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   VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10   

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VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10 (https://dejure.org/2012,23067)
VG Freiburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10 (https://dejure.org/2012,23067)
VG Freiburg, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - NC 6 K 2268/10 (https://dejure.org/2012,23067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen von verfassungsrechtlichen bzw. kapazitätsrechtlichen Bedenken gegen den rückwirkenden Erlass quantifizierter Studienordnungen für nichtzugeordnete Studiengänge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung; Dienstleistungsexport; Rückwirkender Erlass; Schwundberechnung; Endgültig Teilzugelassene; Durch Vergleich endgültig Teilzugelassene; Stiftung für Hochschulzulassung; Stiftungssatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (37)

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Insoweit ist das abstrakte Stellenprinzip maßgeblich; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Urteilen der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a. - verwiesen.

    Das entspricht einer kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats, der durch Delegation gemäß § 52 Abs. 1 Satz 6 LHG für diese Entscheidung zuständig war (vgl. Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -).

    Ebenso ist kapazitätsrechtlich nichts gegen ein Deputat von 4 SWS für die befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter zu erinnern (Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 - u.a.).

    Angesichts der Tatsache, dass diese Entscheidung das Lehrangebot unverändert gelassen hat, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Urteile v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 - u.a.) fehlerhaft betätigt hat.

    Die Deputatsminderung für eine als Strahlenschutzbeauftragte tätige akademische Mitarbeiterin hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. zuletzt Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012, a.a.O.).

    Gegen die Gewährung einer Deputatsminderung von 2 SWS für einen weiteren Professor, der Sprecher eines weiteren SFB ist, bestehen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keine Bedenken (Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und v. 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -).

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Titellehre bzw. die (unbezahlten) Lehraufträge dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen (Urteile der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -).

    Die bis dahin fehlende Quantifizierung der Studienordnung (vgl. Urteile der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -) erfolgte mittlerweile durch eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin vom 05.03.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 8, S. 50), die rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt wurde (§ 2 der Satzung).

    Zwar ist der zugrunde gelegte Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit an der Ausbildung in diesem Studiengang nicht zu beanstanden, da er nach der sog. Marburger Analyse ermittelt wurde, die nach wie vor angewandt werden kann (Urteile der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a. -).

    Der Umfang der Lehrveranstaltungen und damit der Betreuungsaufwand ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ESVGH 59, 12 und VG Freiburg, Beschl. v. 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. -).

    Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Vorgaben der Studienordnung zu den Betreuungsrelationen in die Realität des Studiums umgesetzt wurden, kann auf die Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a. - verwiesen werden, zumal sich auch insoweit keine Änderungen im Verhältnis zum Berechnungszeitraum 2009/2010 ergeben haben.

    Ein fiktiver Import ist auch angesichts der von der Ärztlichen Approbationsordnung geforderten Verzahnung von theoretischem und klinischen Wissen durch Seminare mit klinischen Bezügen und integrierte Seminare nicht anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - vgl. auch OVG Nds., B. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 - Juris und Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - jeweils Juris; Urt. der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a. -, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - und Beschl. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - Juris m.w.N.).

    So war weder die Schaffung dieses Studiengangs abwägungsfehlerhaft noch ist die konkrete Ausgestaltung und die Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Vorklinik kapazitätsrechtlich zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a.).

    Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Urteilen vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und in den Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden.

    Insofern kann auf die Urteile der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a. - verwiesen werden, in denen diese Berechnung anhand der Aufstellung auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten betr.

    Bei der CAp-Berechnung wurde für das studienbegleitende Wahlfach insgesamt ein Curricularanteil von 3, 25 und ein Eigenanteil der Vorklinik von 0, 65, d.h. 20%, angesetzt (vgl. im Einzelnen Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a.).

