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   VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10   

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VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 (https://dejure.org/2010,3144)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 (https://dejure.org/2010,3144)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. August 2010 - NC 9 S 357/10 (https://dejure.org/2010,3144)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter; Vergleichbarkeit von Studiengängen; Prüfungsordnung; Datum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reduzierung der Lehrverpflichtung auf vier Semesterwochenstunden aufgrund einer Weiterqualifikation befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter über eine Promotion hinaus; Erheblichkeit einer identischen Bezeichnung universitärer Studiengänge oder der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reduzierung der Lehrverpflichtung auf vier Semesterwochenstunden aufgrund einer Weiterqualifikation befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter über eine Promotion hinaus; Erheblichkeit einer identischen Bezeichnung universitärer Studiengänge oder der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 1029
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Auch die Prüfungsordnung eines neuen Studienganges ist ein "Datum" im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII (in Anschluss an Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 - Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist.

    Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und "Titellehre" im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur "Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich" gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).

    Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Unter "Daten" im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind ("alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind"; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.).

    Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung).

    Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben.

    Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).

    Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur "Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich" gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]).
  • BVerwG, 22.11.2007 - 9 B 52.07

    Eigene Sachentscheidung eines Rechtsmittelgerichts anstelle des Instanzgerichts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 - Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
  • BVerwG, 03.12.2008 - 4 BN 25.08

    Vertrauensschutz vor Überplanung eines Grundstücks; Rechtswirkungen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274).
  • BVerwG, 20.05.2010 - 6 VR 1.10

    Baden-württembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10
    Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg und die beigezogenen Akten NC 9 S 357/10 des VGH Baden-Württemberg verwiesen.

    Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Festsetzung der Zulassungszahlen und der Curricularnormwerte nicht durch ein formelles Gesetz erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Trotz der von einigen Klägern weiter erhobenen Rügen gegen ein Deputat von 4 SWS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen akademischen Mitarbeiter hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass das nicht zu beanstanden ist (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - S. 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - verwiesen.

    Dementsprechend hat die Leiterin der Personalabteilung des Universitätsklinikums Freiburg in ihrer Erklärung vom 14.04.2010 bestätigt, die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter würden zur Aus- und Fortbildung beschäftigt und erhielten damit im Rahmen ihrer Beschäftigung die Gelegenheit zur eigenen vertieften wissenschaftlichen Arbeit (Akten des VGH Bad.-Württ. NC 9 S 357/10, AS 239).

    Dabei kann offen bleiben, ob die in geringem Umfang erbrachte Titellehre tatsächlich unter § 10 Abs. 1 KapVO VII fällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ablehnend: Hess Beschl. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - Juris; OVG Saarland, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC - Juris).

    Insoweit wird auf die Ausführungen in den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/10) verwiesen, an denen die Kammer nach erneuter Überprüfung festhält (so auch: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 21.01.2010 - NC 1470/09 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, der insbesondere hinsichtlich des Wahlfachs in der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -) bestätigt worden ist.

    Insoweit folgt die Kammer der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch Festsetzungen in einer Prüfungsordnung, soweit sie für die Kapazitätsermittlung maßgeblich sind, "Daten" im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - ESVGH 60, 119 = MedR 2010, 338 und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - an, wonach es keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der Rektor die gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 LHG erforderliche Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 S. 5 und 6 LHG genannten Gründe verweigern würde.

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der das vorliegende Wintersemester 2009/2010 betreffenden Beschwerdeentscheidung (Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Soweit die Kläger unter Hinweis auf einen Aktenvermerk des Wissenschaftsministeriums vom 29.06.2009 (Anlagenband zu den Akten NC 9 S 357/10) darauf hinweisen, das Wissenschaftsministerium habe das ihm gemäß § 5 Abs. 4 HZG obliegende Prüfprogramm nicht abgearbeitet, führt dies zu keiner anderen Entscheidung.

    Insofern wird zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - verwiesen, denen die Kammer folgt.

    Es ist auch zulässig, zunächst vorläufig Zugelassene nicht zu buchen und sie nach einer späteren endgültigen Zulassung in einem höheren Fachsemester auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Diese Studierenden wurden später endgültig teilzugelassen (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.04.2010 im Beschwerdeverfahren NC 9 S 357/10).

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 - OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5).

    Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10).

    Diese Auslegung des Begriffs "Daten", die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).

    Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7, 0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor.

    So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind.

    Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:.

    c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50, 1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346, 8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).

    Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:.

    Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.).

    Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris).

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).

    Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als "Zielerreichung" qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]).

    Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27).

    Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg zum

    Insbesondere hinsichtlich der zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnisse hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO und § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG festgestellt, dass der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde.

    Dies ist zulässig, denn hierzu bedarf es keiner normativen Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 -, NVwZ 1983, 94 f.; Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Nur vorläufig aufgenommene Studierende (sog. "Gerichtsmediziner") werden erst dann als Bestand berücksichtigt, wenn ihre Aufnahme endgültig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 - und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Sie stellt ein im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 KapVO VII zu berücksichtigendes, noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (Wintersemester 2012/13, Sommersemester 2013) liegendes "Datum" dar (zum Begriff des "Datums" im Sinne dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., B. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 26).

    Ganz abgesehen davon geht es im vorliegenden Fall nur um den Curricular anteil der Lehreinheit Vorklinik an der im Studiengang Molekulare Medizin Master erbrachten Lehre und nicht um den insgesamt für diesen Studiengang geltenden Curricularnormwert (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnrn. 22, 23 und 28, wonach die von der damals geltenden KapVO VII [i.d.F. der ÄnderungsVO vom 30.6.2009 - GBl. 2009, S. 313] jeweils für die Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. bzw. Molekulare Medizin Master getroffene Festsetzung von unterschiedlichen Curricularnormwerten für die Universitäten Freiburg, Ulm und Tübingen mit dem in § 5 Abs. 4 S. 4 HZG enthaltenen Gebot der gleichmäßigen Auslastung und der Beachtung des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen vereinbar sei und sich ein Curriculareigenanteil ohnedies nur konkret aus den bestimmten Veranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik ergebe, so dass der generell festgesetzte Curricular-normwert etwa für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dabei unerheblich sei).

    Was die Frage der durch § 13 a KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. festgesetzten Bandbreite des Curricularnormwerts und der damit für die baden-württembergischen Universitäten möglichen, divergierenden Curricular-normwerte angeht, gilt sinngemäß das oben (siehe 1.2.d. unter Verweis auf VGH Bad.Württ. vom 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 - ) zum Export in den Studiengang Molekulare Medizin Master Gesagte.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1, 1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).

    Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der "regulären", nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so "ein - möglicherweise - abweichendes" Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).

    Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - NC 9 S 775/11

    Akkreditierung eines Studiengangs ist keine Lehrbetriebsaufnahmevoraussetzung

    Dies gilt auch, soweit Stellen nur anteilig durch Drittmittel finanziert sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), so dass insoweit auch nur anteilig eine für die Lehre verfügbare Planstelle gegeben ist.

    Dies gilt um so mehr, als nicht bereits der Abschluss einer Promotion als "Zielerreichung" qualifiziert werden kann, wie sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 LHG ausdrücklich ergibt (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Soweit auf die Unterschiede in der Festsetzung des Curricularnormwerts durch die einzelnen Hochschulen des Landes verwiesen worden ist, hat der Senat bereits im Beschluss zum Wintersemester 2009/2010 (NC 9 S 357/10) Stellung bezogen und ausgeführt, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Studienpläne - ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung - auch Differenzierungen des Curricularnormwerts mit sich bringt und zulässt.

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 198/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2012 an der

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - NC 2 B 3/12

    Dienstleistungsexport Zahmedizin, Wahlfach, Schwundberechnung, Überbuchung,

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 708/11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 220/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2012 an der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 3 M 77/14

    Hochschulzulassung - Anerkennung eines Dienstleistungsexports - Bandbreite von

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 706/11

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2019 - 6 B 11209/19

    Hochschulzulassung; vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 38/12

    Promoviertere wissenschaftlicher Mitarbeiter, Elternzeit, Personalüberhänge,

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2010 - 2 NB 209/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2010

  • VG Karlsruhe, 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21

    Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin;

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20

    Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin

  • VG Karlsruhe, 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18

    Kapazitätsermittlung Humanmedizin; Anerkennung von partiellen Funktionsstellen;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19

    Nachholung von Entscheidungen der Hochschule zu bereits in der

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium

  • VG Sigmaringen, 12.12.2011 - NC 6 K 2468/11

    Lehrverpflichtungsbandbreiten

  • VG Sigmaringen, 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10

    Zulassung zum Studium und Überprüfung der Kapazitätsberechnung im einstweiligen

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 25/12

    Curricularanteil Vorklinik, Stauchung, Regellehrverpflichtung

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