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   VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12   

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VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 (https://dejure.org/2012,42526)
VG Freiburg, Entscheidung vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 (https://dejure.org/2012,42526)
VG Freiburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - NC 6 K 2032/12 (https://dejure.org/2012,42526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vom 24.09.2012) über die generelle Deputatsermäßigung von zwei Semesterwochenstunden für Sprecher eines Sonderforschungsbereichs; Festlegung der Gruppengröße (Betreuungsrelation) ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kapazitäzsrechtliche Beanstandung der in einer Studienordnung enthaltenen Festlegung der Gruppengröße von 310 Studierenden in Vorlesungen des vorklinischen Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LVVO § 9 Abs. 2; KapVO VII § 12; KapVO VII § 13
    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht - Deputatsminderung; Sonderforschungsbereich/Sprecher; Gruppengröße; Betreuungsrelation; Vorlesung; Hochschulwirklichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung sind sowohl kapazitätsungünstige als auch kapazitätsgünstige Berechnungsfehler relevant und ggf. miteinander zu saldieren (dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 130, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 73).

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Dies entspricht der Lehrverpflichtungsverordnung und ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist es nicht geboten, den in § 1 LVVO vorgegebenen Rahmen voll nach oben auszuschöpfen (siehe dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 - , juris, Rdnr. 27 - 37, und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , juris, Rdnr. 39 - 42).

    Denn in den letzten Jahren gab es (ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse für WS 09/10 - WS 11/12) eine solche Deputatsminderung hier nur deshalb nicht, weil entweder der Prodekan der Medizinischen Fakultät kein/e Professor/in aus der Lehreinheit Vorklinik war, sondern - wie ja z.B. auch aktuell der Studiendekan selbst - jeweils aus der Lehreinheit Klinik stammte, oder weil die Stelle eines Prodekans ganz vakant war oder aber weil Frau Prof. K. zwar im vergangenen WS 11/12 auch schon Prodekanin war, jedoch wegen ihrer Freistellung für die Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung am Institut für Anatomie und Zellbiologie zu Recht völlig freigestellt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 20.3. 2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 48 ff), so dass es eine Minderung eines Lehrdeputats infolge ihrer Prodekanin-Funktion naturgemäß nicht geben konnte, was sich allerdings nicht auswirkte, weil ihre W3 Stelle gem. § 46 Abs. 1 S. 3 LHG in vollem Umfang durch eine Professurvertretung mit 9 SWS ausgefüllt wurde (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 50 - 53).

    Das hat die Kammer für genau dieselbe Deputatsminderung an diesem Institut bereits zum WS 2011/12 so entschieden (siehe VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 45 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09-, juris, Rdnr. 50).

    Kapazitätsrechtlich zulässig ist nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 46, und U. v. 14.2.2012 - NC 2025/09 -, juris, Rdnr. 55) schließlich auch die für die Funktion eines Sonderforschungsbereichssprechers am Institut für Physiologie im Umfang von 2 SWS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellte Deputatsminderung für Prof. F., der diese Funktion auch aktuell wahrnimmt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 12/13 S. 61 und die Internetseite der Beklagten http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/ Profildaten/sfbs-fors-stand-06-2012.pdf).

    Die Beklagte hat ihr Ermessen willkürfrei, aufgrund vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen Rechnung tragenden Weise ausgeübt (siehe im Einzelnen zu den insoweit zu beachtenden Maßstäben und Grundsätzen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 27 - 30).

    Weitere Semesterwochenstunden aus (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträgen bzw. aus (unvergüteter) Titellehre sind dem Lehrangebot hingegen nicht gem. § 10 KapVO VII hinzuzurechnen (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 34 ff und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 62 - 72).

    Das ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, da Drittmittel regelmäßig ausschließlich für Forschungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden, hingegen nicht einem Einsatz des damit finanzierten Mitarbeiters in der Lehre dienen sollen (so VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 56 ff, und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 73).

    Die Frage, ob Gastprofessoren arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger Beschäftigung einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung hätten, stellt sich demnach gar nicht und würde im Übrigen nur bei Vorliegen einer verbindlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen können (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 42).

    Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sie Einnahmen aus den - mittlerweile in Baden-Württemberg ohnehin schon wieder abgeschafften - Studiengebühren erhalten hat (dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 60).

    Auch aus dem Umstand, dass Baden-Württemberg mit dem Programm "Hochschule 2012" zusätzliche Mittel für die Universitäten zur Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs bereitgestellt hat bzw. aus dem Umstand zusätzlicher Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 ergibt sich nicht, dass die Beklagte verpflichtet wäre, im Bereich der Lehreinheit Vorklinik ihre Lehrkapazität zu erweitern (dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 60 - 62).

