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   EuGH, 21.11.2013 - C-494/12   

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https://dejure.org/2013,32867
EuGH, 21.11.2013 - C-494/12 (https://dejure.org/2013,32867)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - C-494/12 (https://dejure.org/2013,32867)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - C-494/12 (https://dejure.org/2013,32867)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte

  • Europäischer Gerichtshof

    Dixons Retail

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte

  • EU-Kommission

    Dixons Retail

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte“

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Mehrwertsteuerpflicht für die Lieferung von Gegenständen bei missbräuchlicher Nutzung von Bankkarten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für die Lieferung von Gegenständen bei missbräuchlicher Nutzung von Bankkarten; Vorabentscheidungsersuchen des britischen First-tier Tribunal

  • datenbank.nwb.de

    Zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 MwStSystRL - "Lieferung von Gegenständen"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lieferung von Gegenständen ? Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer auch bei Zahlung durch missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 14 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 73
    Dixons Retail; Dritter; Karte; Mehrwertsteuer; Übertragung; Umsatz

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dixons Retail

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte

Papierfundstellen

  • DB 2013, 2838
  • MwStR 2013, 774
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 36, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 48, und vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, Randnr. 39).

    Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35, Optigen u. a., Randnr. 39, Halifax u. a., Randnr. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, Slg. 2010, I-4985, Randnr. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, Randnr. 33).

    Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des betroffenen Steuerpflichtigen zu ermitteln oder gar die Absicht eines von diesem Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., Randnrn. 44 bis 46 sowie 51 und 55, Halifax u. a., Randnrn.

    Folglich sind Umsätze wie die des Ausgangsverfahrens Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen dieser Begriff beruht, und kein Mehrwertsteuerbetrug vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., Randnrn. 51 und 52, und Halifax u. a., Randnrn.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35, Optigen u. a., Randnr. 39, Halifax u. a., Randnr. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, Slg. 2010, I-4985, Randnr. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, Randnr. 33).

    Ergänzend ist zu bemerken, dass entgegen der Ansicht von Dixons eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu unterscheiden ist von der des Diebstahls von Waren, die nicht unter den Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 fällt (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 33).

    Der Diebstahl kann daher keine Übertragung vom Bestohlenen auf den Täter im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirken (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 36).

    Er kann daher als solcher nicht als Lieferung von Gegenständen "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 betrachtet werden (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 32).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Lieferers ausschließlich darauf, Gegenstände ohne unmittelbare Gegenleistung zu liefern, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und die Lieferungen der betroffenen Gegenstände unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 12, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, Slg. 2011, I-10791, Randnr. 17).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Lieferung von Gegenständen nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 "gegen Entgelt" erbracht wird und somit ein steuerbarer Umsatz ist, wenn zwischen dem Lieferer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Lieferer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für den an den Leistungsempfänger gelieferten Gegenstand bildet (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 14, und GFKL Financial Services, Randnr. 18).

    Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Ware ist nämlich alles, was als Gegenleistung für die gelieferte Ware empfangen wird (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 13, und vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, Slg. 2010, I-7505, Randnr. 28), so dass eine solche Lieferung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erfolgt, wenn zwischen der gelieferten Ware und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, Slg. 2010, I-9187, Randnr. 51, und vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, Randnr. 51).

  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Diese Dienstleistungen umfassen die Garantie für die Bezahlung der Ware, deren Ankauf mit Hilfe der Kreditkarte erfolgt ist, die Förderung des Geschäfts des Lieferanten durch die Möglichkeit der Werbung neuer Kunden und gegebenenfalls die Werbung zugunsten des Verkäufers oder einen anderen beliebigen Umstand (vgl. Urteil vom 25. Mai 1993, Bally, C-18/92, Slg. 1993, I-2871, Randnr. 9).

    Die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen kann nämlich gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 nicht nur durch den Käufer selbst, sondern auch durch einen Dritten, im vorliegenden Fall das Kreditkarteninstitut, erfolgen (vgl. Urteile Bally, Randnrn.

  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Ware ist nämlich alles, was als Gegenleistung für die gelieferte Ware empfangen wird (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 13, und vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, Slg. 2010, I-7505, Randnr. 28), so dass eine solche Lieferung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erfolgt, wenn zwischen der gelieferten Ware und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, Slg. 2010, I-9187, Randnr. 51, und vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, Randnr. 51).

    16 und 17, und Loyalty Management UK und Baxi Group, Randnr. 56).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Lieferers ausschließlich darauf, Gegenstände ohne unmittelbare Gegenleistung zu liefern, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und die Lieferungen der betroffenen Gegenstände unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 12, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, Slg. 2011, I-10791, Randnr. 17).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Lieferung von Gegenständen nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 "gegen Entgelt" erbracht wird und somit ein steuerbarer Umsatz ist, wenn zwischen dem Lieferer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Lieferer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für den an den Leistungsempfänger gelieferten Gegenstand bildet (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 14, und GFKL Financial Services, Randnr. 18).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 36, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 48, und vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, Randnr. 39).

