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   VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99   

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VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 (https://dejure.org/2000,1716)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 (https://dejure.org/2000,1716)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - NC 9 S 39/99 (https://dejure.org/2000,1716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin ; Festgesetzte Zulassungszahl; Ermittlung der Aufnahmekapazität ; Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin ; Neuaufteilung des Curricularnormwerts ; Zuständiges Wissenschaftsministerium ; Hochschule als zuständige ...

  • Judicialis

    KapVO § 7; ; KapVO § 8; ; KapVO § 13 Abs. 4; ; ÄAppO § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsbegrenzungen - Hochschulzulassung, Kapazitätserschöpfungsgebot, Medizin, Humanmedizin, Abgrenzung von Lehreinheiten, große Lehreinheit, kleine Lehreinheit, Biochemie, ZVS-Beispielstudienplan, Studienordnung, Studienplan, Biochemie-Zentrum Heidelberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Für das Fach Biochemie sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin 21 Stellen beim BZH zuzuordnen (vgl. oben 4.), für die sich mit dem Verwaltungsgericht ein Lehrangebot von 120 SWS errechnet, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt sei, daß der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 Deputatsstunden für die beiden Stellen für wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis auch nach ihrer Umgliederung zum BZH unverändert gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. - dazu BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34):.

    Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 ).

    Hierfür ist nämlich - über § 45 Abs. 2 UG 1995 hinaus - erforderlich, daß die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Nr. 34 ).

    Die Abweichung muß im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche besondere Gegebenheiten geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. ).

    Voraussetzung für eine solche Abweichung ist nämlich stets, daß das besondere örtliche Lehrkonzept mit den personellen Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1979 - IX 4039/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Das hat der Senat zu § 7 Abs. 3 Satz 4 KapVO III in seiner ursprünglichen Fassung entschieden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 - IX 4039/78 - Beschluß vom 19.09.1980 - NC 9 S 3/80 -) und hieran auch nach der Neufassung der Anlage 3 durch die Änderungsverordnung zur KapVO V vom 21.04.1982 (GBl. S. 144) festgehalten (Senat, Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Lehreinheiten sind deshalb mit Blick auf Studiengänge zu bilden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.).

    Der Begriff der Lehreinheit ist zwar ein Zweckbegriff des Kapazitätsermittlungsrechts, der unabhängig von der Ausbildungswirklichkeit gebildet und eingesetzt werden kann; er soll aber gleichwohl grundsätzlich an die bei der Hochschule vorgefundene Organisation der Lehre und des Studiums anknüpfen (Senat, Urt. vom 25.07.1979 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums im Studiengang Medizin umfaßt nicht nur die Aufteilung des Gesamt-CNW auf den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt, sondern auch und gerade die weitere Aufteilung auf den jeweiligen Eigenanteil (CAp) und den Fremdanteil (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. - m.w.N.).

    Das Wissenschaftsministerium ist an diese Vorgaben zwar nicht gebunden, es hat sie indes zu berücksichtigen und darf von ihnen nur aus wichtigem Grund abweichen, etwa um die Einhaltung der Kapazitätsermittlungsnormen sicherzustellen und neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (Senat, Urt. vom 31.12.1982 a.a.O.).

    Das hat der Senat zu § 7 Abs. 3 Satz 4 KapVO III in seiner ursprünglichen Fassung entschieden (Senat, Urt. vom 25.07.1979 - IX 4039/78 - Beschluß vom 19.09.1980 - NC 9 S 3/80 -) und hieran auch nach der Neufassung der Anlage 3 durch die Änderungsverordnung zur KapVO V vom 21.04.1982 (GBl. S. 144) festgehalten (Senat, Urt. vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87

    Aufteilung des CNW Medizin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Abweichung auf einem örtlichen Curriculum beruhen, das im einzelnen quantifiziert ist und das rechtswirksam in einer Studienordnung normiert worden ist (vgl. Senat, Urt. vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 -, KMK-HSchR 88, 607).

    Der Senat hat bislang offen gelassen, ob in der Studienordnung die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden muß (Senat, Urt. vom 19.01.1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 ).

    Voraussetzung für eine solche Abweichung ist nämlich stets, daß das besondere örtliche Lehrkonzept mit den personellen Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden (vgl. Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 m.w.N.).

    Beschließt das BZH eine Stellenverlagerung und führt dies zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität bei der Beklagten, so muß dieser Entscheidung eine Abwägung zwischen den in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen mit den Belangen der Studienplatzbewerber zugrunde liegen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23 = DVBl 1999, 801 Ls.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 67.88

    Studienplatzkapazität - Festsetzung der Zulassungszahl - Lehreinheit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Diese Frage betrifft aber in erster Linie Landesrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 67.88 -, DVBl. 1990, 530 = Buchholz 421.21 Nr. 41).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85

    Studienplatzvergabe Medizin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Für das Fach Biochemie sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin 21 Stellen beim BZH zuzuordnen (vgl. oben 4.), für die sich mit dem Verwaltungsgericht ein Lehrangebot von 120 SWS errechnet, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt sei, daß der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 Deputatsstunden für die beiden Stellen für wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis auch nach ihrer Umgliederung zum BZH unverändert gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. - dazu BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34):.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99
    Diese Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, damit Engpässe, die in einzelnen Fächern bestehen, innerhalb der Lehreinheit durch größere Lehrkapazitäten anderer Fächer ausgeglichen werden können (Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit; vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1980 - NC 9 S 3/80

    Zulassung zum Medizinstudium

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern.

    Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.).

    Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als "üblich" anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27).

    Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. - anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).

    Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. - mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

    Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten.

    Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst.

    Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein.

    Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt.

    Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, "als ob" diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.

    Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).

    Die Kapazitätsverordnung nimmt in Anlage 3 zu § 8 KapVO die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander selbst vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dagegen spricht zwar, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt und als vom Normgeber vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz gilt, dass Lehreinheiten immer mit Blick auf konkrete Studiengänge zu bilden sind, sodass ihnen grundsätzlich zwingend auch ein Studiengang zuzuordnen ist (Unzulässigkeit reiner "Dienstleistungseinheiten", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dass bei einem veränderten Einsatz vorhandener Ausbildungsressourcen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) - unabhängig von der kapazitätsrechtlichen Konstruktion - auch die Rechte der StudienplatzbewerberInnen berührt sind und nicht ausgeblendet werden dürfen, ist bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Vorjahr dargelegt worden.

    Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als "passive Dienstleistungseinheit", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander.

    Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

    Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht "ersetzen" kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene - und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Zudem gewährleistet die Beteiligung des Ministeriums an der Festlegung der Zulassungszahl eine präventive Kontrolle der Kapazitätsausschöpfung und damit ihrer Verfassungsmäßigkeit (vgl. bzgl. der Festsetzung des Curricularnormwertes VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, Juris Rn. 19, und Beschluss vom 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris Rn. 47 bis 60; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.12.2011 - 28 u. 29/11 -, Juris Rn. 54 und 57 bis 61).
  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Lediglich hinsichtlich des ebenfalls bestimmenden Anrechnungsfaktors ist eine normative Festlegung durch die Studienordnung nicht geboten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - Juris).

    Demgegenüber ist eine Festlegung von Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen und der Betreuungsrelation in der Studienordnung erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2000, a.a.O.).

    Denn unabhängig davon, dass eine Studienordnung, die keine Angaben zur Gruppengröße enthält, rechtmäßig sein dürfte, bedeutet das nicht, dass eine solche Studienordnung kapazitätsrechtlich Grundlage für die Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports sein kann (vgl. insoweit zur CNW-Aufteilung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 S 28/03

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

    Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2002/2003 entspreche zwar auf der Lehrangebotsseite im Wesentlichen den Anforderungen, nachdem diese das Fach Biochemie (Physiologische Chemie) wieder in die Lehreinheit Vorklinische Medizin eingegliedert und damit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) Rechnung getragen habe.

    Das Verwaltungsgericht ist bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die kapazitätsungünstige Abweichung von dem als Orientierungsmaßstab zur Bestimmung des Ausbildungsaufwandes der vorklinischen Lehreinheit zugrundezulegenden ZVS-Beispielstudienplan nicht durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Antragsgegnerin liegen und zu einer real verbesserten Ausbildung führen, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = Buchholz 421.21 Nr. 46 und Senat, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722).

    Nach Erlass der Studienordnung vom 04.03.1998 und der damit verbundenen Ausgliederung der Biochemie in das Biochemie-Zentrum Heidelberg sowie der Integration des Faches "Biologie für Mediziner" in die Fächer Anatomie und Physiologie hat der Senat in einem Verfahren auf Zulassung zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1998/1999 Zweifel geäußert, ob die der Studienordnung 1990 zugrundeliegenden örtlichen Besonderheiten weiterhin vorliegen und ob - bejahendenfalls - ihre Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan in vollem Umfang von diesen örtlichen Besonderheiten gedeckt sind (vgl. Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan.

    Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 28/03

    Anordnungsgrund, Ausschlussfrist, Hochschulzulassung, Medizin, Abgrenzung von

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im

  • VG Sigmaringen, 12.11.2004 - NC 6 K 239/04

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03

    Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des

  • VG Düsseldorf, 25.01.2013 - 15 K 6604/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an einer Universität

  • VG Sigmaringen, 29.11.2005 - NC 6 K 361/05

    Zulassung zum Studiengang der Zahnmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 6 B 10087/16

    Kapazitätsberechnung bei zulassungsbeschränktem Studienfach

  • VG Karlsruhe, 17.09.2003 - 7 K 735/03

    Keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studierenden auf unveränderte

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15

    Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität;

  • VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09

    Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin, Wintersemester 2009/2010,

  • VG Sigmaringen, 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10

    Zulassung zum Studium und Überprüfung der Kapazitätsberechnung im einstweiligen

  • VG Hamburg, 21.10.2009 - 20 ZE REW 9/10

    Schätzung; Kapazität; Hochschulzulassung

  • VG Berlin, 06.03.2008 - 30 A 1571.07

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum

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