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   OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07   

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OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07 (https://dejure.org/2008,441)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2008 - 5 U 73/07 (https://dejure.org/2008,441)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 5 U 73/07 (https://dejure.org/2008,441)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de

    §§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG
    Filesharing-Hoster ist für Urheberrechtsverstöße ab Kenntnis wie ein Täter verantwortlich

  • openjur.de

    §§ 19a, 97 UrhG; § 14 MarkenG
    Rapidshare

  • Telemedicus

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit eines Sharehosting-Dienstes bei bekanntgewordenen Rechtsverstößen - Rapidshare)

  • JurPC

    Rapidshare

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines aufgrund seiner Struktur das anonyme Hochladen in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien ermöglichenden Geschäftsmodels eines Internetdienstleisters bzw. eines sog. Sharehosting-Dienstes; Anwendbarkeit der ...

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung von Rapidshare IV

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • Judicialis

    UrhG § 97 Abs. 1; ; UrhG § 19a; ; MarkenG § 14 Abs. 2

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung von Rapidshare IV

  • peter-kehl.de (Kurzinformation und Volltext)

    Prüfungspflichten bei Rapidshare

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2
    Rapidshare - Begrenzung von Prüfungspflichten des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes; Billigung einer anonymen Nutzung des Dienstes trotz bekannter Urheberrechtsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Haftung von Webhosting-Dienstleistern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Haftung von Webhosting-Dienstleistern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

  • heise.de (Pressebericht, 07.10.2008)

    RapidShare haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen [Update]

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gericht stoppt "Rapidshare"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Volle Haftung von Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Volle Haftung von Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen

Besprechungen u.ä. (4)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Rapidshare

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Haftung von Webhosting-Dienstleistern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

  • internetrecht-infos.de (Auszüge und Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Haftung von Webhosting-Dienstleistern wie Rapidshare bei Urheberrechtsverletzungen der Nutzer

  • daten-speicherung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verkehrssicherungspflichten von Internetdiensten im Lichte der Grundrechte (Dr. Patrick Breyer; MMR 2009, 14)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    RapidShare will auch zukünftig keine generelle Prüfung der Uploads vornehmen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 95 (Ls.)
  • MMR 2008, 823
  • NJOZ 2008, 4927
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

    Die Ausrichtung des Dienstes der Beklagten auf die Bereitstellung rechtsverletzender Inhalte habe der Senat bereits ausdrücklich festgestellt (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I).

    In früheren Verfahren vor dem Senat hätten sie selbst einen Anteil von 5 - 6 % angegeben (Senat ZUM-RD 2008, 527, 546 - Rapidshare I), noch im Juli 2011 in einem anderen Verfahren in einem "niedrigen einstelligen Prozentbereich".

    Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung "Rapidshare I" (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf RapidShare letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I) eingehend mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als Störerin auseinandergesetzt.

    Hierauf hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "Rapidshare I" (Senat MMR 2008, 823 - Rapidshare I) hingewiesen.

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Die vom BGH zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten greifen insbesondere nicht ein, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GURUR-RR2009, 95 [Leitsätze] -Rapidshare).

    Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anomyme Nutzung seines Dienstes zu, kann er sich zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GURUR-RR2009, 95 [Leitsätze] -Rapidshare).

    (d) Gleiches gilt für die von der Beklagten in dem den Parteien bekannten Verfahren zum Aktenzeichen 5 U 73/07 (vgl. Senat NJOZ 2008, 4927 - Rapidshare) angeführte Möglichkeit, verschiedenen Rechteinhabern einen Zugang zu einem "Lösch-Interface" einzuräumen.

    Der Senat hat bereits in dem den Parteien bekannten Urteil vom 2.7.2008 in der Sache IBM gegen die Beklagte (5 U 73/07) eingehend begründet, warum das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von der Rechtsordnung gebilligt ist.

    Auf die Ausführungen in diesem veröffentlichten Urteil (NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GRUR-RR 2009, 95 [Leitsätze]- Rapidshare) nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Im Verfahren zum Az. 5 U 73/07 hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass beim Dienst www.rapidshare.com täglich ca. 150.000 Dateien neu eingestellt werden, dass insgesamt ca. 28 Millionen Dateien gespeichert sind und dass der Anteil der Dateien mit urheberrechtsverletzender Software, Raubkopien etc. bei 5 bis 6 % der gespeicherten Dateien liegt.

    Auch nach mehreren vorangegangen Verfahren gegen die Beklagte bzw. ihren Verwaltungsrat, in denen der Senat bereits auf die mangelnde rechtliche Schutzfähigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten in seiner derzeitigen Gestaltung hingewiesen hatte (Az. 5 U 73/07, 5 U 119/07 und 5 U 149/07), hält die Beklagte unverändert an ihrem Geschäftsmodell fest, das einen vollständig anonymen Upload ermöglicht und keine Schutzmechanismen gegen wiederholte Rechtsverletzungen vorsieht.

    In jenen Verfahren waren zudem Indizien dafür beigebracht worden, nach denen die Beklagte gerade diesen Aspekt ihres Dienstangebotes gegenüber der Öffentlichkeit besonders herausstellt und sich zudem dem Zugriff der deutschen Gerichtsbarkeit zu entziehen sucht; insoweit wird auf die Ausführungen im genannten Urteil vom 2.7.2008 (5 U 73/07 = NJOZ 2008, 4927 - Rapidshare) Bezug genommen.

  • LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

    r....share.com öffentlich zugänglich gemacht - selbst wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49- r....share I; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Köln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

    Sie können sich insbesondere nicht auf § 10 TMG berufen, da dieser auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar ist (vgl. BGH ZUM 2007, 646, 648 - Internetversteigerung II; ZUM 2007, 846, 848; OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 16- r....share I).