    Zutreffend hat die Beklagte insoweit einen - gegenüber dem Vorjahr unverändert - gebliebenen Export im Umfang von insgesamt 8, 9112 SWS errechnet (siehe KA S. 104 und 108; zur gleichlautenden Berechnung zum WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 69 - 74).

    Bei der Berechnung des Exports in die beiden Studiengänge der Pharmazie hat die Beklagte - wie im Urteil zum letzten WS 11/12 angeregt - (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.112) zutreffend zwischen dem Studiengang Pharmazie Staatexamen und dem Studiengang B.Sc. Pharmazeutische Wissenschaft unterschieden, weil es sich dabei um getrennte Studiengänge mit jeweils eigener Studienordnung und unterschiedlich großer Studierendenzahl handelt (30 im BSc.-Studiengang und 60 im Staatsexamens-Studiengang - siehe KA S. 109; im Einzelnen zur Exportberechnung für Pharmazie im letztjährigen WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 100 - 112).

    Für den Studiengang B.Sc. Pharmazeutische Wissenschaft werden durch die Studienordnung vom 31.8.2010 in Verbindung mit dem gem. § 3 S. 2 Anl. B der Studienordnung maßgeblichen Modulhandbuch die Fächer, in die hier ein Export aus der Vorklinik stattfindet, und deren Umfang auch als verbindlicher Studieninhalt vorgeschrieben (siehe zum Modulhandbuch: VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - juris, Rdnr. 102 und die Internetseite der Beklagten mit dem aktuellen Modulhandbuch - Stand Oktober 2012 für das WS 12/13: http://portal.uni-freiburg.de/mpharmazie/search?SearchableText=modulhandbuch, S. 18).

    Zutreffend hat die Beklagte die Gruppengröße (g) für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten entsprechend der für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen geltenden Studienordnung vom 19.3.2012 (Anl. 4 II) mit g = 15 angesetzt (dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 100 - 104).

    Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Zahnmedizin (KA S. 104, 106, 107; zu diesem Export im WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 90) ist nicht zu beanstanden.

    Die Beklagte hat diesmal die durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) mit 40, 90 korrekt berechnet (KA S. 107), nämlich hinsichtlich eines Zeitraums von SS 09 - WS 11/12 die durchschnittliche Zahl der pro Semester zugelassenen Studierenden im Studiengang Zahnmedizin bestimmt (42,5) und davon die durchschnittliche Zahl der in eben diesem Zeitraum den Studiengang Fach Zahnmedizin neben dem Studiengang Humanmedizin belegenden Studierenden im Doppelstudium (0,33) abgezogen, sowie davon außerdem noch die Zahl der pro Semester den Studiengang Zahnmedizin als Zweitstudium belegenden Studierenden abgezogen (1,275), zu deren Ermittlung sie - anders als im Vorjahr - diesmal zutreffend auf die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 der VergabeVO-Stiftung vorgeschriebene Quote von 3 % der Zulassungszahl abgestellt hat (siehe zu alldem VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 92 - 99).

    Der Export in diesen Studiengang mit seinen geringen Gruppengrößen ist grundsätzlich anerkannt (vgl. VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, und VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - siehe auch VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 85 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 70 ff).

    Die Betreuungsrelation im Fach Vorlesung Anatomie I im 1. FS ist allerdings mit lediglich 380 anzusetzen (statt mit 400 wie nach der Berechnung der Beklagten, die insoweit wohl versehentlich noch die alte Studienordnung zugrunde legt - siehe KA S. 111; zu diesem Fehler im WS 2011/12 schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 142).

    Die Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie, Chemie und Physik (dazu KA S. 111, 115 und 127) sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und zutreffend berechnet worden (siehe zu den selben Werten im Vorjahr VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 144).

    Diese Seminare werden auch tatsächlich erbracht und zwar ausschließlich von Mitarbeitern der Institute der vorklinischen Lehreinheit (Institut für Physiologie bzw. Institut für Biochemie/Molekularbiologie; siehe Vorlesungsverzeichnis für das SS 2012 = 2. und 4. FS auf der Internetseite der Beklagten [www.uni-freiburg.de > Startseite > Vorlesungsverzeichnis]; dass eine namentliche Auflistung der Lehrpersonen für die erst ab 16.4.2013 beginnenden Veranstaltungen des SS 2013 noch nicht möglich ist und statt dessen in der entsprechenden Tabelle "noch in Planung" vermerkt wird [siehe KA S. 128 und 130], ist nicht zu beanstanden [siehe VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 150]).

    Eine Verpflichtung, Seminare mit klinischem Bezug nur als Importleistung durch Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit erbringen zu lassen, besteht kapazitätsrechtlich nicht, denn auch Mitarbeiter der vorklinischen Lehreinheit können sich die klinischen Bezüge erarbeiten und sie in der Lehre vermitteln (so ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 150).

