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   VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12   

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https://dejure.org/2013,25833
VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 (https://dejure.org/2013,25833)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 (https://dejure.org/2013,25833)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 (https://dejure.org/2013,25833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung der Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang; Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege; Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 12 Abs 1 GG
    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstleistungsexport; Normierungspflicht; Curriculareigenanteil; Curricularnormwert; Festsetzung; Lehreinheit; Molekulare Medizin; Bachelor; Anteilquote; Niveaupflege; Profilbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei bereits vorhandener Kapazitätsausschöpfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 948 WissR 2013, 411
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (48)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor.

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist.

    Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und "Titellehre" im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338).

    So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind.

    Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur "Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich" gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).

    Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.

    Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist.

    Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung).

    Unter "Daten" im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind ("alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind"; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor.

    So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind.

    Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:.

    c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50, 1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346, 8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).

    Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:.

    Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu.

    Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.).

    83 Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6).

    Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen.

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

    Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.).

    Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - 6 B 10145/13

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes Medizin im 1. vorklinischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.).

    Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455).

    In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.).

    Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.).

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    Dieser Grundsatz ist nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist, vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Februar 1980 - 7 C 93/77.

    83 Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6).

    Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan.

    Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).

    Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12
    Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur "Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich" gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).

    Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 13 C 46/96
  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2002 - 10 NB 61/02

    Ausbildungskapazität; Berechnung; Dienstleistungsexport; Hochschule;

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BVerfG, 10.03.1999 - 1 BvL 27/97

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen Abbau der Medizinstudienplätze an

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • VGH Bayern, 21.09.2011 - 7 CE 11.10660

    Universität Würzburg; Psychologie; Bachelorstudiengang; Sommersemester 2011;

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2010 - 2 NB 199/10

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2010

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88

    Kapazitätsberechnung: Zulassungsbegrenzung - Schwundquote

  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 7 CE 10.10146

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2009/2010)

  • VGH Bayern, 17.10.2008 - 7 CE 08.10627

    Humanmedizin Universität Würzburg (Sommersemester 2008); Gruppengrößen für

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1979 - IX 3751/78

    Ausfüllung einer Normierungslücke im Kapazitätsermittlungsrecht

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • OVG Sachsen, 09.09.2009 - NC 2 B 129/09

    Medizin Leipzig; Humanmedizin Leipzig; Wintersemester 2008/2009;

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2007 - 2 NB 1048/06

    Verfassungsrechtliches Gebot der Kapazitätsauslastung; Bestimmung der

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 7 CE 08.10616

    Humanmedizin Universität Würzburg (Sommersemester 2008); Deputatsverminderungen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 143/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2009 - 13 C 93/09

    Anforderungen einen substantiierten Vortrag betreffend rechtlich beachtliche

  • VGH Bayern, 01.07.2009 - 7 CE 09.10044

    Zahnmedizin Würzburg (Wintersemester 2008/2009); abweichende Personalangaben im

  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 357/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität des Saarlandes im

  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 7 CE 09.10572

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); Einsatz klinischen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - NC 2 B 3/12

    Dienstleistungsexport Zahmedizin, Wahlfach, Schwundberechnung, Überbuchung,

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1979 - NC IX 15/79
  • VGH Bayern, 11.10.1994 - 7 CE 93.10288
  • VGH Bayern, 25.07.2005 - 7 CE 05.10069
  • VGH Hessen, 24.09.2009 - 10 B 1142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Zulassung zum Studiengang Medizin -

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).

    Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -).

    Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.).

    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen.

    aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken.

    Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.).

    Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften).

    In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).

    (2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:.

    Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).

    Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010).

    Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist.

    Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. "Gerichtsmediziner" bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).

    Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -).

    Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.).

    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen.

    aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken.

    Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.).

    Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften).

    In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).

    (2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:.

    Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte.

    Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist.

    Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. "Gerichtsmediziner" bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

    In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidungen in allen Punkten bestätigt - außer in der (vom Verwaltungsgerichtshof verneinten) Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung der Betreuungsrelation im Rahmen des Dienstleistungsexports (vgl. zum WS 12/13 : U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2031/12 -, juris; dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13; zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris [siehe dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu VGH Bad.-Württ. , U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 571/12 sowie VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris; ).