    Jedenfalls belegen die vorliegend wiederholt aufgetretenen Rechtsverletzungen, dass diese Tätigkeiten nicht ausreichen, um hinreichend Vorsorge zu treffen, damit erneute Rechtsverletzungen verhindert werden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 28- r....share I).

    Dies wäre nicht der Fall, wenn das Geschäftsmodell der Beklagten von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde und deshalb nicht schutzwürdig wäre (so OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 33 f, 46- r....share I, wonach das Geschäftsmodell der Beklagten letztlich auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet sei bzw. die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber trotz bestehender zumutbarer Kontrollmechanismen in einer Weise schutzlos stelle, die in rechtlicher Hinsicht auch vor dem Hintergrund nur eingeschränkter Prüfungspflichten von Providern nicht akzeptabel sei).

    Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Rechteinhabers an einer Vermeidung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen sowie den berechtigten Interessen des Betreibers einer Plattform an einer weiterhin wirtschaftlich sinnvollen Geschäftstätigkeit, die im Einklang mit der Rechtsordnung steht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 23- r....share I).

    Vorliegend sind deshalb jedenfalls bereits bei einem Upload potenziell rechtsverletzender Musikdateien durch die insoweit schon als Rechtsverletzer in Erscheinung getretenen Nutzer die Dateien auch inhaltlich konkret und umfassend zum Beispiel über unverwechselbare Suchbegriffe nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen zu durchsuchen (so OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 39- r....share I).

    Selbst wenn rechtstreue Nutzer von dem erforderlichen Prüfungsraster der Beklagten, das ausschließlich bereits in Erscheinung getretene Urheberrechtsverletzer zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, erfasst werden sollten, so stellt sich eine inhaltliche Prüfung jedenfalls nicht als unverhältnismäßig dar und ist von diesen (ansonsten rechtstreuen) Nutzern hinzunehmen (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 43- r....share I).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter "falschem" Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 U 59/10

    Haftung einer Internet-Tauschbörse für Urheberrechtsverletzungen

    "Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) ausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    "Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter »falschem« Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • OLG Zweibrücken, 14.05.2009 - 4 U 139/08

    Prüfungspflichten eines Forenbetreibers

    Dies kann z.B. der Fall sein, wenn massenhaft eine völlig anonyme Nutzung der jeweiligen Internet-Plattform zu rechtswidrigen Zwecken vom Betreiber ermöglicht wird (vgl. OLG Hamburg, MMR 2008, 823).
  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11

    Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von

    Diese Ausrichtung des Dienstes der Beklagten auf die Bereitstellung rechtsverletzender Inhalte habe der Senat bereits ausdrücklich festgestellt (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I).

    Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung "R ............ I" (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf R ............ letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 (Senat MMR 2008, 823 ff [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) eingehend mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als Störerin auseinandergesetzt.

    Hierauf hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "R ............ I" (Senat MMR 2008, 823 [OLG Hamburg 02.07.2008 - 5 U 73/07] - R ............ I) hingewiesen.

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

    In der juristischen Beurteilung bestehen indes durchaus nicht unerhebliche Unterschiede, auf die der Senat insbesondere im Rahmen seiner Entscheidung "Rapidshare" (Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare I) näher eingegangen ist.

    Anders als ein Sharehoster (vgl. hierzu Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare I), der auf seinem Server von vornherein nur Inhalte seiner Kunden vorhält, nimmt der Betreiber eines Newsservers eine Doppelrolle ein.

    Der Senat hat im Zusammenhang mit der Unterlassungsverpflichtung des Betreibers eines sog. "Sharehosting"-Dienst in einer vergleichbaren Situation u.a. ausgeführt (Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare I).

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 248/07

    Haftung für Thumbnails

    Diese Eingrenzung auf der Ebene der Rechtsfolgen ist inzwischen durch das von der Rechtsprechung entwickelte System der Prüfpflichten im Rahmen der Widerrechtlichkeit ersetzt worden (vgl. dazu Leistner, Von "Grundig-Reporter(n) zu Paperboy(s)" - Entwicklungsperspektiven der Verantwortlichkeit im Urheberrecht, s.a. OLG Hamburg, Urt. vom 2.7.2008, Az. 5 U 73/07 - noch nicht veröffentlicht).
  • OLG Hamburg, 04.02.2009 - 5 U 167/07

    Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - webkoch.de

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht bereits - auch im Hinblick auf die Anonymität - das gesamte Geschäftsmodell des Anbieters keinen Schutz der Rechtsordnung verdient, wie es der Senat in seiner Entscheidung "Rapidshare" (Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare) ausgesprochen hatte.
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 42/06

    Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte

  • OLG Hamburg, 28.03.2012 - 5 U 176/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosters bei

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 20 U 8/10

    Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09

    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für

  • LG Hamburg, 08.09.2008 - 310 O 332/08

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Prüfungspflichten und Störerhaftung der

  • LG Hamburg, 14.06.2011 - 310 O 225/10

    Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalte

  • LG Kassel, 12.07.2010 - 8 O 644/10

    Blog-Hosting-Provider haftet für rechtswidrige Subdomains erst ab Kenntnis

  • LG München I, 14.05.2009 - 7 O 5535/09

    Urheberrechtsverletzungen im Internet: Verpflichtung des Access-Providers zur

  • LG Hamburg, 10.12.2009 - 308 O 667/09

    Störerhaftung bei Zugänglichmachen von geschützten Filmwerken im Internet

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 404/06

    Internet-Service-Provider haften für Urheberrechtsverletzungen durch

  • LG Hamburg, 10.02.2010 - 310 O 53/10

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehosting-Dienst: Öffentliches Zugänglichmachen

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