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   BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03   

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https://dejure.org/2004,2891
BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03 (https://dejure.org/2004,2891)
BayObLG, Entscheidung vom 31.03.2004 - 3Z BR 250/03 (https://dejure.org/2004,2891)
BayObLG, Entscheidung vom 31. März 2004 - 3Z BR 250/03 (https://dejure.org/2004,2891)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers, Betreuervergütung

  • Judicialis

    BGB a.F. § 1836 Abs. 3; ; BGB a.F. § 1836 Abs. 1 Satz 3; ; BGB a.F. § 1836 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 3 § 1836 Abs. 1 Satz 3, 4 (a.F.)
    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütung für ehrenamtliche Betreuer; Grundsatz der unentgeltlichen Betreuung; Bewilligung einer angemessenen Vergütung, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertigt und der Betroffene vermögend ist; Höhe der Vergütung im pflichtgemäßen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1138
  • Rpfleger 2004, 485
  • BayObLGZ 2004, 78
  • NJOZ 2004, 2164
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Nach der h.M. und Rechtsprechung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052 f.; 1996, 1166 f.; 1995, 1378; Jürgens Betreuungsrecht 1. Aufl. § 1836 BGB Rn. 2; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 6; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 7 ff.) stellt sich die Rechtslage aufgrund dieser Vorschriften für den Zeitraum bis 31.12.1998 folgendermaßen dar: Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. Voraussetzung ist insoweit nicht, dass es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt.

    Zu berücksichtigen sind hierbei die Größe des zu betreuenden Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die von ihm erbrachte Leistung sowie alle sonstigen Umstände des Falles (BayObLG FamRZ 1998, 1052).

    Vorrangig wird zwar die Höhe der Vergütung nach den vom Betreuer erbrachten Leistungen und nicht nach dem Wert des betreuten Vermögens festzusetzen sein, letztlich können aber immer nur individuelle Billigkeitserwägungen maßgeblich sein (BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatsachengericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053).

    Aus diesem Grund können auch die für Berufsbetreuer maßgebenden Stundensätze oder Regelwerte keine Rolle spielen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053 zum früheren Recht); ein Vergütungssystem nach Stundensätzen wie bei Berufsbetreuern gibt es nicht.

    Doch können wie bisher - ausgehend vom konkreten Einzelfall - im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach individuellen Billigkeitserwägungen (BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053; Gregersen/Deinert Rn. 6.3.5) auch das Engagement des Betreuers, der Erfolg seiner Tätigkeit und seine berufliche Qualifikation berücksichtigt werden.

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Dort wird für die Bestimmung des Umfangs maßgeblich der Zeitaufwand herangezogen, den der Betreuer für die Führung der Geschäfte für erforderlich halten durfte und erbracht hat (vgl. BGHZ 145, 104/114; BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 26/35).

    Insofern kommt dem Vermögen des Betreuten und seiner Höhe indirekt, insbesondere als Indiz für den Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit, Bedeutung zu (vgl. BGHZ 145, 104/114 f., Senatsbeschluss vom 8.5.2002 aaO jeweils für den Berufsbetreuer; MünchKomm/Wagenitz § 1836 Rn. 67, HK-BUR/Bauer/Deinert § 1836 BGB Rn. 41).

    Zwar gelten diese Regelungen zunächst nur für mittellose Betreute, doch ist der BGH dieser Ausrichtung auch für die vermögenden Betreuten gefolgt (BGH NJW 2000, 3709).

    Der BGH ist dieser Ausrichtung auch für die vermögenden Betreuten gefolgt (BGH NJW 2000, 3709), wie oben dargelegt.

  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht ausreichend beachtet, dass sich die gesetzliche Lage am 1.1.1999 geändert hat (vgl. auch BayObLGZ 2000, 26 für die Vergütung des Nachlasspflegers).

    Dort wird für die Bestimmung des Umfangs maßgeblich der Zeitaufwand herangezogen, den der Betreuer für die Führung der Geschäfte für erforderlich halten durfte und erbracht hat (vgl. BGHZ 145, 104/114; BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 26/35).

