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   VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1   

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VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1 (https://dejure.org/2005,2412)
VG München, Entscheidung vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 (https://dejure.org/2005,2412)
VG München, Entscheidung vom 04. Mai 2005 - M 6a K 04.1 (https://dejure.org/2005,2412)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der Anerkennung von EU-Führerscheinen (hier: österreichische MPU)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anspruchs auf Umschreibung einer österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis; Auslegung einer Richtlinie als Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof; Bestehen einer gemeinschaftsrechtlichen Pflicht der ...

  • blutalkohol PDF, S. 378

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2800 (Ls.)
  • NZV 2005, 552 (Ls.)
  • NJOZ 2005, 2824
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    Der Kläger beruft sich insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-476/01).

    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, DAR 2004, 606 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Slg. I-6781; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

    So ist etwa § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01, a.a.O. und z.B. DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine unvereinbar.

    Nach der zitierten Entscheidung des EuGH könne die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins nicht auf die auf das Wohnsitzkriterium (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG) ausgerichtete Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar sei (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333/336 f.).

    Andererseits erscheint es je nach Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG denkbar, dass die einschränkende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in der vorliegenden Konstellation kraft Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar ist (vgl. auch insofern bereits EuGH vom 29.4.2004, DAR 2004, 333/339 f.; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03).

    Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden.

    In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont.

    Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird.

    Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrechts missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621).

    Die Kammer hat Zweifel, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01, DAR 2004, 333/339 f.) über die Auslegung des Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend verstanden werden muss, dass einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts kein Raum bleibt für eine weitergehende Überprüfung der Fahreignung einer Person, die - nach Entzug der Fahrerlaubnis und nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung - in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben hat.

    Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat - und zwar sowohl seinen Fahrerlaubnisbehörden als auch seinen Verwaltungsgerichten - bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (EuGH vom 29.4.2004, DAR 2004, 333/339).

    So wäre jedenfalls der juristische Standpunkt denkbar, wonach es ein eventueller Anwendungsvorrang des Rechtes der Europäischen Union bei entsprechender Auslegung der Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gebietet, dass aufgrund einer auch ggf. insofern bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Pflicht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen (vgl. EuGH vom 29.4.2004, Az.: C-476/01) deutsche Behörden und deutsche Gerichte - unabhängig von der Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts - bei Anwendung des § 30 FeV gehalten wären, ohne weitere Prüfung allein aufgrund der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - hier der --- Fahrerlaubnis an den Kläger - nach abgelaufener innerstaatlicher Erteilungssperre die Eignung des Betroffenen - hier des Klägers - zu Grunde zu legen.

    Möglicherweise ist das Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) bzw. das sekundäre Gemeinschaftsrecht also dahin zu verstehen, dass der Anerkennungsstaat - im vorliegenden Fall also die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland - grundsätzlich dann keine weitergehende (Eignungs-) Prüfung vornehmen kann, wenn die betroffene Person von einem anderen Mitgliedstaat - hier: --- - nach Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist eine EU-Fahrerlaubnis erhalten hat, weil die dortige Fahrerlaubnisbehörde im Erteilungsverfahren von den Eignungsvoraussetzungen (dieses Mitgliedstaates) ausgegangen ist oder der Betroffene dort nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren materiellen Voraussetzungen erfüllen musste, um die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen.

  • VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999

    Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, DAR 2004, 606/607; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

    In diesem Falle wäre § 30 FeV nicht von vornherein unanwendbar und der Kläger könnte als Inhaber einer ---Fahrerlaubnis gegen Aushändigung seines --- Führerscheins (§ 30 Abs. 3 FeV) die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis verlangen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FeV vorlägen, insbesondere wenn von der Eignung des Klägers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV auszugehen wäre (wobei maßgeblich Letzteres auch von der Beantwortung von Vorlagefrage 2. abhängt, s.u.) Allerdings sind hinsichtlich der innerstaatlichen Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf die Anwendung des § 28 FeV in Literatur und Rechtsprechung auch hiervon abweichende, differenzierende Folgerungen gezogen worden (vgl. hierzu auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999):.

    kraft Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gibt es nach Ansicht der Kammer nicht (siehe auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, DAR 2004, 606/607; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

    In diesem Falle wäre § 30 FeV nicht von vornherein unanwendbar und der Kläger könnte als Inhaber einer ---Fahrerlaubnis gegen Aushändigung seines --- Führerscheins (§ 30 Abs. 3 FeV) die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis verlangen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FeV vorlägen, insbesondere wenn von der Eignung des Klägers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV auszugehen wäre (wobei maßgeblich Letzteres auch von der Beantwortung von Vorlagefrage 2. abhängt, s.u.) Allerdings sind hinsichtlich der innerstaatlichen Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf die Anwendung des § 28 FeV in Literatur und Rechtsprechung auch hiervon abweichende, differenzierende Folgerungen gezogen worden (vgl. hierzu auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999):.

    kraft Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gibt es nach Ansicht der Kammer nicht (siehe auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02

    Begriff des Betriebsweges

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    bb) Nach Geiger (DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690/691) ist die EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 nicht dahingehend zu verstehen, dass generell und unbeschränkt eine EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, ohne Rücksicht auf nationale materielle Wiedererteilungsanforderungen im Inland als gültig anzusehen ist.

    Da die Richtlinie 91/493/EWG im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen allenfalls Mindestvoraussetzungen festlegt (Otte/Kühner, NZV 2004, 321/324; Geiger, DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690/691), besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, DAR 2004, 606 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Slg. I-6781; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, DAR 2004, 606/607; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

  • VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03

    Geltung von Bundesbürgern erteilten EU-Führerscheinen im Inland, wenn zur

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    Andererseits erscheint es je nach Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG denkbar, dass die einschränkende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in der vorliegenden Konstellation kraft Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar ist (vgl. auch insofern bereits EuGH vom 29.4.2004, DAR 2004, 333/339 f.; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03).

    aa) Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wiedererworben hat, wenn - wie auch im Fall des Klägers - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so im Ergebnis Otte/Kühner, NZV 2004, 321/328;ebenso Grohmann, Blutalkohol 2005, 106/111; wohl auch VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    cc) Nach VGH Baden-Württemberg (vom 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04) hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    Aus diesem Grund sieht § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die - für die Fahrerlaubnisbehörde zwingende - Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, um abzuklären, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe (Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Betäubungsmittelgesetzes - nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 20.6.2002 NJW 2002, 2378 außer Cannabis) einnimmt.
  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1
    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, DAR 2004, 606 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Slg. I-6781; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.
  • OVG Thüringen, 29.06.2006 - 2 EO 240/06

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen; Fahrerlaubnis

    Der Senat sieht die Richtigkeit seiner Auffassung auch durch den auf Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 (- M 6aK 04.1 -, NJW 2005, 2800 [nur Leitsatz]) ergangenen Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 -Halbritter -) bestätigt.
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Dies gilt sowohl für den Standpunkt, dass eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis dann nicht bestehe, wenn das nationale Recht - wie in der Fahrerlaubnis-Verordnung der Fall - nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe (so Geiger, DAR 2004, 342 f. und 690 f. und diesem folgend: VG München, Beschl. v. 13.1.2005 - M 6 BS 04.5543 - und Vorlagebeschluss vom 4.5.2005 - M 6 a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 f.; vgl. auch Ludovisy, a.a.O., 12 f.), als auch für die These, dass den Maßstäben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter Berücksichtigung des auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten Aspektes der Verkehrssicherheit bereits durch das Zuerteilungsverfahren des § 28 Abs. 5 FeV Genüge getan werde (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -, zfs 2005, 212 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 4.3.2005 - 3 L 253/05.NW).
  • VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05

    EU-Führerschein; Anerkennung im Inland; Alkoholproblematik

    Abgesehen davon, dass die vorstehend angesprochenen Fragen bereits Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 (- M 6aK 04.1 -, NJW 2005, 2800 = NZV 2005, 552 [nur Leitsätze]) sind, könnte nämlich auch dann, wenn die Anwendbarkeit der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Fahrerlaubnisentziehungsvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in der Auslegung durch den EuGH auf solche Umstände beschränkt sein sollte, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind, eine solche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen.
  • VG Stuttgart, 19.01.2006 - 10 K 3261/05

    Berücksichtigung eines EU-Führerscheins im Verfahren des vorläufigen

    Sofern auf den Antragsteller die unter anderem auf die Unterbindung eines "Führerscheintourismus" ausgerichteten Regelungen des § 28 Abs. 4 FeV anzuwenden sind, könnte es dem Antragsteller zwar schon von Gesetzes wegen an einer Berechtigung fehlen, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, da eine behördliche Erteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV über das Recht zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis nicht vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, a.a.O. für den Sonderfall einer Verpflichtungsklage hinsichtlich des zukünftigen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -, zitiert nach juris; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -, zitiert nach juris; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, zitiert nach juris).

