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   LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96   

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LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96 (https://dejure.org/1998,7904)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.1998 - 4 O 399/96 (https://dejure.org/1998,7904)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 1998 - 4 O 399/96 (https://dejure.org/1998,7904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht eines Inhabers einer für Plastikspielwaren eingetragenen Marke zur Verwendung dieser auch für im Großhandel vertriebene funkferngesteuerte Spielzeugautos; Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch ungerechtfertigte Verwarnung ...

Papierfundstellen

  • Mitt. 1998, 273
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96

    BIG

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Daraufhin beantragte der Beklagte am 31. Juli 1996 beim Landgericht Düsseldorf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die X. Diesen Antrag wies die Kammer durch Urteil vom 24. September 1996 - 4 O 263/96 - (Landgericht Düsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer, (Entscheidungen( 1996, 84) zurück.

    Wegen des Inhalts des Berufungsurteils wird auf die von dem Beklagten überreichte Urteilsablichtung gemäß Anlage B 2 sowie die zur Information beigezogene Akte 20 U 110/96 (4 0 263/96) verwiesen.

    Ferner könne sie auch der X entstandene Anwaltskosten ersetzt verlangen, die dieser dadurch entstanden seien, daß die X die Angelegenheit im Vorfeld durch nicht beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Anwälte habe überprüfen lassen; diese Kosten seien im Verfügungsverfahren 4 O 263/96 nicht im Wege der Kostenerstattung geltend gemacht worden.

    Entgegen der von der Kammer und dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die X - 20 U 110/96 (4 O 263/96) - vertretenen Auffassung seien die gegenüberstehenden Bezeichnungen "X" und "X" verwechslungsfähig.

    Die Kammer hält insoweit auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Beklagten an ihrer im Urteil vom 24. September 1996 in der Sache 4 O 263/96 (Anlage B 1) vertretenen und vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 25. Februar 1997 - 20 U 110/96 - (Anlage B 2) bestätigten Auffassung fest.

    Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24. September 1996 in der Sache 4 O 263/96 ausgeführt hat, ist sie als Verletzungsgericht an die der Eintragung der Streitmarke zugrundeliegende Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht gebunden.

    Daß die im Verfahren 4 O 263/96 überreichte, durch bzw. im Auftrage Zeitschrift "Eltern" durchgeführte Umfrage nicht geeignet ist, die von dem Beklagten behauptete Verkehrsdurchsetzung zu belegen, hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24. September 1996 im Verfahren 4 O 263/96 dargelegt, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. Februar 1997 (20 U 110/96 - 4 O 263/96), auf das Bezug genommen wird, überzeugend ausgeführt hat, bleibt es bei der vorstehenden Bewertung aber selbst dann, wenn man die Verwechslungsgefahr nach denjenigen Kriterien beurteilen wollte, die der Bundesgerichtshof auf ein Einwortzeichen angewendet hat, bei dem die Marke A zwar unverändert übernommen worden war, jedoch mit dem weiteren Bestandteil B zusammengeschrieben wurde (vgl. hierzu Tilmann, GRUR 1996, 701, 704).

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Er haftet daher seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. BGHZ 74, 9, 14 f; 118, 201, 206; vgl. ferner BGHZ 95, 10, 19).

    Anders ist dies jedoch bei Rechtsgutsverletzungen nicht verfahrensbeteiligter Dritter (BGHZ 118, 201; Palandt/Thomas, § 823 BGB Rdnr. 41).

    Denn das unerläßliche Korrelat zum Recht des Verfahrensbetreibenden, trotz Irrtums und fahrlässiger Fehleinschätzung der Rechtslage dieses Verfahren durchführen zu können, stellt die Sicherung dar, welche die jeweilige prozeßrechtliche Regelung dem Gegner bietet (BGHZ 74, 9, 16; 118, 201, 206).

    Wo dies - wie hier - nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz bleiben, den § 823 Abs. 1 BGB gewährt (vgl. BGHZ 118, 201, 206).

