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   EuGH, 18.07.2013 - C-124/12   

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https://dejure.org/2013,16775
EuGH, 18.07.2013 - C-124/12 (https://dejure.org/2013,16775)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-124/12 (https://dejure.org/2013,16775)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-124/12 (https://dejure.org/2013,16775)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind - Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AES-3C Maritza East 1

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind - Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht ...

  • EU-Kommission

    AES-3C MARITZA EAST 1

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind - Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht für Anschaffungen und Dienstleistungen zugunsten leihweise Beschäftigter; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Plovdiv

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug auf Erwerb von Beförderungsleistungen und Arbeitskleidung etc.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für Anschaffungen und Dienstleistungen zugunsten leihweise Beschäftigter; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Plovdiv

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Vorsteuerabzugs auf in Anspruch genommene Beförderungsleistungen, den Erwerb von Arbeitskleidung und Schutzausrüstung sowie auf Ausgaben für Dienstreisen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen eines Unternehmers für Leiharbeitnehmer berechtigen zum Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 176
    Arbeitnehmer; Arbeitskleidung; Arbeitsvertrag; Beförderungsleistung; Mehrwertsteuer; Personalbereitstellung; Sammelstellen; Schutzausrüstung; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    AES-3C Maritza East 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 176, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a
    Mehrwertsteuer, Personalgestellung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Plovdiv - Auslegung der Art. 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Anwendungsbereich - Beschränkung des Rechts auf ...

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1813
  • DB 2013, 1764
  • MwStR 2013, 475
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zum Zweck der Bestimmung ihres Inhalts zum Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union und für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften nach diesem Beitritt die vorhandenen Ausschlusstatbestände erweitert haben, grundsätzlich das vorlegende Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 32).

    Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil Magoora, Randnr. 33).

    Eine solche Änderung liefe dem Geist dieser Klausel zuwider (vgl. Urteil Magoora, Randnr. 39).

    Mit dieser Bestimmung sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des nationalen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der Richtlinie 2006/112 tatsächlich anwandten (vgl. in diesem Sinne Urteil Magoora, Randnr. 35).

    Jedoch ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats keine nach Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 zulässige Ausnahme darstellt, wenn sie nach dem Beitritt dieses Mitgliedstaats die bestehenden und tatsächlich angewandten Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (vgl. in diesem Sinne Urteil Magoora, Randnrn. 37 und 38).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (C-258/95, Slg. 1997, I-5577), die vom Ausgangsrechtsstreit aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet, da es nicht unentgeltliche Beförderungsleistungen für Personal betroffen habe, das von einem anderen Steuerpflichtigen als dem, der den Vorsteuerabzug geltend mache, zur Verfügung gestellt worden sei, sondern unentgeltliche Beförderungsleistungen für eigenes Personal des Steuerpflichtigen.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die von AES getragenen Kosten für den Erwerb der in der ersten Frage genannten Gegenstände und Dienstleistungen grundsätzlich als Teil der mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit von AES verbundenen allgemeinen Aufwendungen anzusehen sind und sich das Problem ihrer Abzugsfähigkeit nur deswegen stellt, weil der den Vorsteuerabzug beanspruchende Steuerpflichtige im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Fillibeck zugrunde lag, nach bulgarischem Recht nicht die Stellung eines Arbeitgebers der in seinem Betrieb tätigen Personen hat, sondern nur die eines "wirtschaftlichen Arbeitgebers".

