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   BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78   

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BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78 (https://dejure.org/1979,1940)
BayObLG, Entscheidung vom 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78 (https://dejure.org/1979,1940)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Februar 1979 - BReg. 2 Z 29/78 (https://dejure.org/1979,1940)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes gegen Nießbrauch als lediglich rechtlicher Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Insichgeschäft; Lediglich rechtlicher Vorteil; Vertretung; Schenkung; Grundstück; Belastet; Grundpfandrecht; Nießbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 181

Papierfundstellen

  • DNotZ 1979, 543
  • BayObLGZ 1979, 49
  • MittBayNot 1979, 6 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 14.06.1967 - BReg. 2 Z 26/67
    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    Als entscheidend für das Vorliegen lediglich eines rechtlichen Vorteils ist es anzusehen, daß - im Falle des § 107 BGB der selbst handelnde Minderjährige - hier unter dem Gesichtspunkt des Selbstkontrahierens allgemein der Vertretene aus seinem Vermögen, das er bei Abschluß des Vertrags besitzt, nichts aufgeben und daß er keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt (OLG Colmar OLGE 24, 29/30; BayObLGZ 1967, 245/247; 1974, 61/70).

    Daher wird die Schenkung eines mit Hypotheken belasteten Grundstücks an einen Minderjährigen in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum als für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen, weil durch diese Belastung dem Eigentümer als solchem keine schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung entstehe, sondern er nur zu dulden habe, daß der Gläubiger zu seiner Befriedigung wegen der Hypothek und der damit verbundenen Nebenansprüche die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt (OLG München JFG 18, 115/117; BayObLGZ 1967, 245 /247; Palandt § 107 Anm. 2; Soergel § 107 Rdnr. 3; BGB-RGRK a. a. 0. Rdnr. 17; a. A. Lange NJW 1955, 1339 /1341).

    Unter Heranziehung dieser Entscheidung hat das Bayer. Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 14.6.1967 ( BayObLGZ 1967, 245 ) entschieden, daß die Schenkung eines Grundstücks an einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen unter Vorbehalt eines dinglich zu sichernden Wohnungsrechts für den Schenker nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen oder eines zu bestellenden Pflegers bedarf.

    Stellt man aber, wie oben dargelegt, für das Vorliegen lediglich eines rechtlichen Vorteils darauf ab, ob der Beschenkte aus seinem Vermögen, das er vor Abschluß des Schenkungsvertrags besitzt, etwas aufgeben muß, so dürfte es keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied machen, ob sich die Belastung des schenkweise übertragenen Grundstücks mit dem vorbehaltenen Nießbrauch auf dem einen oder dem anderen rechtstechnischen Wege vollzieht (vgl. BayObLGZ 1967, 245 /247 für den Fall der Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines dinglich zu sichernden Wohnungsrechts des Schenkers; Soergel § 107 Rdnr. 3).

  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 91/68

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Nießbrauchrechts - Notwendigkeit der

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    Das Landgericht hat sich zwar am Anfang seiner Darlegungen zu dem anerkannten Grundsatz bekannt, daß bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, die wirtschaftlichen Wirkungen außer Betracht zu bleiben haben, es vielmehr allein auf die rechtlichen Folgen ankommt, die mit dem Rechtsgeschäft verknüpft sind (BGH LM Nr. 7 zu § 107 = MDR 1971, 380 ; Palandt § 107 Anm. 2; Soergel § 107 Rdnr. 1; BGB-RGRK 12. Aufl. 28. Lief.
  • BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73

    Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme;

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    Als entscheidend für das Vorliegen lediglich eines rechtlichen Vorteils ist es anzusehen, daß - im Falle des § 107 BGB der selbst handelnde Minderjährige - hier unter dem Gesichtspunkt des Selbstkontrahierens allgemein der Vertretene aus seinem Vermögen, das er bei Abschluß des Vertrags besitzt, nichts aufgeben und daß er keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt (OLG Colmar OLGE 24, 29/30; BayObLGZ 1967, 245/247; 1974, 61/70).
  • BGH, 11.03.1964 - V ZR 78/62