    Trotz der Abhängigkeit der Anteilsquoten vom bereinigten Lehrangebot (vgl. zum Berechnungsmodus und dessen Zulässigkeit die Urteile der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a. -) ändern sich diese angesichts der nur geringen Korrektur des bereinigten Lehrangebots (siehe oben 1.2) nicht gegenüber der Berechnung der Beklagten.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Urteilen der Kammer vom 16.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - verwiesen.

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Mit Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - (Juris) lehnte die Kammer die Anträge des Klägers und weiterer Studienplatzbewerber ab.

    Hinsichtlich der Berechnung der Curricularanteile wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.

    Auch im Hinblick darauf, dass der Abzug der Dienstleistungen vom unbereinigten Lehrangebot von der Kammer in ihren Entscheidungen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst akzeptiert und auch in den Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 u.a.) nicht in Frage gestellt wurde, erscheint ein Vertrauen darauf, dass eine fehlende Normierung nicht nachgeholt wird, als nicht schutzwürdig.

    Die Dienstleistungen für die Studiengänge Pharmazie Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. wurden ebenfalls in dem geltend gemachten Umfang tatsächlich erbracht (Beschl. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -).

    Auch insoweit kann auf die Beschlüsse der Kammer in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - verwiesen werden.

    Insoweit kann zunächst auf die Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 07.06.1911 - NC 9 S 775/11 - verwiesen werden.

    Zum einen betrug Aq/2 tatsächlich 3, wie bereits in den Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - ausgeführt wurde, auf die insoweit verwiesen werden kann, da sich in dem neu geschaffenen Studiengang 6 Studierende eingeschrieben hatten.

    Wie bereits in den Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - ausgeführt, wurden diese Veranstaltungen im Berechnungsjahr 2010/2011 noch nicht durchgeführt.

    Der Berechnungsmodus als solcher ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - und v. 26.01.2010 - NC 6 K 1384/10 - Juris).

    Ein fiktiver Import ist auch angesichts der von der Ärztlichen Approbationsordnung geforderten Verzahnung von theoretischem und klinischen Wissen durch Seminare mit klinischen Bezügen und integrierte Seminare nicht anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - vgl. auch OVG Nds., B. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 - Juris und Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - jeweils Juris; Urt. der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a. -, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - und Beschl. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - Juris m.w.N.).

    Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Urteilen vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und in den Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden.

    Wie in bereits im Kammerbeschluss vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelte Schwundquote von 0, 8829 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 29) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 3, 9789 Studienplätze (auf 33, 9789) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen hat, sondern in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin umgerechnet und diese bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend dem Berechnungsergebnis nach dem Ersten Abschnitt der KapVO VII zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte S. 11).

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Ebenso ist kapazitätsrechtlich nichts gegen ein Deputat von 4 SWS für die befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter zu erinnern (Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 - u.a.).

    Angesichts der Tatsache, dass diese Entscheidung das Lehrangebot unverändert gelassen hat, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Urteile v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 - u.a.) fehlerhaft betätigt hat.

    Die Deputatsminderung für eine als Strahlenschutzbeauftragte tätige akademische Mitarbeiterin hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. zuletzt Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012, a.a.O.).

    Gegen die Gewährung einer Deputatsminderung von 2 SWS für einen weiteren Professor, der Sprecher eines weiteren SFB ist, bestehen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keine Bedenken (Urteile vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und v. 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -).

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Titellehre bzw. die (unbezahlten) Lehraufträge dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen (Urteile der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -).

    Insoweit kann auf die Ausführungen in den Urteilen vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 u.a. - verwiesen werden.

    Hinsichtlich der Zweitstudierenden wurde - wie bereits in den Urteilen vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 u.a. - dargelegt - irrtümlich nicht die für den Studiengang Zahnmedizin geltende VergabeVO-Stiftung berücksichtigt.

    Dabei sind ggf. auch Fehler zugunsten der Hochschule zu korrigieren (vgl. Urt. der Kammer vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 u.a. -).

