Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 11.09.2002

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 3 W 2502/02   

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https://dejure.org/2002,9708
OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 3 W 2502/02 (https://dejure.org/2002,9708)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.08.2002 - 3 W 2502/02 (https://dejure.org/2002,9708)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. August 2002 - 3 W 2502/02 (https://dejure.org/2002,9708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts; Inkrafttreten des Kostenbereinigungsgesetzes; Gebührengleichstellung zu einem Rechtsanwalt ; Mitwirkung am Rechtsstreit

  • Judicialis

    PatG § 143 Abs. 5 n. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 143 Abs. 5 (n.F.)
    Gleiche Gebühren für Patentanwalt und Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 31
  • Mitt. 2002, 563
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts - zeitlicher

    b) Zunächst einmal liegt es nahe, daß Gesetz beim Wort zu nehmen und es auf alle - auch laufenden - Verfahren anzuwenden (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003 - 2 Ni 24/00 (EU), BPatGE 47, 50 ff; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003 - 11 W 2672/02, MDR 2003, S. 1143; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002 - 3 W 2502/02, OLGR Nürnberg 2003, S. 78 f mit Anm. Hansens RVG-Report 2003, S. 16 f).

    Der Vorschlag, die §§ 134 BRAGO, 61 RVG, 71 GKG, 161 S. 2 KostO analog anzuwenden, begegnet insoweit Bedenken, als diese Vorschriften das Verhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten und zum Gericht betreffen (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O.; OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.; Hansens, a.a.O.).

    cc) Der Senat ist allerdings in Abweichung der bisher ergangenen - die Patentanwaltsgebühren in voller Höhe zusprechenden - Entscheidungen der Ansicht, daß es für die Frage der Anwendbarkeit von § 143 Abs. 3 PatG in seiner neuen Fassung nicht auf den Zeitpunkt der verschiedenen Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts (vgl. BPatG, Beschluß vom 15. Mai 2003, a.a.O., OLG München, Beschluß vom 28. Februar 2003, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. August 2002, a.a.O.), sondern auf die Beendigung des Erkenntnisverfahrens und den Erlaß einer Kostengrundentscheidung ankommt.

  • BGH, 18.05.2006 - I ZB 57/05

    Erstattung von Patentanwaltskosten

    Die überwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die Patentanwaltskosten seien nach neuem Recht erstattungsfähig, wenn die Mitwirkungshandlung des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden sei (zu § 143 Abs. 5 PatG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31; OLG München MDR 2003, 1143; BPatGE 47, 50; zu § 140 Abs. 3 MarkenG: Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 40).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03

    Patentanwaltskosten in Kennzeichenstreitsachen: Verhandlungsgebühr für den

    Da § 140 Markengesetz keine dem § 134 BRAGO entsprechende Übergangsvorschrift enthält, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Patentanwalts allein darauf an, ob er nach In-Kraft-Treten des Kostenbereinigungsgesetzes (1. Januar 2002) an dem Rechtsstreit mitgewirkt hat (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31).
  • OLG München, 28.02.2003 - 11 W 2672/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.09.2002 - 17 W 183/02   

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https://dejure.org/2002,14970
OLG Köln, 11.09.2002 - 17 W 183/02 (https://dejure.org/2002,14970)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.09.2002 - 17 W 183/02 (https://dejure.org/2002,14970)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. September 2002 - 17 W 183/02 (https://dejure.org/2002,14970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 1062
  • Mitt. 2002, 563
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 17 W 18/99
    Auszug aus OLG Köln, 11.09.2002 - 17 W 183/02
    Dies führt unter Aufrechterhaltung des bereits nach altem Recht allgemein anerkannten Grundsatzes, dass im Rahmen des § 140 Abs. 5 Markengesetz keine Notwendigkeitsprüfung im Bezug auf die Einschaltung eines Patentanwalts stattzufinden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.3.1998 - 17 W 96/98 - vom 11.11.1998 - 17 W 427/97 - vom 22.3.1999 - 17 W 18/99 - OLG München GRUR 1961, 375, 1978, 196), zu der Konsequenz, dass nunmehr auch weitere Gebühren, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts angefallen sind, ohne zusätzliche Notwendigkeitsprüfung bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind.
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