    Dabei ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, im Hinblick auf die von der ÄAppO geforderten klinischen Bezüge einen höheren als den angesetzten Import aus der klinisch-theoretischen Lehreinheiten von der Beklagten zu fordern oder gar im Hinblick auf ein rechnerisch vorhandenes Überangebot an Lehrdeputaten bei diesen Lehreinheiten einen fiktiven Dienstleistungsanteil dieser Einheiten an der vorklinischen Ausbildung anzusetzen (siehe dazu im Einzelnen schon zu diesen Seminaren im WS 11/12 VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 152 ff, [157]).

    Im vergangenen Sommersemester 2012 etwa wurde diese Lehre ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite der Beklagten - wie durchweg auch schon in den Vorjahren - immer nur von nicht der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnenden Personen erbracht (siehe zum WS 11/12 insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 153).

    Der Curricularanteil für das ebenfalls im 2.FS, also immer nur während des Sommersemesters, durchgeführte Seminar der Medizinischen Psychologie mit 2 SWS ist hingegen vollständig als Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik in die Berechnung eingestellt worden (KA S. 112, 128), da er - wie schon regelmäßig in den Vorjahren - ausschließlich von Lehrpersonen des Instituts für Medizinische Psychologie erbracht wird (dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 152; siehe auch das Vorlesungsverzeichnis zum SS 2012 auf der Internetseite der Beklagten).

    Soweit ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses (zum WS 12/13 S. 123 S. 439) tatsächlich wohl das gesamte Seminar von Lehrpersonen der Vorklinik gehalten wird, ist es jedenfalls kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte gleichwohl kapazitätsgünstig insoweit einen die Nachfrage von Lehre aus der vorklinischen Lehreinheit schonenden, nur hälftigen Import ansetzt (so schon VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 92 ff.; zur Zulässigkeit der bewussten Entscheidung, im Rahmen der Schätzung eines Importanteils einen kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen, auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , juris, Rdnr. 131).

    Von daher wird insoweit auf die Entscheidungen der Kammer verwiesen, mit denen nicht nur die konkreten Berechnungen und die eingestellten Zahlen, sondern insbesondere die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. als solche sowie auch die relativ kleinen Gruppengrößen kapazitätsrechtlich gebilligt wurden (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 159 - 164 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr. 97 - 109 sowie insbesondere U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 111 - 128).

    Wie die Kammer schon zum Vorjahr entschieden hat (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 168), begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte den sich aus dieser Schwundquote resultierenden Schwundzuschlag nun nicht der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc., sondern der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin kapazitätserhöhend zuschlägt (siehe KA S. 132).

  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung sind sowohl kapazitätsungünstige als auch kapazitätsgünstige Berechnungsfehler relevant und ggf. miteinander zu saldieren (dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 130, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 73).

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Die Lichtenberg-Stiftungsprofessur von Frau Prof. B. am Physiologie-Institut ist eine reine Forschungsprofessur (siehe insoweit zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 55; so auch die aktuelle homepage der Beklagten: http://www.physiologie.uni-freiburg.de/research-groups/neural-networks).

    Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (siehe zu alldem im Einzelnen bereits zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 95 - 99 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 31.12.1982 - NC 9 S 962/81; zur Beanstandungsfreiheit der Gruppengröße von 400 bzw. 310 Studierenden je Vorlesung im WS 10/11 schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 46, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 ff. ).

    Soweit ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses (zum WS 12/13 S. 123 S. 439) tatsächlich wohl das gesamte Seminar von Lehrpersonen der Vorklinik gehalten wird, ist es jedenfalls kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte gleichwohl kapazitätsgünstig insoweit einen die Nachfrage von Lehre aus der vorklinischen Lehreinheit schonenden, nur hälftigen Import ansetzt (so schon VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 92 ff.; zur Zulässigkeit der bewussten Entscheidung, im Rahmen der Schätzung eines Importanteils einen kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen, auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , juris, Rdnr. 131).

    Die Kurse/Praktika " Einführung in die Klinische Medizin I " bzw. "Einführung in die klinische Medizin II" (Untersuchungskurse U I bzw. U II ), die mit 0, 2 SWS im 2. FS bzw. mit 0, 5 SWS im 3. FS stattfinden, sind ebenso wie der mit 2 SWS im 1.FS stattfindende Kurs "Medizinische Terminologie" hinsichtlich ihrer Curricularanteile 0, 0050 (U I - Kurs) bzw. 0,0125 (U II - Kurs) bzw. 0,0200 (Terminologie-Kurs) zutreffend berechnet und ohne einen eigenen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik vollständig als Importleistungen in die Berechnung eingestellt worden (KA S. 111, 112 und 113 sowie 115), weil sie vollständig von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht werden (KA S. 115, 122, 127, 128 und 129), wie sich teilweise auch schon aus dem Vorlesungsverzeichnis ergibt (zum WS 12/13 S. 438 und S. 122 - zum Terminologie-Kurs und S. 442 zum Einführungskurs Klinische Medizin; siehe zum Terminologie-Kurs bestätigend auch schon zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 89).

