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   OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01   

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https://dejure.org/2001,7314
OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01 (https://dejure.org/2001,7314)
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2001 - U (K) 4429/01 (https://dejure.org/2001,7314)
OLG München, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - U (K) 4429/01 (https://dejure.org/2001,7314)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unlauterer Wettbewerb; Stromversorgungsunternehmen; Unbillige Behinderung; Erstbegehungsgefahr; Verbraucherinformation; Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit

  • Judicialis

    ZPO § 935; ; ZPO § 940; ; UWG § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935 § 940; UWG § 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2002, 1450
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 09.08.1990 - 6 U 3296/90

    Kenntnis der Umstände bzgl. der Dringlichkeitsvermutung

    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01
    Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsgegnerin, für ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung fehle es bereits an der erforderlichen Dringlichkeit, da nicht dargetan ist, dass die Antragstellerin länger als einen Monat nach positiver Kenntnis der beanstandeten Handlungen und des "Verletzers" untätig geblieben ist (vgl. hierzu OLG München Mitt. 2001, 85, 89 f; WRP 1993, 49 - Fahrpreiserstattung; GRUR 1992, 328; WRP 1991, 51, 53).

    Die Nichtausschöpfung der Frist des § 516 ZPO würde sich ansonsten zu Lasten der Antragstellerin auswirken, obwohl es ihr nach der Rechtsprechung des OLG München (GRUR 1992, 328 = MDR 1991, 157 =NJW-RR 1991, 624) unbenommen gewesen wäre, die Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist jeweils voll auszuschöpfen.

  • OLG München, 16.12.1993 - 6 U 5390/93
    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01
    Hat der Antragsteller konkret Kenntnis von Umständen erlangt, die die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte nahelegen, und ist es ihm ohne erheblichen Aufwand möglich, noch vorhandene Unsicherheiten zu beseitigen, so muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung der Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht tatenlos zuwartet, bis sich die ihm aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (vgl. OLG München, Urt. v. 16.12.1993 - 6 U 5390/93, OLG-Report 1994, 136 = MDR 1994, 1202 = Magazindienst 1994, 1022, 1024; Senat, Urt. v. 25.2.1998 - 29 U 6463/98).
  • OLG München, 06.11.1997 - 6 U 4477/97
    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01
    Denn die Antragstellerin konnte sich - nachdem sie zudem bereits erfolgreich gegen den Verband X vorgegangen war - darauf beschränken, nach Kenntnis von einer anderweitigen Verbreitung des beanstandeten Merkblattes hiergegen innerhalb der nach der Rechtsprechung des OLG München zu beachtenden Monatsfrist vorzugehen (vgl. OLG München, Urt. v. 6.11.1997 - 6 U 4477/97, Mitt. 1999, 223, 227).
  • OLG München, 24.09.1992 - 29 U 3969/92

    Teilerstattung von den Kosten des Öffentlichen Nahverkehrs bei Einkauf als

    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01
    Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsgegnerin, für ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung fehle es bereits an der erforderlichen Dringlichkeit, da nicht dargetan ist, dass die Antragstellerin länger als einen Monat nach positiver Kenntnis der beanstandeten Handlungen und des "Verletzers" untätig geblieben ist (vgl. hierzu OLG München Mitt. 2001, 85, 89 f; WRP 1993, 49 - Fahrpreiserstattung; GRUR 1992, 328; WRP 1991, 51, 53).
  • OLG München, 12.07.1990 - 29 U 3161/90

    Dringlichkeit einer Regelung bei Wettbewerbsverstößen; Qualifizierung einer gegen

    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - U (K) 4429/01
    Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsgegnerin, für ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung fehle es bereits an der erforderlichen Dringlichkeit, da nicht dargetan ist, dass die Antragstellerin länger als einen Monat nach positiver Kenntnis der beanstandeten Handlungen und des "Verletzers" untätig geblieben ist (vgl. hierzu OLG München Mitt. 2001, 85, 89 f; WRP 1993, 49 - Fahrpreiserstattung; GRUR 1992, 328; WRP 1991, 51, 53).
  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der

    Nach traditioneller und (wohl immer noch) herrschender Meinung (jedenfalls herrschender Lehre) ist dies nicht der Fall (etwa Harte/Henning-Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 315; Fezer-Büscher, UWG, § 12 Rn. 68; Ahrens-Schmukle, a.a.O., Kap. 45 Rdnr. 55; Berneke, a.a.O., Rdnr. 81; speziell zum Urheberrecht: Wandtke/Wullinger, UrhR 3. Aufl., vor §§ 97 ff. Rdnr. 90; aus der Rechtsprechung etwa OLG Hamburg WRP 1994, 408, 409 sowie OLG München in NJOZ 2002, 1450, 1452 und in OLGR München 1998, 73, 74).
  • LG München I, 30.09.2020 - 37 O 11770/20

    Bayerischer Fußball-Verband muss über Meldung von Türkgücü zur 1.

    Hat der Verfügungskläger konkret Kenntnis von Umständen erlangt, die die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte nahelegen, und ist es ihm ohne erheblichen Aufwand möglich, noch vorhandene Unsicherheiten zu beseitigen, so muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung der Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht tatenlos zuwartet, bis sich die ihm aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (OLG München, Urteil vom 20.12.2001 - U (K) 4429/01, NJOZ 2002 1450, 1451).
  • OLG München, 30.06.2016 - 6 U 531/16

    Verkaufsaktion für Brillenfassungen

    Mit der Fristverlängerung habe sie nicht zu erkennen gegeben, dass ihr die Geltendmachung der behaupteten Ansprüche doch nicht dringlich sei: Allein das Stellen eines Fristverlängerungsantrags sei nicht dringlichkeitsschädlich (vgl. OLG München NJOZ 2002, 1450, 1452), ebenso wenig wie die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist.

    Soweit die Antragstellerin diesbezüglich auf das Urteil des OLG München vom 20.12.2001 - U (K) 4429/01 (NJOZ 2002, 1450, 1452) rekurriert, in welchem der Eingang der Berufungsbegründung innerhalb verlängerter Begründungsfrist als unschädlich für die Frage der Dringlichkeit angesehen wurde, ändert dies nichts am hier gefundenen Ergebnis, da diese Entscheidung auf Basis der alten Gesetzeslage mit einer unterschiedlichen Systematik hinsichtlich Berufungseinlegungs- und Begründungsfrist erging (die letztgenannte Frist begann nicht mit Zustellung des Urteils, sondern mit dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung, § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F.) und die dortige Antragstellerin die Berufungseinlegungsfrist nicht ausgeschöpft hatte, was das Gericht zu ihren Gunsten berücksichtigte; die dortige Sach- und Rechtslage ist also nicht mit der hiesigen vergleichbar (vgl. insoweit auch die diesbezüglichen Ausführungen im oben genannten Beschluss des OLG München vom 16.08.2007, S. 3; im Übrigen reichte die Antragstellerin im gerade genannten Verfahren ihre Berufungsbegründung ebenfalls erst innerhalb der verlängerten Frist zwei Tage nach Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ein, so dass die Sachlage mit der hiesigen identisch ist).

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - 2 U 98/06

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Patents eines Schaltmechanismus für

    Ein Zuwarten der Antragstellerin könnte insoweit nur dann als dringlichkeitsschädlich angesehen werden, wenn sie von allen anspruchsbegründenden Umständen - Verletzungshandlung und Verletzer - positive Kenntnis hatte oder zumindest von Umständen Kenntnis erlangt hatte, die eine Verletzung nahe legten und es ihr ohne erheblichen Aufwand möglich war, noch vorhandene Unsicherheiten zu beseitigen (OLG Köln, Urteil vom 04.04.2003, 6 U 192/02, BeckRS 2003 30314855; OLG München, NJOZ 2002, 1450).
  • LG Köln, 26.07.2006 - 28 O 284/06
    Zwar setzt die Dringlichkeitsschädlichkeit einer hinausgezögerten und/oder schleppenden Rechtsverfolgung grundsätzlich voraus, dass der Verfügungskläger positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (Verletzungshandlung, Verletzer) hat (vgl. OLG Köln NJWE-WettbR 1999, 252; OLG Köln NJWE-WettbR 1998, 83; OLG München NJOZ 2002, 1450).

    In diesem Fall muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung der Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht die Augen verschließt und tatenlos zuwartet, bis sich die ihm aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (OLG München NJOZ 2002, 1450 m.w.N.; OLG Köln NJWE-WettbR 1998, 83 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 5 W 18/22

    Widerlegung der Dringlichkeit in gesellschaftsrechtlichem Eilverfahren

    Hat der Antragsteller aber konkrete Kenntnis von Umständen erlangt, die die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechtsstellung nahelegen, und ist es ihm ohne erheblichen Aufwand möglich, noch vorhandene Unsicherheiten zu beseitigen, so muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung von Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht tatenlos zuwartet, bis sich die ihm aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (vgl. OLG München, Urteil vom 20.12.2001, U (K) 4429/01, NJOZ 2002, 1450, 1451).
  • OLG München, 06.06.2002 - 29 U 2131/02

    Keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise i.S.d. § 3 UWG durch

    Hat der Antragsteller konkrete Kenntnis von Umständen erlangt, die die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte nahe legen, und ist es ihm ohne erheblichen Aufwand möglich, noch vorhandene Unsicherheiten zu beseitigen, so muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung der Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht tatenlos zuwartet, bis sich die ihm sich aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (vgl. Senat, Urt. vom 20.12.2001 -U (K) 4429/01 = MD 2002, 624, 626; OLG München, Urt. v. 16.12.1993 -6 U 5390/93 = MDR 1994, 1202, 1203).
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