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   BGH, 02.12.2010 - V ZB 174/10   

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https://dejure.org/2010,8990
BGH, 02.12.2010 - V ZB 174/10 (https://dejure.org/2010,8990)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2010 - V ZB 174/10 (https://dejure.org/2010,8990)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - V ZB 174/10 (https://dejure.org/2010,8990)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 BNotO, § 24 Abs 1 BNotO
    Amtspflichten des Notars im Rahmen von Grundstückskaufverträgen; Umfang der Prüfung bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 BNotO, § 24 Abs 1 BNotO
    Amtspflichten des Notars im Rahmen von Grundstückskaufverträgen; Umfang der Prüfung bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1
    Löschung der Auflassungsvormerkung - Prüfungsumfang eines Notars bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herbeiführen der Löschung von Auflassungsvormerkungen als selbstständige Betreuungstätigkeit eines Notars; Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars bei Vorliegen eines Weisungen enthaltenden Vertrages

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungspflichten des Notars

  • rewis.io

    Amtspflichten des Notars im Rahmen von Grundstückskaufverträgen; Umfang der Prüfung bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Amtspflichten des Notars im Rahmen von Grundstückskaufverträgen; Umfang der Prüfung bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herbeiführen der Löschung von Auflassungsvormerkungen als selbstständige Betreuungstätigkeit eines Notars; Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars bei Vorliegen eines Weisungen enthaltenden Vertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verweigerung der Löschung von Auflassungsvormerkungen durch den Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2011, 422
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 26.06.1991 - 20 W 146/91
    Auszug aus BGH, 02.12.2010 - V ZB 174/10
    Ein - eventuell notwendiges - Rechtsschutzinteresse lässt sich deshalb nicht verneinen (vgl. zu allem OLG Frankfurt/Main, DNotZ 1992, 389, 390 f.).

    Er zeigt nämlich, dass es - inhaltlich wie in dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall (DNotZ 1992, 389) - auf den berechtigten Rücktritt ankommen soll.

  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 269/99

    Weigerung des Notars, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen

    Auszug aus BGH, 02.12.2010 - V ZB 174/10
    Damit geht die auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffend die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde (ZfIR 2004, 879 und NJW-RR 2000, 1663) gestützte Erwägung des Beschwerdegerichts, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte Rücktrittsgründe zu prüfen, sofern das Gegenteil nicht zweifelsfrei feststehe, ebenso ins Leere wie die weitere, einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (RNotZ 2003, 268) entnommene Überlegung, der Notar dürfe bei der Prüfung und Abwicklung eines Löschungsantrags dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdränge, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlägen, das Grundbuch also unrichtig würde.
  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 41/99

    Auslegung einer Hinterlegungsanweisung durch den Notar

    Auszug aus BGH, 02.12.2010 - V ZB 174/10
    Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars aus den in dem Kaufvertrag enthaltenen, an ihn gerichteten Weisungen ergeben und dass der Notar diese Weisungen streng zu befolgen und mit an ihrem Wortlaut orientierter Genauigkeit zu beachten hat, ohne dass es auf außerhalb des Auftrags liegende Umstände ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, DNotZ 2001, 856, 857 mwN).
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 23/04

    Voraussetzungen für die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren

    Auszug aus BGH, 02.12.2010 - V ZB 174/10
    Damit geht die auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffend die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde (ZfIR 2004, 879 und NJW-RR 2000, 1663) gestützte Erwägung des Beschwerdegerichts, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte Rücktrittsgründe zu prüfen, sofern das Gegenteil nicht zweifelsfrei feststehe, ebenso ins Leere wie die weitere, einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (RNotZ 2003, 268) entnommene Überlegung, der Notar dürfe bei der Prüfung und Abwicklung eines Löschungsantrags dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdränge, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlägen, das Grundbuch also unrichtig würde.
  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 171/14

    Notarbeschwerdeverfahren: Berechtigte Amtsverweigerung des Notars hinsichtlich

    aa) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars aus den im Kaufvertrag enthaltenen Weisungen ergeben, die er streng zu befolgen und mit an ihrem Wortlaut orientierter Genauigkeit zu beachten hat, ohne dass es auf außerhalb des Auftrags liegende Umstände ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422 Rn. 11; BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403; Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644).

    Die nicht näher formalisierte Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts würde zudem dazu zwingen, die Berechtigung des Rücktritts zu prüfen und den Vertragsinhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, was nicht Aufgabe des Notars ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422; BayObLG, MittBayNot 2005, 63).

    Vertragsklauseln, die sicherstellen sollen, dass eine nach dem Scheitern des Vertrags materiell-rechtlich nicht mehr bestehende Auflassungsvormerkung durch den Notar gelöscht werden kann, sind vor dem Hintergrund, dass die gerichtliche Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs des Verkäufers nach § 894 BGB mit erheblichen Schwierigkeiten und Verzögerungen sowie den daraus folgenden Nachteilen verbunden sein kann, nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, NJW 1993, 2744, 2746; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422; zu den in der Praxis üblichen Gestaltungen: OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2011- 1-15 W 6/11, juris Rn. 12 bis 15).

  • BGH, 18.02.2021 - V ZB 28/20

    Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines

    a) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, ergeben sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars aus den im Kaufvertrag enthaltenen Weisungen, die er streng zu befolgen und mit an ihrem Wortlaut orientierter Genauigkeit zu beachten hat, ohne dass es auf außerhalb des Auftrags liegende Umstände ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422 Rn. 11; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 171/14, ZfIR 2016, 104 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2023 - 19 W 29/23

    Löschung Erwerbsvormerkung: Auslegung einer Erklärung als sog.

    Die so genannte "Schubladenlöschungsbewilligung" soll damit sicherstellen, dass dann, wenn der Kaufvertrag wegen Rücktritts nicht zur Durchführung gelangt, die materiell-rechtlich nicht mehr bestehende Auflassungsvormerkung sogleich gelöscht werden kann (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - V ZB 174/10, BeckRS 2011, 2155 Rn. 14, beck-online, BeckNotar-HdB, § 1. Grundstückskauf Rn. 424, 425, beck-online, Weber, Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf notarielle Vollzugsanweisungen: Klauseln zur Löschung der Auflassungsvormerkung, DNotZ 2016, 85ff, beck-online, Schöner/Stöber GrundbuchR, 16. Auflage 2020, Rn. 1537, beck-online; BeckOGK/Hertel, 15.04.2021, BGB § 894 Rn. 71).
  • LG Köln, 11.01.2013 - 11 T 120/12

    Verwendung einer Vorratslöschungsbewilligung zur Löschung einer

    ren Ausfertigung einer Urkunde ( vgl. BayObLG, ZfIR 2004, 879 ff. und BayOblG, NJW-R 2000, 1663 ff. ) gestützten Erwägungen, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte Rücktrittsgründe zu prüfen, sofern nicht das Gegenteil feststehe, ebenso ins Leere, wie etwa die auf einer Entscheidung des OLG Köln ( RNotZ 2003, 268 ) beruhende weitere Überlegung, der Notar dürfe bei der Prüfung und Abwicklung eines Löschungsantrages dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdränge, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlägen, das Grundbuch also unrichtig würde ( so BGH, Beschl. vom 02.12.2010, V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422 ff. = juris Rdnr. 16 ).
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