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   LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03   

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LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03 (https://dejure.org/2004,4837)
LG Kiel, Entscheidung vom 02.11.2004 - 16 O 112/03 (https://dejure.org/2004,4837)
LG Kiel, Entscheidung vom 02. November 2004 - 16 O 112/03 (https://dejure.org/2004,4837)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines freiberuflichen Fotografen auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der unerlaubten Nutzung von ihm aufgenommener Fotos sowie eines von ihm entworfenen Logos; Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG; Gesetzliche ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 10, 13, 16, 17, 72, 97 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung und Leitsatz)

    Urhebervermerk und Kennzeichnung von Fotodateien

Besprechungen u.ä. (2)

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung und Leitsatz)

    Urhebervermerk und Kennzeichnung von Fotodateien

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Urhebervermerk - Kennzeichnung von Fotodateien

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 181 (Ls.)
  • ZUM 2005, 81
  • NJOZ 2005, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Ihr war damit weder eine Übertragung des Nutzungsrechts noch die Einräumung einer Lizenz möglich, denn die mit dem Kläger getroffene abweichende Vereinbarung stand solchen Rechtsgeschäften mit absoluter Wirkung entgegen (vgl. BGH, GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; Schack, Rdn. 554; Schricker/Schricker, § 34 Rdn. 13; Fromm/ Nordemann/Hertin, § 34 Rdn. 13).

    Nach den für diese Art der Schadensberechnung geltenden Grundsätzen steht ihm die angemessene und übliche Vergütung für die Verwertung von 35 Bilddateien zu, deren Höhe von der Kammer gemäß § 287 ZPO zu schätzen war (BGH, GRUR 1987, 37, 40 - Video-Lizenzvertrag).

    Der Verletzer muss in jedem Fall die übliche volle Lizenzgebühr zahlen (BGH, GRUR 1990, 353, 355 - Raubkopien), denn die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie beruht auf der Fiktion, dass der Rechtsinhaber dem Verletzer eine Lizenz eingeräumt hätte und dieser zur Zahlung der üblichen Lizenzgebühr bereit gewesen wäre (BGHZ 44, 372, 379 - Meßmer-Tee II); dabei soll der Verletzer weder besser noch schlechter stehen als derjenige, der ordnungsgemäß eine Lizenz eingeholt hat (BGH, GRUR 1987, 37 39 - Videolizenzvertrag; Wandte/Bullinger/v. Wolff, § 97 Rdn. 73).

  • LG Berlin, 07.09.1995 - 16 S 9/95
    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Die übliche Vergütung bemisst sich vorliegend nach den Übersichten der MFM über die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, die in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei unerlaubter Nutzung von Fotografien herangezogen werden (aus neuerer Zeit LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; vgl. ferner die Nachweise bei Nordemann, ZUM 1998, 642, 644) und die als eine nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen eine sachliche Grundlage für die Schadensschätzung des Gerichts bilden (LG München I, ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; dezidiert Nordemann, aaO.).

    Die von einigen Gerichten (etwa OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 668, 672; LG Münster, NJW-RR 1996, 32, 33 - T-Magazin; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG München I, ZUM 2000, 519, 520) praktizierte Ausurteilung eines Zuschlags von 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis ist nichts anderes als eine Übertragung der GEMA-Rechtsprechung auf Umwegen (Schack, Rdn. 693a), der sich die Kammer aus Rechtsgründen nicht anschließt.

    Bei dem in Rede stehenden Zuschlag handelt es sich deshalb in Wahrheit um einen Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (Schack, aaO.; im Ergebnis so auch LG München I, ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1997 - 20 U 31/97

    Fehlende Urheberbenennung / Werbebroschüre

    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Dieses Namensnennungsrecht, das über § 72 UrhG auch dem Lichtbildner zusteht (OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 668, 673; Platena, Das Lichtbild im Urheberrecht 1998, 179; Wanckel/Nitschke, Rdn. 383), erstreckt sich auch auf Vervielfältigungsstücke (BGHZ 126, 245, 247 - Namensnennungsrecht des Architekten; Schack, Rdn. 337).

