs. 2; ; BGB a.F. § 535 Abs. 1; ; BGB § 306; ; BGB § 275 Abs. 2; ; AGBG § 9 Abs. 1 Bb; ; AGBG § 9 Abs. 1 Ch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel; Veräußerung des Mietobjekts durch den Vermieter; Angemessenheit einer Vertragsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechte des Gewerberaummieters bei Eigentümerwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Anwendung des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel ist formfrei! (IBR 2003, 1112)

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 171
  • NJW 2003, 2158
  • ZIP 2003, 1658
  • MDR 2003, 865
  • NZM 2003, 476
  • ZMR 2003, 647
  • FamRZ 2003, 1007 (Ls.)
  • WM 2003, 1094
  • BauR 2003, 1267 (Ls.)
  • MietRB 2003, 37
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.11.1978 - VIII ZR 263/77

    Schriftform für Vertrag zwischen Vor- und Ersatzmieter

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Ob die spätere Zustimmung eines Vertragspartners zu einem Parteiwechsel auf der Gegenseite schon nach dem Grundgedanken des § 182 Abs. 2 BGB keinem Formzwang unterliegt (ausdrücklich offen gelassen in BGHZ 72, 394, 398), bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Auf die Frage, ob und von wem ihm die Urkunde vorgelegt wird, die die entsprechende Vereinbarung enthält, kommt es ohnehin nicht an (vgl. BGHZ 72, 394, 399).

  • OLG Celle, 25.09.1987 - 2 U 267/86

    Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe, kundenfeindlichste Auslegung

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Da es für die Wertung der Angemessenheit im Rahmen des § 9 AGBG allein darauf ankommt, ob die Vertragsstrafenklausel als allgemeine Lösung angesichts des anhaltenden Interesses des Mieters an der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 9 AGBG Rdn. 2) angemessen ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 1988, 946, 947), ist ferner zu berücksichtigen, daß die anfängliche Nichteinräumung des Mietbesitzes den Mieter kaum weniger beeinträchtigt als eine spätere Besitzentziehung, für die eine Vertragsstrafe von 500 DM pro Tag hier ebenfalls nicht unangemessen erscheinen würde.
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere für die Auslegung erhebliche Feststellungen, als die Vorinstanzen sie getroffen haben, nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat die Vertragsbestimmung selbst auslegen (vgl. BGHZ 65, 107, 112 m.N.) und versteht sie - ihrem von den Vorinstanzen festgestellten Wortlaut entsprechend - dahin, daß die Vertragsstrafe für jeden Fall des Vermieterverzuges zu zahlen ist, unabhängig davon, ob die verspätete Fertigstellung auf verzögertem Baufortschritt oder verzögertem Baubeginn beruht.
  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Bei Bauverträgen gilt eine Vertragsstrafe für Terminüberschreitungen zwar als unangemessen, wenn sie 0, 5 % der Auftragssumme pro Tag überschreitet oder aber die Vereinbarung einer angemessenen Höchstgrenze (nicht mehr als etwa 10 % oder gar nunmehr nur 5 % der Auftragssumme - vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 -, zur Veröffentlichung bestimmt -) fehlt (vgl. Palandt/Heinrichs aaO 62. Aufl. § 343 BGB Rdn. 4 m.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95

    Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Diese Vereinbarung wahrt die Schriftform, weil der neue Vermieter seine Vermieterstellung durch eine (notarielle) Urkunde nachweisen kann, die nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt, indem sie die ursprünglichen Mietvertragsparteien aufführt und durch die Bezeichnung des veräußerten Grundstücks zugleich die Lage des Mietobjekts kennzeichnet (vgl. zum Mieterwechsel Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62).
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Das ergibt sich aus den Feststellungen zur Beschaffenheit der Urkunde, die zwar teilweise nicht im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, sondern in dessen Entscheidungsgründen enthalten sind; die im Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf den "Tatbestand" des erstinstanzlichen Urteils umfaßt jedoch auch die tatsächlichen Feststellungen in dessen Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 5 und vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    aa) Der Ursprungsvertrag entspricht den Anforderungen an die Schriftform, die der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 136, 357 ff. dargelegt hat.
  • BGH, 19.06.1990 - XI ZR 280/89

    Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Gelegenheitsdarlehen eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Das ergibt sich aus den Feststellungen zur Beschaffenheit der Urkunde, die zwar teilweise nicht im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, sondern in dessen Entscheidungsgründen enthalten sind; die im Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf den "Tatbestand" des erstinstanzlichen Urteils umfaßt jedoch auch die tatsächlichen Feststellungen in dessen Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 5 und vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
    Danach bedurfte es keiner körperlichen Verbindung der einzelnen Seiten des Mietvertrages und der zugehörigen Anlagen, weil sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der einzelnen Bestimmungen und Paraphierung aller Seiten der Anlagen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357) ergibt.
  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    aa) Der Senat hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB den Zweck, einem späteren Grundstückserwerber letzte Klarheit über die Geltung eines langfristigen Mietvertrages zu verschaffen, nicht umfassend gewährleisten kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 171, 180 = NJW 2003, 2158, 2160 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61).

    So genügt es z.B., wenn eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung oder über einen Wechsel der Vertragsparteien (vgl. insoweit Senatsurteile vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 - NJW-RR 2005, 958, 959 und BGHZ 154, 171, 179 f. = NJW 2003, 2158, 2160) hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen lässt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (Senatsurteil BGHZ 160, 97, 101 f. = NJW 2004, 2962, 2963).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13

    Büroraummietvertrag: Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei mündlicher bzw.

