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   BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95   

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BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95 (https://dejure.org/1995,3111)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.1995 - 2Z BR 99/95 (https://dejure.org/1995,3111)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - 2Z BR 99/95 (https://dejure.org/1995,3111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 4 Abs. 1; BGB §§ 875, 876, 877
    Reichweite einer Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer für ein Bauvorhaben auf einem zumindest noch im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksteil; Bestimmtheit einer Vollmacht i.R.v. Änderungen einer Grundbrucheintragung bei Verwendung des Wortlautes "Erteilung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 875, 876, 877; WEG § 4 Abs. 1
    Vollmacht zur Änderung einer Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 297
  • MittBayNot 1996, 27
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Diese nachträgliche Umgestaltung bedarf der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB ) gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , da neues Sondereigentum geschaffen wird; ferner ist die Eintragung im Grundbuch notwendig (vgl. BayObLGZ 1991, 313/316 f.; 1992, 40/42; 1994, 233/235 f. = DNotZ 1995, 607/608 jeweils m.w.N.).

    - Nicht erforderlich wäre hingegen die Bewilligung Dritter, denen an dem ganzen Grundstück und damit an allen Wohnungs- und Teileigentumsrechten dingliche Rechte in Form einer Gesamtberechtigung zustehen, da ihr Pfandobjekt erhalten bleibt (vgl. BayObLGZ 1991, 313, 317).

    Betroffen im Sinn des § 19 GBO von dieser beantragten Eintragung ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht rechtlich beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (BGHZ 91, 343, 346; BayObLGZ 1991, 313, 317).

    Die Belastungen an den umgewandelten Teilen erlöschen (BayObLGZ 1991, 313, 318).

    Das Sondernutzungsrecht ist kein dingliches Recht, sondern nur ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht (BayObLGZ 1991, 313, 318).

  • BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94

    Aufspaltung und Verteilung eines Wohnungseigentums auf die anderen

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Diese nachträgliche Umgestaltung bedarf der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB ) gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , da neues Sondereigentum geschaffen wird; ferner ist die Eintragung im Grundbuch notwendig (vgl. BayObLGZ 1991, 313/316 f.; 1992, 40/42; 1994, 233/235 f. = DNotZ 1995, 607/608 jeweils m.w.N.).

    Damit ist der Umfang der Vollmachten durch die genehmigten Aufteilungspläne und die Abgeschlossenheitsbescheinigung festgelegt (vgl. BayObLGZ 1994, 233, 236).

    Da dieses Teileigentum aufgehoben und der Miteigentumsanteil aufgespalten wird (die einzelnen Teile werden Bestandteile neuer Eigentumsrechte), gehen die Rechte der dinglich Berechtigten unter (BayObLGZ 1994, 233, 236 f.); sie sind daher in ihrer Rechtsstellung betroffen.

  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 56/93

    Teilungserklärung, Änderung, Vollmacht

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Ebenso ist die Zustimmung der Erwerber, zu deren Gunsten Auflassungsvormerkungen in den Grundbüchern eingetragen sind, grundsätzlich notwendig (BayObLGZ 1993, 259, 261 f. = Rpfleger 1994, 17; BayObLGZ 1994, 302, 307 = DNotZ 1995, 612 ,614).

    Sie muß zumindest im Wege der Auslegung zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen (BayObLGZ 1993, 259, 263; 1994, 244, 245 f. = DNotZ 1995, 610 ,611; BayObLGZ 1994, 302, 307 = DNotZ 1995, 612 ,614 f.).

    (5) Ob die weiteren Bestimmungen der Vollmacht, es dürften bezüglich Ver- und Entsorgungseinrichtungen "sachdienliche Anpassungen" sowie "bauliche Veränderungen, die das Kaufobjekt nicht unmittelbar berühren" vorgenommen werden, noch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen (vgl. dazu BayObLGZ 1993, 259, 263 f.; 1994, 244, 246; 302, 307), braucht hier nicht näher geprüft zu werden, da, wie ausgeführt, die Vollmacht dem Grundbuchamt gegenüber unbeschränkt ist und die in diesen Bestimmungen gemachten Einschränkungen nur intern gegenüber der Bauträgerin gelten sollen.