    Danach werden von den einzeln und mit den Namen der Dozenten aufgelisteten Wahlfachveranstaltungen jeweils etwa die Hälfte von der Lehreinheit Klinik und von der Lehreinheit Vorklinik erbracht, nämlich insgesamt 18 Veranstaltungen von Lehrpersonen der klinisch-theoretischen bzw. klinisch-praktischen Lehreinheit abgehalten und 16 Veranstaltungen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (zur Zulässigkeit dieser Berechnung eines hälftigen Importanteils im Wahlfach schon zum WS 10/11 siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95).

    Denn Prof. B ., der der Fakultät für Psychologie angehört (Vorlesungsverzeichnis WS 12/13 S. 100), und laut Vorlesungsverzeichnis (S. 481) diesen Kurs neben zwei dem vorklinischen Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie angehörenden Dozenten (dazu Vorlesungsverzeichnis S. 74 und 88) erteilt, ist nach Auskunft der Beklagten (v. 30.11.2011, S. 3 und Anlage 5 S. 13 - ZdGA IV; siehe dazu auch Aufklärungsverfügung vom 21.11.2012 -Ziff. 6 und Ziff. 10) nicht nur - wie seine ebenfalls von der Fakultät für Psychologie stammenden Vorgänger - kommissarischer Leiter des Instituts für Medizinische Psychologie und Soziologie ohne eigene Lehrverpflichtung, sondern offizieller Professurvertreter für die an diesem Institut vakante W3 Stelle, so dass er hier keine Importleistung der Fakultät für Psychologie, sondern - anders als noch die Vorgänger (siehe dazu Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 86) - eine originäre, der Lehreinheit Vorklinik als Curriculareigenanteil zuzurechnende Lehrleistung erbringt.

    Von daher wird insoweit auf die Entscheidungen der Kammer verwiesen, mit denen nicht nur die konkreten Berechnungen und die eingestellten Zahlen, sondern insbesondere die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. als solche sowie auch die relativ kleinen Gruppengrößen kapazitätsrechtlich gebilligt wurden (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 159 - 164 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr. 97 - 109 sowie insbesondere U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 111 - 128).

    Das ist als kapazitätsgünstig nicht zu beanstanden und erscheint plausibel, denn ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses (zum WS 12/13 S. 490 - 492 bzw. für das SS 2012 auf der Internetseite der Beklagten) sind nur in denjenigen der insgesamt 12 Wahlfächer des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., die einen vorklinischen Bezug haben, auch Lehrpersonen aus der Lehreinheit Vorklinik an der Lehre beteiligt, nämlich Dozenten der Institute für Biochemie und Molekularbiologie bzw. des Physiologie-Instituts (bestätigend schon zu dem noch ca. 20 % umfassenden Anteil im WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 102 ff., [109]).

    Da diese einen Wert von 1, 0 übersteigt, handelt es sich um einen sogenannten "positiven Schwund", der nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen ist, sondern nur dazu führt, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt (zur Schwundberechnung siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnr. 25 - 33 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 123 ff.).

    Nachdem sie zunächst fälschlich die Belegungszahlen erklärtermaßen ohne Einbeziehung der endgültig Teilzugelassenen ermittelt hat (siehe Aufklärungsverfügung vom 21.11.2012, Ziff. 11 und Stellungnahme der Fakultät v. 30.11.2012, S. 4 und Anlage 6, ZdGA IV), hat sie in der Korrekturberechnung zu den in die Belegungszahlen einzustellenden endgültig Zugelassenen nunmehr auch - wie dies geboten ist - die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 126, 128).

  • OLG Bremen, 16.02.2012 - Ws 11/12
    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Denn in den letzten Jahren gab es (ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse für WS 09/10 - WS 11/12) eine solche Deputatsminderung hier nur deshalb nicht, weil entweder der Prodekan der Medizinischen Fakultät kein/e Professor/in aus der Lehreinheit Vorklinik war, sondern - wie ja z.B. auch aktuell der Studiendekan selbst - jeweils aus der Lehreinheit Klinik stammte, oder weil die Stelle eines Prodekans ganz vakant war oder aber weil Frau Prof. K. zwar im vergangenen WS 11/12 auch schon Prodekanin war, jedoch wegen ihrer Freistellung für die Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung am Institut für Anatomie und Zellbiologie zu Recht völlig freigestellt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 20.3. 2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 48 ff), so dass es eine Minderung eines Lehrdeputats infolge ihrer Prodekanin-Funktion naturgemäß nicht geben konnte, was sich allerdings nicht auswirkte, weil ihre W3 Stelle gem. § 46 Abs. 1 S. 3 LHG in vollem Umfang durch eine Professurvertretung mit 9 SWS ausgefüllt wurde (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 50 - 53).