    Diese auf 5 SWS reduzierte Lehrverpflichtung aus dieser Stelle hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 25 unter Verweis auf B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 358/10).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen die letztjährige, im gleichen Umfang vorgenommene Erhöhung des Lehrangebots um diese 0, 5 SWS im Praktikum Biochemie/Molekularbiologie bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnr.26).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs (siehe insoweit zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29).

    Dieser wurde von der Kammer schon mit ihrer Vorjahresentscheidung bestätigt und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof gebilligt worden (siehe zur gleichlautenden Exportberechnung zum Studienjahr 2009/10 VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 30 und 53 - 56).

    Der insoweit ebenfalls unveränderte Wert in der Kapazitätsberechnung im WS 2009/10 ist zudem auch vom Verwaltungsgerichtshof der Höhe nach bestätigt worden (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 32).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 a.a.O.) im Gegensatz zur Rechtsprechung der Kammer verneinte Frage, ob es einer satzungsrechtlichen Grundlage auch für die Festlegung der Betreuungsrelation (Gruppengröße [g]) bedürfe (a.a.O., Rdnrn. 33 - 52), spielt für die vorliegende Kapazitätsberechnung ebenso keine Rolle mehr wie die Frage, inwieweit eine solche Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann.

    Das ergibt sich auch schon daraus, dass der Gesetzgeber an vielen anderen Stellen des Gesetzes, dann, wenn er eine Regelung der Hochschule "durch Satzung" für erforderlich hält, dies auch ausdrücklich und bewusst so vorgeschrieben hat (siehe etwa §§ 2 a Abs. 2, 3 S. 2, 6 Abs. 2 S. 6, 6 b, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 Nr. 4 HZG; siehe in diesem Sinne auch die rechtssystematische Argumentation des VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 38 zum fehlenden Erfordernis einer Festlegung der Betreuungsrelation [Gruppengröße g] durch Satzung für die importierten Lehrveranstaltungen).

    Dass die Regelung von Bandbreiten als solche kapazitätsrechtlich keinen Bedenken begegnet, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eindeutig entschieden (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnrn. 81 ff.; dazu, dass auch die Festsetzung einer Bandbreite anstelle eines Curricular-normwerts für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. keinen Anlass zur Beanstandung gibt: VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 -, BAS. 6).

    Eine generelle Normierungspflicht hinsichtlich sämtlicher Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports gibt es ohnedies nicht, so dass die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs nicht davon abhängen kann, dass sich der für den "importierenden" Studiengang ermittelte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 49; zur Frage, ob die Berücksichtigung tatsächlicher Verhältnisse wichtiger sei als die bloße Orientierung an formal ordnungsgemäß zustande gekommenen Werten VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, Rdnr. 25; die Kammer hat das Fehlen einer Satzungsregelung bezüglich der Betreuungsrelationen zu einer Exportlehrveranstaltung seinerzeit trotz tatsächlich erfolgenden Exports vor allem auch deshalb für relevant gehalten, weil hier lediglich der Fakultätsrat anstelle des eigentlich zur Entscheidung berufenen Senats entschieden hatte: VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 83 und 84).

    Unter all diesen Umständen aber würde sich, weil das zuständige Entscheidungsgremium eine inhaltlich zutreffende Entscheidung getroffen hat, selbst bei einem Satzungsmangel die Frage stellen, ob wegen dieses dann wirklich nur noch formalen Fehlers der Beklagten nicht eine Übergangsfrist zur rechtlichen rückwirkenden "Nachbesserung" des formalen Defizits eingeräumt werden müsste (so etwa BVerwG zum Fall des Erfordernisses einer Regelung des Bundesbeihilferechts durch Rechtsverordnung U. v. 12.9.2013 - 5 C 33/12 -, juris, Rdnr. 17 und zuvor VGH Bad.-Württ., U. v. 22.8.2012 - 2 S 2076/11 -, juris, Rdnr. 24) oder ob einem solchen rein formalen Fehler nicht durch die Bildung eines gerichtlichen Ersatzmaßstabes zu begegnen wäre (die Frage eines Ersatzmaßstabes und auch einer ggf. gerichtlichen Schätzung offenlassend VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 52, und generell auf diese Fragen Bezug nehmend m. w.Nw. U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 571/12 - UA S. 22).