  • BayObLG, 18.10.1994 - 2Z BR 55/94

    Geltungserhaltende Reduktion einer Grundbuchvollmacht, die dem

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Ebenso ist die Zustimmung der Erwerber, zu deren Gunsten Auflassungsvormerkungen in den Grundbüchern eingetragen sind, grundsätzlich notwendig (BayObLGZ 1993, 259, 261 f. = Rpfleger 1994, 17; BayObLGZ 1994, 302, 307 = DNotZ 1995, 612 ,614).

    Sie muß zumindest im Wege der Auslegung zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen (BayObLGZ 1993, 259, 263; 1994, 244, 245 f. = DNotZ 1995, 610 ,611; BayObLGZ 1994, 302, 307 = DNotZ 1995, 612 ,614 f.).

  • BayObLG, 25.08.1994 - 2Z BR 80/94

    Vollmacht zur Änderung einer Teilungserklärung im Kaufvertrag über eine

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Sie muß zumindest im Wege der Auslegung zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen (BayObLGZ 1993, 259, 263; 1994, 244, 245 f. = DNotZ 1995, 610 ,611; BayObLGZ 1994, 302, 307 = DNotZ 1995, 612 ,614 f.).

    (5) Ob die weiteren Bestimmungen der Vollmacht, es dürften bezüglich Ver- und Entsorgungseinrichtungen "sachdienliche Anpassungen" sowie "bauliche Veränderungen, die das Kaufobjekt nicht unmittelbar berühren" vorgenommen werden, noch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen (vgl. dazu BayObLGZ 1993, 259, 263 f.; 1994, 244, 246; 302, 307), braucht hier nicht näher geprüft zu werden, da, wie ausgeführt, die Vollmacht dem Grundbuchamt gegenüber unbeschränkt ist und die in diesen Bestimmungen gemachten Einschränkungen nur intern gegenüber der Bauträgerin gelten sollen.

  • BayObLG, 16.04.1991 - BReg. 2 Z 31/91
    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Die Auslegung einer Vollmacht der vorliegenden Art ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLG Rpfleger 1991, 365).
  • BayObLG, 13.02.1992 - 2Z BR 3/92

    Vormerkung über einen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Diese nachträgliche Umgestaltung bedarf der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB ) gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , da neues Sondereigentum geschaffen wird; ferner ist die Eintragung im Grundbuch notwendig (vgl. BayObLGZ 1991, 313/316 f.; 1992, 40/42; 1994, 233/235 f. = DNotZ 1995, 607/608 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Betroffen im Sinn des § 19 GBO von dieser beantragten Eintragung ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht rechtlich beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (BGHZ 91, 343, 346; BayObLGZ 1991, 313, 317).
  • BayObLG, 15.02.1989 - BReg. 2 Z 129/88

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Erforderlich ist die Zustimmung und dementsprechend die Eintragungsbewilligung dinglich Berechtigter nach § 19 GBO aber nur mit der Einschränkung, daß ihre Rechtsstellung rechtlich und nicht nur wirtschaftlich nachteilig berührt wird (BGH aaO; BayObLGZ 1989, 28, 31).
  • BayObLG, 08.05.1974 - BReg. 2 Z 17/74
    Auszug aus BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95
    Ein rein formelles Betroffensein des Drittberechtigten kann seine Mitwirkung entbehrlich machen (BayObLGZ 1974, 217, 221).
  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Betroffen im Sinne des § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (Senat, BGHZ 66, 341, 345; 91, 343, 346; BayObLG DNotZ 1996, 297, 301; NJW-RR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1997, 376, 377; OLG Köln, ZMR 1993, 428, 429).
  • OLG Frankfurt, 02.03.1998 - 20 W 54/98

    Begründungsrecht weiteren Sondereigentums durch teilenden Bauträger als

    Dem entspricht die Notwendigkeit einer Bewilligung der betroffenen Wohnungseigentümer, Auflassungsvormerkungsberechtigten und Drittberechtigten nach § 19 GBO (BGHZ 91, 343 = NJW 1984, 2409 = JZ 1984, 1113 mit Anm. Weitnauer = DNotZ 1984, 695 mit Anm. Schmidt = Rpfleger 1984, 408 mit Anm. Hörer in Rpfleger 1985, 108; BayObLG DNotZ 1996, 297 = MittBayNot 1996, 27 mit Anm. Schmidt; BayObLG WE 1997, 235 = Rpfleger 1997, 63; OLG Hamm Rpfleger 1997, 376; Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 10 WEG Rz. 4 und 5).

