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   OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07   

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https://dejure.org/2008,8605
OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07 (https://dejure.org/2008,8605)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.01.2008 - 6 W 181/07 (https://dejure.org/2008,8605)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2008 - 6 W 181/07 (https://dejure.org/2008,8605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten in einem Kostenfestsetzungsbeschlusses; Notwendige Kosten eines Privatgutachtens; Vergütung eines Sachverständigen

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 247; ; ZPO § 91; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 571 Abs. 1; ; ZPO § 569 Abs. 2 S. 2; ; JVEG § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kosten für ein Privatgutachten können im Zivilprozess erstattungsfähig sein

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kosten für ein Privatgutachten können im Zivilprozess erstattungsfähig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2008, 227
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 13.11.2001 - 8 W 481/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07
    Die Kosten eines Privatgutachters, der von einer Partei im Rahmen eines Rechtsstreits zur Widerlegung oder Erschütterung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen über Baumängel beauftragt wurde, sind notwendige Kosten und deshalb im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001, 8 W 481/01 - zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 11.07.2007 - 8 W 265/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07
    Das kommt jedoch in Betracht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.2007, 8 W 265/07; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4.4.1991, 14 W 166/91 - jeweils zitiert nach Juris).
  • BAG, 20.08.2007 - 3 AZB 57/06

    Festsetzung der Kosten eines Privatgutachtens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07
    Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur dann notwendige Kosten gemäß § 91 I 1 ZPO, wenn eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante - also vor Beauftragung des Gutachters - als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (BAG Beschluss vom 20.8.2007, 3 AZB 57/06 - zitiert nach Juris).
  • KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07
    Eine Entschädigung scheidet nach der gesetzlichen Konzeption nur dann aus, wenn überhaupt kein Nachteil ersichtlich ist, wobei als Nachteil jede Beeinträchtigung anzusehen ist (KG Beschluss vom 13.3.2007, 1 W 257/06 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.6.2005, 15 W 28/05 - jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 25.01.2007 - VII ZB 74/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07
    Im Übrigen richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten der Höhe nach nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG (BGH NJW 2007, 1532).
  • OLG Koblenz, 04.04.1991 - 14 W 166/91

    Privatgutachten; Erforderlichkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07
    Das kommt jedoch in Betracht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.2007, 8 W 265/07; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4.4.1991, 14 W 166/91 - jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07
    Eine Entschädigung scheidet nach der gesetzlichen Konzeption nur dann aus, wenn überhaupt kein Nachteil ersichtlich ist, wobei als Nachteil jede Beeinträchtigung anzusehen ist (KG Beschluss vom 13.3.2007, 1 W 257/06 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.6.2005, 15 W 28/05 - jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 12.03.2010 - 17 W 21/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess

    Eine solche Ausnahme ist grundsätzlich nur im Falle unabweisbarer Notwendigkeit gegeben, die nach ständiger Rechtsprechung etwa dann anzunehmen sein kann, wenn im Einzelfall einer Partei besondere technische, mathematische oder sonstige fachliche Kenntnisse der Gegenpartei fehlen (Gesichtspunkt der "Waffengleichheit") oder wenn es gilt, ein vorliegendes privates oder gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Erläuterung des Gutachtens sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei hierzu selbst in der Lage ist (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 07.01.2010 - 2 W 97/09, juris; OLG Schleswig IBR 2009, 549; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 341; OLG Celle BauR 2009, 286;OLG Zweibrücken MDR 2009, 415; OLG Schleswig IBR 2009, 549 - Volltext in juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 227; OLG Bamberg BauR 2008, 1033; OLG Koblenz OLGR 2008, 41; OLG Bremen OLGR 2008, 675; OLG Köln [Senat], Beschlüsse vom 24.06.2009 - 17 W 152-153/09 - sowie vom 17.02.2010 - 17 W 32/10; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten"; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 49; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 59 "Privatgutachten"; insbesondere zum Baurecht zusammenfassend Werner/Pastor, Der Bauprozess 12 Aufl. Rn. 174 ff.).
  • OLG Köln, 24.03.2014 - 17 W 192/13

    Erstattungsfähigkeit von für die Einholung von Privatgutachten aufgewandten

    Eine solche Ausnahme ist grundsätzlich nur im Falle unabweisbarer Notwendigkeit gegeben, die nach ständiger Rechtsprechung etwa dann anzunehmen sein kann, wenn im Einzelfall einer Partei besondere technische, mathematische oder sonstige fachliche Kenntnisse der Gegenpartei fehlen (Gesichtspunkt der "Waffengleichheit") oder wenn es gilt, ein vorliegendes privates oder gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Erläuterung des Gutachtens sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei hierzu selbst in der Lage ist (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 07.01.2010 - 2 W 97/09, juris; OLG Schleswig IBR 2009, 549; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 341; OLG Celle BauR 2009, 286;OLG Zweibrücken MDR 2009, 415; OLG Schleswig IBR 2009, 549 - Volltext in juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 227; OLG Bamberg BauR 2008, 1033; OLG Koblenz OLGR 2008, 41; OLG Bremen OLGR 2008, 675; OLG Köln [Senat], Beschlüsse vom 24.06.2009 - 17 W 152-153/09 - sowie vom 17.02.2010 - 17 W 32/10; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten"; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 49; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 59 "Privatgutachten"; insbesondere zum Baurecht zusammenfassend Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. Rn. 174 ff.).
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