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   EuGH, 25.07.2018 - C-140/17, Gmina Ryjewo   

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EuGH, 25.07.2018 - C-140/17, Gmina Ryjewo (https://dejure.org/2018,21694)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-140/17, Gmina Ryjewo (https://dejure.org/2018,21694)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-140/17, Gmina Ryjewo (https://dejure.org/2018,21694)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmina Ryjewo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168 und 184 - Vorsteuerabzug - Berichtigung - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168 und 184 - Vorsteuerabzug - Berichtigung - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch ...

  • Betriebs-Berater

    Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit mit späterer Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 , 168 und 184 - Vorsteuerabzug - Berichtigung - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168 und 184 - Vorsteuerabzug - Berichtigung - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gmina Ryjewo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168 und 184 - Vorsteuerabzug - Berichtigung - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit mit späterer Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gmina Ryjewo

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 184f, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 Nr 1
    Polen, Neutralitätsgrundsatz, Investitionsgut, Investitionsausgaben

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Erwerb; Gemeinde; Herstellung; Hoheitsgewalt; Investitionsgut; Mehrwertsteuer; Neutralitätsgrundsatz; Vorsteuerabzug; Zeitpunkt

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 25.07.2018" von Prof. Dr. Thomas Küffner und Alena Kirchinger und Christian Sterzinger, original erschienen in: UR 2018, 687 - 695.

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vom Handeln eines Steuerpflichtigen als solchem" von Werner Widmann, original erschienen in: UR 2018, 666 - 669.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168 und 184 - Vorsteuerabzug - Berichtigung - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Anfängliche Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann auch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MwStR 2018, 968
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.06.2014 - C-500/13

    Gmina Miedzyzdroje - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    Jedoch seien die Erkenntnisse aus diesem Urteil unsicher geworden, da der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), festgestellt habe, dass dann, wenn eine Gemeinde die Verwendung einer als Investitionsgut erworbenen Immobilie geändert habe, dieser Gegenstand dabei zunächst einer Verwendung, die kein Recht auf Abzug der Vorsteuer eröffne, und sodann einer Verwendung zugeordnet gewesen sei, die dieses Recht eröffne, grundsätzlich eine Berichtigung der Vorsteuer zulässig sei.

    187 der Richtlinie 2006/112 bezieht sich auf Fälle der Berichtigung der Vorsteuerabzüge wie die im Ausgangsverfahren, bei denen ein Investitionsgut, dessen Verwendung kein Abzugsrecht eröffnet, später einer Verwendung zugeordnet wird, die ein solches Recht eröffnet (Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Regelung für die Berichtigung der Abzüge ist ein wesentlicher Bestandteil des durch die Richtlinie 2006/112 eingeführten Systems, indem sie die Richtigkeit der Abzüge und damit die Neutralität der steuerlichen Belastung sichern soll (Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation unterscheidet sich auch von der, in der der Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), ergangen ist, da, wie aus Rn. 11 jenes Beschlusses hervorgeht, die betreffende polnische Gemeinde zum Zeitpunkt der Lieferung der fraglichen Immobilie als Steuerpflichtiger handelte und das vorlegende Gericht darauf hingewiesen hat, dass diese Gemeinde bereits während der Arbeiten zur Errichtung des Gebäudes ausdrücklich erklärt habe, das Gebäude an eine Gesellschaft des Handelsrechts verpachten zu wollen, die ihr dafür einen Pachtzins zahlen werde.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-378/02

    Waterschap Zeeuws Vlaanderen - Mehrwertsteuer - Investitionsgüter, die von einer

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    Insoweit vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, aus dem Urteil vom 2. Juni 2005, Waterschap Zeeuws Vlaanderen (C-378/02, EU:C:2005:335), ergebe sich, dass diese Frage zu verneinen sei, denn aus diesem Urteil gehe hervor, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Zeitpunkt des Erwerbs eines Investitionsguts als Hoheitsträger und nicht als Steuerpflichtiger gehandelt habe, kein Recht auf Abzug der auf diesen Gegenstand entrichteten Vorsteuer habe, und zwar auch dann, wenn diese Einrichtung später als Steuerpflichtiger handele.