    Doch in Fällen, in denen die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf bestimmte besondere Umstände - wie die Schwierigkeit, auf andere geeignete Verkehrsmittel zurückzugreifen, und wechselnde Arbeitsstätten - es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, kann diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Fillibeck, Randnr. 34).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass dem Personal durch die vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte, jedoch im Interesse des Unternehmens liegende Dienstleistung ein Vorteil entsteht, gegenüber Unternehmenszwecken nur als nebensächlich anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fillibeck, Randnr. 30).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Insoweit ist zu betonen, dass Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 eine "Stand-still"-Klausel enthält, die für die der Union beitretenden Staaten die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsrecht vorsieht, die vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts galten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 5).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sein innerstaatliches Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 2006/112 auszulegen, um die mit ihr angestrebten Ergebnisse zu erreichen, indem es die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählt und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 124) und indem es, soweit erforderlich, jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 77).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sein innerstaatliches Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 2006/112 auszulegen, um die mit ihr angestrebten Ergebnisse zu erreichen, indem es die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählt und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 124) und indem es, soweit erforderlich, jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 77).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Der Umstand, dass der Gerichtshof in Randnr. 72 seines Urteils vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11), entschieden hat, dass Art. 70 Abs. 1 ZDDS das Recht auf Vorsteuerabzug nicht im Sinne des Art. 176 der Richtlinie 2006/112 einschränkt, vermag als solcher an dieser Feststellung nichts zu ändern.
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung, wonach ein Steuerpflichtiger in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach den Art. 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112 das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben hat, die für die Zwecke seines Unternehmens getätigt wurden, auch am ehesten den Zielen des Mehrwertsteuersystems entspricht, die Rechtssicherheit und die richtige und einfache Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Slg. 2009, I-10413, Randnr. 55).
  • EuGH, 06.10.2011 - C-421/10

    Stoppelkamp - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Indem diese Auslegung das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben, die für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen getätigt wurden, von der rechtlichen Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und den für sein Unternehmen tätigen Personen abkoppelt, für deren Arbeit diese Ausgaben erbracht wurden, ermöglicht sie eine einfache Handhabung der durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführten Regelung über den Vorsteuerabzug und trägt damit dazu bei, dass eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, Slg. 2011, I-9309, Randnr. 34, und vom 26. Januar 2012, ADV Allround, C-218/10, Randnr. 31).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-124/12
    Indem diese Auslegung das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben, die für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen getätigt wurden, von der rechtlichen Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und den für sein Unternehmen tätigen Personen abkoppelt, für deren Arbeit diese Ausgaben erbracht wurden, ermöglicht sie eine einfache Handhabung der durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführten Regelung über den Vorsteuerabzug und trägt damit dazu bei, dass eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, Slg. 2011, I-9309, Randnr. 34, und vom 26. Januar 2012, ADV Allround, C-218/10, Randnr. 31).
  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Unternehmer nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen --im Streitfall die "Kantinenbewirtschaftung"-- für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 29/10, BFHE 241, 438, BStBl II 2013, 840, Rz 18, m.w.N.; zum erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 12; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21; ferner EuGH-Urteile --Becker-- in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129, Rz 20; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES-3C Maritza East 1--, HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 27 f., jeweils m.w.N.).

    Denn es ist Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, sodass Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen --oder wie hier: verbilligten-- Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- dienen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 57; zur unentgeltlichen Beförderung vgl. EuGH-Urteil --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29, jeweils m.w.N.).

    Nur in Fällen, in denen die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf bestimmte besondere Umstände --wie z.B. die Bereitstellung von Speisen und Getränken für Arbeitnehmer im speziellen Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen (vgl. dazu EuGH-Urteil --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 59) oder die Arbeitnehmerbeförderung bei bestehender Schwierigkeit auf andere geeignete Verkehrsmittel zurückzugreifen (vgl. dazu EuGH-Urteil --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29, m.w.N.)-- es gebieten, dass der Arbeitgeber die betreffende, dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung nicht zur Befriedigung des privaten Bedarfs, sondern zu Zwecken, die nicht unternehmensfremd sind (vgl. dazu EuGH-Urteile --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 30; --Danfoss und AstraZeneca-- in Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60, Rz 58 f.; --AES-3C Maritza East 1-- in HFR 2013, 958, MwStR 2013, 475, Rz 29; ferner BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 30, m.w.N.).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Soweit sich die Vorlagefragen auf Art. 176 der Richtlinie 2006/112 beziehen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof diesen Artikel bereits im Rahmen von Rechtssachen, die Art. 70 ZDDS betrafen, geprüft hat (Urteile vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 71 bis 74, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 45 bis 54).

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 55, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 25).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 56, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 26).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 27).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 58, und vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 28).