    Am Institut für Physiologie wurden gegenüber dem Vorjahr WS 11/12 mit einer zusätzlichen halben befristeten E14/A13/A14 Stelle insgesamt 4, 5 SWS (= 0,5 x 9 SWS) mehr in die Deputatsberechnung eingestellt, was als Zuwachs kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (KA S. 8, 10, 91).

    Zutreffend hat die Beklagte insoweit einen - gegenüber dem Vorjahr unverändert - gebliebenen Export im Umfang von insgesamt 8, 9112 SWS errechnet (siehe KA S. 104 und 108; zur gleichlautenden Berechnung zum WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 69 - 74).

    Bei der Berechnung des Exports in die beiden Studiengänge der Pharmazie hat die Beklagte - wie im Urteil zum letzten WS 11/12 angeregt - (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.112) zutreffend zwischen dem Studiengang Pharmazie Staatexamen und dem Studiengang B.Sc. Pharmazeutische Wissenschaft unterschieden, weil es sich dabei um getrennte Studiengänge mit jeweils eigener Studienordnung und unterschiedlich großer Studierendenzahl handelt (30 im BSc.-Studiengang und 60 im Staatsexamens-Studiengang - siehe KA S. 109; im Einzelnen zur Exportberechnung für Pharmazie im letztjährigen WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 100 - 112).

    Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Zahnmedizin (KA S. 104, 106, 107; zu diesem Export im WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 90) ist nicht zu beanstanden.

    Die Beklagte hat diesmal die durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) mit 40, 90 korrekt berechnet (KA S. 107), nämlich hinsichtlich eines Zeitraums von SS 09 - WS 11/12 die durchschnittliche Zahl der pro Semester zugelassenen Studierenden im Studiengang Zahnmedizin bestimmt (42,5) und davon die durchschnittliche Zahl der in eben diesem Zeitraum den Studiengang Fach Zahnmedizin neben dem Studiengang Humanmedizin belegenden Studierenden im Doppelstudium (0,33) abgezogen, sowie davon außerdem noch die Zahl der pro Semester den Studiengang Zahnmedizin als Zweitstudium belegenden Studierenden abgezogen (1,275), zu deren Ermittlung sie - anders als im Vorjahr - diesmal zutreffend auf die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 der VergabeVO-Stiftung vorgeschriebene Quote von 3 % der Zulassungszahl abgestellt hat (siehe zu alldem VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 92 - 99).

    Obwohl es an sich für die Studierendenzahl (Aq) auf den Durchschnittswert der Zahl der in den vergangenen Semestern zugelassenen Studierenden ankommt (§ 11 Abs. 2 KapVO VII), ist hier ausnahmsweise nicht ein Mittelwert zwischen den 8 zum WS 11/12 im 1. FS Zugelassenen und den 6 bereits zum WS 10/11 im 1. FS Zugelassenen zu bilden.

    Dabei ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, im Hinblick auf die von der ÄAppO geforderten klinischen Bezüge einen höheren als den angesetzten Import aus der klinisch-theoretischen Lehreinheiten von der Beklagten zu fordern oder gar im Hinblick auf ein rechnerisch vorhandenes Überangebot an Lehrdeputaten bei diesen Lehreinheiten einen fiktiven Dienstleistungsanteil dieser Einheiten an der vorklinischen Ausbildung anzusetzen (siehe dazu im Einzelnen schon zu diesen Seminaren im WS 11/12 VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 152 ff, [157]).

    Im vergangenen Sommersemester 2012 etwa wurde diese Lehre ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite der Beklagten - wie durchweg auch schon in den Vorjahren - immer nur von nicht der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnenden Personen erbracht (siehe zum WS 11/12 insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 153).

    Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0, 8995 zugrunde (KA S. 4, 12, 132; soweit sie demgegenüber an anderer Stelle [KA S. 137] eine Schwundquote von 0, 9524 ausweist, handelt es sich um die - wohl versehentliche - Übernahme der das Sommersemester 2011 und das WS 2011/12 noch nicht mit umfassenden Vorjahresberechnung - siehe Kapazitätsakte zum WS 11/12 , S. 28).

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Dies entspricht der Lehrverpflichtungsverordnung und ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist es nicht geboten, den in § 1 LVVO vorgegebenen Rahmen voll nach oben auszuschöpfen (siehe dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 - , juris, Rdnr. 27 - 37, und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , juris, Rdnr. 39 - 42).

    Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 - , juris, Rdnr. 27) sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant sind.

    Das hat die Kammer für genau dieselbe Deputatsminderung an diesem Institut bereits zum WS 2011/12 so entschieden (siehe VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 45 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09-, juris, Rdnr. 50).

    Weitere Semesterwochenstunden aus (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträgen bzw. aus (unvergüteter) Titellehre sind dem Lehrangebot hingegen nicht gem. § 10 KapVO VII hinzuzurechnen (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 34 ff und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 62 - 72).

    Das ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, da Drittmittel regelmäßig ausschließlich für Forschungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden, hingegen nicht einem Einsatz des damit finanzierten Mitarbeiters in der Lehre dienen sollen (so VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 56 ff, und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 73).

    Der Export in diesen Studiengang mit seinen geringen Gruppengrößen ist grundsätzlich anerkannt (vgl. VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, und VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - siehe auch VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 85 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 70 ff).

    Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (siehe zu alldem im Einzelnen bereits zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 95 - 99 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 31.12.1982 - NC 9 S 962/81; zur Beanstandungsfreiheit der Gruppengröße von 400 bzw. 310 Studierenden je Vorlesung im WS 10/11 schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 46, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 ff. ).

    Der Curricular-eigenanteil beträgt also 0, 0013713, d.h. aufgerundet einen Wert von 0, 0014 SWS/Student (statt der bisher berechneten 0, 0009), was einen Zuwachs von 0, 0004713, d.h. von aufgerundet 0, 0005 SWS/Student bedeutet (siehe dazu Ziff. 9 der Aufklärungsverfügung vom 21.11.2012 und dazu S. 3 und 4 der diesbezüglichen Stellungnahme der Fakultät v. 30.11.2012 - ZdGA IV; zur Zulässigkeit der Berechnung des Eigenanteils nach dem Verhältnis der Zahlen der die Veranstaltung abhaltenden Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik und der klinischen Lehreinheit VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/12 -, juris, Rdnr. 147 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 106 - 110).

    Von daher wird insoweit auf die Entscheidungen der Kammer verwiesen, mit denen nicht nur die konkreten Berechnungen und die eingestellten Zahlen, sondern insbesondere die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. als solche sowie auch die relativ kleinen Gruppengrößen kapazitätsrechtlich gebilligt wurden (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 159 - 164 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr. 97 - 109 sowie insbesondere U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 111 - 128).

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Eine solche generelle Anordnung des Wissenschaftsministeriums genügt auch als Rechtsgrundlage (so VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13, zur früheren entsprechenden Anordnung des Ministeriums vom 30.11.2004; so auch schon VG Freiburg, B. v. 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 und - unter Bezugnahme auf den entsprechenden seinerzeit gültigen Erlass des Ministeriums vom 21.04.1992 - auch B. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 14).

    Der hier - wie in den Vorjahren unverändert - zugrunde gelegte Curricularanteil (CA) von 0, 8666 ergibt sich aus der Marburger Analyse und ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (dazu VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 27, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 29.3.1979 - NC IX S 15/79; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -und B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris).

    Der Export in diesen Studiengang mit seinen geringen Gruppengrößen ist grundsätzlich anerkannt (vgl. VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, und VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - siehe auch VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 85 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 70 ff).

    Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (siehe zu alldem im Einzelnen bereits zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 95 - 99 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 31.12.1982 - NC 9 S 962/81; zur Beanstandungsfreiheit der Gruppengröße von 400 bzw. 310 Studierenden je Vorlesung im WS 10/11 schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 46, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 ff. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    In der hier kapazitätsrechtlich allein maßgeblichen Gesamtbilanz des Lehrdeputats aller Institute der Lehreinheit (LE) Vorklinik (siehe VGH Bad.-Württ, B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 214/08 -, ESVGH 59, 12 = juris, Rdnr. 18 zu dem auf der fiktiven Austauschbarkeit aller Lehrenden innerhalb einer Lehreinheit beruhenden und pauschaliert auf die Gesamtsumme aller verfügbaren Deputatsstunden dieser Lehreinheit abstellenden Berechnungsmodus), gibt es also 8 SWS weniger am Anatomie-Institut, aber dafür 4, 5 SWS mehr am Physiologie-Institut.

    Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student) ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).

    Die Beklagte hat sich dabei nicht an dem - nicht mehr verbindlichen - ZVS-Beispielstudienplan orientiert, der - kapazitätsungünstig - nur eine Gruppengröße von 180 Studierenden vorsah (dazu seinerzeit noch VGH Bad.-Württ. U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnrn. 56 - 58), sondern sich in zulässiger Weise an der Hochschulwirklichkeit orientiert (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008- NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 21, 44 - 48).

