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   VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11   

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VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 (https://dejure.org/2012,22708)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 (https://dejure.org/2012,22708)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. März 2012 - NC 6 K 2155/11 (https://dejure.org/2012,22708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kapazitätsrechtliche Verpflichtung der Hochschule zu einer Erweiterung des Lehrangebots aufgrund der Zahlung von Overheadkosten im Rahmen der Drittmittelförderung; Auswirkungen des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge auf die kapazitätsrechtliche Verpflichtung zu ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO VII § 5 Abs. 4
    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Rückwirkung; Rückwirkender Satzungserlass; Rechtsstaatsgebot; Vertrauensschutz; Kapazitätsrecht; Studienordnung quantifizierte; Overheadkosten; Drittmittelförderung; Studiengebühren; Hochschulpakt 2020; Abiturjahrgang doppelter; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (43)

  • FG Köln, 27.09.2012 - 6 K 2039/09

    Leibrente aus Erträgen eines Stiftungsvermögens

    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).

    Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).

    Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen.

    Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).

    Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).

    (1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.

    Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9).

    Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.

    Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung.

    Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS.

    Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.

    Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS.

  • OLG Bremen, 16.02.2012 - Ws 11/12
    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt.

    Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt.

    Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk "noch in Planung" enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln.

    Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen].

    Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter "Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis" und dort wiederum -rechts oben - unter "SS 2012").

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).

    Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als "Zielerreichung" qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]).

    Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27).

    Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).

    Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung.

    Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht.

    Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem teamteaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).

    Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).

    Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).

  • VGH Bayern, 12.07.2007 - 7 CE 07.10206
    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).

    Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).

    Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35, 5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - NC 9 S 775/11

    Akkreditierung eines Studiengangs ist keine Lehrbetriebsaufnahmevoraussetzung

    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter "Entscheidungen/2011/Januar"), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 - siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).

    Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als "Zielerreichung" qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]).

    Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).

  • VGH Bayern, 20.06.2007 - 7 CE 07.10004
    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).

    Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35, 5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris).

    Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184).

  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

    Auszug aus VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11
    Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris).

    Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem teamteaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 708/11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 NB 159/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung auf einen

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 7 CE 09.10090

    Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2008/2009); Hochschulpakt 2020;

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

  • BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 14.07

    Aufwandsteuer, Vergnügungssteuer, Aufwand, Spielapparate; Spielgeräte;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg zum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - 9 S 81.09

    Spielapparate; Steuermaßstab; Heilung; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Fortbestand

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2004 - 3 NB 16/03

    Curricularanteil, Dienstleistungsexport, Humanmedizin, Schwundquote,

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LC 102/08

    Vereinbarkeit der Bemessung der Beitragshöhe für die Mitglieder der Ärztekammer

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 5 NC 17.10

    Humanmedizin; Vorklinik; Wintersemester 2009/10; Dienstleistungsbedarf; Export in

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • OVG Saarland, 27.07.2010 - 2 B 138/10

    Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • VGH Bayern, 13.10.2004 - 7 CE 04.11143

    Zahnmedizin Universität **********, Sommersemester 2004, rechtliches Gehör,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 NB 439/10

    Vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz zum Studium der Humanmedizin;

  • VG Sigmaringen, 12.11.2004 - NC 6 K 239/04

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2011 - 5 NC 136.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2010/11; Modellstudiengang;

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2010 - 13 C 254/10

    Verfassungsmäßigkeit der Verteilung eines Studienplatzes ausschließlich an mit

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung sind sowohl kapazitätsungünstige als auch kapazitätsgünstige Berechnungsfehler relevant und ggf. miteinander zu saldieren (dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 130, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 73).

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Dies entspricht der Lehrverpflichtungsverordnung und ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist es nicht geboten, den in § 1 LVVO vorgegebenen Rahmen voll nach oben auszuschöpfen (siehe dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 - , juris, Rdnr. 27 - 37, und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , juris, Rdnr. 39 - 42).