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen befördert, sondern einen seiner Arbeitnehmer mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragt (EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2; vgl. auch EuGH-Urteile vom 16. Februar 2012 C-118/11 --Eon Aset Menidjmunt OOD--, UR 2012, 230, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 454, Rz 51 f.; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES--, UR 2014, 398, HFR 2013, 958, Rz 29).
  • BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20

    Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 - C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 26; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; Senatsurteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, Rz 58; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488, Rz 28; Sveda, EU:C:2015:712, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 28; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 27; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 28).

  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (siehe --s.-- zum Beispiel --z.B.-- EuGH-Urteile SKF vom 29. Oktober 2009 C-29/08, EU:C:2009:665, Randziffer --Rz-- 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18. Juli 2013 C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14. September 2017 C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; BFH-Urteile in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61; vom 13. Dezember 2017 XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vergleiche --vgl.-- dazu z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, Rz 58, mit weiteren Nachweisen; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rz 29; Ryanair vom 17. Oktober 2018 C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27).

  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- SKF vom 29. Oktober 2009 C-29/08, EU:C:2009:665, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 107, Rz 57, m.w.N.; AES-3C Maritza East 1 vom 18. Juli 2013 C-124/12, EU:C:2013:488, UR 2014, 398, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14. September 2017 C-132/16, EU:C:2017:683, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 2044, Rz 28).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile SKF, EU:C:2009:665, UR 2010, 107, Rz 58, m.w.N.; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488, UR 2014, 398, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, DStR 2017, 2044, Rz 29).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-405/19

    Vos Aannemingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Es lasse sich nicht vertreten, dass den Eigentümern der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grundstücke dadurch, dass Vos Aannemingen die Kosten und Gebühren getragen habe, lediglich ein "Vorteil" im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1 (C-124/12, EU:C:2013:488), entstanden sei.

    Ist erwiesen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den dem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, es nicht rechtfertigen, dem Steuerpflichtigem das entsprechende Abzugsrecht für diese Dienstleistung zu versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 35), vorausgesetzt allerdings, dass der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entstehende Vorteil gegenüber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es liefe nämlich dem in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, wenn ein Steuerpflichtiger für Ausgaben, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden, deshalb die Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem Dritten durch diese Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 36).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der dem Dritten entstehende Vorteil nur dann als nebensächlich eingestuft werden kann, wenn er sich aus einer Dienstleistung ergibt, die im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-225/18

    Grupa Lotos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 25, und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25).

    176 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält, wie auch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, der ihm vorausgegangen ist, eine Stillhalteklausel, die vorsieht, dass die der Union beitretenden Staaten die vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts geltenden innerstaatlichen Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug beibehalten, bis der Rat die in Art. 176 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen erlässt, was der Rat bis heute nicht getan hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, X Holding und Oracle Nederland, C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 43 und 44).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, den Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zu bestimmen und festzustellen, ob diese Rechtsvorschriften nach diesem Beitritt die vorhandenen Ausschlusstatbestände erweitert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488" Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind jedoch die tatsächliche Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über die Ausschlusstatbestände vom Recht auf Vorsteuerabzug und deren Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 51).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, AES-3C Maritza East 1, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn. 42, und vom 3. September 2014, GMAC UK, C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 46).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17

    Umsatzsteuer 2016

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf das EuGH-Urteil vom 18.07.2013 (C-124/12 - AES, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2013, 475, Rn. 33).

    Auch dies steht nicht in Widerspruch zu dem EuGH-Urteil vom 18.07.2013 (C-124/12 - AES, MwStR 2013, 475, Rn. 33), weil der dort entschiedene Fall, dass die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf bestimmte besondere Umstände es gebieten, dass die an sich der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zugehörige Leistung (unentgeltlich) vom Arbeitgeber erbracht wird, hier nicht vorliegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 04.09.2014 - C-474/12

    Schiebel Aircraft - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

  • FG Düsseldorf, 14.09.2020 - 5 V 852/20

    Berechtigung einer Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug als

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

  • FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1552/13

    Vorsteuerabzug eines Apothekers aus Umbauleistungen zum Erhalt des Standortes

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