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht kann also bei Waren- und Dienstleistungsidentität die Ähnlichkeit der Zeichen und/oder die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke regelmäßig geringer sein, als sie bei bloßer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sein müßte (vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 609, 611 SL; GRUR 1993, 118, 119 Corvaton/ Corvasal; GRUR 1993, 972, 975 Sana/Schosana; GRUR 1995, 50, 51 Indorektal/Indohexal).

    Hiervon ausgehend bestehen im Entscheidungsfall bereits Zweifel, ob überhaupt eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG gegeben ist, aus der sich gegebenenfalls eine normale Kennzeichnungskraft der Streitmarke herleiten ließe (vgl. hierzu BGH, GRUR 1964, 381, 383 - WKS Möbel; GRUR 1986, 72, 73; - Tabacco d' Harar; GRUR 1991, 609, 610 - SL; Althammer/Ströbele/Klaka, § 8 MarkenG Rdnr. 156).

    Berücksichtigt man, daß die unterste Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nicht unter 50 % angesetzt werden kann (vgl. BGH, GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II; GRUR 1991, 609, 610 - SL; Althammer/Ströbele/Klaka, § 8 MarkenG Rdnr. 139 und 141) und bei glatt beschreibenden Angaben und anderen Angaben, hinsichtlich derer ein starkes Freihaltungsinteresse besteht, sogar eine erheblich über 50 % liegende Verkehrsdurchsetzung zu fordern ist (vgl. hierzu BGH, a.a.O - Apropos Film II; GRUR 1994, 627, 628 - Erdinger; Althammer/Ströbele/Klaka, § 8 MarkenG Rdnr. 138, 140 und 141), erscheint es zweifelhaft, ob die Streitmarke überhaupt als in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetze Marke anzusehen ist.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    An diesem Grundsatz hat sich, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, durch die Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. auch EuGH, GRUR Int. 1998, 56, 57 - Springende Raubkatze II).

    Eine etwaige, wie auch immer geartete, rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr zwischen der Streitmarke und der von der Klägerin benutzten Bezeichnung herstellen könnte, begründet im übrigen noch keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. hierzu EuGH, GRUR Int. 1998, 56 - Springende Raubkatze II; BGH, GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 777, 778 - JOY).

  • BGH, 13.06.1996 - I ZB 18/94

    "JOY"; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildzeichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Denn es ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1996, 777, 778 - JOY; GRUR 1996, 977, 978 - DRANO/P3-drano; GRUR, 1997, 897, 898 - Ionofil).

    Eine etwaige, wie auch immer geartete, rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr zwischen der Streitmarke und der von der Klägerin benutzten Bezeichnung herstellen könnte, begründet im übrigen noch keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. hierzu EuGH, GRUR Int. 1998, 56 - Springende Raubkatze II; BGH, GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 777, 778 - JOY).

  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 119/62

    Verwendung der Zeichen "TKS" und "WKS" - Vorliegen von Verwechslungsgefahr nach

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Ist eine Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden, besteht eine Bindungswirkung nur insofern, als die Schutzfähigkeit der Marke nicht verneint werden darf (vgl. BGH, GRUR 1964, 381, 383 - WKS Möbel; Althammer, Warenzeichengesetz, 4. Auflage, § 4 WZG Rdnr. 62; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Auflage, § 8 MarkenG Rdnr. 156).

    Hiervon ausgehend bestehen im Entscheidungsfall bereits Zweifel, ob überhaupt eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG gegeben ist, aus der sich gegebenenfalls eine normale Kennzeichnungskraft der Streitmarke herleiten ließe (vgl. hierzu BGH, GRUR 1964, 381, 383 - WKS Möbel; GRUR 1986, 72, 73; - Tabacco d' Harar; GRUR 1991, 609, 610 - SL; Althammer/Ströbele/Klaka, § 8 MarkenG Rdnr. 156).

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Denn es ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1996, 777, 778 - JOY; GRUR 1996, 977, 978 - DRANO/P3-drano; GRUR, 1997, 897, 898 - Ionofil).