    Denn die Vergütung für diesen Zeitraum richtet sich nach den alten Vorschriften (BayObLGZ 2000, 26/31; OLG Köln FamRZ 2001, 251).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Nur in Einzelfällen kann bei besonders schwierigen oder umfangreichen Betreuungen von diesen Sätzen nach oben abgewichen werden (BayObLGZ 2000, 136).
  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Dort wird für die Bestimmung des Umfangs maßgeblich der Zeitaufwand herangezogen, den der Betreuer für die Führung der Geschäfte für erforderlich halten durfte und erbracht hat (vgl. BGHZ 145, 104/114; BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 26/35).
  • BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95

    Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Nach der h.M. und Rechtsprechung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052 f.; 1996, 1166 f.; 1995, 1378; Jürgens Betreuungsrecht 1. Aufl. § 1836 BGB Rn. 2; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 6; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 7 ff.) stellt sich die Rechtslage aufgrund dieser Vorschriften für den Zeitraum bis 31.12.1998 folgendermaßen dar: Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. Voraussetzung ist insoweit nicht, dass es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt.
  • OLG Frankfurt, 22.05.2000 - 20 W 152/00
    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Auch sonstige Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art in der Person oder den Lebensumständen des Betreuten können von Bedeutung sein (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 498/499; Senatsbeschluss vom 8.5.2002 Az. 3Z BR 68/02).
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Auch sonstige Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art in der Person oder den Lebensumständen des Betreuten können von Bedeutung sein (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 498/499; Senatsbeschluss vom 8.5.2002 Az. 3Z BR 68/02).
  • OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 146/02

    Vergütungsfestsetzung für ehrenamtlich tätigen Nachlaßpfleger

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Daraus folgt, dass das Gericht nach wie vor über das Ob und die Höhe der Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (LG Kassel NJWE-FER 2001, 208, OLG Hamm FamRZ 2003, 116; Damrau/Zimmermann 3. Aufl. § 1836 Rn. 49; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1836 Rn. 25; a.A. MünchKomm/Wagenitz 4. Aufl. § 1836 Rn. 70).
  • OLG Köln, 19.01.2000 - 16 Wx 183/99

    Betreuungsgebühr

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
    Denn die Vergütung für diesen Zeitraum richtet sich nach den alten Vorschriften (BayObLGZ 2000, 26/31; OLG Köln FamRZ 2001, 251).
  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner

  • LG Kassel, 30.01.2001 - 3 T 13/01
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 11 Wx 74/06

    Betreuervergütung und Aufwendungsersatzanspruch: Anspruch eines ehrenamtlichen

    Ausgangspunkt der Abwägung, ob dem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung zu bewilligen ist, ist der Zeitaufwand, den die Führung der Betreuung erfordert, weil sich hierin der Umfang der Betreuungsgeschäfte ausdrückt (BayObLG FamRZ 2004, 1138, 1139; Münchner Kommentar/Wagenitz, BGB, 4. Auflage, § 1836 Rdn. 64).

    Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes scheidet grundsätzlich aus (BayObLG FamRZ 2004, 1138, 1139; BayObLG FamRZ 1998, 1052, 1053).

    Bei alldem ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung nicht zu einer Kommerzialisierung der ehrenamtlichen Betreuung führen soll, weshalb die Vergütung nur so hoch bemessen werden darf, dass sie dem Betreuer die Aufgabenerfüllung zumutbar werden lässt; in Rechtsprechung und Schrifttum wird deshalb bisher die Ansicht vertreten, dass die Vergütung, die einem Berufsbetreuer für die Führung der konkreten Betreuung geschuldet werde, als Kontroll- und Höchstwert der Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers dienen kann (Münchner Kommentar/Wagenitz § 1836 Rdn. 71) und einem ehrenamtlichen Betreuer in keinem Fall eine höhere Vergütung zugebilligt werden darf als einem Berufsbetreuer (BayObLG FamRZ 2004, 1138, 1139).

  • OLG Frankfurt, 22.05.2008 - 20 W 38/08

    Betreuervergütung: Anspruch eines ehrenamtlichen Betreuers unter Berücksichtigung

    Dabei war bereits zu der bis zum Inkrafttreten des 2. BtÄndG zum 01. Juli 2005 geltenden, wortgleichen Vorgängervorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB a.F. anerkannt, dass es für den Umfang der Betreuungsgeschäfte im Wesentlichen auf den mit der Führung der Betreuungsgeschäfte verbundenen Zeitaufwand ankommt, der nicht im einzelnen nach Stunden berechnet werden muss, jedoch in seiner ungefähren Größenordnung im Wege der Schätzung festgestellt werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 854; 1998, 1052 und 2004, 1138 sowie OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533 ).

    In Bezug auf eine Vermögensverwaltung können sich derartige Schwierigkeiten auch aus dem Umfang, der Art und der Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens ergeben; überdurchschnittliche Schwierigkeiten können des Weiteren aber auch bei der Erledigung anderer Aufgabenkreise auftreten (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1138; MünchKomm./ Wagenitz, a.a.O., Rn. 67; Palandt/Diedrichsen, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).

