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   BayObLG, 16.10.1997 - 3Z BR 120/97   

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https://dejure.org/1997,5827
BayObLG, 16.10.1997 - 3Z BR 120/97 (https://dejure.org/1997,5827)
BayObLG, Entscheidung vom 16.10.1997 - 3Z BR 120/97 (https://dejure.org/1997,5827)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - 3Z BR 120/97 (https://dejure.org/1997,5827)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 39 Abs. 2, § 156 Abs. 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Beschwer eines Notars bei einer weiteren Weisungsbeschwerde; Kostenberechnung eines Notars für die Beurkundung eines Vertrages über die Übergabe eines Unternehmens; Rechtmäßigkeit der Annahme des Nichtdarstellen einer unentgeltlichen Zuwendung durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 39 Abs. 2, § 156 Abs. 5
    Grenzen des gerichtlichen Verfahrens bei der Weisungsbeschwerde - Hofübergabevertrag als Austauschvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MittBayNot 1998, 372
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 04.06.1987 - BReg. 3 Z 38/86

    Wert des Beitrittsvertrages zu einer Bauherrengesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 16.10.1997 - 3Z BR 120/97
    a) Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt (BayObLGZ 1987, 186/190 und 341; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 13.Aufl. § 156 Rn. 58 f. und 88; Schneider Die Notarkosten-Beschwerde S. 38, 40 und 122).
  • BayObLG, 26.06.1986 - BReg. 3 Z 86/85

    Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen weder materiell am

    Auszug aus BayObLG, 16.10.1997 - 3Z BR 120/97
    Nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte unterliegen der Nachprüfung des Gerichts (BayObLGZ 1986, 229/234; BayObLG JurBüro 1989, 226/227; OLG Celle aaO).
  • BGH, 18.04.2013 - V ZB 77/12

    Notarkosten: Geschäftswert für die Beurkundung eines

    b) Zwischen dem Übergabevertrag und dem Pflichtteilsverzicht besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn (nahezu einhellige Meinung, vgl. LG Kassel, JurBüro 2009, 323, 324; Assenmacher/Mathias/Göttlich/Mümmler, KostO, 16. Aufl., "Übergabevertrag"; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 44 Rn. 121, 241; Rohs/Wedewer, KostO [Stand August 2012], § 39 Rn. 11, § 44 Rn. 7z; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 2009; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 44 Rn. 16; Waldner, KostO, 7. Aufl., Rn. 138; Tiedtke, ZNotP 2006, 245, 250; ders. in ZNotP 2005, 240; Mümmler, JurBüro 1988, 1640; Ackermann, Rpfleger 1966, 241, 244; offengelassen BayObLG, MittBayNot 1998, 372, 373; a. A. für den Fall, dass der Verzicht ausdrücklich als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ausgestaltet ist, OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 430).

    Diese "abgekürzte" Zahlung ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Leistung der Übergeberin im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht der weichenden Geschwister handelt (vgl. BayOblG, MittBayNot 1998, 372, 373; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 2011; Rohs/Wedewer, KostO [Stand August 2012], § 39 Rn. 14).

  • OLG Hamm, 28.03.2012 - 15 W 605/10

    Kostenrechtliche Bewertung, übertragung, entgeltlicher Pflichtteilsverzicht

    Hinzuzurechnen ist der Wert der Verzichtserklärungen, soweit die Geschwister des Beteiligten zu 2) diesen im Hinblick auf die von ihren Eltern bisher gemachten Zuwendungen erklärt haben (vgl. Notarkasse München in der Anm. zu BayObLG MittBayNot 1998, 372).

    Das BayObLG hat in seiner Entscheidung vom 16.10.1997 (MittBayNot 1998, 372) zwar ausdrücklich offen gelassen, ob der entgeltliche Pflichtteilsverzicht weichender Geschwister im Rahmen einer "Gleichstellungsvereinbarung" als gegenstandsverschieden im Verhältnis zu einem in derselben Urkunde geschlossenen Übergabevertrag zu bewerten ist.

  • LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10

    Notarkostenberechnung im Zusammenhang mit einem Übergabevertrag und

    Soweit das BayObLG in dem Beschluss vom 16.10.1997, Az. 3 Z BR 210/97, JurBüro 1998, Seite 206 ausführt, die Gegenleistung für die Erb- und Pflichtteilsverzichte sei die Abfindungszahlung, die sich im Verhältnis zum Übertraggeber als dessen Zahlung, jedoch ausgeführt durch den Übertragnehmer, darstellt, so führt dies dann zwar zur Anwendung des § 39 Abs. 2 KostO anstelle des § 30 Abs. 1 KostO, ändert aber am Ergebnis der Bewertung der Pflichtteilsverzichte in Höhe der Abfindungszahlungen nichts (vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).
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