    41 bis 44, und Newey, Randnr. 41).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-165/11

    Profitube - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendbarkeit - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Ware ist nämlich alles, was als Gegenleistung für die gelieferte Ware empfangen wird (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 13, und vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, Slg. 2010, I-7505, Randnr. 28), so dass eine solche Lieferung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erfolgt, wenn zwischen der gelieferten Ware und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, Slg. 2010, I-9187, Randnr. 51, und vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, Randnr. 51).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Ware ist nämlich alles, was als Gegenleistung für die gelieferte Ware empfangen wird (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 13, und vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, Slg. 2010, I-7505, Randnr. 28), so dass eine solche Lieferung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erfolgt, wenn zwischen der gelieferten Ware und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, Slg. 2010, I-9187, Randnr. 51, und vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, Randnr. 51).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-494/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 36, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 48, und vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Im Übrigen braucht nicht zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und den in den beiden Vorlagefragen in ihrer umformulierten Fassung genannten Bestimmungen der DSGVO unterschieden zu werden, da diese Bestimmungen einen ähnlichen Regelungsgehalt haben, soweit es um die Auslegung geht, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorzunehmen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 18).
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Eine Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, kann danach z.B. sowohl in der Eigentumsübertragung auf den Erwerber (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 84, BFH/NV 2013, 1524, Rz 72, m.w.N.; Kettisch, UR 2014, 593, 600) als auch in der freiwilligen Übergabe durch den Eigentümer an den Erwerber (vgl. EuGH-Urteil vom 21. November 2013 C-494/12, Dixons, HFR 2014, 84, MwStR 2013, 774, Rz 23 f., 27 f.) zu sehen sein.
  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Da sich nämlich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. u. a. Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7, sowie Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann das etwaige Fehlen der Befähigung von Finnet, über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gegenstände rechtlich zu verfügen, eine Lieferung dieser Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung nicht ausschließen, da diese Gegenstände tatsächlich an PPUH Stehcemp übergeben worden sind, die sie für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet hat.
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 30/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft bei Beauftragung und Bezahlung

    dd) Die Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, kann z.B. sowohl in der Eigentumsübertragung auf den Erwerber (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 84, BFH/NV 2013, 1524, Rz 72, m.w.N.; Kettisch, UR 2014, 593, 600) als auch in der freiwilligen Übergabe durch den Eigentümer an den Erwerber (vgl. EuGH-Urteil vom 21. November 2013 C-494/12, Dixons, HFR 2014, 84, Mehrwertsteuerrecht 2013, 774, Rz 23 f., 27 f.) zu sehen sein.
  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

    Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des betroffenen Steuerpflichtigen zu ermitteln oder gar die Absicht eines von diesem Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers zu berücksichtigen (Urteil vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 24.02.2021 - XI R 15/19

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

    Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rz 56; Dixons Retail vom 21.11.2013 - C-494/12, EU:C:2013:758, Rz 35; BFH-Urteil vom 18.02.2016 - V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 20 f.).

    Die Entrichtung der Gegenleistung kann auch --wie im Streitfall-- durch eine Bank erfolgen (EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 16 f.; Dixons Retail, EU:C:2013:758, Rz 35).

    Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Klägerin an den Kunden nicht berühren (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 16 f.; Primback, EU:C:2001:271, Rz 29; Dixons Retail, EU:C:2013:758, Rz 34; s.a. Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 123).

    Diese von der Bank an die Klägerin erbrachte steuerfreie Finanzdienstleistung ist Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs, für den der jeweilige Kunde ein Dritter ist und der die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen ihm und der Klägerin nicht berühren kann (s. allgemein EuGH-Urteil Bally, EU:C:1993:212, Rz 16; Primback, EU:C:2001:271, Rz 29; Dixon Retails, EU:C:2013:758, Rz 34).

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

    Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1392, Rz 56; Dixons Retail vom 21. November 2013 C-494/12, EU:C:2013:758, Mehrwertsteuerrecht 2013, 774, Rz 35; BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 42, Deutsches Steuerrecht 2016, 1103, Rz 20 f.).
  • FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11

    Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

    Es muss eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2013, C-494/12, HFR 2014, 84, Tz. 31, m.w.N.).

    Zwischen der Leistung und dem hierfür entrichteten Entgelt muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2013, C-494/12 HFR 2014, 84, Tz. 32, 33, m.w.N.).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    cc) Außerdem kann die für eine Lieferung notwendige Verschaffung der Verfügungsmacht auch in der freiwilligen Übergabe durch den Eigentümer an den Erwerber zu sehen sein (vgl. EuGH-Urteil Dixons Retail vom 21.11.2013 - C-494/12, MwStR 2013, 774, Rz 23 f., 27 f.; BFH-Urteil in BFHE 249, 343, Rz 66).
  • EuGH, 27.06.2018 - C-459/17

    SGI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht

    Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln oder die Absicht eines anderen an derselben Lieferkette beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der nicht der Steuerpflichtige ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 19 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

  • EuGH, 17.10.2019 - C-653/18

    Unitel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-605/12

    Welmory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG in

  • EuGH, 13.06.2018 - C-421/17

    Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG München, 14.03.2019 - 14 K 860/16

    Zurverfügungstellung von Wärme - unentgeltliche Wertabgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16

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