    Diese Grundsätze finden auch auf eine Situation Anwendung, in der der Betroffene eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die ein Recht auf Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den Art. 184 ff. der Richtlinie 2006/112 beansprucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2005, Waterschap Zeeuws Vlaanderen, C-378/02, EU:C:2005:335, Rn. 39).

    Handelt somit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts wie im vorliegenden Fall die Gemeinde zum Zeitpunkt des Erwerbs des Investitionsguts im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 und demnach nicht als Steuerpflichtiger, so hat sie grundsätzlich kein Recht auf Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit diesem Gegenstand, auch wenn dieser später einer besteuerten Tätigkeit zugeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2005, Waterschap Zeeuws Vlaanderen, C-378/02, EU:C:2005:335, Rn. 44).

    Mithin unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von der dem Urteil vom 2. Juni 2005, Waterschap Zeeuws Vlaanderen (C-378/02, EU:C:2005:335), zugrunde liegenden, in der die Einrichtung des öffentlichen Rechts das Investitionsgut im Sinne des angeführten Art. 13 Abs. 1 im Rahmen der öffentlichen Gewalt und folglich als Nichtsteuerpflichtiger erworben hatte.

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    So ergibt sich hinsichtlich dieser materiellen Anforderungen und Bedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112, dass nur eine Person, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen, wenn sie den Gegenstand für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wird, als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist und deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 21, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21).

    Mit dieser Beurteilung soll geprüft werden, ob der Steuerpflichtige die betreffenden Investitionsgüter in der durch objektive Anhaltspunkte belegten Absicht erworben oder hergestellt hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und daher als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    Des Weiteren unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von der dem Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214), zugrunde liegenden, in der feststand, dass die betroffene finnische Stadt beim Immobilienerwerb als Steuerpflichtige gehandelt hatte und diese Erwerbsgeschäfte für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich die Vermietung der Immobilien, die Gegenstand der Erwerbsgeschäfte waren, erfolgt waren.

    Dagegen ist es für sich gesehen ohne Bedeutung, dass der betreffende Gegenstand nicht unmittelbar für besteuerte Umsätze verwendet worden ist, da die Verwendung des Gegenstands nur den Umfang des Vorsteuerabzugs oder der etwaigen späteren Berichtigung bestimmt, jedoch nicht die Entstehung des Abzugsanspruchs berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 39).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    So ergibt sich hinsichtlich dieser materiellen Anforderungen und Bedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112, dass nur eine Person, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen, wenn sie den Gegenstand für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wird, als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist und deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 21, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    Nach den Art. 63 und 167 der Richtlinie 2006/112 entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, also bei der Lieferung des Gegenstands (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    Darüber hinaus steht die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (Urteil vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 42).
  • EuGH, 14.12.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-140/17
    Die Berechnung eines Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zur Ermittlung des Betrags der abziehbaren Vorsteuer erfolgt grundsätzlich nur bei Gegenständen und Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet werden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 34).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Des Weiteren sei die von der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts aufgestellte Voraussetzung, dass innerhalb der Frist gemäß § 149 Abs. 2 AO die Entscheidung, dass gemischt genutzte Gegenstände dem Vermögen des Unternehmens zugeordnet werden, dokumentiert wird, im Hinblick auf die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo (C-140/17, EU:C:2018:595), nicht aufrechtzuerhalten.

    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob seine Auslegung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo (C-140/17, EU:C:2018:595), vereinbar ist.

    Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Gerichtshof, obwohl der Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo (C-140/17, EU:C:2018:595), zugrunde liege, sich von denen der vorliegenden verbundenen Rechtssachen unterscheide, in diesem Urteil mehrere Indizien für das vorsteuerabzugsbegründende Handeln als Steuerpflichtiger angeführt habe, die nicht zwingend den Finanzbehörden zeitnah zur Kenntnis gelangten.

