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   OLG Bremen, 18.03.2004 - 1 W 1/04   

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https://dejure.org/2004,6873
OLG Bremen, 18.03.2004 - 1 W 1/04 (https://dejure.org/2004,6873)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2004 - 1 W 1/04 (https://dejure.org/2004,6873)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18. März 2004 - 1 W 1/04 (https://dejure.org/2004,6873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 84

    BeurkG § 54 a; KostO §§ 147 Abs. 2, 149
    Regelmäßig keine Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags über Notaranderkonto

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 149, 16; BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1
    Unrichtige Sachbehandlung bei Fehlen eines Sicherungsinteresses für Notaranderkonto

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines "berechtigten Sicherungsinteresses" für eine Verwahrungstätigkeit des Notars; Sicherung der Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten bei einem notariellen Kaufvertrag

  • Judicialis

    KostO § 149 Abs. 1; ; BeurkG § 54 a Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 149 Abs. 1; BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1
    "Berechtigtes Sicherungsinteresse" als Voraussetzung für eine Verwahrungsgebühr des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    KostO §§ 149, 16; BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1
    Unrichtige Sachbehandlung bei Fehlen eines Sicherungsinteresses für Notaranderkonto

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2005, 428
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 14.05.2019 - Not 6/18

    Notarsache: Disziplinarmaßnahme gegen den Notar wegen der Entgegennahme von Geld

    Es steht nicht zur freien Disposition der Beteiligten und fehlt regelmäßig, wenn das Geschäft - nach objektiven Kriterien - ebenso gut durch andere Mittel als die Verwahrung abgesichert werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 2 Not 1/13 - juris; OLG Celle, RNotZ 2011, 367, 371; Beschluss vom 18. März 2010 - Not 1/10 - BeckRS 2010, 22387; Kammergericht, 1. ZS, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 1 W 472/01 - MittBayNot 2005, 430, 431; OLG Bremen, MittBayNot 2005, 428, 429; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, a.a.O., § 54 a BeurkG, Rdn. 6; Renner, in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 7. Aufl., § 54 a BeurkG, Rdn. 9; Grziwotz, in: Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 57, Rdn. 5; Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 54 a, Rdn. 10).

    Darüber hinaus trifft es aber auch nicht zu, dass Verstöße gegen § 57 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG gebührenrechtlich nur dann beachtlich wären, wenn der Notar regelmäßig ohne die Prüfung eines berechtigten Interesses Verwahrungen annimmt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 W 196/13 - juris = notar 2015, 130, 131 mit Anmerkung Mohr; OLG Bremen, MittBayNot 2005, 428, 429).

    (2) Beurkundet der Notar einen Kaufvertrag über ein in Abt. III des Grundbuchs unbelastetes Grundstück und werden in Abt. II eingetragene Belastungen vom Käufer übernommen, können die Interessen der Beteiligten, keine ungesicherten Vorleistungen erbringen zu müssen, bei entsprechender Vertragsgestaltung grundsätzlich auch mit direkter Kaufpreiszahlung erreicht werden (OLG Bremen, MittBayNot 2005, 428, 429; Winkler, a.a.O., Rdn. 14; gemeinsame Leitlinien der Notarkammer Hamm und des Präsidenten des OLG Hamm zur Auslegung des §§ 54 a Abs. 2 Ziff. 1 BeurkG, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, a.a.O., 298 b-1, im Folgenden: Leitlinien Hamm).

  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 2/19

    Prüfung des Bestehens eines berechtigten Sicherungsinteresses für eine

    b) Ein berechtigtes Sicherungsinteresse an einer Verwahrung ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in Anlehnung an die von der Bundesnotarkammer (Rundschreiben 1/1996) und einigen Ländernotarkammern (Notarkammer Hamm aaO; Notarkammer Schleswig-Holstein aaO) entwickelten Fallgruppen, denen sich auch die Vertreter der Literatur (vgl. zB Sandkühler aaO Rn. 53; Renner aaO Rn. 14; Hertel in Frenz/Miermeister aaO Rn. 9 ff; Franken aaO Rn. 13 ff) und die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. KG MittBayNot 2005, 430, 431; OLG Bremen MittBayNot 2005, 428, 429) - von Abweichungen im Detail abgesehen - im Wesentlichen angeschlossen haben, in folgenden (nicht abschließenden) Konstellationen regelmäßig zu bejahen: Verringerung des Vorleistungsrisikos einer Vertragspartei, Sicherung einer Mehrheit von Grundpfandgläubigern, die zu einer Abstimmung untereinander nicht bereit sind, freihändige Veräußerung eines Grundstücks während eines Zwangsversteigerungsverfahrens, Einbehalt eines Teils der Gegenleistung als Sicherheit oder Fälle, in denen von vornherein Probleme bei der Abwicklung, verbunden mit der Gefahr des Scheiterns des Vertrags, zu erwarten sind (vgl. zB Handreichung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer aaO; Verlautbarung der Notarkammer Hamm und des Präsidenten des OLG Hamm aaO; Brambring aaO S. 388 ff; ders. in DNotZ 1990, 615 ff, 621; Winkler aaO Rn. 16 ff; Franken aaO Rn. 12 ff; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner aaO Rn. 14).
  • OLG Schleswig, 06.10.2009 - 9 W 74/09

    Voraussetzungen der notariellen Verwahrungstätigkeit

    Der Senat hält die Ansicht der Bundesnotarkammer, der u.a. Brambring (DNotZ 1999, 381, dort Fallgruppe II.3.), Sandkühler (MittBayNot 2005, 432; Anmerkung zum Beschluss des KG vom 25. Mai 2004 - 1 W 472/01-, MitBayNot 2005, 430) und das Oberlandesgericht Bremen (MittBayNot 2005, 428) folgen, für überzeugend.
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