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    Der Vollzug eines in einem Grundstücksschenkungsvertrag vom Schenker für sich vorbehaltenen Nießbrauchs im Grundbuch kann auf zweierlei Weise geschehen: entweder der Schenker bewilligt an dem aufgelassenen Grundstück für sich die, Eintragung eines Nießbrauchs (zur Zulässigkeit eines Eigentümernießbrauchs vgl. Palandt § 1030 Anm: 3 a; Horber Anhang zu § 44 Anm. 5 a. E. unter Bezugnahme auf die in BGHZ 41, 209 für zulässig erklärte Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Eigentümer) oder der Beschenkte bewilligt - als Nichtberechtigter - die Eintragung des Nießbrauchs zugunsten des Schenkers (wobei seine Eintragungsbewilligung gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative BGB mit der Eigentumsumschreibung auf ihn wirksam wird).
  • BGH, 06.06.1957 - IV ZB 53/57

    Grundstückserwerb durch Minderjährigen

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.6.1957 ( BGHZ 24, 372 ), in der ausgesprochen ist, daß das Rechtsgeschäft, durch das der durch seinen Vater vertretene Minderjährige Grundstücke erwirbt und sich dabei verpflichtet, u. a. bestimmten Personen Nießbrauchsrechte an den Grundstücken einzuräumen, keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, liegt die Erwägung zugrunde, daß nur das dem Minderjährigen bereits gehörende Grundvermögen des Schutzes nach § 1821 Nrn. 1-4 BGB bedarf.
  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 165/53

    Schenkung eines Grundstücks

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    d) Dem Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils steht auch die in Nr. XIII der Vertragsurkunde getroffene Vereinbarung nicht entgegen ( BGHZ 15, 168 /170f.; Palandf § 107 Anm. 2; wohl zustimmend, aber mißverständlich formuliert: Soergel § 107 Rdnr. 3).
  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    Denn die Beteiligten zu 1 haben zwar sowohl den Überlassungsvertrag als auch den dinglichen Vertrag der Auflassung ( § 873 Abs. 1 BGB ) als gesetzliche Vertreter der Beteiligten zu 2) ( § 1626 BGB ) mit sich im eigenen Namen abgeschlossen; aber das Verbot des Selbstkontrahierens, dem auch die Eltern als gesetzliche Vertreter eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes unterliegen (§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ), gilt nicht für Insichgeschäfte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen ( BGHZ 59, 236 /240; BGB-RGRK 12. Aufl. 10. Lief. § 181 Rdnr. 13; Palandt BGB 38. Aufl. § 181 Anm. 2 c bb; Soergel BGB 11. Aufl. § 181 Rdnr. 26).
  • BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68

    Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    Schließlich besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das aufgelassene Grundstück das gesamte Vermögen der Beteiligten zu 1 im Sinne des § 419 BGB umfaßt (vgl. BGHZ 53, 174 /178).
  • RG, 10.09.1935 - III 42/35

    1. Hat die Streitverkündung des minderjährigen, durch seinen Vater vertretenen

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78
    Das Reichsgericht hat im Urteil vom 10.9.1935 ( RGZ 148, 321 ) die Bestellung eines Pflegers und dessen Einwilligung nicht für erforderlich gehalten, wenn die Eltern dem minderjährigen Kind das Eigentum an ihren beweglichen Sachen (Wohnungseinrichtung) übertragen, sich aber den Nießbrauch daran vorbehalten.
  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die Unwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den Überlassungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem schuldrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen Rechtsfolgen nicht differenziert.

    aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191).

    Diese Haftung mindert zwar den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil, beseitigt ihn jedoch nicht (BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Flume, aaO, S. 192; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261; Stürner, aaO, S. 429; a.A. Lange, NJW 1955, 1339, 1341).

    Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).

  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79

    Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff

    Denn im Unterschied etwa zu dem Fall der Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks, die nach verbreiteter Meinung nicht anders zu beurteilen sein soll als die Schenkung eines unbelasteten Grundstücks (BayObLGZ 1979, 49, 53 m.N.), haftet hier der Erwerber für die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich.
  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04

    Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an Minderjährige als lediglich

    Bringt das Insichgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil, gilt weder das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) noch das Vertretungsverbot (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1629 Abs. 2 BGB; h.M. siehe nur BayObLGZ 1979, 49/52; OLG Dresden MittBayNot 1996, 288/289).