    Denn in den letzten Jahren gab es (ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse für WS 09/10 - WS 11/12) eine solche Deputatsminderung hier nur deshalb nicht, weil entweder der Prodekan der Medizinischen Fakultät kein/e Professor/in aus der Lehreinheit Vorklinik war, sondern - wie ja z.B. auch aktuell der Studiendekan selbst - jeweils aus der Lehreinheit Klinik stammte, oder weil die Stelle eines Prodekans ganz vakant war oder aber weil Frau Prof. K. zwar im vergangenen WS 11/12 auch schon Prodekanin war, jedoch wegen ihrer Freistellung für die Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung am Institut für Anatomie und Zellbiologie zu Recht völlig freigestellt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 20.3. 2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 48 ff), so dass es eine Minderung eines Lehrdeputats infolge ihrer Prodekanin-Funktion naturgemäß nicht geben konnte, was sich allerdings nicht auswirkte, weil ihre W3 Stelle gem. § 46 Abs. 1 S. 3 LHG in vollem Umfang durch eine Professurvertretung mit 9 SWS ausgefüllt wurde (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 50 - 53).

    Das hat die Kammer für genau dieselbe Deputatsminderung an diesem Institut bereits zum WS 2011/12 so entschieden (siehe VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 45 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09-, juris, Rdnr. 50).

    Kapazitätsrechtlich zulässig ist nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 46, und U. v. 14.2.2012 - NC 2025/09 -, juris, Rdnr. 55) schließlich auch die für die Funktion eines Sonderforschungsbereichssprechers am Institut für Physiologie im Umfang von 2 SWS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellte Deputatsminderung für Prof. F., der diese Funktion auch aktuell wahrnimmt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 12/13 S. 61 und die Internetseite der Beklagten http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/ Profildaten/sfbs-fors-stand-06-2012.pdf).

    Die Beklagte hat ihr Ermessen willkürfrei, aufgrund vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen Rechnung tragenden Weise ausgeübt (siehe im Einzelnen zu den insoweit zu beachtenden Maßstäben und Grundsätzen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 27 - 30).

    Weitere Semesterwochenstunden aus (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträgen bzw. aus (unvergüteter) Titellehre sind dem Lehrangebot hingegen nicht gem. § 10 KapVO VII hinzuzurechnen (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 34 ff und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 62 - 72).

    Das ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, da Drittmittel regelmäßig ausschließlich für Forschungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden, hingegen nicht einem Einsatz des damit finanzierten Mitarbeiters in der Lehre dienen sollen (so VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 56 ff, und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 73).

    Die Frage, ob Gastprofessoren arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger Beschäftigung einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung hätten, stellt sich demnach gar nicht und würde im Übrigen nur bei Vorliegen einer verbindlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen können (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 42).

    Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sie Einnahmen aus den - mittlerweile in Baden-Württemberg ohnehin schon wieder abgeschafften - Studiengebühren erhalten hat (dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 60).

    Auch aus dem Umstand, dass Baden-Württemberg mit dem Programm "Hochschule 2012" zusätzliche Mittel für die Universitäten zur Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs bereitgestellt hat bzw. aus dem Umstand zusätzlicher Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 ergibt sich nicht, dass die Beklagte verpflichtet wäre, im Bereich der Lehreinheit Vorklinik ihre Lehrkapazität zu erweitern (dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 60 - 62).

    Zutreffend hat die Beklagte insoweit einen - gegenüber dem Vorjahr unverändert - gebliebenen Export im Umfang von insgesamt 8, 9112 SWS errechnet (siehe KA S. 104 und 108; zur gleichlautenden Berechnung zum WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 69 - 74).

    Bei der Berechnung des Exports in die beiden Studiengänge der Pharmazie hat die Beklagte - wie im Urteil zum letzten WS 11/12 angeregt - (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.112) zutreffend zwischen dem Studiengang Pharmazie Staatexamen und dem Studiengang B.Sc. Pharmazeutische Wissenschaft unterschieden, weil es sich dabei um getrennte Studiengänge mit jeweils eigener Studienordnung und unterschiedlich großer Studierendenzahl handelt (30 im BSc.-Studiengang und 60 im Staatsexamens-Studiengang - siehe KA S. 109; im Einzelnen zur Exportberechnung für Pharmazie im letztjährigen WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 100 - 112).