    Eine etwaige, wie auch immer geartete, rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr zwischen der Streitmarke und der von der Klägerin benutzten Bezeichnung herstellen könnte, begründet im übrigen noch keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. hierzu EuGH, GRUR Int. 1998, 56 - Springende Raubkatze II; BGH, GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 777, 778 - JOY).

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93

    "Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Auch aus der vom Bundespatentgericht in seiner Entscheidung "Estavital" zitierten "Montana"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 583) ergibt sich nicht, daß eine Verwendung einer Marke in Preislisten, Geschäftspapieren, Katalogen usw. grundsätzlich nicht für eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG ausreicht.

    Um ihrer Funktion gerecht zu werden, müsse die Marke so verwendet werden, daß der Verkehr in ihr eine kennzeichenmäßige Benutzung bestimmter Waren oder Dienstleistungen sehe (GRUR 1995, 583, 584).

  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Ein körperlicher Bezug der Marke zu einer konkreten Ware, deren Verpackung oder Umhüllung im Sinne der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz (vgl. hierzu BGH, GRUR 1980, 52, 53 - Contiflex; GRUR 1995, 347, 348 - Tetrasil; BGH, GRUR 1996, 267, 268 - AQUA) ist nach neuem Recht für eine rechtserhaltende Benutzung nicht mehr zwingend erforderlich.

    Ohne Erfolg bezieht sich die Klägerin schließlich auf die Entscheidung "AQUA" des Bundesgerichtshofes (GRUR 1996, 267), weil diese noch zum alten Warenzeichengesetz (§§ 5 Abs. 7, 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG) ergangen ist.

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96
    Er haftet daher seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. BGHZ 74, 9, 14 f; 118, 201, 206; vgl. ferner BGHZ 95, 10, 19).

    Denn das unerläßliche Korrelat zum Recht des Verfahrensbetreibenden, trotz Irrtums und fahrlässiger Fehleinschätzung der Rechtslage dieses Verfahren durchführen zu können, stellt die Sicherung dar, welche die jeweilige prozeßrechtliche Regelung dem Gegner bietet (BGHZ 74, 9, 16; 118, 201, 206).

  • BGH, 20.06.1996 - I ZB 31/95

    "MEGA"; Eintragungsfähigkeit einer Marke für Zigaretten

  • BGH, 07.06.1983 - VI ZR 171/81

    Neuberechnung des Schadenersatzes in der Anschlussberufung; Schadenersatz bei

  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

  • BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

  • OLG München, 25.01.1996 - 29 U 2404/95
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • LG Düsseldorf, 21.03.1996 - 4 O 279/95

    Patentanwaltlicher Rat

  • BGH, 29.06.1977 - I ZR 186/75

    Unberechtigte Verwarnung wegen der vermeintlichen Verletzung eines

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BPatG, 07.06.1984 - 12 W (pat) 117/83
  • BGH, 17.04.1997 - X ZR 2/96

    "Chinaherde"; Sorgfaltspflichten des aus einem Gebrauchsmuster vorgehenden

  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 213/62

    Spielautomat

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2003 - 6 U 5/01

    Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers: Unberechtigte

    Insoweit kann sich der Verwarner nicht darauf berufen, dass der in einem justizförmigen Verfahren erlassene Verbotstitel die Vermutung der Rechtmäßigkeit begründe (Landgericht Düsseldorf, Mitt. 1998, 273 - BIG II).
  • LG Düsseldorf, 17.09.2002 - 4a O 344/01

    Schadensersatz wegen unberechtigtem Erwirken von einstweiligen Verfügungen gegen

    Entsprechendes gilt auch im Falle einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung; insoweit kann sich der Verwarner nicht darauf berufen, dass die von ihm verfahrensmäßig korrekt erwirkte einstweilige Verfügung vom Gericht erlassen wurde und deshalb die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich habe (Kammer, Mitt. 1998, 273 ff. - BIG II).
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