    Richtig ist allerdings, daß die Wirkungen der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bei der Eintragung im Grundbuch (§ 7 Abs. 3 WEG) nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Klarheit der Grundbucheintragungen es erfordern, daß die der Bauträgerin eingeräumte Befugnis zur Begründung weiterer Sondernutzungsrechte eindeutig sein muß (vgl. BayObLGZ 1994, 244 = DNotZ 1995, 610 mit Anm. Röll; BayObLG DNotZ 1996, 297 = MittBayNot 1996, 27 mit Anm. Schmidt; BayObLG DNotZ 1997, 475 mit Anm. Brambring = WE 1997, 110 = ZfIR 1997, 175; KG FGPrax 1996, 178 = WE 1996, 388; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 129 = NJWE-MietR 1997, 157 = Rpfleger 1997, 305 = MittRhNotK 1997, 131 = DWE 1997, 77 = ZfIR 1997, 302; Schmidt in Bärmann/Seuß Praxis des Wohnungseigentums 4. Aufl. 1997 A 266 S. 106; Basty Der Bauträgervertrag 3. Aufl. 1997 S. 35 unter A V Rz. 58).

  • BayObLG, 16.12.1997 - 2Z BR 10/97

    Vollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung bei Kaufvertrag über

    Der Umstand, daß die in Nr. 4 a und b enthaltenen Grundbuchvollmachten mit den Regelungen gemäß Nrn. 1 bis 3 im selben Abschnitt des Kaufvertrags zusammengefaßt sind, kann zwar dafür sprechen, daß der Veräußerer im Innenverhältnis gegenüber dem Erwerber schuldrechtlich verpflichtet sein soll, von den Vollmachten nur im Zusammenhang mit den nach Nrn. 1 bis 3 zulässigen Baumaßnahmen Gebrauch zu machen (vgl. BayObLG DNotZ 1996, 297/300 = WE 1996, 155/157).

    (3) Die von den Erwerbern in den Kaufverträgen erteilten Vollmachten betreffen nur das Verhältnis der Erwerber zum Veräußerer und machen daher die Bewilligung der dinglich Berechtigten nicht entbehrlich (vgl. BayObLG DNotZ 1996, 297/301).

    In einem solchen Fall ist die Zustimmung der dinglich Berechtigten nicht erforderlich (vgl. BayObLG DNotZ 1996, 297/301 m.w.N.: Streblow S.154).

  • BayObLG, 27.10.2004 - 2Z BR 150/04

    Unwirksame Ermächtigung zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne

    Durch die Neubegründung von Sondernutzungsrechten am Gemeinschaftseigentum werden deshalb die Rechte der dinglich Berechtigten beeinträchtigt (BGH NJW 1984, 2409 f.; BayObLG DNotZ 1996, 297/301; Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 10 Rn. 50).

    c) Die in den jeweiligen Kaufverträgen der Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht zur Änderung der Gemeinschaftsordnung und zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten betrifft nur das Verhältnis der Erwerber zum Verkäufer; sie macht die Bewilligung der dinglich Berechtigten nicht entbehrlich (BayObLG DNotZ 1996, 297/301; Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 13. Aufl. Rn. 2967c).

  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00
    Betroffen im Sinne des § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (Senat, BGHZ 66, 341, 345; 91, 343, 346; BayObLG DNotZ 1996, 297, 301; NJW-RR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1997, 376, 377; OLG Köln, ZMR 1993, 428, 429).
  • OLG München, 13.06.2006 - 32 Wx 79/06

    Unwirksamkeit abredewidriger Erklärung trotz unbeschränkter Vollmacht

    a) Hierzu ist jedoch zunächst festzustellen, dass eine derartige Abrede zwar unter Umständen im Verhältnis des teilenden Wohnungseigentümers zu den Erwerbern wirken kann, aber auf jeden Fall nicht für die sonstigen dinglich Berechtigten, also z.B. die Grundpfandgläubiger der Wohnungseigentümer, gilt (BayObLG DNotZ 1996, 297/301).
  • OLG Köln, 17.11.2015 - 2 Wx 255/15

    Anforderungen an den Inhalt einer Zwischenverfügung im Verfahren vor dem

    Zwar kann die nach den oben dargelegten Grundsätzen erforderliche Zustimmung und die grundbuchrechtlich notwendige Bewilligung der Vormerkungsberechtigten auch vom Bauträger aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht erklärt werden (BayObLG, DNotZ 1996, 297 ff.).
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