    Bei durchschnittlichen Studierendenzahlen in den vergangenen Jahren zwischen ca. 335 und 340 zugelassenen Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt und vor dem Hintergrund, dass in der Hochschulwirklichkeit niemals gleichzeitig alle zugelassenen Studierenden die Vorlesungen besuchen, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte einen Zahl von 310 Studierenden als realistischen Erfahrungswert bezüglich der Zahl von Studierenden ansetzt, welche Lehre in Form von Vorlesungen tatsächlich durch ihre Teilnahme nachfragen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008- NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnr.48, wonach eine geschätzte Durchschnittsmaximalhörerzahl von sogar nur 270 Studierenden als nicht offensichtlich fehlsam, sondern als durchaus realistisch anzusehen ist).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Sie stellt ein im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 KapVO VII zu berücksichtigendes, noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (Wintersemester 2012/13, Sommersemester 2013) liegendes "Datum" dar (zum Begriff des "Datums" im Sinne dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., B. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 26).

    Ganz abgesehen davon geht es im vorliegenden Fall nur um den Curricular anteil der Lehreinheit Vorklinik an der im Studiengang Molekulare Medizin Master erbrachten Lehre und nicht um den insgesamt für diesen Studiengang geltenden Curricularnormwert (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnrn. 22, 23 und 28, wonach die von der damals geltenden KapVO VII [i.d.F. der ÄnderungsVO vom 30.6.2009 - GBl. 2009, S. 313] jeweils für die Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. bzw. Molekulare Medizin Master getroffene Festsetzung von unterschiedlichen Curricularnormwerten für die Universitäten Freiburg, Ulm und Tübingen mit dem in § 5 Abs. 4 S. 4 HZG enthaltenen Gebot der gleichmäßigen Auslastung und der Beachtung des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen vereinbar sei und sich ein Curriculareigenanteil ohnedies nur konkret aus den bestimmten Veranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik ergebe, so dass der generell festgesetzte Curricular-normwert etwa für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dabei unerheblich sei).

    Was die Frage der durch § 13 a KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. festgesetzten Bandbreite des Curricularnormwerts und der damit für die baden-württembergischen Universitäten möglichen, divergierenden Curricular-normwerte angeht, gilt sinngemäß das oben (siehe 1.2.d. unter Verweis auf VGH Bad.Württ. vom 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 - ) zum Export in den Studiengang Molekulare Medizin Master Gesagte.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338).

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Das hat die Kammer seinerzeit schon zu einer entsprechenden Deputatsminderung für Prof. F. im WS 2008/09 so entschieden (VG Freiburg, B. v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 - Beschlussabdruck S. 7; bestätigt durch VGH Bad.-Württ, B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 - juris, Rdnr. 14; siehe auch schon VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rdnr. 31 ff.).

    Eine solche generelle Anordnung des Wissenschaftsministeriums genügt auch als Rechtsgrundlage (so VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13, zur früheren entsprechenden Anordnung des Ministeriums vom 30.11.2004; so auch schon VG Freiburg, B. v. 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 und - unter Bezugnahme auf den entsprechenden seinerzeit gültigen Erlass des Ministeriums vom 21.04.1992 - auch B. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - NC 9 S 775/11

    Akkreditierung eines Studiengangs ist keine Lehrbetriebsaufnahmevoraussetzung

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Der hier - wie in den Vorjahren unverändert - zugrunde gelegte Curricularanteil (CA) von 0, 8666 ergibt sich aus der Marburger Analyse und ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (dazu VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 27, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 29.3.1979 - NC IX S 15/79; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -und B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris).

    Der Export in diesen Studiengang mit seinen geringen Gruppengrößen ist grundsätzlich anerkannt (vgl. VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, und VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - siehe auch VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 85 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 70 ff).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Auszug aus VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12
    Das hat die Kammer seinerzeit schon zu einer entsprechenden Deputatsminderung für Prof. F. im WS 2008/09 so entschieden (VG Freiburg, B. v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 - Beschlussabdruck S. 7; bestätigt durch VGH Bad.-Württ, B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 - juris, Rdnr. 14; siehe auch schon VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rdnr. 31 ff.).

    Die Beklagte hat sich dabei nicht an dem - nicht mehr verbindlichen - ZVS-Beispielstudienplan orientiert, der - kapazitätsungünstig - nur eine Gruppengröße von 180 Studierenden vorsah (dazu seinerzeit noch VGH Bad.-Württ. U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnrn. 56 - 58), sondern sich in zulässiger Weise an der Hochschulwirklichkeit orientiert (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008- NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 21, 44 - 48).

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).

    An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).

    Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0, 8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).

    Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als "noch in Planung" bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113).

    Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95).

    Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
  • VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16

    Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des

    Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - juris).