    Bis zum Inkrafttreten des 2. BtÄndG wurde bisher in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die Vergütung, die einem Berufsbetreuer für die Führung der konkreten Betreuung zu bewilligen wäre, als Kontroll- und Höchstwert der Vergütung des ehrenamtlich tätigen Betreuers herangezogen werden kann, da eine Kommerzialisierung der ehrenamtlichen Betreuung nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht und die nur in Ausnahmefällen zu bewilligende Vergütung so bemessen werden soll, dass sie dem Betreuer für die Aufgabenerfüllung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einen Ausgleich schaffen soll (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1138; MünchKomm./Wagenitz, a.a.O., § 1836 Rn. 71).

  • OLG Köln, 30.06.2008 - 16 Wx 263/07

    Ausnahmsweise Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen getroffen werden müssen (vgl. BayObLG, FamRZ 2004, 1138).
  • OLG München, 09.07.2008 - 33 Wx 119/07

    Betreuung: Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer

    Die durch einen Berufsbetreuer zu erzielende Vergütung stellte demnach einen Kontroll- und Höchstwert dar (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1138/1139 m.w.N.).
  • LG Kassel, 10.07.2009 - 3 T 783/08

    Vergütung eines Behördenbetreuers: Begrenzung auf die Höhe der Vergütung eines

    Die Kammer hält insoweit an ihrer bereits früher vertretenen Auffassung (FamRZ 2006, 1302; Beschluss vom 17.10.2007, Az. 3 T 428/07; Beschluss vom 15.01.2008, Az. 3 T 632/07; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1138; so auch noch Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1836 Rn. 10; MüKo/Wagnitz, BGB, 4. Auflage, § 1836 Rdnr. 71) fest.

    Der ehrenamtlich tätige Betreuer erbringt seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht sondern aus anderen Motiven und muss aus der Vergütung weder seinen Lebensunterhalt bestreiten noch seine Bürokosten erwirtschaften (so ausdrücklich BayObLG FamRZ 2004, 1138).

  • OLG Schleswig, 02.06.2014 - 3 Wx 10/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Vergütung für die Stundenauflistung und die

    Die Sätze für die Vergütung der Berufspfleger aus der Staatskasse bei mittellosem Nachlass können dafür bei vermögendem Nachlass und einem nicht berufsmäßig bestellten Nachlasspfleger einen Anhalt bilden, stellen andererseits aber nicht die Obergrenze dar (BayObLG FamRZ 2004, 1138; Zimmermann, a.a.O., Rn. 829).
  • LG Mainz, 18.02.2013 - 8 T 225/12

    Betreuung: Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Das Landgericht Kassel (Beschluss vom 10. März 2006, BeckRS 2008, 25984) und das BayObLG (Beschluss vom 31. März 2004, NJOZ 2004, S. 2164, 2166) stellen gerade fest, dass die Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers nicht mit der des Berufsbetreuers vergleichbar sei, da der ehrenamtliche Betreuer seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus anderen Motiven erbringe.
  • FG Niedersachsen, 25.08.2011 - 5 K 138/10

    Tätigkeit eines Nachlasspflegers als ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 26

    Insoweit bedarf es keiner Ermittlung eines tatsächlichen Zeitaufwands; ausreichend ist eine Schätzung des Zeitaufwands anhand konkreter Anhaltspunkte ( BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 3 Z BR 250/03 , FamRZ 2004, 1138 ).
  • LG Kleve, 25.10.2007 - 4 T 237/07

    Vergütung für ehrenamtliche Betreuer.

    Die Vergütung ist vielmehr vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen (BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - Az.: 3Z BR 250/03 = FamRZ 2004, 1138ff).
  • VerfGH Bayern, 05.10.2011 - 134-VI-10

    Teils unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Bewilligung und Bemessung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das nach Billigkeit entscheidet (BayObLG vom 31.3.2004 = FamRZ 2004, 1138/1139).
  • BayObLG, 07.10.2004 - 3Z BR 187/04

    Betreuerwechsel zu einem in Betreuungssachen unerfahrenen Anwalt kurz vor

  • LG Kassel, 10.03.2006 - 3 T 160/06

    Betreuung: Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer

  • BayObLG, 09.07.2004 - 3Z BR 82/04

    Betreuervergütung: Keine außerordentliche Beschwerde

  • LG München II, 28.01.2008 - 6 T 39/08

    Rechtliche Betreuung: Höhe der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach

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