    Dies wäre aber mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unschädlichkeit des Fehlens einer solchen satzungsmäßigen Regelung für die Betreuungsrelation im Rahmen der Exportberechnung wohl auch unschädlich (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, NC 9 S 675/12-, juris, Rdnr. 33).

    Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnrn. 61 - 98 zum WS 2009/10).

    Bei der insoweit vorgelegten Tabelle (KA S. 145) handelt es sich um die gleiche Tabelle, welche die Beklagte zum Vorjahr auf die damalige Aufklärungsverfügung der Kammer hin in korrigierter Form vorgelegt hat und welche von der Kammer als kapazitätsrechtlich zutreffend bestätigt wurde (siehe dazu, dass eine ungeachtet der Auffüllverpflichtung freiwillig vorgenommene Schwundkorrektur als kapazitätsgünstig nicht zu beanstanden ist VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 116 -118, und dort auch zur Zählung von sogenannten "Gerichtsmedizinern" und dem atypischen Bleibeverhalten nicht endgültig Zugelassener - juris, Rdnr. 121).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14

    Rechnerische Methode bei der Kapazitätsermittlung

    Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.

    Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt.

    Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -).

    Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris).

    Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris).

    Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61).

    Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1, 8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1, 1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330, 7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden "rückwärts" vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen "Rückwärtsberechnung" ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).

    Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im

    Dieser Auffassung folgt der Senat indessen auch nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung aufgrund der obigen Erwägungen nicht (ebenfalls gegen eine Berücksichtigung des Schwundes: Bayerischer VGH, Urt. v. 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 -, juris Rdnrn. 28 ff. u. Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris Rdnr. 28, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris Rdnr. 53, u. Urt. v. 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnrn. 37 u. 39 f., OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.7.2013 - 3 M 311/12 -, juris Rdnr. 18, OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, juris Rdnrn. 129 ff.).

    Das Ministerium habe - für die Antragsteller vorteilhaft - keine höheren Curricularnormwerte festsetzen wollen (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer [anderen] Konstellation, in der der besonderen Ausgestaltung eines Studiengangs an einer Hochschule durch Festsetzung eines vergleichsweise hohen Curricularnormwerts Rechnung getragen wurde: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnrn. 83 ff.) Die Antragsgegnerin hat erläutert, dass sie daraufhin die Überschreitung der Curricularnormwerte bewusst in Kauf genommen habe, um die Studiengänge in dem geplanten Umfang überhaupt anbieten zu können und nicht aufgeben zu müssen.

    Eine Entscheidung zu Gunsten einer generellen Normierungspflicht lag daher nicht vor; auch im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports lehnt der VGH Baden-Württemberg eine solche Normierungspflicht inzwischen ab (vgl. Urt. v. 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnrn. 36 ff.).

    Einen ZVS-Beispielstundenplan für Humanmedizin (mit der Vorgabe für den Curricularanteil der Vorklinik von 2, 42) gibt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nämlich nicht mehr (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnr. 60, Hess. VGH, Beschl. v. 13. Mai 2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, Rdnr. 23, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14

    Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis;

    Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.

    Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris).

    Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

    Das Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Berufungsbegründung, die der Bevollmächtigte der Klägerin bereits in mehreren früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt hat, und damit in der Argumentation, die der Senat schon mit seinen Urteilen vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, MedR 2014, 407, sowie vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12, NC 9 S 174/13 -, jeweils juris, abschlägig beschieden hat.

    Auch später habe der Senat die Zuordnung des Wahlfachs überprüft, wenn auch in den Urteilen vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 97, und vom 20.11.2013, a.a.O., nicht für das vorklinische Wahlfach, sondern für das Wahlfach im zugeordneten Studiengang.

    Wie sodann in dem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Rn. 97, hervorgehoben wurde, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, auf Erfahrungswerte als Prognosebasis zurückzugreifen.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

    Überschreitungen des Gesamt-CNW infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheit sind für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, Personal aus der Klinik in die Vorklinik zu verschieben und es darüber hinaus kein zwingendes Gebot gibt, nach dem das Gericht im Kapazitätsprozess einem solchen Fall der Überschreitung damit zu begegnen hat, dass es den Curricularanteil der Vorklinik kürzt (in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, u. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 -, Urt. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, u. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 und NC 9 S 1108/12 -, Hess. VGH, Beschl. v. 13.5.2013 - 10 B 761/13.FM.W12 -, veröffentlicht unter www.hochschulanwalt.de, VG Freiburg, Urt. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, u.v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, a.A. OVG Koblenz, Beschl. v. 26.4.2013 - 6 B 10145/13 -, wohl auch Sächs. OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 25/12 -, u.v. 25.7.2013 - NC 2 B 399/12 -, soweit nicht anders angegeben, sämtl.

    Das gilt hier umso mehr, als die Überschreitung mit 0, 0485 relativ geringfügig ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris) und auch sonst keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Curricularanteil der Vorklinik und der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Eigenanteil der Vorklinik (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 408 Rdnr. 19, so auch ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris) überhöht sind oder sie im Vergleich zu anderen Hochschulen aus dem Rahmen fallen.

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 an

    Studienplatzbewerber haben keinen Anspruch darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnr. 43 m.w.N.) Genau eine zusätzliche Deputatstunde zu generieren, dürfte bereits auf faktische Schwierigkeiten stoßen, und eine Verpflichtung, zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten eine Überkompensation (etwa durch Streichung einer Deputatsreduktion oder Entfristung einer weiteren Mitarbeiterstelle bzw. Schaffung einer neuen befristeten Stelle) vorzusehen, wird durch das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vorgegeben und eine Verpflichtung zur Vergabe eines Lehrauftrags ist ebenfalls nicht die unausweichliche Konsequenz der Entscheidung für eine Juniorprofessur.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist beim Dienstleistungsexport ein Schwund nicht zu berücksichtigen.(z.B. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.5.2004 - 2 X 18/04 u.a. -, amtl. Abdruck S. 15, und vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 22 f.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2013, a.a.O., Rdnr. 40) Diese Rechtsprechung stellt auf die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs in den dem streitgegenständlichen Wintersemester jeweils vorausgegangenen beiden Semestern ab und stellt deren Mittelwert in die Berechnung des Dienstleistungsexports ein.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 324/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten;

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2014 - 13 C 13/14

    Maßgebliche Kriterien für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 124/13

    Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren;

  • OVG Hamburg, 12.10.2016 - 3 Nc 51/15

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • VG Schleswig, 12.11.2018 - 9 C 68/18

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität zu Lübeck

  • VG Schleswig, 08.11.2018 - 9 C 55/18

    Vorläufige Zulassung für den Studiengang Psychologie (Bachelor of Science) zum

  • VG Schleswig, 18.11.2016 - 9 C 60/16

    Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Schleswig, 15.11.2016 - 9 C 133/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 3 M 77/14

    Hochschulzulassung - Anerkennung eines Dienstleistungsexports - Bandbreite von

  • VG Freiburg, 30.07.2014 - NC 6 K 1298/14

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • VG Schleswig, 27.11.2019 - 9 C 97/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu

  • VG Schleswig, 16.11.2017 - 9 C 94/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Schleswig, 14.11.2017 - 9 C 95/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Schleswig, 15.11.2016 - 9 C 225/16

    Einstweilige Anordnung auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Schleswig, 20.01.2021 - 9 C 56/20

    Keine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der

  • VG Schleswig, 24.11.2020 - 9 C 57/20

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Lübeck zum

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium

  • VG Schleswig, 08.11.2018 - 9 C 50/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester

  • VG Schleswig, 20.11.2017 - 9 C 119/17

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Schleswig, 16.11.2017 - 9 C 145/17

    Einstweiliger Rechtsschutzantrag wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Freiburg, 12.02.2014 - NC 6 K 2379/13

    Phantomarbeitsplätze als nicht zu überwindender sachmittelbezogener Engpass für

  • VG Schleswig, 15.06.2022 - 9 C 36/21

    Keine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der

  • VG Schleswig, 07.03.2022 - 9 C 41/21

    Keine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Lübeck

  • VG Schleswig, 05.12.2019 - 9 C 85/19

    Hochschulzulassung im Studiengang Humanmedizin zum 1. Fachsemester Wintersemester

  • OVG Sachsen, 13.05.2019 - 2 B 64/19

    Psychologie (Bachelor); Curricularnormwert; Vergleichbarkeit; Diplomstudiengang

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