    Mit dieser Steigerung des Anteils am Modul 11 von 10 % auf 20 % ist wieder der Anteil erreicht, wie er zuletzt für das Studienjahr 2011/12 und so auch in den davorliegenden Jahren unbeanstandet angesetzt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129; zur kapazitätsgünstigen Absenkung des Anteils von 20 % auf 10 % zum Studienjahr 2012/2013 siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).

    Dass die Beklagte ab dem Studienjahr 2012/2013 bis zum vergangenen Studienjahr 2015/2016 in die Kapazitätsberechnung ohne nähere weitere Begründung nur einen Anteil von 10 % eingestellt hat, wurde vom Gericht, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkte, nicht in Frage gestellt, sondern gebilligt (siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).

  • VG Freiburg, 01.12.2016 - 6 K 4073/16
    Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, , Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, , Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - ).

    Mit dieser Steigerung des Anteils am Modul 11 von 10 % auf 20 % ist wieder der Anteil erreicht, wie er zuletzt für das Studienjahr 2011/12 und so auch in den davorliegenden Jahren unbeanstandet angesetzt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, , Rn. 129; zur kapazitätsgünstigen Absenkung des Anteils von 20 % auf 10 % zum Studienjahr 2012/2013 siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, , Rn. 134).

    Dass die Beklagte ab dem Studienjahr 2012/2013 bis zum vergangenen Studienjahr 2015/2016 in die Kapazitätsberechnung ohne nähere weitere Begründung nur einen Anteil von 10 % eingestellt hat, wurde vom Gericht, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkte, nicht in Frage gestellt, sondern gebilligt (siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, , Rn. 134).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

    Dazu habe die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. beziehungsweise 4. Fachsemester, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier Studienjahr 2014/2015 also Sommersemester 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. Fachsemester stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als "noch in Planung" bezeichnet würden (VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris Rn. 150, 156, und Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris Rn. 113).

    Denn in der Tat habe die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert werde beziehungsweise dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen hätten, und habe dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O., juris Rn. 113, 120, und Urteil vom 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris Rn. 95).

    Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 beziehungsweise aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich sei, liege auf der Hand (z.B. seien zum Studienjahr 2012/2013 bei 36 Wahlfächern 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten worden, VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O., juris Rn. 120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten werde auch verwiesen auf VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012, a.a.O., Rn. 147).

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu

    Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris m.w.N.).

    Schließlich lässt auch aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen, die für Vorlesungen festgesetzte Gruppengröße weiterhin kapazitätsgünstig auf die nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres festgesetzte Zahl der Studierenden zu erhöhen (vgl. dazu, dass hierzu keine Verpflichtung besteht: Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6628/19 - VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, jeweils a.a.O.).

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

    Gegenüber dem bei zutreffender Berechnung für das Vorjahr (WS 2012/13) seinerzeit anzusetzenden Wert von 8, 14 SWS (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 91; siehe insoweit bestätigend auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - BA. S. 6) ist der aktuelle Wert auf 9, 9 SWS kapazitätsungünstig angestiegen (so auch die Beklagte - KA S. 126 und Schriftsatz v. 4.11.2013 - zdGenA IV - Tabelle; soweit sie an anderer Stelle von einer Verringerung sprach - KA S. 148, handelte es sich um ein Versehen - siehe die Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 21.10.2013 im Schriftsatz der Beklagten vom 4.11.2013 - zdGenA IV).

    Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2012/13 ergab (siehe dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnrn. 105 - 124).

  • VG Karlsruhe, 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21

    Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester;

    Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris m.w.N.).

    Schließlich lässt auch aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen, die für Vorlesungen festgesetzte Gruppengröße weiterhin kapazitätsgünstig auf die nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres festgesetzte Zahl der Studierenden zu erhöhen (vgl. dazu, dass hierzu keine Verpflichtung besteht: Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 - VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, jeweils juris).

  • VG Karlsruhe, 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs

    Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris m.w.N.).

    Schließlich lässt auch aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen, die für Vorlesungen festgesetzte Gruppengröße weiterhin kapazitätsgünstig auf die nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres festgesetzte Zahl der Studierenden zu erhöhen (vgl. dazu, dass hierzu keine Verpflichtung besteht: Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 - und vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 - VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, jeweils juris).

  • VG Freiburg, 20.06.2013 - NC 6 K 2355/10

    Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen;

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in mehreren, den Prozessbevollmächtigten bekannten Entscheidungen (wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin) zu weiteren von einzelnen Klägern angesprochenen, hier - wie ausgeführt - nicht relevanten Fragen ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die klägerseits vertretene Auffassung unzutreffend ist (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, Urteile vom 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, Beschluss vom 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, Beschluss vom 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, jeweils m. w. N [Juris]).
  • VG Karlsruhe, 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21

    Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin;

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20

    Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin

  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
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