    Für den Studiengang B.Sc. Pharmazeutische Wissenschaft werden durch die Studienordnung vom 31.8.2010 in Verbindung mit dem gem. § 3 S. 2 Anl. B der Studienordnung maßgeblichen Modulhandbuch die Fächer, in die hier ein Export aus der Vorklinik stattfindet, und deren Umfang auch als verbindlicher Studieninhalt vorgeschrieben (siehe zum Modulhandbuch: VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - juris, Rdnr. 102 und die Internetseite der Beklagten mit dem aktuellen Modulhandbuch - Stand Oktober 2012 für das WS 12/13: http://portal.uni-freiburg.de/mpharmazie/search?SearchableText=modulhandbuch, S. 18).

    Zutreffend hat die Beklagte die Gruppengröße (g) für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten entsprechend der für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen geltenden Studienordnung vom 19.3.2012 (Anl. 4 II) mit g = 15 angesetzt (dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn. 100 - 104).

    Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Zahnmedizin (KA S. 104, 106, 107; zu diesem Export im WS 11/12 ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 90) ist nicht zu beanstanden.

    Die Beklagte hat diesmal die durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) mit 40, 90 korrekt berechnet (KA S. 107), nämlich hinsichtlich eines Zeitraums von SS 09 - WS 11/12 die durchschnittliche Zahl der pro Semester zugelassenen Studierenden im Studiengang Zahnmedizin bestimmt (42,5) und davon die durchschnittliche Zahl der in eben diesem Zeitraum den Studiengang Fach Zahnmedizin neben dem Studiengang Humanmedizin belegenden Studierenden im Doppelstudium (0,33) abgezogen, sowie davon außerdem noch die Zahl der pro Semester den Studiengang Zahnmedizin als Zweitstudium belegenden Studierenden abgezogen (1,275), zu deren Ermittlung sie - anders als im Vorjahr - diesmal zutreffend auf die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 der VergabeVO-Stiftung vorgeschriebene Quote von 3 % der Zulassungszahl abgestellt hat (siehe zu alldem VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 92 - 99).

    Der Export in diesen Studiengang mit seinen geringen Gruppengrößen ist grundsätzlich anerkannt (vgl. VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, und VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - siehe auch VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 85 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 70 ff).

    Die Betreuungsrelation im Fach Vorlesung Anatomie I im 1. FS ist allerdings mit lediglich 380 anzusetzen (statt mit 400 wie nach der Berechnung der Beklagten, die insoweit wohl versehentlich noch die alte Studienordnung zugrunde legt - siehe KA S. 111; zu diesem Fehler im WS 2011/12 schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 142).

    Die Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie, Chemie und Physik (dazu KA S. 111, 115 und 127) sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben und zutreffend berechnet worden (siehe zu den selben Werten im Vorjahr VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 144).

    Diese Seminare werden auch tatsächlich erbracht und zwar ausschließlich von Mitarbeitern der Institute der vorklinischen Lehreinheit (Institut für Physiologie bzw. Institut für Biochemie/Molekularbiologie; siehe Vorlesungsverzeichnis für das SS 2012 = 2. und 4. FS auf der Internetseite der Beklagten [www.uni-freiburg.de > Startseite > Vorlesungsverzeichnis]; dass eine namentliche Auflistung der Lehrpersonen für die erst ab 16.4.2013 beginnenden Veranstaltungen des SS 2013 noch nicht möglich ist und statt dessen in der entsprechenden Tabelle "noch in Planung" vermerkt wird [siehe KA S. 128 und 130], ist nicht zu beanstanden [siehe VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 150]).

    Eine Verpflichtung, Seminare mit klinischem Bezug nur als Importleistung durch Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit erbringen zu lassen, besteht kapazitätsrechtlich nicht, denn auch Mitarbeiter der vorklinischen Lehreinheit können sich die klinischen Bezüge erarbeiten und sie in der Lehre vermitteln (so ausführlich VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 150).

