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   BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01   

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BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01 (https://dejure.org/2007,59952)
BPatG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 33 W pat 331/01 (https://dejure.org/2007,59952)
BPatG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 33 W pat 331/01 (https://dejure.org/2007,59952)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Dienstleistungsverzeichnisses von Marken für Einzelhandelsdienstleistungen; Zulässigkeit der Eintragung von Marken für Einzelhandelsdienstleistungen; Auswirkungen des Wegfalls eines Zurückweisungsgrundes nach § 36 Abs. 4 Markengesetz ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 435
  • Mitt. 2007, 287
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht die hauptsächliche Funktion der Marke i.S.d. Art. 2 MRRL darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. z.B. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [EuGH 04.10.2001 - C 517/99] , Nr. 22 f. - Bravo; GRUR 2002, 804, 806 [EuGH 18.06.2002 - C 299/99] , Nr. 30 - Philips; GRUR 2004, 674, 678 [EuGH 12.02.2004 - C 363/99] , Nr. 81 - Postkantoor; GRUR 2004, 943, 944 [EuGH 16.09.2004 - C 329/02 P] , Nr. 23 - SAT.2).

    Da das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs ist (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [EuGH 04.10.2001 - C 517/99] , Nr. 21 - Bravo), müssen im Interesse eines freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs Inhalt und Grenzen des Ausschließlichkeitsrechts für den Markeninhaber und etwaige Mitbewerber eindeutig erkennbar sein.

  • BPatG, 27.09.2005 - 24 W (pat) 214/01
    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Nach Erlass der Entscheidungen EuGH GRUR 2005, 453 - Praktiker und BPatG GRUR 2006, 63 - Einzelhandelsdienstleistungen II hat die Anmelderin unter Bezugnahme auf diese Entscheidungen, die Mitteilung Nr. 34/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts und verschiedene Eintragungen von Marken für Einzelhandelsdienstleistungen mit Schriftsatz vom 27. März 2006 zunächst folgendes geändertes Dienstleistungsverzeichnis eingereicht:.

    Insbesondere schließt der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" aus, dass der bloße Verkauf bzw. Vertrieb von Waren an sich als Dienstleistung eingetragen werden soll (im Gegensatz zum unzulässigen Begriff "Einzelhandel", vgl. BPatG GRUR 2006, 63, 64 [BPatG 27.09.2005 - 24 W pat 214/01] , II.2.

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Die Marke solle durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden, so dass die Behörden in der Lage seien, u.a. ihrer Pflicht zur Prüfung von Markenanmeldungen nachzukommen, und die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage seien, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (EuGH GRUR 2003, 145, 147 f. [EuGH 12.12.2002 - C 273/00] , Nr. 45 ff.- Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 [BGH 08.07.2004 - I ZR 25/02] , Nr. 25 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH).
  • BGH, 08.07.2004 - I ZR 25/02

    Hundefigur

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Die Marke solle durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden, so dass die Behörden in der Lage seien, u.a. ihrer Pflicht zur Prüfung von Markenanmeldungen nachzukommen, und die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage seien, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (EuGH GRUR 2003, 145, 147 f. [EuGH 12.12.2002 - C 273/00] , Nr. 45 ff.- Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 [BGH 08.07.2004 - I ZR 25/02] , Nr. 25 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Die Marke solle durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden, so dass die Behörden in der Lage seien, u.a. ihrer Pflicht zur Prüfung von Markenanmeldungen nachzukommen, und die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage seien, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (EuGH GRUR 2003, 145, 147 f. [EuGH 12.12.2002 - C 273/00] , Nr. 45 ff.- Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 [BGH 08.07.2004 - I ZR 25/02] , Nr. 25 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht die hauptsächliche Funktion der Marke i.S.d. Art. 2 MRRL darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. z.B. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [EuGH 04.10.2001 - C 517/99] , Nr. 22 f. - Bravo; GRUR 2002, 804, 806 [EuGH 18.06.2002 - C 299/99] , Nr. 30 - Philips; GRUR 2004, 674, 678 [EuGH 12.02.2004 - C 363/99] , Nr. 81 - Postkantoor; GRUR 2004, 943, 944 [EuGH 16.09.2004 - C 329/02 P] , Nr. 23 - SAT.2).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht die hauptsächliche Funktion der Marke i.S.d. Art. 2 MRRL darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. z.B. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [EuGH 04.10.2001 - C 517/99] , Nr. 22 f. - Bravo; GRUR 2002, 804, 806 [EuGH 18.06.2002 - C 299/99] , Nr. 30 - Philips; GRUR 2004, 674, 678 [EuGH 12.02.2004 - C 363/99] , Nr. 81 - Postkantoor; GRUR 2004, 943, 944 [EuGH 16.09.2004 - C 329/02 P] , Nr. 23 - SAT.2).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht die hauptsächliche Funktion der Marke i.S.d. Art. 2 MRRL darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. z.B. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [EuGH 04.10.2001 - C 517/99] , Nr. 22 f. - Bravo; GRUR 2002, 804, 806 [EuGH 18.06.2002 - C 299/99] , Nr. 30 - Philips; GRUR 2004, 674, 678 [EuGH 12.02.2004 - C 363/99] , Nr. 81 - Postkantoor; GRUR 2004, 943, 944 [EuGH 16.09.2004 - C 329/02 P] , Nr. 23 - SAT.2).
  • BPatG, 15.10.2002 - 24 W (pat) 214/01

    Einzelhandel mit Waren eine Dienstleistung i.S. der Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 13.02.2007 - 33 W pat 331/01
    Diese Gesichtspunkte sind dem Europäischen Gerichtshof im Wesentlichen bereits im Vorabentscheidungsersuchen des 24. Senats des Bundespatentgerichts zu Bedenken gegeben worden (BPatG GRUR 2003, 152, 155 [BPatG 15.10.2002 - 24 W pat 214/01] , unter II.3.1 - Einzelhandelsdienstleistungen).
  • BPatG, 14.01.2008 - 30 W (pat) 171/05
    Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung eines fremd- und fachsprachigen Begriffs nur den am Handel mit den betroffenen Waren bzw. der Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen partizipierenden Verkehrskreisen erkennbar ist (vgl. hierzu Ströbele, MarkenR 2006, 433, 434 f.; BPatG Mitt. 2007, 287 - Leitsatz -BAGNO).
  • BPatG, 16.01.2008 - 32 W (pat) 45/06
    Da Italienisch auf dem vorliegend betroffenen Warensektor die einschlägige Sprache ist - in Deutschland werden unterschiedliche Kaffeezubereitungen mittlerweile häufig mit den italienischen Bezeichnungen benannt -, kann davon ausgegangen werden, dass die am Handel mit den betreffenden Waren beteiligten Fachkreise im Stande sind, den italienischen Begriff "Chicco" als Hinweis auf die Konsistenz der entsprechend gekennzeichneten Waren zu erkennen (vgl. hierzu BPatG, Mitt. 2007, 287 - BAGNO (Leitsatz); Senatsbeschluss vom 18. April 2007, 32 W (pat) 68/05 - Fruits d'ete).
  • BPatG, 05.12.2007 - 24 W (pat) 14/05
    Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung eines fremd- und fachsprachigen Begriffs nur den am Handel mit den betroffenen Waren bzw. der Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen partizipierenden Verkehrskreisen erkennbar ist (vgl. hierzu Ströbele, MarkenR 2006, 433, 434 f.; BPatG Mitt. 2007, 287 - Leitsatz - "BAGNO").
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