    Zur näheren Begründung wird auf die Urteile der Kammer vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 u.a. - verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - NC 9 S 775/11

    Akkreditierung eines Studiengangs ist keine Lehrbetriebsaufnahmevoraussetzung

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Hiergegen erhobene Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 u.a.- zurück.

    Zur Begründung ist auf die Ausführungen in den Urteilen der Kammer vom 14.02.2012 und vom 20.03.2012 zu verweisen (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -).

    Auch im Hinblick darauf, dass der Abzug der Dienstleistungen vom unbereinigten Lehrangebot von der Kammer in ihren Entscheidungen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst akzeptiert und auch in den Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 u.a.) nicht in Frage gestellt wurde, erscheint ein Vertrauen darauf, dass eine fehlende Normierung nicht nachgeholt wird, als nicht schutzwürdig.

    Insoweit kann zunächst auf die Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 07.06.1911 - NC 9 S 775/11 - verwiesen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338).

    Zum anderen ist für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - Urteile der Kammer vom 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08 u.a. -).

    Nur so kann sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349).

  • VGH Bayern, 23.11.2006 - 7 CE 06.10381

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (Sommersemester 2006);

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Eine gesonderte Schwundberechnung für Teilstudienplätze, wie diese teilweise vertreten wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris) ist nicht geboten (so auch: BayVGH, Beschlüsse v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10381 u.a. - und v. 11.04.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. -Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.04.2009 - 6 B 10261/09 - Juris).

    Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Rahmen der Schwundberechnung Pauschalierungen notwendig sind (BayVGH, Beschl. v. 23.11.2006, a.a.O.), zumal dieses von zahlreichen Fiktionen geprägte Institut (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 - 7 C 103.86 - NVwZ-RR 1989, 184) ohnehin nur eine sehr unscharfe Abbildung der Realität ist.

  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 7 CE 11.10004

    Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2010/2011); Schwundberechnung anhand der

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Eine gesonderte Schwundberechnung für Teilstudienplätze, wie diese teilweise vertreten wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris) ist nicht geboten (so auch: BayVGH, Beschlüsse v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10381 u.a. - und v. 11.04.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. -Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.04.2009 - 6 B 10261/09 - Juris).

    Hinzu kommt, dass Inhaber von Teil- und Vollstudienplätzen bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemeinsam ausgebildet werden, die gleichen Lehrveranstaltungen besuchen und die gleiche Ausbildungskapazität verbrauchen, so dass es auch insoweit gerechtfertigt erscheint, die Schwundquote aufgrund einer Gesamtberechnung für den auf Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses ausgerichteten Studiengang Medizin zu ermitteln und von einer differenzierten Schwundberechnung für Teil- und Vollstudienplätze abzusehen (BayVGH, Beschl. v. 11.04.2011, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2000 - NC 9 S 32/00

    Kapazitätsberechnung: wissenschaftliches Lehrpersonal; besondere Ausstattung

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    § 14 KapVO VII soll nämlich die im Wesentlichen anhand normativer Kriterien vorgenommene Kapazitätsberechnung nach den §§ 6ff. KapVO VII in Annäherung an die Hochschulwirklichkeit korrigieren, aber nicht konterkarieren (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2000 - NC 9 S 32/00 - Juris).

    Weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII ist, dass das Lehrpersonal im Sinne von § 8 KapVO VI durch diese besondere Ausstattung der Lehreinheit mit weiterem Personal tatsächlich eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2000 -, a.a.O.; vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 14 KapVO, Rnr. 17).

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Zum anderen ist für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - Urteile der Kammer vom 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08 u.a. -).

    Zur Erforderlichkeit einer Schwundberechnung kann auf die Ausführungen in den Urteilen der Kammer vom 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08 u.a. - verwiesen werden.