    Diese Vereinbarung wahrt die Schriftform, weil der neue Vermieter seine Vermieterstellung durch eine (notarielle) Urkunde nachweisen kann, die nach den getroffenen Feststellungen ausreichend deutlich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt und durch die Bezeichnung des veräußerten Grundstücks zugleich die Lage des Mietobjekts kennzeichnet (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2160).

    Allerdings ist der Vermieterwechsel hier nicht durch dreiseitigen Vertrag, sondern durch zweiseitigen Vertrag zwischen altem und neuem Vermieter mit (notwendiger) Zustimmung der Mieterin zustande gekommen (zu diesen beiden Möglichkeiten vgl. BGHZ 95, 88, 95 = NJW 1985, 2528, 2530), wobei jedoch die Zustimmung des Mieters zu einem zwischen früherem und neuem Vermieter vereinbarten Vermieterwechsel nicht der Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2160) und hier jedenfalls konkludent in der Zahlung der Miete an die Klägerin zu sehen ist.

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZR 26/16

    Gewerberaummiete: Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer bei

    cc) Der Bundesgerichtshof, auch der Senat, hat ursprünglich an dem Identitätserfordernis festgehalten und eine analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB abgelehnt (Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02 - NZM 2004, 300 f. und BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158, 2159 f.; BGHZ 107, 315 = NJW 1989, 2053 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juli 2008 - V ZR 20/07 - NZM 2008, 732, 735).In einem Urteil vom 9. April 2008 hat der Senat aufgrund der Besonderheiten des dort zu entscheidenden Falls eine analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB bejaht, obwohl das Identitätserfordernis auch hier nicht erfüllt war (Senatsurteil vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - NJW 2008, 2181 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   KG, 24.04.2003 - 12 U 275/01   

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https://dejure.org/2003,5809
KG, 24.04.2003 - 12 U 275/01 (https://dejure.org/2003,5809)
KG, Entscheidung vom 24.04.2003 - 12 U 275/01 (https://dejure.org/2003,5809)
KG, Entscheidung vom 24. April 2003 - 12 U 275/01 (https://dejure.org/2003,5809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz des Kündigungsfolgeschadens aus positiver Forderungsverletzung; Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Erlöschen des Schadensersatzanspruchs durch Aufrechnung mit der geleisteten Kaution; Wirksamkeit der Kündigung; ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Konkrete Leistungsaufforderung bei unterlassenen Schönheitsreparaturen

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schönheitsreparaturen beanstandet - Vermieter muss dem Mieter eine Frist für Abhilfe setzen und die Mängel genau benennen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Gewerbemietvertrag: Mieter darf nicht verfrüht kündigen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 535 § 326 Abs. 1 (a.F.)
    Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 676
  • MietRB 2003, 37
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 10 U 70/04

    Rechte und Pflichten des Mieters eines Einfamilienhauses - Gartepflege- und

    Für die Aufforderung an den Mieter, die ausstehende Renovierungsleistung vorzunehmen, ist erforderlich, dass der Vermieter die geforderten Schönheitsreparaturen im Einzelnen genau bezeichnet, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm verlangt wird (vgl. KG, GE 2003, 952 = OLGR 2003, 233 = ZMR 2003, 676); mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz entfallen ist lediglich das Erfordernis einer Ablehnungsandrohung nach § 326 Abs. 1 a.F. BGB.
  • KG, 09.06.2008 - 12 U 183/07

    Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei

    Hat der Mieter vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen vorgenommen und erhebt der Vermieter Beanstandungen, so muss der Vermieter konkrete Mängel darlegen und den beanstandeten Zustand beschreiben, damit der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Vertrag als nicht erfüllt ansieht (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2003 - 12 U 275/01 - KGR 2003, 233, GE 2003, 952).
  • KG, 11.07.2013 - 8 U 243/12

    Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Mieters zur Hinterlegung eines

    So ist es zulässig, dem Mieter das Recht auf die Durchsetzung der Minderung durch Abzug von der Miete zu versagen, weil ihm insoweit Ansprüche aus § 812 BGB verbleiben (BGH NJW 1984, 2404; OLG Düsseldorf GE 2005; KG GE 2003, 952; Schmidt- Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Auflage, § 536 BGB , Rdnr. 427 mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 06.07.2006 - 12 U 157/05

    Mietminderung bei Gewerberaummiete: Halb geschlossenes Zufahrtstor zu

    Es kommt daher mangels Darlegung der Minderungsvoraussetzungen insgesamt nicht darauf an, ob eine Minderung nach § 8 des Mietvertrages überhaupt zulässig war (vgl. KG, GE 2003, 952).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 10 U 70/02

    Wirksamkeit "starrer" Fristenregelungen bei einem Wohnraummietvertrag;

    Für die Aufforderung an den Mieter, die ausstehende Renovierungsleistung vorzunehmen, ist erforderlich, dass der Vermieter die geforderten Schönheitsreparaturen im Einzelnen genau bezeichnet, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm verlangt wird (vgl. KG, GE 2003, 952 = OLGR 2003, 233 = ZMR 2003, 676); mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz entfallen ist lediglich das Erfordernis einer Ablehnungsandrohung nach § 326 Abs. 1 a.F. BGB.
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