    Denn es genügt im - hier anzunehmenden - Regelfall nicht, sich auf eine Zusicherung hinsichtlich des Bestands und Umfangs eines Nutzungsrechts sowie der Befugnis zu seiner Übertragung zu verlassen (OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 668, 672; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, § 97 Rdn. 48; Schricker/Wild, § 97 Rdn. 52).

    Die von einigen Gerichten (etwa OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 668, 672; LG Münster, NJW-RR 1996, 32, 33 - T-Magazin; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG München I, ZUM 2000, 519, 520) praktizierte Ausurteilung eines Zuschlags von 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis ist nichts anderes als eine Übertragung der GEMA-Rechtsprechung auf Umwegen (Schack, Rdn. 693a), der sich die Kammer aus Rechtsgründen nicht anschließt.

  • LG Berlin, 11.02.2003 - 16 O 63/03
    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Weitere Zahlungsaufforderungen enthielten das Schreiben des Klägers vom 14.04.2003 (Anlage B9, Bl. 45) sowie der anwaltliche Schriftsatz vom 07.05.2003 (Anlage 12 im Anlagenhefter zum Verfahren 16 O 63/03), mit dem der Kläger die Zahlung von insgesamt 15.138,77 Euro sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangte.

    den Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, die CD "Lübecker Bucht Teil 1" - Hülle wie im Anlagenhefter zu 16 0 63/03 - zu vertreiben, sofern auf ihr die in der beigefügten Anlage 16 aufgelisteten Bilddateien enthalten sind,.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die beigezogene Akte 16 O 63/03, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

  • LG München I, 05.03.1993 - 21 O 7688/92

    Venus der Lumpen

    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Die übliche Vergütung bemisst sich vorliegend nach den Übersichten der MFM über die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, die in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei unerlaubter Nutzung von Fotografien herangezogen werden (aus neuerer Zeit LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; vgl. ferner die Nachweise bei Nordemann, ZUM 1998, 642, 644) und die als eine nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen eine sachliche Grundlage für die Schadensschätzung des Gerichts bilden (LG München I, ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; dezidiert Nordemann, aaO.).

    Bei dem in Rede stehenden Zuschlag handelt es sich deshalb in Wahrheit um einen Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (Schack, aaO.; im Ergebnis so auch LG München I, ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674).

  • BGH, 16.11.1989 - I ZR 15/88

    "Raubkopien"; Anforderungen an die Schätzung eines Mindestschadens aufgrund der

    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Der Verletzer muss in jedem Fall die übliche volle Lizenzgebühr zahlen (BGH, GRUR 1990, 353, 355 - Raubkopien), denn die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie beruht auf der Fiktion, dass der Rechtsinhaber dem Verletzer eine Lizenz eingeräumt hätte und dieser zur Zahlung der üblichen Lizenzgebühr bereit gewesen wäre (BGHZ 44, 372, 379 - Meßmer-Tee II); dabei soll der Verletzer weder besser noch schlechter stehen als derjenige, der ordnungsgemäß eine Lizenz eingeholt hat (BGH, GRUR 1987, 37 39 - Videolizenzvertrag; Wandte/Bullinger/v. Wolff, § 97 Rdn. 73).

    Eine Übertragung dieser GEMA-Rechtsprechung auf andere Bereiche hat der Bundesgerichtshof jedoch regelmäßig abgelehnt (BGHZ 97, 37, 49 ff. - Filmmusik; BGH, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV; BGH, GRUR 1990, 353, 355 - Raubkopien.).

  • OLG Hamburg, 08.01.1987 - 3 U 79/86

    Mikis Theodorakis / Künstlerphoto

    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Konsequenz wäre ansonsten, dass ein eine Person abbildendes Werk bzw. Lichtbild, das allen Anforderungen des Urhebergesetzes genügt, aber ohne Zustimmung des Abgebildeten geschaffen worden ist, von jedermann verwertet werden könnte, wenn er selbst die Zustimmung des Abgebildeten besitzt (OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1533 - Mikis Theodorakis).

    Die oben zur Schutzfähigkeit dieser Bilder gemachten Ausführungen gelten nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zugunsten des Klägers jedenfalls solange entsprechend, wie es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die abgebildeten Personen der Verwendung ihres Bildnisses nicht zugestimmt haben (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1533, 1534).

