Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 10.01.2006 - 4b O 519/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,23849
LG Düsseldorf, 10.01.2006 - 4b O 519/05 (https://dejure.org/2006,23849)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2006 - 4b O 519/05 (https://dejure.org/2006,23849)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 4b O 519/05 (https://dejure.org/2006,23849)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,23849) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensspielraum des Patentanwalts bei der Festsetzung seiner Vergütung; Zahlung eines Vergütungsbetrages für patentanwaltliche Tätigkeiten; Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer deutschen Markenanmeldung; Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Mitt. 2006, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.01.2006 - 4b O 519/05
    Der Kläger hat dabei diejenigen Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Bestimmung "billig" ist (vgl. BGH, NJW 1992, 171, 174).
  • BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04

    Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

    Diese Wertfestsetzung hat der Bundesgerichtshof, der selbst in entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren seit einiger Zeit einen Gegenstandswert von 50.000 EUR festsetzt, im Rahmen der Entscheidung über eine Gegenvorstellung, in der sich ein Rechtsbeschwerdeführer auf die Praxis des BPatG berufen hatte, gerügt und ohne nähere Begründung - aber unter Hinweis auf Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27 - festgestellt, dass ein Gegenstandswert von 10.000 EUR für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht wird (BGH Mitt. 2006, 282 - Gegenvorstellung).
  • LG Düsseldorf, 13.10.2010 - 4b O 268/09

    Patentanwaltskosten

    Auch die Vorschriften zur Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) kennen eine solche Bestimmung nicht (LG Düsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519/05).

    In der Praxis liegen die Stundensätze für einen Patentanwalt zwischen 125 und 500 EUR (LG Düsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519/05).

    Unter Berücksichtigung, dass die hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gerichtsverfahren und die damit aufgeworfenen patentanwaltlichen Aufgaben besonders einfach gelagert oder besonders komplex waren, ist vorliegend ein mittlerer Stundensatz von ca. 250, 00 EUR angemessen, wobei Abweichungen nach oben um bis zu 20% unbedenklich sind (LG Düsseldorf, Urt. v. 10. Januar 2006, AZ: 4b O 519/05), sodass die hier in Rechnung gestellten 285, 00 EUR netto innerhalb dieses Rahmens liegen.

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 24 U 192/10
    Einen Teuerungszuschlag von 340 % hat auch das Landgericht im Streitfall für angemessen erachtet (ebenso z. B. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282).
  • LG Düsseldorf, 11.09.2007 - 4a O 34/07

    Kostenerstattung

    Da die Klägerin mit dem von ihr in Rechnung gestellten Stundensatz von 350, 00 EUR die Toleranzgrenze von 20 % überschritten hat, ist als Vergütung lediglich das angemessene Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen (LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282, 283), so dass sich bei einem Zeitaufwand von drei Stunden ein angemessenes Honorar von 750, 00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, also 870, 00 EUR ergibt.

    Für nach dem 01.01.2002 erteilte Aufträge ist von einem Teuerungszuschlag von 340 % auszugehen (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282, 283).

  • LG Düsseldorf, 23.10.2007 - 4b O 40/07

    Anmeldung eines Gebrauchsmusters

    Insoweit hat die Klägerin diejenigen Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihr getroffene Bestimmung "billig" ist (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282 [283]).

    Hinsichtlich der Höhe ist dabei auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für Patentanwälte (PatAnwGebO), zuletzt von der Patentanwaltskammer herausgegeben im Jahre 1968, zurückzugreifen, wobei für nach dem 01.01.2002 erteilte Mandate ein Teuerungszuschlag von 340 % zu bemessen ist (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282 [283]).

  • LG Düsseldorf, 22.10.2009 - 4a O 69/09

    Weiterverfolgung der Patentanmeldung

    Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit unter anderem vom Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache ab (vgl. auch: LG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2006, Az: 4b O 519/05).

    Die von der Klägerin für die Fahrtzeit und die Fahrtkosten angesetzten Beträge sind aber deshalb unbillig, weil sie die angemessene Vergütung nicht etwa nur geringfügig, sondern um mehr als 20 %, hier nämlich sogar um 50 % bzw. 95 %, überschreiten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001, Az: 2 U 10/98; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2006, Az: 4b O 519/05).

  • BPatG, 08.02.2012 - 25 W (pat) 16/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gegenstandswert im

    Die in Literatur und Rechtsprechung wiederholt geäußerte Auffassung, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (GRUR 2006, 704 - Markenwert = Mitt. 2006, 282 Gegenvorstellung) allgemein Kritik an den (angeblich) zu niedrigen Gegenstandswertfestsetzungen des Bundespatentgerichts geübt hätte (vgl. etwa BPatG, Beschluss vom 25. Juli 2007, 26 W (pat) 128/03 oder auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rdn. 29, der gar von einer "ungewöhnlichen Gefolgschaftsverweigerung des Bundespatentgerichts" spricht), kann nicht nachvollzogen werden.
  • LG Düsseldorf, 14.10.2010 - 4b O 85/10

    Patentanwaltskosten

    Ein (Teuerungs-)Zuschlag von 340 % erscheint angemessen (LG Düsseldorf, 4b O 289/08, Urteil vom 28.05.2009; LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 282).
  • BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 74/05
    Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH Mitt. 2006, 282).
  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4b O 207/12

    Gefäß-Kennzeichnung

    In Fortsetzung dieser durch die Rechtsprechung aufgezeigten Entwicklung hat es die Abteilung für Honorar- und Gebührenfragen des Vorstandes der Patentanwaltskammer unter Berücksichtigung des Anstiegs des Volkseinkommens, der Personalkosten und der Sachkosten für angemessen erachtet, den Teuerungszuschlag für Vergütungen, denen eine Auftragserteilung im Jahre 1984 und später zu Grunde lag, auf 160% (bezogen auf 1968), für eine Auftragserteilung nach dem 31.12.1997 auf 200%, für eine Auftragserteilung nach dem 1.7.1994 auf 275% und für eine Auftragserteilung nach dem 1.1.2002 auf 340% zu erhöhen (vgl. Mitteilung im KRS 6/09, S. 220; Albrecht/Hoffmann, Rdnrn. 83ff. m.w. Nachw.; so auch LG Düsseldorf Mitt. 2006, 282; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10 für Forderungen in den Jahren 2006 - 2008; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182).
  • LG Düsseldorf, 06.10.2009 - 4a O 70/09

    Patentanmeldung

  • LG Düsseldorf, 05.08.2008 - 4a O 255/07

    Erneute Patentanmeldung eines Wirkstoffvlieses

  • LG Düsseldorf, 09.03.2021 - 4a O 119/19

    Lizenzgebühren

  • LG Düsseldorf, 03.07.2012 - 4a O 257/10

    Patentanwaltsrechnung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht