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   VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05   

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VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05 (https://dejure.org/2005,2928)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 (https://dejure.org/2005,2928)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2005 - 10 S 1057/05 (https://dejure.org/2005,2928)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abgabe eines ausländischen Führerscheins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgabe eines ausländischen Führerscheins; Verschiedene Anforderungen an die Fahrerlaubnis in den Mitgliedstaaten der europäischen Union; Ankerkennung eines tschechischen Führerscheins in Deutschland; Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses; Verstoß gegen Freizügigkeit ...

  • archive.org
  • Judicialis

    EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2; ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 3; ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 Satz 1; ; StVG § ... 3 Abs. 2 Satz 3; ; FeV § 28 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; ; FeV § 28 Abs. 5 Satz 1; ; FeV § 46 Abs. 5 Satz 2; ; FeV § 47 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis: Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Anerkennung, Inland, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Führerschein, Verpflichtung zur Abgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2006, 110
  • DÖV 2006, 480
  • NJOZ 2006, 487
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) obliegt aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im Bereich der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat.

    Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, ohne Weiteres unanwendbar.

    Denn im Gegensatz zum Verfahren des Kapper-Urteils (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 18) hat der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall im Anschluss an die durch ein Strafgericht verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 11.08.1983) mehrfach (1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004) - erfolglos - die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland beantragt.

    Denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankommt, geht selbst davon aus, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69).

    Die Kommission nimmt ferner an, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG steht (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 65).

    Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.).

    Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und erfolglosen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus.

    Während § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C- 476/01; Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606), ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich - z.B. Nutzung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland für die Neuerteilung festgesetzten Sperre - zulässig, muss aber unter Umständen wegen des Wortlauts dieser Bestimmung einschränkend - Anwendung nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde - ausgelegt werden.

    Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnisse anzuwenden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend machen, die Tschechische Republik habe durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller, obwohl dieser die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Wohnsitz nicht erfüllt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).

    Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, ohne Weiteres unanwendbar.

    Auch spricht das systematische Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt ist, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden.

    Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen, und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2004 - 10 S 475/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gutachtensanforderung der Fahrerlaubnisbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind aber die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, VRS 108, 127-141 = DAR 2005, 352; v. 01.03.2005 - 10 S 2423/04 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    Während § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C- 476/01; Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606), ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich - z.B. Nutzung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland für die Neuerteilung festgesetzten Sperre - zulässig, muss aber unter Umständen wegen des Wortlauts dieser Bestimmung einschränkend - Anwendung nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde - ausgelegt werden.
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
  • BVerwG, 22.09.1995 - 4 NB 18.95

    Normenkontrollklage - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    Der Senat, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV obliegt, macht von seiner Befugnis zur Vorlage keinen Gebrauch.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-372/03

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05
    Das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-372/03 (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, EuZW 2005, 625) betraf gerade nicht § 28 FeV.
  • VG Karlsruhe, 29.12.2005 - 5 K 2115/05

    "Entziehung" einer EU-Fahrerlaubnis aus der Tschechischen Republik

    Möglicherweise ist jedoch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV wegen der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, unanwendbar (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - BeckRS 2005 Nr. 31037 u. v. 19.09.2005 - 1194/05 - BeckRS 2005 Nr. 29974; EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 - [Kapper]).

    Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O. -).

    Die Kammer vermag entgegen der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG) und der 11. Kammer des VG Karlsruhe (Beschl. v. 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004 - a.a.O. -) erhalten hat, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - u. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - vgl. auch: OVG Münster, Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 - BeckRS 2005 Nr. 30527; VGH München, Beschl. v. 01.07.2005 11 C 05.940) an.

    Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O.- u. v. 19.09.2005 - a.a.O.-).

    Die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik hatten - wie der vorliegende Fall und eine Vielzahl der zum Wohnsitzerfordernis ergangenen Rechtsprechung zeigt (vgl. Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. v. 07.11.2005 - a.a.O. - u. v. 19.09.2005 - a.a.O. -, v. 14.10.2005 - 10 S 1866/05, BeckRS 2005 Nr. 30764; OVG Lüneburg, Beschl., v. 12.10.2005 - 12 ME 288/05 - BeckRS 2005 Nr. 30476; sowie die vom Antragsteller genannten Entscheidungen) - zunächst das - hier nicht zu prüfende - Wohnsitzerfordernis offenkundig missachtet.

  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Insbesondere bei begründeten Zweifeln an der ausreichenden Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen seitens der Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates ist es (entgegen der Rechtsprechung des OVG Koblenz NJW 2005, 3228 (3229f)) wegen des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechtfertigen, dass Maßnahmen des aufnehmenden Mitgliedstaates trotz der Kenntnis vom Gefahrenpotential des Führerscheininhabers erst nach erneuten Verkehrsauffälligkeiten zulässig sein sollen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157) sowie NJOZ 2006, 487 (490, 493)).

  • VG Stuttgart, 19.01.2006 - 10 K 3261/05

    Berücksichtigung eines EU-Führerscheins im Verfahren des vorläufigen

    29 Ob allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein "ungültig" ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigem Wohnsitz zuständigen Mitgliedstaat, der sie als "gültig" ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten und kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden (vgl. einerseits OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 - VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 (42/04); andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - und Beschlüsse vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - sowie vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 - AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 - OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 - differenzierend BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 - s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).

    Es muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Vorlage des Führerscheins den Anschein erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - a.A. BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 -).

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