    Jedoch ergebe sich aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo (C-140/17, EU:C:2018:595), auch, dass das Fehlen einer Erklärung über die Zuordnung nicht ausschließe, dass diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen könne, und dass der Frage, ob ein Handeln als Steuerpflichtiger vorliege, ein weites Verständnis dieses Begriffs zugrunde zu legen sei.

    Zudem müssen diese Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 40, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei der Frage, ob der Steuerpflichtige zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wurde, in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt hat, um eine Frage des Sachverhalts, der vom zuständigen nationalen Gericht auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte und infolge einer Prüfung der Gesamtumstände des Rechtsstreits, mit denen es befasst ist, festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger beim Erwerb eines Gegenstands in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt hat, hat der Gerichtshof bereits Folgendes klargestellt: Auch wenn eine eindeutige und ausdrückliche Bekundung der Absicht, einen Gegenstand bei seinem Erwerb einer wirtschaftlichen Verwendung zuzuordnen, ausreichend sein kann, um den Schluss zu ziehen, dass der Gegenstand von dem als solchem handelnden Steuerpflichtigen erworben wurde, schließt doch das Fehlen einer solchen Erklärung nicht aus, dass diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen kann (Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 47).

    Diese Klarstellung gilt nämlich für alle Fälle, in denen ein Gegenstand entsprechend dem vom Gerichtshof entwickelten weiten Verständnis des Begriffs eines Erwerbs "als Steuerpflichtiger" der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zugeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 54).

    Zu den Gesichtspunkten, aus denen diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen kann, gehören u. a. die Art des betreffenden Gegenstands, die Eigenschaft der handelnden Person und der zwischen dem Erwerb des Gegenstands und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum (Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 38, 49 und 50).

    Dagegen ist es für sich gesehen ohne Bedeutung, dass der betreffende Gegenstand nicht unmittelbar für besteuerte Umsätze verwendet worden ist, da die Verwendung des Gegenstands nur den Umfang des Vorsteuerabzugs oder der etwaigen späteren Berichtigung bestimmt, jedoch nicht die Entstehung des Abzugsanspruchs berührt (Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts; insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern mit Blick auf die EuGH-Entscheidung Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 - C-140/17 (EU:C:2018:595, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2018, 687) in Frage zu stellen.

    Das FA verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger vor Betrieb der Photovoltaikanlage kein Unternehmer im Sinne (i.S.) des Umsatzsteuerrechts gewesen sei und in der vom EuGH in der Rechtssache Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687) entschiedenen Fallkonstellation kein Zuordnungswahlrecht bestanden habe.

    Es ist --insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687)-- zweifelhaft i.S. des Art. 267 Abs. 3 AEUV geworden, ob die bislang von der Rechtsprechung entwickelten und angewendeten Kriterien zur Ausübung des Zuordnungswahlrechts mit Unionsrecht vereinbar sind.

    Insofern betont auch der EuGH, dass die Absicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, durch objektive Anhaltspunkte belegt sein muss (EuGH-Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 39).

    f) Allerdings führt der EuGH in der Entscheidung Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 38 ff.) verschiedene Indizien für das vorsteuerabzugsbegründende Handeln als Steuerpflichtiger an, die nicht zwingend den Finanzbehörden zeitnah zur Kenntnis gelangen.

    Außerdem wird betont, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Zuordnungserklärung einen späteren Vorsteuerabzug nicht ausschließe (EuGH-Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 47), so dass Zweifel am Erfordernis einer (befristeten) Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bestehen (vgl. Widmann, UR 2018, 666, 669; Kessens, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2019, 308; Meurer, MwStR 2018, 859, 865; Hummel, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2018, 932, 940; Sterzinger, Der Umsatz-Steuer-Berater --UStB-- 2018, 295, 299, bzw. Sterzinger, UR 2018, 687, 694; vgl. auch Wäger, UR 2019, 41; Heuermann, MwStR 2018, 1000).

    Allerdings prüft der EuGH das "Handeln als Steuerpflichtiger", das insoweit für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen maßgeblich ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 14, 19; Armbrecht, EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392, Rz 16 f.; Bakcsi, EU:C:2001:136, HFR 2001, 632, Rz 24 ff.; Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 34).

    bb) Zudem ist fraglich, ob die in der Entscheidung Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687) getroffenen Aussagen auch für den Fall eines privatrechtlichen Unternehmers, der ein Zuordnungswahlrecht hat, gelten, während ein solches Zuordnungswahlrecht bei nicht wirtschaftlicher Tätigkeit nicht besteht.

    Diese Unterschiede könnten gegen die Übertragbarkeit der in der Entscheidung Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687) gefundenen Maßstäbe sprechen (vgl. Kessens, MwStR 2019, 308; Heuermann, MwStR 2018, 1000, 1002, 1005), auch wenn ein wesentliches Argument des EuGH das Auftreten der Einrichtung des öffentlichen Rechts unter den gleichen Bedingungen wie bei einer Privatperson gewesen ist (Meurer, MwStR 2018, 859, 865).

    Denn wenn bei der öffentlichen Hand nur eine negative Zuordnungsentscheidung schädlich ist, kann es beim privaten Einzelunternehmer nicht auf eine zeitnahe Zuordnung ankommen, jedenfalls soweit keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmern und der öffentlichen Hand ersichtlich sind (vgl. Küffner/Kirchinger, UR 2018, 687, 693; Widmann, UR 2018, 666, 669; Sterzinger, UStB 2018, 295, 303; Hummel, DStZ 2018, 932, 940).

    a) Der EuGH formuliert in Rz 47 des EuGH-Urteils Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687): "Auch wenn eine eindeutige und ausdrückliche Bekundung der Absicht, den Gegenstand bei seinem Erwerb einer wirtschaftlichen Verwendung zuzuordnen, ausreichend sein kann, um den Schluss zu ziehen, dass der Gegenstand von dem als solchem handelnden Steuerpflichtigen erworben wurde, schließt doch das Fehlen einer solchen Erklärung nicht aus, dass diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen kann." Insofern ist fraglich, ob dies mit den unter III.1.b dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen vereinbar ist, wonach eine Zuordnung zum Unternehmen nicht unterstellt werden kann, wenn es dafür keine (für die Finanzbehörden erkennbaren) Beweisanzeichen gibt.

    b) Nach Auffassung des EuGH ist für die Beurteilung, ob ein Handeln als Steuerpflichtiger vorliegt, ein weites Verständnis zugrunde zu legen und sind in jedem Einzelfall verschiedene Indizien zu beachten (EuGH-Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 47 ff.).

    c) Fraglich ist, ob dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem eine Person mit dem erworbenen Gegenstand erstmalig wirtschaftlich tätig wurde und nicht bereits aus anderen Gründen als mehrwertsteuerpflichtig registriert war (vgl. EuGH-Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 43 und 50; vgl. hierzu Sterzinger, UStB 2018, 295, 302 und UR 2018, 687, 694).

    cc) Andererseits spricht gegen eine unterstellte Zuordnung zum unternehmerischen Bereich beim Fehlen von Beweisanzeichen, dass die Zuordnung ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen ist, das er ausüben muss, so dass ein Handeln in irgendeiner Form erforderlich ist (vgl. Oelmaier, MwStR 2018, 968, 973; Meurer, MwStR 2018, 859, 864).

    Soweit die vom EuGH in der Entscheidung Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687) formulierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, könnten die Steuererklärung vom 29.02.2016, die unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage oder der Abschluss des Einspeisevertrags als ausreichende Indizien für eine unternehmerische Zuordnung beurteilt werden.