    29 Ob allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein "ungültig" ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigem Wohnsitz zuständigen Mitgliedstaat, der sie als "gültig" ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten und kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden (vgl. einerseits OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 - VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 (42/04); andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - und Beschlüsse vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - sowie vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 - AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 - differenzierend BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 - s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).

  • VG Berlin, 15.11.2005 - 20 A 186.05
    Eine Bindung an die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat kraft Gemeinschaftsrechts bzw. kraft Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gäbe es danach nicht (so VG München, Beschluss vom 4. Mai 2005, M 6a K 04.1 , Abdruck S. 23 f.; Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 , zitiert nach juris - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2005, 1818 ; VG Berlin, 4. und 11. Kammer a.a.O.).

    Das Verwaltungsgericht München hat die entsprechenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 Abs. 2 EGV vorgelegt (Beschluss vom 4. Mai 2005, M 6a K 04.1 , Leitsätze: NJW 2005, 2800 ).

  • VG Sigmaringen, 16.05.2006 - 6 K 489/06

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Da trotz des voraussichtlich erfüllten Tatbestands des § 11 Abs. 8 FeV in Verbindung mit § 46 FeV oder des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV in beiden Fällen Zweifel an der Konformität der Regelungen mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften bestehen, derzeit aber in Anbetracht des noch nicht entschiedenen Vorlageverfahrens beim EuGH offen ist, ob die Anwendung der nationalen Regelungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist (vgl. den entsprechenden Vorlagebeschluss des VG München v. 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 ff.), ist von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers auszugehen.
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2008 - 18 U 150/07

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen Nichtgebrauchenlassens eines

    Der Beschluss des EuGH vom 06.04.2006 i.S. Halbritter (NJW 2006, 2173) geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des VG München zurück (04.05.2006, NJOZ 2005, 2824), welches insoweit ebenfalls keine Klarheit sah.
  • VG Sigmaringen, 06.10.2005 - 2 K 1276/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts, in der

    Die hier im Wesentlichen als entscheidungserheblich markierten Fragen des Gemeinschaftsrechts sind dem EuGH bereits vorgelegt worden (VG München, Beschl. v. 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2008 - 18 U 150/07
    Der Beschluss des EuGH vom 06.04.2006 i.S. Halbritter (NJW 2006, 2173) geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des VG München zurück (04.05.2006, NJOZ 2005, 2824), welches insoweit ebenfalls keine Klarheit sah.
  • VG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 K 1408/06

    Missbräuchliche Ausnutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem diese in

    Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die Unanwendbarkeit der deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung auf solche Fallgestaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 - VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 [42/04] - s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).
  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

  • VG Chemnitz, 31.07.2006 - 2 K 183/06

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 01.07.2005 - 11 C 05.940

    Problem der Nutzungsuntersagung wegen fehlender MPU ist offen

  • VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG Chemnitz, 07.06.2006 - 2 K 1377/05

    Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde trotz EU-Fahrerlaubnis zulässig

  • VG Kassel, 06.02.2006 - 2 G 99/06

    Anordnung der Beibringung eines Gutachtens im Rahmen der Entziehung einer

  • VGH Hessen, 25.01.2006 - 2 TG 2768/05
  • VGH Bayern, 08.02.2006 - 11 CS 05.2229
  • VG Augsburg, 17.10.2005 - Au 3 S 05.1058

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Gebrauchens einer nach vorangegangenem

  • VG Berlin, 23.08.2006 - 20 A 183.06
  • VG Chemnitz, 21.06.2006 - 2 K 356/06

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

  • VG Neustadt, 30.05.2006 - 3 L 745/06
  • VG Augsburg, 31.01.2006 - Au 3 K 05.870

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis, Verfahrensaussetzung

  • VG Neustadt, 01.06.2006 - 3 L 685/06

    Keine direkte Eingriffsmöglichkeit der Verwaltung bei Erteilung einer

  • VG Augsburg, 04.05.2006 - Au 3 S 06.489

    Die Anordnung einer MPU ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt

  • VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05

    EU-Fahrerlaubnis - Anordnung einer MPU

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