  • VG Düsseldorf, 10.11.2010 - 15 Nc 18/10

    Zulassung Studium außerhalb Studiengang Lehreinheit Zahnmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10
    Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -Juris).
  • VG Berlin, 24.01.2011 - 30 L 878.10

    Zulassungsbeschränkungen zum Hochschulstudium; Einführung eines Modellstudiengang

  • VG Saarlouis, 11.08.2011 - 1 K 2097/10

    Auswahlverfahren der Hochschule

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2011 - 5 NC 136.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2010/11; Modellstudiengang;

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

  • VG Aachen, 16.12.2010 - 9 Nc 10/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2010/2011 an der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2010 - 13 B 1065/10

    Verfahrensregelungen für die notwendige bundesweite Verteilung von Studienplätzen

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 NB 159/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung auf einen

  • OVG Sachsen, 31.08.2009 - NC 2 B 407/08

    Tiermedizin Leipzig; Wintersemester 2008/2009; Stellenplan;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 5 NC 17.10

    Humanmedizin; Vorklinik; Wintersemester 2009/10; Dienstleistungsbedarf; Export in

  • OVG Saarland, 27.07.2010 - 2 B 138/10

    Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2007 - 2 NB 1048/06

    Verfassungsrechtliches Gebot der Kapazitätsauslastung; Bestimmung der

  • BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 81.02

    Anforderungen an die Zuerkennung der Behördeneigenschaft - Grenzen für die

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09

    Anfangsbestand als Ausgangspunkt der Schwundberechnung; Schwundberechnung nach

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2004 - 3 NB 16/03

    Curricularanteil, Dienstleistungsexport, Humanmedizin, Schwundquote,

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

  • BVerwG, 06.01.2012 - 6 BN 3.11

    Klärungsbedürftigkeit der Vereinbarkeit des § 24 S. 2 u. 3 VergabeVO

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung sind sowohl kapazitätsungünstige als auch kapazitätsgünstige Berechnungsfehler relevant und ggf. miteinander zu saldieren (dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 130, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 73).

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Die Lichtenberg-Stiftungsprofessur von Frau Prof. B. am Physiologie-Institut ist eine reine Forschungsprofessur (siehe insoweit zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 55; so auch die aktuelle homepage der Beklagten: http://www.physiologie.uni-freiburg.de/research-groups/neural-networks).

    Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (siehe zu alldem im Einzelnen bereits zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 95 - 99 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 31.12.1982 - NC 9 S 962/81; zur Beanstandungsfreiheit der Gruppengröße von 400 bzw. 310 Studierenden je Vorlesung im WS 10/11 schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 46, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 ff. ).

    Soweit ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses (zum WS 12/13 S. 123 S. 439) tatsächlich wohl das gesamte Seminar von Lehrpersonen der Vorklinik gehalten wird, ist es jedenfalls kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte gleichwohl kapazitätsgünstig insoweit einen die Nachfrage von Lehre aus der vorklinischen Lehreinheit schonenden, nur hälftigen Import ansetzt (so schon VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 92 ff.; zur Zulässigkeit der bewussten Entscheidung, im Rahmen der Schätzung eines Importanteils einen kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen, auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , juris, Rdnr. 131).

    Die Kurse/Praktika " Einführung in die Klinische Medizin I " bzw. "Einführung in die klinische Medizin II" (Untersuchungskurse U I bzw. U II ), die mit 0, 2 SWS im 2. FS bzw. mit 0, 5 SWS im 3. FS stattfinden, sind ebenso wie der mit 2 SWS im 1.FS stattfindende Kurs "Medizinische Terminologie" hinsichtlich ihrer Curricularanteile 0, 0050 (U I - Kurs) bzw. 0,0125 (U II - Kurs) bzw. 0,0200 (Terminologie-Kurs) zutreffend berechnet und ohne einen eigenen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik vollständig als Importleistungen in die Berechnung eingestellt worden (KA S. 111, 112 und 113 sowie 115), weil sie vollständig von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht werden (KA S. 115, 122, 127, 128 und 129), wie sich teilweise auch schon aus dem Vorlesungsverzeichnis ergibt (zum WS 12/13 S. 438 und S. 122 - zum Terminologie-Kurs und S. 442 zum Einführungskurs Klinische Medizin; siehe zum Terminologie-Kurs bestätigend auch schon zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 89).