    Dabei ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, im Hinblick auf die von der ÄAppO geforderten klinischen Bezüge einen höheren als den angesetzten Import aus der klinisch-theoretischen Lehreinheiten von der Beklagten zu fordern oder gar im Hinblick auf ein rechnerisch vorhandenes Überangebot an Lehrdeputaten bei diesen Lehreinheiten einen fiktiven Dienstleistungsanteil dieser Einheiten an der vorklinischen Ausbildung anzusetzen (siehe dazu im Einzelnen schon zu diesen Seminaren im WS 11/12 VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 152 ff, [157]).

    Im vergangenen Sommersemester 2012 etwa wurde diese Lehre ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite der Beklagten - wie durchweg auch schon in den Vorjahren - immer nur von nicht der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnenden Personen erbracht (siehe zum WS 11/12 insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 153).

    Der Curricularanteil für das ebenfalls im 2.FS, also immer nur während des Sommersemesters, durchgeführte Seminar der Medizinischen Psychologie mit 2 SWS ist hingegen vollständig als Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik in die Berechnung eingestellt worden (KA S. 112, 128), da er - wie schon regelmäßig in den Vorjahren - ausschließlich von Lehrpersonen des Instituts für Medizinische Psychologie erbracht wird (dazu VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 152; siehe auch das Vorlesungsverzeichnis zum SS 2012 auf der Internetseite der Beklagten).

    Soweit ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses (zum WS 12/13 S. 123 S. 439) tatsächlich wohl das gesamte Seminar von Lehrpersonen der Vorklinik gehalten wird, ist es jedenfalls kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte gleichwohl kapazitätsgünstig insoweit einen die Nachfrage von Lehre aus der vorklinischen Lehreinheit schonenden, nur hälftigen Import ansetzt (so schon VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 92 ff.; zur Zulässigkeit der bewussten Entscheidung, im Rahmen der Schätzung eines Importanteils einen kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen, auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , juris, Rdnr. 131).

    Von daher wird insoweit auf die Entscheidungen der Kammer verwiesen, mit denen nicht nur die konkreten Berechnungen und die eingestellten Zahlen, sondern insbesondere die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. als solche sowie auch die relativ kleinen Gruppengrößen kapazitätsrechtlich gebilligt wurden (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 159 - 164 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr. 97 - 109 sowie insbesondere U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 111 - 128).

    Wie die Kammer schon zum Vorjahr entschieden hat (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 168), begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte den sich aus dieser Schwundquote resultierenden Schwundzuschlag nun nicht der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc., sondern der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin kapazitätserhöhend zuschlägt (siehe KA S. 132).

  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

    Ebenso ist kapazitätsrechtlich nichts gegen ein Deputat von 4 SWS für die befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter zu erinnern (Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 - u.a.).

    Angesichts der Tatsache, dass diese Entscheidung das Lehrangebot unverändert gelassen hat, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Urteile v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 - u.a.) fehlerhaft betätigt hat.

    Die Deputatsminderung für eine als Strahlenschutzbeauftragte tätige akademische Mitarbeiterin hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. zuletzt Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012, a.a.O.).

    Gegen die Gewährung einer Deputatsminderung von 2 SWS für einen weiteren Professor, der Sprecher eines weiteren SFB ist, bestehen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keine Bedenken (Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und v. 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -).

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Titellehre bzw. die (unbezahlten) Lehraufträge dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen (Urteile der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -).

    Insoweit kann auf die Ausführungen in den Urteilen vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 u.a. - verwiesen werden.

    Hinsichtlich der Zweitstudierenden wurde - wie bereits in den Urteilen vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 u.a. - dargelegt - irrtümlich nicht die für den Studiengang Zahnmedizin geltende VergabeVO-Stiftung berücksichtigt.

    Dabei sind ggf. auch Fehler zugunsten der Hochschule zu korrigieren (vgl. Urt. der Kammer vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 u.a. -).

    Zur näheren Begründung wird auf die Urteile der Kammer vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 u.a. - verwiesen.

  • VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16

    Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des

    Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

    Denn in den Arbeitsverträgen der Beklagten wird dieses Zitiergebot eingehalten (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 39 - 41 unter Verweis auf BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris, Rn. 13, wonach die Vorinstanzen, das ArbG Freiburg und das LAG BW, zutreffend die Einhaltung des Zitiergebots im Arbeitsvertrag der beklagten Universität Freiburg festgestellt haben).

    Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 54, 55 und ausführlich dazu seinerzeit schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn.60).

    Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

    Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

  • VG Freiburg, 01.12.2016 - 6 K 4073/16
    Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, , Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , , Rn. 131).

    Denn in den Arbeitsverträgen der Beklagten wird dieses Zitiergebot eingehalten (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, , Rn. 39 - 41 unter Verweis auf BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 -, , Rn. 13, wonach die Vorinstanzen, das ArbG Freiburg und das LAG BW, zutreffend die Einhaltung des Zitiergebots im Arbeitsvertrag der beklagten Universität Freiburg festgestellt haben).

    Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 54, 55 und ausführlich dazu seinerzeit schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, , Rn.60).

    Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, , Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , , Rn. 131).

    Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, , Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , , Rn. 131).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als "noch in Planung" bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113).

    Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147).

    Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
  • VG Karlsruhe, 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18

    Kapazitätsermittlung Humanmedizin; Anerkennung von partiellen Funktionsstellen;

    Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine "rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten" vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.12.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12; zitiert nach VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris).

    Es geht hier nicht um die Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind und wonach rückwirkende Normänderungen zulässig sind, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1971 - 2 BvR 326/69 u. a. -, BVerfGE 30, 250, 268; VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris Rn. 78; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 94 ff.).

    Schon eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Norm und/oder eine damit verbundene Änderung der Eingabegrößen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012, a. a. O. m. w. N.) steht hier nicht in Rede; die Eingabegrößen bleiben unverändert.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19

    Nachholung von Entscheidungen der Hochschule zu bereits in der

    Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine "rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten" vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.12.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12; zitiert nach VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris).

    Es geht hier nicht um die Anwendung der Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind und wonach rückwirkende Normänderungen zulässig sind, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1971 - 2 BvR 326/69 u. a. -, BVerfGE 30, 250, 268; VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris Rn. 78; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 94 ff.).

    Schon eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Norm und/oder eine damit verbundene Änderung der Eingabegrößen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012, a. a. O. m. w. N.) steht hier nicht in Rede; die Eingabegrößen bleiben unverändert.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

    Dazu habe die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. beziehungsweise 4. Fachsemester, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier Studienjahr 2014/2015 also Sommersemester 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. Fachsemester stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als "noch in Planung" bezeichnet würden (VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris Rn. 150, 156, und Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris Rn. 113).

    Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 beziehungsweise aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich sei, liege auf der Hand (z.B. seien zum Studienjahr 2012/2013 bei 36 Wahlfächern 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten worden, VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O., juris Rn. 120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten werde auch verwiesen auf VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012, a.a.O., Rn. 147).

  • VG Freiburg, 20.06.2013 - NC 6 K 2355/10

    Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen;

    Anders als im Studiengang Humanmedizin ist nicht erforderlich, dass Freiburg als erste oder zweite Ortspräferenz genannt wird; § 1 der Satzung der Universität Freiburg für das Auswahlverfahren nach § 2a des Hochschulzulassungsgesetzes im Studiengang Zahnmedizin vom 29.2.2008 i. d. F. vom 28.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39 Nr. 14, S. 35, und Jg. 43, Nr. 17 S. 71) enthält insoweit keine einschränkenden Regelungen (anders für den Studiengang Humanmedizin die Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2a HZG im Studiengang Humanmedizin [v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41]; vergleiche hierzu VG Freiburg, Urt. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 15; zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, a. a. O.).

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in mehreren, den Prozessbevollmächtigten bekannten Entscheidungen (wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin) zu weiteren von einzelnen Klägern angesprochenen, hier - wie ausgeführt - nicht relevanten Fragen ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die klägerseits vertretene Auffassung unzutreffend ist (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, Urteile vom 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, Beschluss vom 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, Beschluss vom 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, jeweils m. w. N [Juris]).

  • VG Freiburg, 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht; Zulassung zum 1.

  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • VG Freiburg, 29.12.2020 - NC 9 K 3238/20

    Hochschulzulassung: keine Auswirkung der digitalen Veranstaltungsmöglichkeit auf

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