    Ein rechtlicher Vorteil ist zu bejahen, wenn der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er bei Abschluss des Vertrags besitzt, nichts aufgeben und auch keine neuen Belastungen auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt (BayObLGZ 1979, 49/53).

    Auch rechtstechnisch erwerben die Beteiligten zu 2 und 3 das Grundstück schon als mit dem Nießbrauch belastet (BayObLGZ 1979, 49/54).

  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht

    (1) Als entscheidend dafür ist es anzusehen, daß der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er vor Abschluß des Vertrags besaß, nichts aufgeben und daß er keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande komme (BayObLGZ 1967, 245/247; 1979, 49/53).

    (2) Schließlich andern an dem ausschließlichen rechtlichen Vorteil auch die Belastungen nichts, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an diesem begründet werden sollen (vgl. BayObLGZ 1967, 245/247; 1979, 49/55; Palandt/Heinrichs Rn. 2, MünchKomm/Gitter Rn. 11 und 12, Staudinger/Dilcher Rn. 14, jeweils zu § 107; Gernhuber/CoesterWaltjen S. 992; Haegele/Schoner/Stober GBR 11. Aufl. Rn. 3607 und 3608).

    Beide Rechtsgeschäfte - Übertragung des Eigentums und Belastung des Grundstucks - sind insoweit als einheitlicher Vorgang zu betrachten; auch in dem letzten Fall gibt der beschenkte Minderjährige weder etwas aus seinem Vermögen auf, noch übernimmt er damit eine neue Last (BayObLGZ 1967, 245/247; MünchKomm/Gitter § 107 Rn. 12) Dies gilt auch, wenn sich der Schenker die gleichzeitige Belastung mit einem Nießbrauch vorbehalten hat (vgl. BayObLGZ 1979, 49/55; OLG Colmar, OLGE 24/29 f.; OLG Stuttgart BWNotZ 1955, 273; Haegele/Schoner/Stober Rn. 3608; Klusener Rpfleger 1981, 258/261 und 263; aA OLG München JFG 23, 231 ff.; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 429 - vgl. aber demgegenüber OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 19 f.).

    (3t Einer Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO wegen Abweichung von der zuerst genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bedarf es aus den in BayObLGZ 1979, 49/55 genannten Gründen nicht; die Bewilligungen sind im vorliegenden Fall genauso formuliert wie dort. (4) Keinen rechtlichen Nachteil für die Beteiligte zu 2 bedeutet schließlich die Bestellung von zwei Vorkaufsrechten an dem übertragenen Miteigentumsanteil.

  • OLG Dresden, 02.04.1996 - 3 W 336/96

    Bestellung eines Ergänzungspflegers und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Für ein solches Rechtsgeschäft, das dem vertretenen Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, gilt das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1629 Abs. 2 BGB ebensowenig (BGH NJW 1975, 175 ; BayObLGZ 1974, 326 = MittRhNotK 1974, 493; BaObLGZ 1979, 49 = DNotZ 1979, 543 ).

    Für das Vorliegen lediglich eines rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB) ist es als entscheidend anzusehen, daß der Vertretene aus seinem Vermögen, das er bei Abschluß des Vertrags besitzt, nichts aufgeben und er keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt (BayObLGZ 1979, 49, 53 = DNotZ 1979, 543 ; vgl. auch Stürner, AcP 173, 402 ff.).

    Ob das Geschäft für den Minderjährigen wirtschaftlich nutzbringend ist, bleibt dabei außer Betracht (BayObLGZ 1979, 49, 53 = DNotZ 1979, 543 ).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Minderjährige ein bereits mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück geschenkt bekommt oder sich der Schenker an dem Grundstück den Nießbrauch vorbehält ( BayObLGZ 1979, 49, 54 f. = DNotZ 1979, 543 ; anders OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 429 = MittRhNotK 1974, 611 ).

    § 1049 Abs. 2 BGB treffen, berührt die lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit des Geschäfts für den Minderjährigen ebenfalls nicht (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 19, 20; BayObLGZ 1979, 49, 52 = DNotZ 1979, 543; kritisch Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261).