    Danach werden von den einzeln und mit den Namen der Dozenten aufgelisteten Wahlfachveranstaltungen jeweils etwa die Hälfte von der Lehreinheit Klinik und von der Lehreinheit Vorklinik erbracht, nämlich insgesamt 18 Veranstaltungen von Lehrpersonen der klinisch-theoretischen bzw. klinisch-praktischen Lehreinheit abgehalten und 16 Veranstaltungen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (zur Zulässigkeit dieser Berechnung eines hälftigen Importanteils im Wahlfach schon zum WS 10/11 siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95).

    Denn Prof. B ., der der Fakultät für Psychologie angehört (Vorlesungsverzeichnis WS 12/13 S. 100), und laut Vorlesungsverzeichnis (S. 481) diesen Kurs neben zwei dem vorklinischen Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie angehörenden Dozenten (dazu Vorlesungsverzeichnis S. 74 und 88) erteilt, ist nach Auskunft der Beklagten (v. 30.11.2011, S. 3 und Anlage 5 S. 13 - ZdGA IV; siehe dazu auch Aufklärungsverfügung vom 21.11.2012 -Ziff. 6 und Ziff. 10) nicht nur - wie seine ebenfalls von der Fakultät für Psychologie stammenden Vorgänger - kommissarischer Leiter des Instituts für Medizinische Psychologie und Soziologie ohne eigene Lehrverpflichtung, sondern offizieller Professurvertreter für die an diesem Institut vakante W3 Stelle, so dass er hier keine Importleistung der Fakultät für Psychologie, sondern - anders als noch die Vorgänger (siehe dazu Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 86) - eine originäre, der Lehreinheit Vorklinik als Curriculareigenanteil zuzurechnende Lehrleistung erbringt.

    Von daher wird insoweit auf die Entscheidungen der Kammer verwiesen, mit denen nicht nur die konkreten Berechnungen und die eingestellten Zahlen, sondern insbesondere die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. als solche sowie auch die relativ kleinen Gruppengrößen kapazitätsrechtlich gebilligt wurden (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 159 - 164 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr. 97 - 109 sowie insbesondere U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 111 - 128).

    Das ist als kapazitätsgünstig nicht zu beanstanden und erscheint plausibel, denn ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses (zum WS 12/13 S. 490 - 492 bzw. für das SS 2012 auf der Internetseite der Beklagten) sind nur in denjenigen der insgesamt 12 Wahlfächer des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., die einen vorklinischen Bezug haben, auch Lehrpersonen aus der Lehreinheit Vorklinik an der Lehre beteiligt, nämlich Dozenten der Institute für Biochemie und Molekularbiologie bzw. des Physiologie-Instituts (bestätigend schon zu dem noch ca. 20 % umfassenden Anteil im WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 102 ff., [109]).

    Da diese einen Wert von 1, 0 übersteigt, handelt es sich um einen sogenannten "positiven Schwund", der nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen ist, sondern nur dazu führt, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt (zur Schwundberechnung siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnr. 25 - 33 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 123 ff.).

    Nachdem sie zunächst fälschlich die Belegungszahlen erklärtermaßen ohne Einbeziehung der endgültig Teilzugelassenen ermittelt hat (siehe Aufklärungsverfügung vom 21.11.2012, Ziff. 11 und Stellungnahme der Fakultät v. 30.11.2012, S. 4 und Anlage 6, ZdGA IV), hat sie in der Korrekturberechnung zu den in die Belegungszahlen einzustellenden endgültig Zugelassenen nunmehr auch - wie dies geboten ist - die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 126, 128).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61).

    Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95).

    (Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65].

    Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren "zur Verfügung" (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).

  • VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16

    Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des

    Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

    Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

    Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131).