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der

    Es ist --insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 - C-140/17 (EU:C:2018:595, UR 2018, 687)-- zweifelhaft i.S. des Art. 267 Abs. 3 AEUV geworden, ob die bislang von der Rechtsprechung entwickelten und angewendeten Kriterien zur Ausübung des Zuordnungswahlrechts mit Unionsrecht vereinbar sind.

    Es enthält jedoch keine Regelungen hinsichtlich der Art und des Zeitpunkts der Dokumentation der "Zuordnungsentscheidung" i.S. der BFH-Rechtsprechung bzw. des hier synonym verstandenen "Handelns als Steuerpflichtiger", auf das der EuGH abstellt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315; EuZW 1991, 539, Rz 14, 19; Armbrecht, EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392, Rz 16 f.; Bakcsi, EU:C:2001:136; HFR 2001, 632, Rz 24 ff.; Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 34).

    Insofern betont auch der EuGH, dass die Absicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, durch objektive Anhaltspunkte belegt sein muss (EuGH-Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 39).

    f) Allerdings führt der EuGH in der Entscheidung Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 38 ff.) verschiedene Indizien für das vorsteuerabzugsbegründende Handeln als Steuerpflichtiger an, die nicht zwingend den Finanzbehörden zeitnah zur Kenntnis gelangen.

    Außerdem wird betont, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Zuordnungserklärung einen späteren Vorsteuerabzug nicht ausschließe (EuGH-Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 47), so dass Zweifel am Erfordernis einer (befristeten) Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bestehen (vgl. Widmann, UR 2018, 666, 669; Kessens, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2019, 308; Meurer, MwStR 2018, 859, 865; Hummel, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2018, 932, 940; Sterzinger, Der Umsatz-Steuer-Berater --UStB-- 2018, 295, 299, bzw. Sterzinger, UR 2018, 687, 694; vgl. auch Wäger, UR 2019, 41; Heuermann, MwStR 2018, 1000).

    Allerdings prüft der EuGH das "Handeln als Steuerpflichtiger", das insoweit für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen maßgeblich ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 14, 19; Armbrecht, EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392, Rz 16 f.; Bakcsi, EU:C:2001:136, HFR 2001, 632, Rz 24 ff.; Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 34).

    bb) Zudem ist fraglich, ob die in der Entscheidung Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687) getroffenen Aussagen auch für den Fall eines privatrechtlichen Unternehmers, der ein Zuordnungswahlrecht hat, gelten, während ein solches Zuordnungswahlrecht bei nichtwirtschaftlicher Tätigkeit nicht besteht.

    Diese Unterschiede könnten gegen die Übertragbarkeit der in der Entscheidung Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687) gefundenen Maßstäbe sprechen (vgl. Kessens, MwStR 2019, 308; Heuermann, MwStR 2018, 1000, 1002, 1005), auch wenn ein wesentliches Argument des EuGH das Auftreten der Einrichtung des öffentlichen Rechts unter den gleichen Bedingungen wie bei einer Privatperson gewesen ist (Meurer, MwStR 2018, 859, 865).

    Denn wenn bei der öffentlichen Hand nur eine negative Zuordnungsentscheidung schädlich ist, kann es beim privaten Einzelunternehmer nicht auf eine zeitnahe Zuordnung ankommen, jedenfalls soweit keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Einzelunternehmern und der öffentlichen Hand ersichtlich sind (vgl. Küffner/Kirchinger, UR 2018, 687, 693; Widmann, UR 2018, 666, 669; Sterzinger, UStB 2018, 295, 303; Hummel, DStZ 2018, 932, 940).