  • LG Berlin, 20.08.2002 - 16 S 5/02

    MFM-Empfehlungen

    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Die übliche Vergütung bemisst sich vorliegend nach den Übersichten der MFM über die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, die in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei unerlaubter Nutzung von Fotografien herangezogen werden (aus neuerer Zeit LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; vgl. ferner die Nachweise bei Nordemann, ZUM 1998, 642, 644) und die als eine nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen eine sachliche Grundlage für die Schadensschätzung des Gerichts bilden (LG München I, ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; dezidiert Nordemann, aaO.).
  • LG München I, 01.12.1999 - 21 O 811/99
    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Die von einigen Gerichten (etwa OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 668, 672; LG Münster, NJW-RR 1996, 32, 33 - T-Magazin; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG München I, ZUM 2000, 519, 520) praktizierte Ausurteilung eines Zuschlags von 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis ist nichts anderes als eine Übertragung der GEMA-Rechtsprechung auf Umwegen (Schack, Rdn. 693a), der sich die Kammer aus Rechtsgründen nicht anschließt.
  • LG Münster, 18.05.1995 - 8 S 128/95

    Verletzung des Urheberrechts; Nichtgenehmigung der Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03
    Die von einigen Gerichten (etwa OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 668, 672; LG Münster, NJW-RR 1996, 32, 33 - T-Magazin; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG München I, ZUM 2000, 519, 520) praktizierte Ausurteilung eines Zuschlags von 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis ist nichts anderes als eine Übertragung der GEMA-Rechtsprechung auf Umwegen (Schack, Rdn. 693a), der sich die Kammer aus Rechtsgründen nicht anschließt.
  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

  • KG, 24.07.2001 - 5 U 9427/99

    Verwertung von Pressefotos - Übersendung zum Abdruck in Printmedien - kein

  • OLG München, 21.03.1996 - 29 U 5512/95

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Urheberrechten; Unerlaubte

  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten;

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95

    Verschulden bei Verbreitung einer auf Tonträger aufgenommenen Darbietung in der

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

  • LG Berlin, 16.03.2000 - 16 S 12/99

    Schadensersatz bei Screenshots ohne Quellenangabe

  • LG Düsseldorf, 14.07.1992 - 12 O 353/91

    Schadensersatz wegen Verletzung des Urhebergesetzes (UrhG); Unberechtigte

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

  • OLG München, 19.05.1988 - 29 U 2068/87

    Streit über die Bearbeitung eines Werks; Grundlage einer Urheberschaftsvermutung

  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 3/92

    "Namensnennungsrecht des Architekten"; Einschränkung des Rechts auf Anbringung

  • KG, 26.01.2001 - 5 U 4102/99

    Insolvenzrecht - Unterlassungsrechtsstreit als Aktivprozess - Auskunftsklage

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 115/51

    Zeitlich beschränktes Verfilmungsrecht

  • LG München I, 18.09.2008 - 7 O 8506/07

    Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts auf

    Soweit das Landgericht Kiel in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung (ZUM 2005, 81, 85) die unterlassene Urheberbenennung im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht berücksichtigt, da mit dem materiellen Schaden, berechnet nach der Lizenzanalogie bereits sämtlicher Schaden abgegolten sei, und es sich dabei in Wahrheit um einen immateriellen Schadensersatz handele, dessen Voraussetzungen ebenfalls verneint werden, kann dem nicht gefolgt werden.
  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder

    So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen (vgl. hierzu etwa LG Hamburg, Urteil vom 4. April 2003 - 308 O 515/02, ZUM 2004, 675, 677; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2004 - 16 O 112/03, zitiert nach juris), obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie.
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.02.2011 - 4 HKO 9301/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Lizenzeinräumung für Betreiber eines

    Die Bezeichnung als Urheber ist an jedem nicht ganz versteckten oder außergewöhnlichen Ort "üblich" angebracht, aus dem der Urheber ohne Schwierigkeiten und eindeutig erkennbar ist (LG Kiel, NJOZ 2005, 126).
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