  • VG Freiburg, 01.12.2016 - 6 K 4073/16
    Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, , Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , , Rn. 131).

    Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, , Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , , Rn. 131).

    Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, , Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 - , , Rn. 131).

  • VG Freiburg, 20.06.2013 - NC 6 K 2355/10

    Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen;

    Dem Umstand, dass die vorhandene Kapazität erschöpft ist, kann nicht entgegengehalten werden, dass sämtliche Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung für das WS 2010/11 wegen fehlender Stiftungssatzung nicht anzuerkennen seien; denn die im regulären Vergabeverfahren zugewiesenen Studienplätze sind wirksam belegt (wie VG Freiburg, Urteil vom 03. Mai 2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris).

    Zur Begründung hat die Kammer in ihren Urteilen vom 3.5.2012 bezüglich Zulassung im Studiengang Humanmedizin im WS 2010/11 (NC 6 K 2268/10 u.a.) ausgeführt:.

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in mehreren, den Prozessbevollmächtigten bekannten Entscheidungen (wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin) zu weiteren von einzelnen Klägern angesprochenen, hier - wie ausgeführt - nicht relevanten Fragen ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die klägerseits vertretene Auffassung unzutreffend ist (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, Urteile vom 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, Beschluss vom 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, Beschluss vom 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, jeweils m. w. N [Juris]).

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

    In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidungen in allen Punkten bestätigt - außer in der (vom Verwaltungsgerichtshof verneinten) Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung der Betreuungsrelation im Rahmen des Dienstleistungsexports (vgl. zum WS 12/13 : U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2031/12 -, juris; dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13; zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris [siehe dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu VGH Bad.-Württ. , U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 571/12 sowie VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris; ).

    Abgesehen davon würde, selbst wenn ein Zulassungsbescheid rechtswidrig ergangen wäre, dies nichts daran ändern, dass im regulären Vergabeverfahren zugewiesene Studienplätze rechtswirksam belegt sind und daher nicht zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - Nc 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133 zur Rüge, die von der Stiftung für Hochschulzulassung erlassenen Bescheide seien nicht wirksam).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

    Denn in der Tat habe die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert werde beziehungsweise dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen hätten, und habe dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O., juris Rn. 113, 120, und Urteil vom 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris Rn. 95).
  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin

    Rein tatsächlich kann dieser Anteil davon nach oben oder unten abweichen, wenn man auf das konkrete tatsächliche Wahlverhalten der Studierenden abstellt und die Anteile der Studierenden, welche die von der Lehreinheit Vorklinik gelehrten Wahlpflichtfächer wählen, gemessen an der Gesamtzahl der Studierenden in diesem Studiengang in Prozentanteilen erhebt (siehe z.B. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 109: 27%; vgl. ferner VGH Bad.-Württ. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 92 bzw. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 101 sowie B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 26: 44, 63 % bzw. 25, 5 % bzw. 36, 36 %) Insoweit kommt es dann darauf an, ob sich aus den durchschnittlichen Werten der prozentualen Verteilung im Rahmen der bei der Kapazitätsberechnung anzustellende Prognose ein gewisses künftiges Wahlverhalten ausreichend belegen lässt (vgl. dazu, dass auch sonst die Ermittlung von Quotenanteilen der durch die Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehrleistung in bestimmten Fächern - wie etwa dem Anteil der Lehreinheit Vorklinik am Wahlfach Vorklinik - keinen exakten "Rechenvorgang" darstellt, sondern eine plausible Prognose erfordert, aber auch genügen lässt, VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 12, 14, 26, 28, 29; siehe zum Gestaltungs- und Prognosespielraum bei der Aufteilung der Anteile der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik am Wahlfach Vorklinik und zu den entsprechenden Anforderungen an die diesbezügliche Ermittlung des Sachverhalts jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck, S. 8 - 10 und 11 unten - 13 oben).
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