    Der EuGH formuliert in Rz 47 des EuGH-Urteils Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687): "Auch wenn eine eindeutige und ausdrückliche Bekundung der Absicht, den Gegenstand bei seinem Erwerb einer wirtschaftlichen Verwendung zuzuordnen, ausreichend sein kann, um den Schluss zu ziehen, dass der Gegenstand von dem als solchem handelnden Steuerpflichtigen erworben wurde, schließt doch das Fehlen einer solchen Erklärung nicht aus, dass diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen kann." Insofern ist fraglich, ob dies mit den unter III.1.b dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen vereinbar ist, wonach eine Zuordnung zum Unternehmen nicht unterstellt werden kann, wenn es dafür keine (für die Finanzbehörden erkennbaren) Beweisanzeichen gibt.

    b) Nach Auffassung des EuGH ist für die Beurteilung, ob ein Handeln als Steuerpflichtiger vorliegt, ein weites Verständnis zugrunde zu legen und sind in jedem Einzelfall verschiedene Indizien zu beachten (EuGH-Urteil Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 47 ff.).

    cc) Andererseits spricht gegen eine unterstellte Zuordnung zum unternehmerischen Bereich beim Fehlen von Beweisanzeichen, dass die Zuordnung ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen ist, das er ausüben muss, so dass ein Handeln in irgendeiner Form erforderlich ist (vgl. Oelmaier, MwStR 2018, 968, 973; Meurer, MwStR 2018, 859, 864).

    Soweit die vom EuGH in der Entscheidung Gmina Ryjewo (EU:C:2018:595, UR 2018, 687) formulierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, könnten die Steuererklärung vom 28.09.2016 oder eventuelle Eintragungen in Bauplänen oder eine implizit bestehende Absicht, die der Steuerpflichtige später geäußert hat, als ausreichende Indizien für eine unternehmerische Zuordnung beurteilt werden, wenn diese nicht für das FA erkennbar sein müssen, dementsprechend keine Zuordnungsfrist mit ausschließender Wirkung gilt bzw. wenn entgegen der bisherigen Rechtsprechung bei Fehlen von Beweisanzeichen eine Vermutung für eine Zuordnung zum Unternehmen besteht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18

    Vorsteuerabzug bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes

    Nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 C-140/17 gingen namhafte Stimmen im Schrifttum davon aus, dass diese dort niedergelegten Grundsätze nicht nur auf Kommunen, sondern für alle Unternehmer Anwendung fänden.

    Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 25. Juli 2018 C-140/17 seien nicht auf den Streitfall anzuwenden.

    20 2. Dem stehen die in dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 (EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018 - C-140/17 "Gmina Ryjewo",  HFR 2018, 843) niedergelegten Grundsätze, anders als der Kläger meint, nicht entgegen.

    Der EuGH hat in dieser Entscheidung auf den Erwerb eines Investitionsguts durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts abgestellt und entschieden, dass in einer solchen Situation, in der beim Erwerb einer als Investitionsgut erworbenen Immobilie, die der Art nach sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden kann, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt, nicht ausdrücklich die Absicht bekundet hat, diesen Gegenstand für eine besteuerte Tätigkeit nutzen zu wollen, aber auch nicht ausgeschlossen hat, dass dieser Gegenstand zu einem solchen Zweck genutzt werde, eine anfängliche Verwendung dieses Gegenstands für nicht besteuerte Tätigkeiten dem nicht entgegensteht, dass nach einer Prüfung sämtlicher Umstände, der Schluss gezogen wird, dass die in Art. 168 MwStSystRL aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, wonach der Steuerpflichtige zu dem Zeitpunkt, zu dem er den fraglichen Gegenstand erworben hat, als Steuerpflichtiger gehandelt haben muss (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018 - C-140/17, "Gmina Ryjewo",  HFR 2018, 843, juris-Rn. 53).

    Die Entscheidung des EuGH vom 25. Juli 2018 (EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018 - C-140/17 "Gmina Ryjewo", HFR 2018, 843) hat damit zwar große Relevanz für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; hier besteht aber ein entscheidender Unterschied zu der Konstellation, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand nicht nur für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet, sondern auch privat (vgl. Eversloh, jurisPR-SteuerR 12/2018 Anm. 6).

