Rechtsprechung
KG, 13.04.2006 - 12 U 249/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Finanzierung der Rechtsverteidigung für einen eingetragenen Verein durch dessen Vermögen; Auswirkungen bei der fehlenden Rücklagenbildung für die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten; Wirtschaftliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Prozeßkostenhilfe für Reilgionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein; Verpflichtung zur Rücklagenbildung für Rechtsstreite; Einsatz des Vereinsvermögens
- Judicialis
EStG § 4 Abs. 3; ; ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prozesskostenhilfe: Einsatz des Vermögens eines "religiösen Vereins" zur Finanzierung der Rechtsverteidigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin - 34 O 678/03
- KG, 13.04.2006 - 12 U 249/04
Papierfundstellen
- NJOZ 2007, 58
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 05.04.2016 - 8 W 19/16
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einem …
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Partei ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag; gibt eine Partei jedoch Vermögenswerte weg, obwohl sie von der Notwendigkeit der Finanzierung eines Rechtsstreits weiß, oder unterlässt sie es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten zu deren Finanzierung Rücklagen zu bilden, muss sie sich so behandeln lassen, als sei das Vermögen (noch) vorhanden (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2006 - 12 U 249/04, NJOZ 2007, 58, 59 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 - 8 D 20/08, juris).Ist zudem eine Kreditaufnahme möglich, so hat diese zunächst zu erfolgen (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2006 - 12 U 249/04, NJOZ 2007, 58, 60; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 - 8 D 20/08, juris;… Liegl, in: Poller/Teubel (Hrsg.), Gesamtes Kostenhilferecht, 2. Aufl. 2014, § 116, Rdnr. 26;… Poller, in: Kroiß/Seiler (Hrsg.), FamFG, 2014, § 116 ZPO, Rdnr. 6).
- KG, 23.03.2006 - 12 U 182/04
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für die Rechtsverteidigung in einem …
Diese Darlegungen können entgegen der im Parallelverfahren 12 U 249/04 vertretenen Auffassung des Beklagten nicht durch den pauschalen Hinweis ersetzt werden, die Prozesspartei sei ein gemeinnütziger Verein.Dem Beklagten ist die Auffassung des Senats zu dieser Frage aus dem ablehnenden Beschluss des Senats im Parallelverfahren 12 U 249/04 sowie dem zuvor ergangenen gerichtlichen Hinweis hinreichend bekannt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2008 - 8 D 20/08
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen eine immissionsrechtliche …
KG Berlin, Beschluss vom 13.4.2006 - 12 U 249/04 -, juris, Rn. 21 m.w.N. - KG, 16.03.2006 - 12 U 182/04 Diese Darlegungen können entgegen der im Parallelverfahren 12 U 249/04 vertretenen Auffassung des Beklagten nicht durch den pauschalen Hinweis ersetzt werden, die Prozesspartei sei ein gemeinnütziger Verein.
Dem Beklagten ist die Auffassung des Senats zu dieser Frage aus dem ablehnenden Beschluss des Senats im Parallelverfahren 12 U 249/04 sowie dem zuvor ergangenen gerichtlichen Hinweis hinreichend bekannt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2009 - L 8 B 8/09
Rentenversicherung
Das gilt selbst dann, wenn es sich - wie im Falle des Klägers - um einen Idealverein handelt, der gemeinnützige Zwecke verfolgt (vgl. BSG, Beschluss v. 14.11.2000, B 7 AL 136/00 B - juris; KG, Beschluss v. 13.04.2006, 12 U 249/04 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.08.2005, 15 E 951/05, NJW 2005, 3512; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.04.2008, 8 D 20/08.AK, NWVBl.