  • BayObLG, 30.07.1979 - BReg. 2 Z 1/79

    Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährigen als lediglich rechtlicher

    Ein solcher lediglich rechtlicher Vorteil liegt nicht vor, wenn der - im Falle des § 107 BGB selbst handelnde - Minderjährige aus seinem Vermögen, das er bei Abschluß des Vertrags besitzt, etwas aufgeben muß, insbesondere also, wenn er neue Belastungen auf sich nehmen muß, um den Vertrag zustandezubringen oder zu erfüllen (vgl. BayObLGZ 1979, 49/53; 1967, 245/247 m. Nachw.) Demgegenüber kann es nicht darauf ankommen, ob das Rechtsgeschäft (ganz oder wenigstens überwiegend) für den Minderjährigen wirtschaftlich nutzbringend ist.

    An dieser ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1979, 49/53; 1968, 1/2) ist trotz der Ausführungen von Stürner in AcP 173, 402 ff., insbesondere 421 ff., festzuhalten (wie hier auch Soergel, a. a. 0.; MünchKomm § 107 Rdnr. 7).

    Dasselbe gilt für den Vorbehalt eines dinglich zu sichernden Wohnungsrechts (BayObLG a. a. 0.) oder eines Nießbrauchs für den Schenker eines Grundstücks ( BayObLGZ 1979, 49 /53 ff.).

    Daher wird die Schenkung eines mit Hypotheken oder Grundschulden belasteten Grundstücks an einen beschränkt Geschäftsfähigen in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum als für den Minderjährigen lediglich vorteilhaft angesehen; dies selbst dann, wenn die Grundpfandrechte den Wert des Grundstücks ausschöpfen oder sogar übersteigen ( BayObLGZ 1979, 49 /53 m. Nachweisen).

    Nur aus diesem Zusammenhang läßt sich ersehen, ob und gegebenenfalls welche Verpflichtungen der Erwerber mit dem Grunderwerb zu übernehmen hat (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49/52 m. Nachw.).

  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 Wx 18/03

    Mietrecht; Erbrecht

    Für das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils ist es entscheidend, daß der Vertretene aus seinem Vermögen, welches er bei Abschluß des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt (vgl. BayObLGZ 1979, 49 [53]; OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184 [185]; OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106).

    Daraus folgt, daß auch der Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers nichts am Vorliegen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts ändert (vgl. RGZ 148, 321 [324]; BayObLGZ 1979, 49, [55]; OLG Celle, MDR 2001, 931 [932]; OLG Köln, a.a.O.; LG Bonn, MittRhNotK 1974, 115; Schmitt in Münchener Kommentar, a.a.O., § 107, Rdn. 47).

  • OLG Frankfurt, 11.11.2004 - 20 W 279/04

    Nicht lediglich rechtlich vorteilhafter Vertrag: Schenkweise Übertragung eines

    Ein rechtlicher Vorteil ist zu bejahen, wenn der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er bei Abschluss des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und auch keine neuen Belastungen auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zu Stande kommt (BayObLGZ 1979, 49, 53).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2014 - 9 WF 48/14

    Notwendige Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Auflassung eines Grundstücks

    Ein rechtlicher Vorteil ist zu bejahen, wenn der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er bei Abschluss des Vertrags besitzt, nichts aufgeben und auch keine neuen Belastungen auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt (BayObLGZ 1979, 49, 53).
  • KG, 05.09.2019 - 1 W 227/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Dem entsprechen im Übrigen auch die von dem OLG Frankfurt/Main zitierten Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Juni 1967 (BayObLGZ 1967, 245) und vom 15. Februar 1979 (BayObLGZ 1979, 49).
  • KG, 31.08.2010 - 1 W 167/10

    Elterliche Sorge: Beurteilung eines rechtlichen Vorteils bei der aufschiebend

  • BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 14/85

    Nachweis der Verwaltereigenschaft durch Urkunden, um Vollzugshinderniss zu

  • OLG Braunschweig, 11.11.1993 - 4 W 13/93

    Kosten eines für erledigt erklärten Rechtsstreits; Anspruch auf Zustimmung zur

  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

  • OLG Brandenburg, 19.03.2014 - 9 WF 48/14

    Wirksamkeit der dinglichen Übertragung eines Grundstücks durch einen

  • OLG Frankfurt, 09.09.1980 - 20 W 168/80

    Schenkung unter Vorbehalt einer nachfolgenden Belastung durch den Schenker

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