    Zwar wird eine Vorsteuerentlastung bei Sacheinlagen als dringend notwendig erachtet (vgl. Dziadkowski, Regelung für eine Einlagenentsteuerung notwendig, DStR 2019, 1247) und angenommen, der EuGH habe den Grundstein für die Einlagenentsteuerung im Umsatzsteuerrecht gelegt (vgl. Küffner/Alena Kirchinger Anm. 1 zu dem Urteil des EuGH vom 25.7. 2018 C-140/17, UR 2018, 692).

    Diese Ausführungen des EuGH als vollständige Abkehr von der bislang erforderlichen Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug zu verstehen, dürfte aber wohl verfrüht sein und bedarf noch der Bestätigung durch weitere Entscheidungen des EuGH (vgl. Sterzinger, Anm. 2 zu dem Urteil des EuGH vom 25.7. 2018 C-140/17, UR 2018, 693).

  • BFH, 04.05.2022 - XI R 29/21

    Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; volle Zuordnung zum

    Eine entsprechende Absicht muss nicht ausdrücklich mitgeteilt werden (EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz 44), sondern kann auch "implizit" (konkludent) zum Ausdruck kommen (vgl. EuGH-Urteile Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 - C-140/17, EU:C:2018:595, Rz 47; EuGH-Urteil Finanzamt N, EU:C:2021:852, Rz 43).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    d) Allerdings wird das FG zu prüfen haben, ob --ungeachtet der unter II.4.a genannten Rechtsprechung-- im Streitjahr 2016 im Festsetzungsverfahren eine Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 - C-140/17 (EU:C:2018:595; s. dazu auch EuGH-Urteil Finanzamt N [Communication de l'affectation] vom 14.10.2021 - C-45/20 und C-46/20, EU:C:2021:852, Rz 34, 42 ff.) durchzuführen ist, falls die Klägerin sowohl bei Bezug der Eingangsleistungen für die Errichtung des Busparkplatzes als auch beim anteiligen Bezug der übrigen Eingangsleistungen in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige gehandelt hat.
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 14 K 1538/17

    Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG: Umsatzsteuerliche

    Aus dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-140/17 leitet der Klägervertreter ab, dass nur die explizite Mitteilung des Unternehmers gegenüber dem Finanzamt, er werde den erworbenen Gegenstand nicht dem unternehmerischen Bereich zuordnen, schädlich für den Vorsteuerabzug sein könne.

    Wenn sich der Klägervertreter hierzu auf das EuGH-Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, ABl EU 2018, Nr C 328, 15, beruft, verkennt er, dass es sich dort um kein gemischtgenutztes, sondern um ein ausschließlich unternehmerisch genutztes Wirtschaftsgut gehandelt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    6 C-140/17, EU:C:2018:595 (im Folgenden: Urteil Gmina Ryjewo).

    32 Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo (C 140/17, EU:C:2018:595, Rn. 47).

    47 Urteil vom 25. Juli 2018 (C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-374/19

    Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 29).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2021 - 3 K 1311/19

    Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf

    Einen vergleichbaren Fall habe der EuGH mit Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-126/14 "Sveda" zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden und selbst wenn erst eine nachträgliche Zuordnung der Touristenattraktion zum Unternehmensvermögen anzunehmen sei, sei ihr nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 - C-140/17 "Gmina Ryjewo" der Vorsteuerabzug zu gewähren.

    Im Unterschied zu dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 - C-140/17 "Gmina Ryjewo" habe die Klägerin im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistung lediglich forstwirtschaftliche Einnahmen, welche nach § 24 UStG versteuert würden, nicht jedoch Einnahmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, erzielt.

    Das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 - C-140/17 "Gmina Ryjewo" könne daher nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden.

  • BFH, 29.09.2022 - V R 4/20

    Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • BFH, 10.02.2021 - XI B 24/20

    Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes

  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private

  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 17.09.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Köln, 07.11.2023 - 8 K 2418/22

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage

  • FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1363/19

    Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22

    Keine Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft seitens der ehemaligen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

  • FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1179/19

    Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über

  • FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21

    Ein für den Vorsteuerabzug nicht berechtigter Unternehmer wurde Schuldner der

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